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Abkommen vom 19. Mai 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Erleichterung der Visaerteilung

Geltender Text a fecha 2010-05-19

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Moldau,

nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

in dem Bewusstsein, dass die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft seit dem 1. Januar 2007 bei Reisen in die Republik Moldau von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Moldau von der Visumpflicht befreit sind,

in der absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiterzuentwickeln und in dem Wunsch, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu erleichtern, indem die Visaerteilung für moldauische Staatsangehörige erleichtert wird,

in Anerkennung des Fernziels eines Regimes der visumfreien Einreise für Staatsangehörige der Republik Moldau,

in der Erkenntnis, dass eine Erleichterung der Visaerteilung nicht zu illegaler Migration führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^1],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, unterzeichnet in Chisinau am 6. November 2003[^2] (nachstehend «das bilaterale Visaabkommen von 2003» genannt),

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Gemeinschaft über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, unterzeichnet am 10. Oktober 2007,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Republik Moldau für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Republik Moldau nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch dieses Abkommen, das bilaterale Visaabkommen von 2003 oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.

2. Das innerstaatliche Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.

Art. 3 Definitionen

Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

«Visum» bezeichnet eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:

Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen der Republik Moldau genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu begründen:

für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Moldau gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen:

für Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen:

für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmensverbänden:

für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Republik Moldau registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen:

für Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind:

für Journalistinnen und Journalisten:

für Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen:

für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnerstädten und anderen Ortschaften organisierten Austauschprogrammen, reisen:

für nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – die Staatsangehörige der Republik Moldau besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten:

für Vertreterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen:

für den Besuch von Soldaten- oder Zivilfriedhöfen:

für Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

2. Das in Absatz 1 genannte schriftliche Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie:

3. Den in Absatz 1 genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:

2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den in Absatz 2 genannten Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen.

4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1‒3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Schengen-Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1. Für die Bearbeitung von Visumanträgen der Staatsangehörigen der Republik Moldau werden Gebühren von EUR 35 erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 16 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden.

2. Folgende Personenkategorien sind von den Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:

3. Aufgrund der Schengen-Assoziierung der Schweiz werden die Gebühren nach Absatz 1 erlassen, sobald die Europäische Gemeinschaft die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen vom 10. Oktober 2007 zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Gemeinschaft über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.

Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente.

2. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbesondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.

3. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf zwei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.

Art. 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldau, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.

Art. 9 Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen

Die Gültigkeitsdauer des Visums von Staatsangehörigen der Republik Moldau, denen es aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, bis zu dem in ihrem Visum angegebenen Datum aus dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszureisen, wird gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen kostenlos um die Zeitspanne verlängert, die für ihre Rückkehr in ihren Wohnsitzstaat erforderlich ist.

Art. 10 Diplomaten- und Dienstpässe

1. Staatsangehörige der Republik Moldau, die im Besitz eines gültigen Diplomaten- und Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchreisen.

2. Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach der Durchreise durch einen anderen Staat, der ebenfalls Teil des Schengen-Raums ist, beginnt dieser Aufenthaltszeitraum ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des Schengen-Raums überschritten wird. Dieser Zeitraum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Staat berechnet, der nicht Teil des Schengen-Raums ist.

3. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das bilaterale Visaabkommen von 2003 in Übereinstimmung mit diesem Artikel angewendet. Fragen, die durch diesen Artikel nicht abgedeckt werden, werden nach dem bilateralen Visaabkommen von 2003 geregelt.

Art. 11 Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa

Vorbehaltlich der Schengener Bestimmungen und der nationalen Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Schengen-Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehörige der Republik Moldau das gleiche Recht, innerhalb des Hoheitsgebiets der Schengen-Mitgliedstaaten zu reisen, wie Staatsangehörige der Schengen-Mitgliedstaaten.

Art. 12 Austausch von Musterdokumenten

Die Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens Muster von Reisepässen sowie die zur Verwendung der Pässe erforderlichen Informationen. Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen in der Form der Reisepässe und übermitteln einander vor der Einführung neuer Reisepässe Muster derselben.

Art. 13 Expertentreffen

Die Vertragsparteien führen auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.

Art. 14 Datenschutz

Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldau sowie den Bestimmungen der von ihnen unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.

Art. 15 Gegenseitigkeitsklausel

Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch die Republik Moldau gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Moldau vorgesehenen Erleichterungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 16 Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss dieser Verfahren notifiziert haben, in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss Absatz 5 gekündigt wird.

3. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach Absatz 1 in Kraft.

4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen.

5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

Geschehen zu Chisinau am 19. Mai des Jahres 2010 in je zwei Urschriften in englischer, deutscher und moldauischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.

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Fussnoten

[^1]: SR 0.362.31

[^2]: SR 0.142.115.652