Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)
1 ; gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom
2 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
1 3 Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 werden gewährt, wenn:
- a. die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kap.) eines begünstigten Landes nach Anhang 1 der erwähnten Verordnung ist;
- b. die territorialen Anforderungen (3. Kap.) erfüllt sind;
- c. bei der Einfuhr die entsprechenden Ursprungsnachweise (4. Kap.) vorgelegt werden; und
- d. die beteiligten Länder bei der Prüfung der Ursprungsnachweise Amtshilfe leisten und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit erfüllen (5. Kap.).
2 Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet Norwegens, der Türkei oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern Norwegen, die Türkei und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden und ihrerseits die in der Schweiz ausgestellten Ersatzursprungszeugnisse anerkennen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt:
- a. in der Schweiz und in ihren Zollanschlussgebieten, das heisst im Fürstentum
4 5 Liechtenstein und in der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein ; und
6 (nachfolgend als b. im Verkehr mit den begünstigten Ländern und Gebieten begünstigte Länder bezeichnet).
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. Herstellen: jede Beoder Verarbeitung einschliesslich des Zusammenbaus oder spezifischer Vorgänge;
- b. Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile;
- c. Erzeugnis: die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren Herstellungsvorgang verwendet werden soll;
- d. Waren: sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
7 e. Zollwert: der Wert, der gemäss dem Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird;
- f. Ab-Werk-Preis: der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Beoder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses rückerstattet werden oder werden können;
- g. Wert der Vormaterialien: der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Schweiz oder im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird;
- h. Kapitel und Positionen: die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der
8 Nomenklatur nach dem Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in dieser Verordnung als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet);
- i. Einreihen: die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position des Harmonisierten Systems;
- j. Sendungen: Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder, falls ein solches fehlt, mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.
2. Kapitel: Ursprungserzeugnisse
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Ursprungskriterien
1 Als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes gelten Erzeugnisse, die in diesem Land:
- a. vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
- b. unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne von Artikel 6 ausreichend beoder verarbeitet worden sind.
2 Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land beoder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.
3 Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten Erzeugnisse, die nach Absatz 1 in der Schweiz entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend beoder verarbeitet worden sind.
4 Soweit die Europäische Union, Norwegen und die Türkei für die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gelten Ursprungserzeugnisse
9 der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems der Europäischen Union , Norwe-
10 gens und der Türkei als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land beoder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.
5 Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Norwegens oder der Türkei, die unmittelbar in das begünstigte Land befördert werden; Artikel 19 gilt sinngemäss.
6 Absatz 4 gilt unter der Bedingung, dass die Europäische Union, Norwegen und die Türkei Ursprungserzeugnissen aus begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz enthalten, die gleiche Behandlung zukommen lassen.
Art. 5 Vollständige Gewinnung oder Herstellung
1 Als in einem begünstigten Land oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
- a. mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;
- b. pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
- c. lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind;
- d. Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren, oder von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden, gewonnen worden sind;
- e. Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
- f. Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;
- g. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die von den Schiffen unter der Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz gefangen worden sind;
- h. Waren, die an Bord von Fabrikschiffen unter der Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach Buchstabe g hergestellt worden sind;
- i. Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
- j. Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;
- k. Erzeugnisse, die vom Meeresboden oder aus dem Meeresgrund ausserhalb von Küstenmeeren gewonnen worden sind, sofern das betreffende Land zur ausschliesslichen Nutzbarmachung dieses Teils des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds berechtigt ist;
- l. Waren, die dort ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach den Buchstaben a–k hergestellt worden sind.
Art. 6 Ausreichende Beoder Verarbeitung
1 Vormaterialien der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten als ausreichend beoder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
2 Für in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 1 genannte Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 die in der Spalte 3 dieser Liste festgelegten Voraussetzungen.
3 Vormaterialien der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems ohne Ursprungseigenschaft gelten als ausreichend beoder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen der Spalte 3 der Liste des Anhangs 1 erfüllt sind.
4 Wird in Spalte 3 des Anhangs 1 zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so gilt als aufgrund der Beoder Verarbeitungen hinzugefügter Wert der Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Zollwertes der aus Drittländern in das begünstigte Land oder die Schweiz eingeführten Vormaterialien.
5 In Abweichung von den Absätzen 1 ‒ 3 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 15 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; ausgenommen sind die Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems.
6 Die Absätze 1–4 gelten vorbehältlich des Artikels 7.
Art. 7 Nicht ausreichende Beoder Verarbeitung
1 Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten, unabhängig davon, ob Artikel 6 Absätze 1–4 erfüllt ist:
- a. Behandlungen, die bezwecken, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
- b. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
- c. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
- d. Bügeln von Textilien und Textilwaren;
- e. einfaches Anstreichen oder Polieren;
- f. Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
- g. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
- h. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
- i. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
- j. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten);
- k. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, oder Schachteln, Befestigen auf Karton oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
- l. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;
- m. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
- n. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
- o. einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
- p. Zusammentreffen von zwei oder mehreren der unter den Buchstaben a–o genannten Beoder Verarbeitungen;
- q. Schlachten von Tieren.
2 Im Sinne von Absatz 1 gelten Beoder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind. Einfaches Mischen beinhaltet jedoch nicht chemische Reaktionen.
Art. 8 Massgebende Einheit
1 Als massgebende Einheit für die Anwendung dieser Verordnung gilt diejenige Einheit, die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebend ist.
2 Jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, stellt bei der Ursprungsbestimmung als Ganzes die massgebende Einheit dar.
3 Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.
4 Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Ursprungsbestimmung wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind und nicht separat fakturiert werden.
Art. 10 Warenzusammenstellungen
1 Warenzusammenstellungen nach der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
2 Eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft gilt jedoch insgesamt als Ursprungserzeugnis, wenn der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 11 Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
- a. Energie und Brennstoffe ;
- b. Anlagen und Ausrüstung;
- c. Maschinen und Werkzeuge;
- d. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Art. 12 Buchmässige Trennung
1 Werden bei der Beoder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die schweizerischen Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Schweiz im Hinblick auf die anschliessende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.
2 Die schweizerischen Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
3 Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 1 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können. Wird die Bewilligung gewährt, so ist die Anwendung der Methode nach den in der Schweiz allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.
4 Der Begünstigte der Methode nach Absatz 1 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der schweizerischen Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
5 Die schweizerischen Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung gemäss Absatz 1. Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte:
- a. von der Bewilligung in jeglicher unzulässiger Weise Gebrauch macht; oder
- b. eine der übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt.
2. Abschnitt: Sonderregeln für Regionalzusammenschlüsse
Art. 13 Gewährung der regionalen Kumulierung
1 Die Schweiz gewährt begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören, die regionale Kumulierung, wenn:
- a. sich der Regionalzusammenschluss als solcher bezeichnet und der Schweiz einen entsprechenden Antrag stellt;
- b. die Regelung des Handels zwischen den Mitgliedländern des Regionalzusammenschlusses in Bezug auf die regionale Kumulierung den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht;
- c. jedes Mitgliedland des Regionalzusammenschlusses Gewähr dafür bietet, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit zu erfüllen;
- d. das Sekretariat des Regionalzusammenschlusses die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c der Schweiz bekanntgegeben hat.
2 Die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossenen Waren sind in Anhang 5 aufgeführt.
3 Die einem Regionalzusammenschluss angehörenden begünstigten Länder, denen die regionale Kumulierung gewährt wird, sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 14 Regionale Kumulierung
1 Erzeugnisse, die in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse beoder verarbeitet worden sind, werden in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses wie Ursprungserzeugnisse dieses Landes behandelt.
2 Zur Feststellung, ob ein in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, werden Vormaterialien mit Ursprung in anderen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses den Vormaterialien mit Ursprung im Herstellungsland gleichgestellt.
3 Vormaterialien, die zwar in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses beoder verarbeitet wurden, dort aber nicht die Ursprungseigenschaft erworben haben, werden in allen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses ebenfalls als Drittlandwaren behandelt.
Art. 15 Bestimmung des Ursprungslandes
1 Werden Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses beoder verarbeitet, so gilt als Ursprungsland dasjenige Land, in dem die letzte Beoder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern:
- a. die dort erzielte Wertsteigerung höher ist als der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses; und
- b. die dort vorgenommene Beoder Verarbeitung über die Minimalbehandlungen nach Artikel 7 hinausgeht.
2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt die Ware als Ursprungserzeugnis desjenigen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses, dessen Anteil an den verwendeten Ursprungserzeugnissen in der Beoder Verarbeitung den höchsten Zollwert aufweist.
3 Als Wertsteigerung gilt der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwertes aller verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses sind.
4 Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses, die aus einem anderen Mitgliedland desselben Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden und die in diesem Land nicht beoder verarbeitet worden sind, behalten den Ursprung des Landes, in dem sie ihre Ursprungseigenschaft zuerst erworben haben. 3. Abschnitt: Abweichungen zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
Art. 16
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann mit der Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer nach Anhang 1 Spalten C und D der Zollpräferenzenverordnung
11 vom 16. März 2007 zeitlich befristete Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende begünstigte Land der Schweiz Antrag.
2 Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt:
- a. Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln es einem im betreffenden Land bestehenden Industriezweig erheblich erschweren oder verunmöglichen würde, seine Ausfuhren in die Schweiz fortzusetzen, oder diesen sogar zur Einstellung seiner Tätigkeit zwingen könnte;
- b. Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass wegen der Anwendung der Ursprungsregeln in einem Industriezweig grössere Investitionen unterbleiben würden, und in denen eine Ausnahmeregelung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und damit die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde;
- c. die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassenden Beschlüsse auf das begünstigte Land und auf die Schweiz, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungslage.
3 Um die Prüfung der Anträge zu erleichtern, legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor. Diese sollen insbesondere enthalten:
- a. die Bezeichnung des fertigen Erzeugnisses;
- b. die Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern;
- c. das Herstellungsverfahren;
- d. die Wertsteigerung;
- e. die Beschäftigtenzahl der betreffenden Unternehmen;
- f. den voraussichtlichen Umfang der Ausfuhren in die Schweiz;
- g. sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen;
- h. die Begründung der beantragten Dauer.
4 Für Anträge eines begünstigten Landes auf Verlängerung einer Abweichung gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
3. Kapitel: Territoriale Anforderungen
Art. 17 Territorialitätsprinzip
1 Die im 2. Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen im Gebiet des begünstigten Landes oder der Schweiz ohne Unterbrechung erfüllt werden.
2 Der Erwerb der Ursprungseigenschaft gilt als abgebrochen, wenn Waren, die im begünstigten Land oder in der Schweiz beoder verarbeitet worden sind, das betreffende Gebiet verlassen haben, unabhängig davon, ob Beoder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind. Artikel 18 bleibt vorbehalten.
3 Die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses, die dieses im begünstigten Land oder in der Schweiz erworben hat, gilt als verloren, wenn das Erzeugnis aus dem betreffenden Gebiet ausgeführt wird, unabhängig davon, ob Beoder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.
4 Die Artikel 14 und 19 Absatz 4 bleiben vorbehalten.
Art. 18 Wiedereinfuhr von Waren
Waren, die aus dem begünstigten Land oder aus der Schweiz in ein Drittland ausgeführt und anschliessend von dort wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie das begünstigte Land oder die Schweiz nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die wiedereingeführten Waren:
- a. dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und
- b. im Drittland oder beim Transport keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Mass hinausgeht.
Art. 19 Unmittelbare Beförderung
1 Die Zollpräferenzen werden nur gewährt, wenn die Erzeugnisse unmittelbar aus dem betreffenden begünstigten Land in die Schweiz befördert werden.
2 Als unmittelbar aus dem begünstigten Land in die Schweiz oder aus der Schweiz in das begünstigte Land befördert gelten Erzeugnisse:
Fussnoten
[^1]: SR 632.91
[^2]: SR 946.201
[^3]: SR 632.911
[^4]: Siehe SR 0.631.112.514
[^5]: Siehe SR 0.631.112.136
[^6]: Siehe SR 632.911 Anhang 1
[^7]: SR 0.632.20 Anhang 1 A. 9
[^8]: SR 0.632.11
[^9]: Siehe SR 0.632.401.021
[^10]: Siehe SR 0.632.315.981
[^11]: SR 632.911