Verordnung des EJPD vom 9. Februar 2011 über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen
1 gestützt auf Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
2 Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Betreibungsund Konkursämtern in einer geschlossenen Benutzergruppe (eSchKG-Verbund) Betreibungsund Konkursdaten austauschen.
Art. 2 Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer und deren Verzeichnis
1 Als Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer werden natürliche und juristische Personen sowie Betreibungsund Konkursämter bezeichnet, die im Teilnehmerverzeichnis der Zustellplattform und in den Tabellen des eSchKG-Verbundes erschei-
3 nen.
2 Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG (Oberaufsicht SchKG) gemäss Artikel 1
4 der Verordnung vom 22. November 2006 betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs veröffentlicht die Tabellen des eSchKG-Verbundes auf www.eschkg.ch.
2. Abschnitt: Technische Bestimmungen
Art. 3 Zustellplattform
1 Für die Datenübermittlung im eSchKG-Verbund wird die sichere Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) des Bundesamtes für Statistik eingesetzt.
2 Für den Anschluss an SEDEX stellt die Oberaufsicht SchKG kostenlos einen Software-Adapter auf www.eschkg.ch zur Verfügung, der die Integration mit der Teilnehmersoftware erleichtert. Wer auf den Adapter verzichtet, ist verpflichtet, die Anbindung so zu realisieren, dass dadurch weder der laufende Betrieb noch die Sicherheit des eSchKG-Verbundes beeinträchtigt werden.
3 Erfolgt die Datenübermittlung zwischen Behörden innerhalb eines geschützten Netzes (Intranet), so sorgen die Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer dafür, dass Personendaten in geeigneter Weise vor anderen Benutzerinnen und Benutzern des Intranet geschützt sind und jeder Datenaustausch quittiert und protokolliert wird.
4 Die Oberaufsicht SchKG richtet für die Betreibungsund Konkursämter auf www.betreibungsschalter.ch je einen elektronischen Behördenbriefkasten für Einzeleingaben ein.
Art. 4 Elektronische Signatur
1 Die im eSchKG-Verbund zu verwendende elektronische Signatur basiert auf einem Zertifikat des Betreibers der Public-Key-Infrastruktur des Bundes.
2 Die Zertifikate werden als Organisationszertifikate in Form von Soft-Zertifikaten ausgestellt. Sie enthalten den Namen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Adresse, Informationen über den Herausgeber, die Gültigkeit des Zertifikates, seine Seriennummer und weitere technische Informationen.
Art. 5 eSchKG-Standard
1 Der eSchKG-Standard regelt den elektronischen Austausch von Geschäftsdaten im schweizerischen Schuldbetreibungsund Konkurswesen auf drei Ebenen:
- a. Datenformat: Struktur und Semantik von Daten;
- b. Verhalten: vom eSchKG-Standard vorgegebene Aktionen, Reaktionen und Optionen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer;
- c. Datenübermittlung: Grundlagen zur technischen Einbindung in den eSchKG-Verbund.
2 Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich zusammen aus:
5 ; a. dem XML-Schema für eSchKG, Version 2.1.01 vom August 2015
6 dem Blue Book (Schema Version 2.1.01) vom September 2017, inkl. Apb.
7 pendix (XML Reference Schema Version 2.1.01 vom September 2017) .
3 Erläuterungen und Empfehlungen zum Standard sind in den folgenden Hand-
8 büchern enthalten:
- a. White Book vom September 2017;
- b. Orange Book vom September 2017;
- c. Green Book vom September 2017;
9 d. Red Book vom September 2017.
3. Abschnitt: Lieferung statistischer Daten 10
Art. 6 Allgemeine statistische Daten
1 Die Betreibungsämter übermitteln dem Bundesamt für Justiz oder einer von ihm beauftragten Stelle auf deren elektronische Anfrage hin:
- a. die Zahl der nach dem eSchKG-Standard eingereichten Betreibungsbegehren;
- b. die Zahl der nach dem eSchKG-Standard eingereichten Begehren um einen Auszug aus dem Betreibungsregister;
- c. die statistischen Daten nach dem Blue Book, Kapitel 9.
2 Die elektronische Anfrage bezeichnet die betreffende Periode und die zu liefernden Daten.
3 Die Daten sind innert 10 Tagen elektronisch zu übermitteln.
Art. 6 a Gebührenerhebung
1 Als Grundlage für die Erhebung der mit der Nutzung des eSchKG-Verbundes zusammenhängenden Gebühren bereiten die Betreibungsämter die statistischen Daten bis spätestens am 5. Dezember des betreffenden Jahres auf.
2 Die elektronische Anfrage erfolgt am ersten Werktag nach dem 5. Dezember.
4. Abschnitt: Teilnahme am eSchKG-Verbund
Art. 7 Beitritt
1 Sämtliche Betreibungsund Konkursämter sind verpflichtet, dem eSchKG-Verbund beizutreten.
2 Natürliche und juristische Personen können beantragen, dem eSchKG-Verbund beizutreten. Für den Antrag ist das entsprechende Formular auf www.eschkg.ch zu
11 verwenden.
12 Ausschluss Art. 8 Natürliche und juristische Personen, die gegen die in dieser Verordnung aufgestellten Pflichten verstossen oder bei der Bezahlung der mit der Nutzung des eSchKG- Verbundes zusammenhängenden Gebühren oder Auslagen in Verzug sind, können vom Bundesamt für Justiz aus dem eSchKG-Verbund ausgeschlossen werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
13 Art. 9 Übergangsbestimmung zur Fassung vom 9. Februar 2011 Verfügt ein Betreibungsamt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über keine eSchKG-fähige Software, so kann mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde bis längstens 31. Dezember 2012 ein anderes Amt, sofern sich dieses einverstanden erklärt, damit beauftragt werden, den standardkonformen Empfang und Versand von eSchKG-Meldungen stellvertretend zu vollziehen.
14 15 Art. 9 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. April 2014
1 Die Betreibungsämter passen ihre Software bis zum 30. Juni 2014 an den verbind-
16 lichen eSchKG-Standard gemäss Artikel 5 Absatz 2 an.
2 Ist es einem Betreibungsamt nicht möglich, seine Software rechtzeitig anzupassen, so kann es bei der Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesamts für Justiz ein Gesuch um Fristverlängerung bis längstens 31. Dezember 2014 stel-
17 len.
3 Dem begründeten Gesuch ist eine von der kantonalen Aufsichtsbehörde genehmigte verbindliche Einführungsplanung beizulegen.
4 Bis ein Betreibungsamt seine Software angepasst hat, meldet es die Zahl der Betreibungsbegehren gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a mittels des auf www.eschkg.ch veröffentlichten Formulars.
5 Die Betreibungsämter sind weiterhin verpflichtet, Eingaben gemäss eSchKG-Standard 1.1a zu verarbeiten und zu beantworten. Dieser setzt sich zusammen aus:
18 19 a. dem XML-Schema für eSchKG, Version 1.1a vom Juni 2011 ;
- b. dem Blue Book, Version 1.1a vom Juni 2011, inkl. Appendices 1 (Version
20 1.1a vom Juni 2011) und 2 (Version 1.1a vom Juni 2011) ;
- c. dem Dokument Einschränkungen bei der Entwicklung von Gläubigersoft-
21 ware für eSchKG vom 12. Juni 2012 .
6 Der eSchKG-Standard 1.1a darf nur von Gläubigern verwendet werden, die vor dem 30. Juni 2013 in den eSchKG-Verbund aufgenommen wurden.
22 Art. 9 b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2015
1 Die Betreibungsämter passen ihre Software bis zum 30. Juni 2016 an den verbindlichen eSchKG-Standard gemäss Artikel 5 Absatz 2 an.
2 Sie sind bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin verpflichtet, Eingaben gemäss eSchKG-Standard 1.1a gemäss Artikel 9 a Absatz 5 sowie gemäss eSchKG-Standard 2.0.014 zu verarbeiten und zu beantworten. Der eSchKG-Standard 2.0.014 setzt sich zusammen aus:
23 ; a. dem XML-Schema für eSchKG, Version 2.0.014 vom März 2014
- b. dem Blue Book, Version 2.0.014 vom März 2014, inkl. Appendices 1 (Ver-
24 sion 2.0.014 vom März 2014) und 2 (Version 2.0.014 vom März 2014) .
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 272.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).
[^4]: SR 281.11
[^5]: Das XML-Schema wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht. 281.112.1 Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs. V des EJPD
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).
[^7]: Das Blue Book (inkl. Appendix) wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
[^8]: Die Handbücher werden auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 2. Juli 2013 (AS 2013 2391). Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Juli 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2391).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 2. Juli 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2391).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 14. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 897).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 14. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 897). 281.112.1 Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs. V des EJPD
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 14. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 897).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 6. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4489).
[^19]: Das XML-Schema wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
[^20]: Die Handbücher werden auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
[^21]: Das Dokument wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 6. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4489).
[^23]: Das XML-Schema wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
[^24]: Die Handbücher werden auf www.eschkg.ch veröffentlicht.