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Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)

Geltender Text a fecha 2010-07-01

gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund

2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) strebt eine Finanzpolitik an, die auf die langfristige Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz ausgerichtet ist und sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Gerechtigkeit und Bürgernähe orientiert.

2 Es strebt Steuer-, Fiskalund Staatsquoten an, die im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu den tiefsten gehören.

3 Im Einzelnen verfolgt das EFD die folgenden Ziele:

4 Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das EFD der europäischen und der weltweiten Entwicklung Rechnung. Es wahrt in Zusammenarbeit insbesondere mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD; Aussenwirtschaft), der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten gegenüber dem Ausland.

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das EFD beachtet die allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV), es wahrt das Prinzip der Subsidiarität staatlicher Tätigkeit und richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:

Art. 3 Besondere Zuständigkeit

1 Das EFD verfolgt und beurteilt Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen

3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) und der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 FINMAG (Art. 50 Abs. 1 FINMAG).

2 Es vollzieht in seinem Zuständigkeitsbereich das Verantwortlichkeitsgesetz vom

4 14. März 1958 .

3 Es instruiert Beschwerden gegen Entscheide des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements, die sich nicht auf Bundespersonalrecht stützen (Art. 75 Abs. 2

5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968 ).

Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten

1 Die im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des EFD sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

2 Die Ziele nach den Artikeln 5, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 19, 21 und 25 dienen den Verwaltungseinheiten des EFD als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5 Ziele und Funktionen

Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr:

6 ) sowie die allgemeine Rechtsberatung auf Departevom 24. März 2000 mentsstufe.

Art. 6 Informatikstrategieorgan des Bundes

1 Das Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB) ist das Stabsorgan des Informatikrates des Bundes (IRB).

2 Seine Aufgaben ergeben sich aus der Bundesinformatikverordnung vom

7 26. September 2003 .

3 Es ist administrativ dem GS zugewiesen.

2. Abschnitt: Staatssekretariat für internationale Finanzfragen

Art. 7 Ziele und Funktionen

1 Das SIF verfolgt die folgenden Ziele:

2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das SIF die folgenden Funktionen wahr:

3. Abschnitt: Eidgenössische Finanzverwaltung

Art. 8 Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verfolgt die folgenden Ziele:

2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EFV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

Art. 9 Besondere Bestimmungen

1 Die EFV hat die folgenden besonderen Aufgaben:

2 Sie organisiert die Haushaltund Rechnungsführung sowie die Zahlungsabwicklung in der Bundesverwaltung. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisungen.

3 Der EFV unterstellt sind:

4 Die Eidgenössische Ausgleichskasse mit der Familienausgleichskasse und Swissmint werden mittels Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG) geführt.

4. Abschnitt: Eidgenössisches Personalamt

Art. 10 Ziele und Funktionen

1 Das Eidgenössische Personalamt (EPA) verfolgt die folgenden Ziele:

8 c. Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frau und Mann.

9 d. Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Mehrsprachigkeit, die angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und nimmt die Aufgabe der Delegierten oder des Delegierten für Mehrsprachigkeit der Bundesverwaltung wahr.

10 e. Es stellt eine bedarfsgerechte und praxisnahe Ausund Weiterbildung des Personals sicher; ausgenommen ist die Fachausbildung.

2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das EPA insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

Art. 11 Besondere Bestimmungen

1 Das EPA hat die folgenden besonderen Aufgaben:

2 Dem EPA sind administrativ zugeordnet:

5. Abschnitt: Eidgenössische Steuerverwaltung

Art. 12 Ziele und Funktionen

1 Die ESTV verfolgt die folgenden Ziele:

2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die ESTV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

Art. 13 Besondere Aufgaben

Die ESTV hat die folgenden besonderen Aufgaben:

6. Abschnitt: Eidgenössische Zollverwaltung

Art. 14 Ziele und Funktionen

1 Die EZV verfolgt die folgenden Ziele:

2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EZV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

Art. 15 Besondere Aufgaben

Die EZV hat die folgenden besonderen Aufgaben:

7. Abschnitt: Bundesamt für Informatik und Telekommunikation

Art. 16 Ziele

Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) verfolgt als interner Leistungserbringer im Bereich Informatik und Telekommunikation die folgenden Ziele:

Art. 17 Aufgaben

Das BIT hat die folgenden Aufgaben:

Art. 18 Besondere Bestimmungen

1 Das BIT wird mittels FLAG geführt.

2 Es verrechnet seinen Kunden die Leistungen und sorgt gegenüber dem EFD für Kostentransparenz.

3 Es erbringt Querschnittsleistungen nach den Vorgaben des IRB.

4 Es kann seine Leistungen auch anderen Bundesstellen und gemäss den Vorgaben der Finanzhaushaltgesetzgebung auch Dritten erbringen.

8. Abschnitt: Bundesamt für Bauten und Logistik

Art. 19 Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele:

11 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) für die Unterbringung insbesondere: 1. der Bundesverwaltung; 2. der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste; 3. der eidgenössischen Gerichte; 4. der Vertretungen der Schweiz im Ausland.

2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

Art. 20 Besondere Bestimmungen

1 Das BBL hat die folgenden besonderen Aufgaben:

12 vom 27. November 2000 und führt das Sekretariat der Kommission für Bauprodukte.

2 Es kann seine Leistungen gemäss den Vorgaben der Finanzhaushaltgesetzgebung auch Dritten erbringen.

3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Eidgenössische Alkoholverwaltung

Art. 21 Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) verfolgt im Bereich der gebrannten Wasser die folgenden Ziele:

2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EAV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

Art. 22 Besondere Bestimmungen

1 Die EAV hat die folgenden besonderen Aufgaben:

2 Sie führt für den Handel mit hochprozentigem Alkohol das Profitcenter «Alcosuisse».

2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Art. 23

1 Die FINMA ist die Aufsichtsbehörde des Bundes über den Finanzmarkt.

2 Ihre Stellung, ihre Aufgaben, ihre Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten

13 sich nach dem FINMAG .

3. Abschnitt: Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Art. 24

1 Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA führt für die Arbeitgeber nach Artikel 4

14 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 die berufliche Vorsorge durch.

2 Ihre Stellung, ihre Aufgaben, ihre Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem PUBLICA-Gesetz.

4. Abschnitt: Eidgenössische Finanzkontrolle

Art. 25 Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbstständig und unabhängig wahr.

2 Sie unterstützt durch ihre Prüfungen und Beratungen:

3 Sie sorgt mit der Prüfung des Finanzhaushalts auf allen Stufen des Vollzuges des Voranschlags für ein ordnungsgemässes, rechtmässiges und wirtschaftliches Finanzgebaren in dem ihr gesetzlich zugewiesenen Kontrollbereich.

Art. 26 Stellungnahmen zuhanden des Bundesrates

Die EFK kann im Rahmen des Mitberichtsverfahrens selbstständig Stellungnahmen zuhanden des Bundesrates abgeben.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27 Geschäftsordnung

Das EFD erlässt nach Artikel 29 RVOV eine Geschäftsordnung.

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

15 Die Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000 für das Eidgenössische Finanzdepartement wird aufgehoben.

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: SR 956.1

[^4]: SR 170.32

[^5]: SR 172.021

[^6]: SR 172.220.1

[^7]: SR 172.010.58

[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).

[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).

[^10]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).

[^11]: SR 172.010.21

[^12]: SR 933.01

[^13]: SR 956.1

[^14]: SR 172.222.1

[^15]: [AS 2001 267, 2003 1801 Art. 19 2122 3687 Anhang Ziff. II 1, 2007 1409, 2008 2181 Ziff. II 1 5363 Anhang Ziff. 2]