Verordnung des EJPD vom 9. Februar 2011 über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen
1 gestützt auf Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Betreibungsund Konkursämter in einer geschlossenen Benutzergruppe (eSchKG-Verbund) als Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer Betreibungsund Konkursdaten austauschen.
Art. 2 Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer und deren Verzeichnis
1 Als Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer werden Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Betreibungsund Konkursämter bezeichnet, die im Teilnehmerverzeichnis der Zustellplattform und in den Tabellen des eSchKG-Verbundes erscheinen.
2 Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG (Oberaufsicht SchKG) gemäss Artikel 1
2 der Verordnung vom 22. November 2006 betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs veröffentlicht die Tabellen des eSchKG-Verbundes auf www.eschkg.ch.
2. Abschnitt: Technische Bestimmungen
Art. 3 Zustellplattform
1 Für die Datenübermittlung im eSchKG-Verbund wird die sichere Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) des Bundesamtes für Statistik eingesetzt.
2 Für den Anschluss an SEDEX stellt die Oberaufsicht SchKG kostenlos einen Software-Adapter auf www.eschkg.ch zur Verfügung, der die Integration mit der Teilnehmersoftware erleichtert. Wer auf den Adapter verzichtet, ist verpflichtet, die Anbindung so zu realisieren, dass dadurch weder der laufende Betrieb noch die Sicherheit des eSchKG-Verbundes beeinträchtigt werden.
3 Erfolgt die Datenübermittlung zwischen Behörden innerhalb eines geschützten Netzes (Intranet), so sorgen die Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer dafür, dass Personendaten in geeigneter Weise vor anderen Benutzerinnen und Benutzern des Intranet geschützt sind und jeder Datenaustausch quittiert und protokolliert wird.
4 Die Oberaufsicht SchKG richtet für die Betreibungsund Konkursämter auf www.betreibungsschalter.ch je einen elektronischen Behördenbriefkasten für Einzeleingaben ein.
Art. 4 Elektronische Signatur
1 Die im eSchKG-Verbund zu verwendende elektronische Signatur basiert auf einem Zertifikat des Betreibers der Public-Key-Infrastruktur des Bundes.
2 Die Zertifikate werden als Organisationszertifikate in Form von Soft-Zertifikaten ausgestellt. Sie enthalten den Namen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Adresse, Informationen über den Herausgeber, die Gültigkeit des Zertifikates, seine Seriennummer und weitere technische Informationen.
Art. 5 eSchKG-Standard
1 Der eSchKG-Standard regelt den elektronischen Austausch von Geschäftsdaten im schweizerischen Schuldbetreibungsund Konkurswesen auf drei Ebenen:
- a. Datenformat: Struktur und Semantik von Daten;
- b. Verhalten: vom eSchKG-Standard vorgegebene Aktionen, Reaktionen und Optionen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer;
- c. Datenübermittlung: Grundlagen zur technischen Einbindung in den eSchKG-Verbund.
2 Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich zusammen aus
3 ; a. dem Datenmodell eSchKG 1.1a
4 : b. den folgenden Handbüchern zu eSchKG 1. White Book, Version 1.1a vom Juni 2011, 2. Orange Book, Version vom Juni 2011, 3. Blue Book, Version 1.1a vom Juni 2011, inkl. Appendices 1 (Version 1.1a vom Juni 2011) und 2 (Version 1.1a vom Juni 2011),
5 4. Red Book, Version vom Juni 2011. 3. Abschnitt: Meldung der Anzahl Betreibungsbegehren im eSchKG-Verbund
Art. 6
Die Betreibungsämter melden dem Bundesamt für Justiz oder einer von ihm beauftragten Stelle jeweils per Quartalsende die Zahl der Betreibungsbegehren, die gemäss dem eSchKG-Standard beziehungsweise im eSchKG-Verbund eingereicht worden sind.
4. Abschnitt: Teilnahme am eSchKG-Verbund
Art. 7 Beitritt
1 Sämtliche Betreibungsund Konkursämter sind verpflichtet, dem eSchKG-Verbund beizutreten.
2 Gläubigerinnen und Gläubiger können beantragen, dem eSchKG-Verbund beizutreten. Für den Antrag ist das entsprechende Formular auf www.eschkg.ch zu verwenden.
Art. 8 Ausschluss
Gläubigerinnen und Gläubiger, die gegen die in dieser Verordnung aufgestellten Pflichten verstossen oder bei der Bezahlung der mit der Nutzung des eSchKG- Verbundes zusammenhängenden Gebühren in Verzug sind, können vom Bundesamt für Justiz aus dem eSchKG-Verbund ausgeschlossen werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Übergangsbestimmung
Verfügt ein Betreibungsamt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über keine eSchKG-fähige Software, so kann mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde bis längstens 31. Dezember 2012 ein anderes Amt, sofern sich dieses einverstanden erklärt, damit beauftragt werden, den standardkonformen Empfang und Versand von eSchKG-Meldungen stellvertretend zu vollziehen.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 272.1
[^2]: SR 281.11
[^3]: Das Datenmodell wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
[^4]: Die Handbücher werden auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 16. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3791).