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Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)

Geltender Text a fecha 2011-03-30

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981[^1]; gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom

25.

Juni 1982[^2] über aussenwirtschaftliche Massnahmen,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007[^3] werden gewährt, wenn:

2 Ersatz-Ursprungszeugnisse Formular A und Ersatz-Ursprungserklärungen als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Norwegens oder der Türkei befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern die EU, Norwegen und die Türkei für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden und ihrerseits die in der Schweiz ausgestellten Ersatz-Ursprungszeugnisse und Ersatz-Ursprungserklärungen anerkennen.[^4]

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt:

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2. Kapitel: Ursprungserzeugnisse

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Ursprungskriterien

1 Als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes gelten Erzeugnisse, die in diesem Land:

2 Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.

3 Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten Erzeugnisse, die nach Absatz 1 in der Schweiz entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be‑ oder verarbeitet worden sind.

4 Soweit die EU[^11], Norwegen und die Türkei für die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gelten Ursprungserzeugnisse der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems der EU[^12], Norwegens[^13] und der Türkei als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.

5 Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der EU, Norwegens oder der Türkei, die unverändert in das begünstigte Land eingeführt werden; Artikel 19 gilt sinngemäss.[^14]

6 Absatz 4 gilt unter der Bedingung, dass die EU, Norwegen und die Türkei Ursprungserzeugnissen aus begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz enthalten, die gleiche Behandlung zukommen lassen.

Art. 5 Vollständige Gewinnung oder Herstellung

1 Als in einem begünstigten Land oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

Art. 6 Ausreichende Be- oder Verarbeitung

1 Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.[^15]

2 Für in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 1 genannte Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 die in der Spalte 3 dieser Liste festgelegten Voraussetzungen.

3 Erzeugnisse der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems ohne Ursprungseigenschaft gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen der Spalte 3 der Liste des Anhangs 1 erfüllt sind.[^16]

4 Wird in Spalte 3 des Anhangs 1 zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so ist der Zollwert der aus Drittländern in das begünstigte Land oder in die Schweiz eingeführten Vormaterialien massgebend.[^17]

5 In Abweichung von den Absätzen 1‒3 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 15 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; ausgenommen sind Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems.[^18]

6 Die Absätze 1–4 gelten vorbehältlich des Artikels 7.

Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung

1 Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten, unabhängig davon, ob Artikel 6 Absätze 1–4 erfüllt ist:

2 Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind. Einfaches Mischen beinhaltet jedoch nicht chemische Reaktionen.

Art. 8 Massgebende Einheit

1 Als massgebende Einheit für die Anwendung dieser Verordnung gilt diejenige Einheit, die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebend ist.

2 Jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, stellt bei der Ursprungsbestimmung als Ganzes die massgebende Einheit dar.

3 Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

4 Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Ursprungsbestimmung wie das Erzeugnis behandelt.

Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind und nicht separat fakturiert werden.

Art. 10 Warenzusammenstellungen

1 Warenzusammenstellungen nach der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

2 Eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft gilt jedoch insgesamt als Ursprungserzeugnis, wenn der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11 Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

Art. 12 Buchmässige Trennung

1 Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die schweizerischen Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Schweiz im Hinblick auf die anschliessende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

2 Die schweizerischen Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

3 Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 1 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können. Wird die Bewilligung gewährt, so ist die Anwendung der Methode nach den in der Schweiz allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

4 Der Begünstigte der Methode nach Absatz 1 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der schweizerischen Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

5 Die schweizerischen Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung gemäss Absatz 1. Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte:

2. Abschnitt: Sonderregeln für Regionalzusammenschlüsse

Art. 13 Gewährung der regionalen Kumulierung

1 Die Schweiz gewährt begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören, die regionale Kumulierung, wenn:

2 Die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossenen Waren sind in Anhang 5 aufgeführt.

3 Die einem Regionalzusammenschluss angehörenden begünstigten Länder, denen die regionale Kumulierung gewährt wird, sind in Anhang 6 aufgeführt.

Art. 14 Regionale Kumulierung

1 Erzeugnisse, die in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, werden in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses wie Ursprungserzeugnisse dieses Landes behandelt.

2 Zur Feststellung, ob ein in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, werden Vormaterialien mit Ursprung in anderen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses den Vormaterialien mit Ursprung im Herstellungsland gleichgestellt.

3 Vormaterialien, die zwar in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet wurden, dort aber nicht die Ursprungseigenschaft erworben haben, werden in allen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses ebenfalls als Waren ohne Ursprungseigenschaft behandelt.[^22]

Art. 15 Bestimmung des Ursprungslandes

1 Werden Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet, so gilt als Ursprungsland dasjenige Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern:

2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt die Ware als Ursprungserzeugnis desjenigen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses, dessen Anteil an den verwendeten Ursprungserzeugnissen in der Be- oder Verarbeitung den höchsten Zollwert aufweist.

3 Als Wertsteigerung gilt der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwertes aller verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses sind.

4 Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses, die aus einem anderen Mitgliedland desselben Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden und die in diesem Land nicht be- oder verarbeitet worden sind, behalten den Ursprung des Landes, in dem sie ihre Ursprungseigenschaft zuerst erworben haben.

3. Abschnitt: Abweichungen zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen

Entwicklungsländer

Art. 16

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann mit der Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer nach Anhang 1 Spalten C und D der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007[^23] zeitlich befristete Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien in diesen begünstigten Ländern dies rechtfertigt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende begünstigte Land der Schweiz Antrag.[^24]

2 Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt:

3 Um die Prüfung der Anträge zu erleichtern, legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor. Diese sollen insbesondere enthalten:

4 Für Anträge eines begünstigten Landes auf Verlängerung einer Abweichung gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

3. Kapitel: Territoriale Anforderungen

Art. 17 Territorialitätsprinzip

1 Die im 2. Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen im Gebiet des begünstigten Landes oder der Schweiz ohne Unterbrechung erfüllt werden.

2 Der Erwerb der Ursprungseigenschaft gilt als abgebrochen, wenn Waren, die im begünstigten Land oder in der Schweiz be- oder verarbeitet worden sind, das betreffende Gebiet verlassen haben, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind. Artikel 18 bleibt vorbehalten.

3 Die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses, die dieses im begünstigten Land oder in der Schweiz erworben hat, gilt als verloren, wenn das Erzeugnis aus dem betreffenden Gebiet ausgeführt wird, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.

4 Die Artikel 14 und 19 Absatz 6 bleiben vorbehalten.[^26]

Art. 18 Wiedereinfuhr von Waren

Waren, die aus dem begünstigten Land oder aus der Schweiz in ein Drittland ausgeführt und anschliessend von dort wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie das begünstigte Land oder die Schweiz nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die wiedereingeführten Waren:

Art. 19[^27] Beförderungsvoraussetzungen

1 Wird für ein Erzeugnis mit Ursprungseigenschaft die präferenzielle Veranlagung beantragt, so muss es sich um dasselbe handeln wie dasjenige, das aus dem begünstigten Land ausgeführt worden ist. Bevor das Erzeugnis zum präferenziellen Ansatz veranlagt wird, darf es nicht verändert oder in irgendeiner Weise umgewandelt werden. Be- oder Verarbeitungen sind nur zulässig, soweit dies zur Erhaltung des Zustands erforderlich ist.

2 Das Anbringen von Marken, Etiketten oder Plomben oder das Hinzufügen von Dokumentation ist erlaubt, sofern dies zur Erfüllung nationaler Vorschriften der Schweiz notwendig ist.

3 Absatz 1 gilt sinngemäss für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft, die zum Zweck der Kumulierung nach den Artikeln 26 und 33 in ein begünstigtes Land eingeführt werden.

4 Die Lagerung von Erzeugnissen und die Aufteilung von Sendungen in einem Transitland sind erlaubt, sofern die Waren dort unter Zollkontrolle bleiben.

5 Zur Kontrolle, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 erfüllt sind, können die schweizerischen Zollbehörden die Vorlage von Frachtdokumenten, faktischen oder konkreten Nachweisen oder einer Bescheinigung der Zollbehörden des Transitlandes verlangen.

6 Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses dürfen über das Gebiet eines anderen Mitgliedlandes des gleichen Regionalzusammenschlusses befördert und dort auch be- oder verarbeitet werden.

Art. 20 Ausstellungen

1 Für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und dort zur Einfuhr in die Schweiz verkauft werden, werden bei der Einfuhr die Zollpräferenzen gewährt, sofern die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes erfüllen und sofern den schweizerischen Zollbehörden nachgewiesen wird, dass:[^28]

2 Den schweizerischen Zollbehörden ist ein Ursprungszeugnis Formular A oder eine Ursprungserklärung vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Adresse der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.[^29]

3 Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind private Veranstaltungen zum Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

4. Kapitel: Ursprungsnachweise

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 21[^30] Art des Ursprungsnachweises

1 Bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen eines begünstigten Landes muss den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden:

2 Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen der Schweiz, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zur weiteren Be- oder Verarbeitung in einem begünstigten Land bestimmt sind, ist eine Ursprungserklärung nach Anhang 3 auszufertigen.

Art. 22 Verzicht auf Ursprungsnachweise

1 Für Ursprungserzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden, werden die Zollpräferenzen ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises gewährt, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllen; an der Richtigkeit dieser Erklärung darf kein Zweifel bestehen.

2 Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten Einfuhren, die:

3 Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf 900 Franken pro Sendung nicht überschreiten.[^31]

Art. 23 Abweichungen und Formfehler

1 Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und den Angaben in weiteren Sendungsunterlagen ist der Ursprungsnachweis gültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass er sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.[^32]

2 Offensichtliche Formfehler wie Tippfehler auf dem Ursprungsnachweis führen nicht zu dessen Ablehnung, sofern sie die Richtigkeit der darin gemachten Angaben nicht in Frage stellen.

2. Abschnitt: Ursprungszeugnisse Formular A[^33]

Art. 24 Antrag und Ausstellung

1 Das Ursprungszeugnis Formular A wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters ausgestellt.

2 Dem Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür beizufügen, dass für die Ausfuhrwaren ein Ursprungszeugnis Formular A ausgestellt werden kann.

3 Feld 11 des Formulars ist der zuständigen Regierungsstelle vorbehalten. Die Regierungsstelle gibt das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses an. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden.

Art. 25 Ausfüllen des Formulars

1 Das Formular ist in französischer oder englischer Sprache und vollständig auszufüllen; ausgenommen ist Feld 2, dessen Ausfüllung freigestellt ist.

2 Wird das Formular handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.

3 Im Feld 12 ist als Einfuhrland die Schweiz anzugeben. Ebenfalls zulässig ist die Angabe «Europäische Union», diejenige eines Mitgliedstaates der EU, «Norwegen» oder «Türkei». Der Ausführer oder sein Vertreter muss seine Unterschrift eigenhändig leisten.[^34]

Art. 26[^35] Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei

1 In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2–5 berücksichtigt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes, bei der die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses Formular A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei verwendet wurden, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Erklärung auf der Rechnung oder die Ursprungserklärung.

2 Die Ursprungszeugnisse Formular A müssen in diesen Fällen in Feld 4 je nach Sachlage den Vermerk «Cumul Suisse» oder «Switzerland cumulation», «Cumul UE» oder «EU cumulation», «Cumul Norvège» oder «Norway cumulation», «Cumul Turquie» oder «Turkey cumulation» tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen.

Art. 27 Beglaubigung und Aushändigung des Ursprungszeugnisses

Das Ursprungszeugnis wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes beglaubigt und dem Ausführer ausgehändigt, wenn:

Art. 28 Vorlagefrist

1 Das Ursprungszeugnis muss innerhalb von zehn Monaten nach der Ausstellung durch die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden, welche die Erzeugnisse veranlagen.

2 Die schweizerischen Zollbehörden können verspätet vorgelegte Ursprungszeugnisse annehmen, wenn:

Art. 29 Nachträgliche Ausstellung

1 Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die es gilt, ausgestellt werden, wenn es infolge eines Irrtums oder einer unverschuldeten Unterlassung oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern die Erzeugnisse nicht vor der Übermittlung der nach Artikel 44 Absatz 1 verlangten Angaben an die Schweiz ausgeführt worden sind.[^36]

2 Die zuständige Regierungsstelle darf ein Ursprungszeugnis nachträglich erst ausstellen, wenn sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nicht bereits ein gültiges Ursprungszeugnis Formular A ausgestellt worden ist.

3 Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 4 den Vermerk «Délivré a posteriori » oder «Issued retrospectively» tragen.[^37]

Art. 30 Duplikate

1 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsstelle ein Duplikat beantragen, das diese anhand des sich in ihrem Besitz befindlichen Antrags zum ursprünglichen Ursprungszeugnis ausstellt. Das Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk «Duplicata» oder «Duplicate» zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des Originalzeugnisses enthalten.[^38]

2 Bei Duplikaten läuft die Frist nach Artikel 28 Absatz 1 von dem Tage an, an dem das Originalzeugnis ausgestellt worden ist.

Art. 31 Einfuhr in Teilsendungen

1 Erfolgt die Einfuhr in Teilsendungen, so ist für jede Sendung ein Ursprungszeugnis auszustellen.[^39]

2 Wird auf Antrag des Importeurs und unter den von den schweizerischen Zollbehörden festgelegten Bedingungen ein zerlegtes oder nicht zusammengesetztes Erzeugnis der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziges Ursprungszeugnis für das ganze Erzeugnis vorzulegen.

Art. 31a[^40] Zeitliche Einschränkung der Verwendung des Ursprungszeugnisses Formular A

1 Das begünstigte Land erklärt schriftlich, wann es das System des registrierten Ausführers (REX) einführt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ursprungszeugnisse Formular A noch während zwölf Monaten verwendet werden.

2 Die Frist nach Absatz 1 kann auf Gesuch des begünstigten Landes hin um höchstens sechs Monate erstreckt werden.

3. Abschnitt:[^41] Ursprungserklärung

Art. 32 Ausfertigung

1 Die Ursprungserklärung nach Anhang 3 wird vom Ausführer der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren Ursprungserzeugnisse sind.

2 Sie ist in englischer oder französischer Sprache auszufertigen. Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

3 Für die Ausfertigung der Ursprungserklärungen gilt Folgendes:

Art. 33 Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei

1 In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2–5 stützt sich der Ausführer des begünstigten Landes eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei verwendet wurden, auf die vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Erklärung auf der Rechnung oder die Ursprungserklärung.

2 Die Ursprungsnachweise müssen in diesen Fällen je nach Sachlage den Vermerk «Cumul Suisse» oder «Switzerland cumulation», «Cumul UE» oder «EU cumulation», «Cumul Norvège» oder «Norway cumulation», «Cumul Turquie» oder «Turkey cumulation» tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen.

Art. 34 Vorlagefrist

1 Die Ursprungserklärung muss den schweizerischen Zollbehörden innerhalb von zwölf Monaten ab Datum ihrer Ausfertigung vorgelegt werden.

2 Die schweizerischen Zollbehörden können verspätet vorgelegte Ursprungserklärungen annehmen, wenn:

Art. 35 Nachträgliche Ausfertigung

Die Ursprungserklärung kann nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die sie gilt, ausgefertigt werden; Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b bleibt vorbehalten.

Art. 36 Einfuhr in Teilsendungen

1 Erfolgt die Einfuhr in Teilsendungen, so ist für jede Sendung eine Ursprungserklärung auszufertigen.

2 Wird auf Antrag des Importeurs und unter den von den schweizerischen Zollbehörden festgelegten Bedingungen ein zerlegtes oder nicht zusammengesetztes Erzeugnis, das unter Abschnitt XVI oder XVII oder unter Position 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems eingereiht wird, im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine einzige Ursprungserklärung für das ganze Erzeugnis vorzulegen.

4. Abschnitt:[^42] Ersatz-Ursprungserklärungen für registrierte Ausführer und Duplikate von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A

Art. 37 Grundsatz

1 Ursprungszeugnisse Formular A und Ursprungserklärungen können von registrierten Ausführern jederzeit durch eine oder mehrere Ursprungserklärungen ersetzt werden, wenn:

2 Ersatz-Ursprungserklärungen können für Ursprungserzeugnisse begünstigter Länder ausgestellt werden, die in die EU, nach Norwegen oder in die Türkei wiederausgeführt werden.

3 Die Artikel 32–36 gelten für Ersatz-Ursprungserklärungen sinngemäss.

Art. 38 Ausfertigung von Ersatz-Ursprungserklärungen

1 Ersatz-Ursprungserklärungen dürfen nur von registrierten Ausführern ausgefertigt werden.

2 Sie sind mit dem Vermerk «Attestation de remplacement» oder «Replacement statement» zu versehen.

3 Der Wiederausführer in der Schweiz fertigt eine oder mehrere Ersatz-Ursprungserklärungen mit folgenden Angaben aus:

4 Wird ein Ursprungszeugnis Formular A oder eine Ursprungserklärung ersetzt, so gibt der Wiederausführer auf dem ursprünglichen Ursprungszeugnis Formular A oder der Ursprungserklärung Folgendes an:

5 Die ersetzte Ursprungserklärung ist mit dem Vermerk «Remplacé» oder «Replaced» zu versehen.

Art. 38a Ausstellung von Duplikaten von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A

Artikel 30 gilt für Duplikate von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A sinngemäss.

5. Abschnitt:[^43] Erklärung auf der Rechnung

Art. 38b

1 Eine Erklärung auf der Rechnung darf von jedem Ausführer in einem begünstigten Land ausgefertigt werden, das die Einführung des Systems REX noch nicht abgeschlossen hat. Die Erklärung darf nur für Sendungen ausgefertigt werden, deren Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen 10 300 Franken nicht übersteigt. Massgeblich ist der Ab-Werk-Preis.

2 Für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung gilt ferner Folgendes:

3 Artikel 28 gilt sinngemäss.

6. Abschnitt:[^44] Sonderregeln für Einfuhren aus begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören

Art. 38c Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses

Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses ausgeführt werden, wird den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des Einfuhrlandes erbracht durch die Vorlage:

Art. 38d Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz

1 Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die im Rahmen der regionalen Kumulierung aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden, wird den schweizerischen Zollbehörden erbracht durch die Vorlage:

2 Die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 dürfen nur ausgestellt werden, wenn im begünstigten Land, aus dem ein Ursprungserzeugnis in die Schweiz ausgeführt wird, gültige Ursprungsnachweise nach Artikel 38c vorliegen.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob das in die Schweiz versandte Ursprungserzeugnis im letzten Ausfuhrland be- oder verarbeitet wurde oder nicht.

5. Kapitel: Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit

1. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 39 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen

1 Die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder dann, wenn die schweizerischen Zollbehörden Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.[^45]

2 In beiden Fällen senden die schweizerischen Zollbehörden eine Kopie des Ursprungszeugnisses Formular A, der Ursprungserklärung oder der Erklärung auf der Rechnung entweder an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes oder an dessen diplomatische Vertretung in der Schweiz. Handelt es sich um ein Ersatz-Ursprungszeugnis Formular A oder eine Ersatz-Ursprungserklärung, so senden sie die Kopie an die Zollbehörden des Transitlandes zurück, in dem das Ersatz-Ursprungszeugnis oder die Ersatz-Ursprungserklärung ausgestellt oder ausgefertigt worden ist.[^46]

3 Ist die Rechnung bzw. eine Kopie davon vorgelegt worden, so ist sie ebenso wie alle anderen vorhandenen Beweismittel der Kopie des Ursprungsnachweises beizufügen.

4 Die schweizerischen Zollbehörden teilen der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. den Zollbehörden des Transitlandes alle Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im betreffenden Ursprungsnachweis schliessen lassen.

5 Die Antwort der zuständigen Regierungsstelle muss einen Entscheid darüber zulassen, ob der Ursprungsnachweis, dessen Echtheit oder Richtigkeit in Zweifel gezogen worden ist, die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.[^47]

6 Im Fall von Ursprungszeugnissen Formular A, die nach Artikel 26 ausgestellt werden, von Ursprungserklärungen, die nach Artikel 32 ausgefertigt werden, oder von Erklärungen auf der Rechnung, die nach Artikel 38b Absatz 2 Buchstabe c ausgefertigt werden, ist der Antwort eine Fotokopie oder eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, der berücksichtigten Ursprungserklärung oder der berücksichtigten Erklärung auf der Rechnung beizulegen.[^48]

Art. 40 Fristen und Verfahren

1 Haben die schweizerischen Zollbehörden nach sechs Monaten bzw. im Fall von Ersatz-Ursprungsnachweisen nach acht Monaten noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so richten sie ein zweites Schreiben an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. an die Zollbehörden des Transitlandes.[^49]

2 Haben die schweizerischen Zollbehörden vier Monate nach Versand des zweiten Schreibens noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt.

3 Können die schweizerischen Zollbehörden nachweisen, dass das betreffende Dokument gefälscht, verfälscht oder der angegebene Ursprung der Erzeugnisse unwahr ist, auch wenn die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes die Echtheit des Ursprungsnachweises und der darin enthaltenen Angaben bestätigt, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt. Die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes wird entsprechend informiert.

4 Während der Dauer der nachträglichen Prüfung steht die Zollverjährung still.

Art. 41[^50] Provisorische Veranlagung

Wird die Gewährung der Zollpräferenzen sistiert, bis das Ergebnis der nachträglichen Prüfung eines Ursprungsnachweises vorliegt, so können die Erzeugnisse provisorisch zum Normaltarif veranlagt und in den zollrechtlich freien Verkehr in der Schweiz übergeführt werden.

Art. 42 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen

Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses

Für die nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.

Art. 43[^51] Amtshilfe für in der Schweiz ausgestellte Ursprungsnachweise

1 Die schweizerischen Zollbehörden leisten der EU, Norwegen und der Türkei Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A und Ersatz-Ursprungserklärungen.

2 Sie leisten den begünstigten Ländern sowie der EU, Norwegen und der Türkei Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, Erklärungen auf der Rechnung und Ursprungserklärungen.

3 Für das Verfahren und den Umfang der Amtshilfe gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.

2. Abschnitt: Verwaltungszusammenarbeit

Art. 44[^52] Mitteilung der zuständigen Regierungsstellen und Übermittlung von Stempelabdrucken

1 Die begünstigten Länder teilen der Schweiz Folgendes mit:

2 Begünstigte Länder, die im Allgemeinen Präferenzensystem (APS) der Schweiz, nicht aber in demjenigen der EU oder Norwegens, aufgeführt sind, teilen der Schweizer Zollverwaltung Name und Adresse derjenigen Behörde mit, die in ihrem Hoheitsgebiet befugt ist, Ausführer im System REX zu registrieren und die entsprechenden Daten zu verwalten. Diese Behörde muss Teil der Regierungsbehörde des begünstigten Landes sein oder unter der Zuständigkeit der Regierung handeln.

3 Begünstigte Länder, die zusätzlich zum Schweizer APS auch im APS der EU aufgeführt sind, senden Name und Adresse der in ihrem Hoheitsgebiet für die Meldung der Angaben nach Absatz 2 zuständigen Behörde an die EU.

4 Begünstigte Länder, die zusätzlich zum Schweizer APS auch im APS Norwegens, nicht aber im APS der EU aufgeführt sind, senden die Angaben nach Absatz 2 an die Schweizer Zollverwaltung oder an die norwegische Zollverwaltung.

5 Die begünstigten Länder teilen der Schweiz unverzüglich alle Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben mit.

Art. 45 Obliegenheiten der begünstigten Länder

1 Die Schweiz gewährt die Zollpräferenzen nur für Ursprungserzeugnisse derjenigen begünstigten Länder, die die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen Formular A, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Erklärungen auf der Rechnung, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Ursprungerklärungen und die Zusammenarbeit der Verwaltungen einhalten oder für deren Einhaltung sorgen.[^53]

2 Lassen die Verfahren der nachträglichen Prüfung oder andere verfügbare Angaben darauf schliessen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so gewährt die Schweiz die Zollpräferenzen nur, wenn das begünstigte Land von sich aus oder auf Antrag der Schweiz die erforderlichen Ermittlungen anstellt oder dafür sorgt, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhindern.

3 Um die ordnungsgemässe Anwendung des Allgemeinen Präferenzensystems der Schweiz sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder dazu:

4 Die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit besteht darin:

5 Die begünstigten Länder teilen der Schweiz die Verpflichtungszusagen gemäss Absatz 3 mit.

Art. 46 Aufbewahrung der Ursprungsdokumentation

1 Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse Formular A bewahrt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes Kopien der Ursprungszeugnisse sowie gegebenenfalls die Ausfuhrpapiere mindestens drei Jahre lang auf.

2 Für die nachträgliche Prüfung der Erklärungen auf der Rechnung und der Ursprungserklärungen bewahren die Ausführer im begünstigten Land Kopien der Erklärungen sowie ursprungsbegründende Dokumente und gegebenenfalls die Ausfuhrpapiere mindestens drei Jahre lang auf.[^54]

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Vollzug

Die Eidgenössische Zollverwaltung ist mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. April 1996[^55] über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer wird aufgehoben.

Art. 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 632.91

[^2]: SR 946.201

[^3]: SR 632.911

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^6]: Siehe SR 0.631.112.514

[^7]: Siehe SR 0.631.112.136

[^8]: Siehe SR 632.911 Anhang 1

[^9]: SR 0.632.20 Anhang 1 A. 9

[^10]: SR 0.632.11

[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^12]: Siehe SR 0.632.401.021

[^13]: Siehe SR 0.632.315.981

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^23]: SR 632.911

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^33]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4959).

[^55]: [AS 1996 1540, 1998 2035, 2004 1451, 2008 1833 Anhang Ziff. 4]