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Organisationsverordnung vom 20. April 2011 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA)

Geltender Text a fecha 2011-05-15

gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund

2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Departement

Art. 1 Ziele und Funktionen

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrages.

2 Dabei verfolgt es folgende Ziele:

3 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt es folgende Funktionen wahr:

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeit

Das EDA beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

Art. 3 Besondere Zuständigkeiten

Das EDA entscheidet über:

Art. 4 Ziele und Funktionen der Verwaltungseinheiten

Die Ziele und Funktionen nach den Artikeln 5–13 dienen den Verwaltungseinheiten des EDA als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten

1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5

1 Das Generalsekretariat (GS-EDA) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

2 Dem Generalsekretariat unterstellt ist die Interne Revision EDA (IR EDA). Diese übt ihre Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Geschäftsordnung selbstständig und unabhängig aus. Sie unterstützt das Generalsekretariat und die Departementsleitung in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsverantwortung.

2. Abschnitt: Staatssekretariat

Art. 6

1 Das Staatssekretariat wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.

2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär:

3 Das Staatssekretariat:

3. Abschnitt: Ämter

Art. 7 Politische Direktion

1 Die Politische Direktion (PD) steht unter der Leitung der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs.

2 Sie verfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Departementen folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Politische Direktion folgende Funktionen wahr:

Art. 8 Direktion für Völkerrecht

1 Die Direktion für Völkerrecht (DV) behandelt Rechtsfragen, welche das Völkerrecht sowie die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen.

2 Sie verfolgt dabei folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Direktion für Völkerrecht namentlich folgende Funktionen wahr:

Art. 9 Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit

1 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) verfolgt die Ziele,

3 die im Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungs-

4 zusammenarbeit und humanitäre Hilfe und im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas festgelegt sind.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele erarbeitet sie zusammen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem EFD die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale Entwicklungszusammenarbeit.

3 Sie ist verantwortlich für die humanitäre Hilfe des Bundes einschliesslich der Katastrophenhilfe im Ausland.

4 Sie führt das Kompetenzzentrum Verträge und Beschaffungen für das gesamte EDA.

Art. 10 Direktion für Ressourcen

1 Die Direktion für Ressourcen (DR) ist das Kompetenzund Dienstleistungszentrum des EDA in Ressourcenfragen. Sie stellt die Ressourcen sicher, steuert sie und erbringt die für eine ergebnisorientierte Betriebsführung erforderlichen Dienstleistungen.

2 Sie verfolgt dabei folgende Ziele:

3 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr, soweit diese nicht den anderen Direktionen übertragen sind:

4 Der Direktion für Ressourcen unterstellt sind:

5 Die Bundesreisezentrale erbringt gemäss Leistungsauftrag des Bundesrats namentlich folgende Leistungen zugunsten oder im Auftrag des Bundes:

Art. 11 Konsularische Direktion

1 Die Konsularische Direktion (KD) sorgt für effiziente und kundenfreundliche konsularische Dienstleistungen.

2 Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Konsularische Direktion folgende Funktionen wahr:

4. Abschnitt: Schweizerische Vertretungen im Ausland

Art. 12

1 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland nehmen die Interessen der Schweiz in den Gaststaaten und bei den internationalen Organisationen wahr. Sie stellen im Ausland die Kohärenz der Aussenpolitik sicher.

2 Sie erstatten der zuständigen Stelle in der Schweiz Bericht.

3 Sie besorgen oder vermitteln den Geschäftsverkehr zwischen staatlichen Stellen der Schweiz und des Auslandes; vorbehalten bleiben diejenigen Geschäftsbereiche, in denen die staatlichen Stellen der Schweiz aufgrund spezialrechtlicher Regelungen oder besonderer Vereinbarungen mit dem EDA zum direkten Verkehr mit den ausländischen Behörden und Amtsstellen ermächtigt sind.

4 Sie erbringen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die nötigen konsularischen Dienstleistungen.

5 Sie sind der Politischen Direktion unterstellt; vorbehalten bleiben die Funktionen der Direktion für Ressourcen nach Artikel 10.

5. Abschnitt: Integrationsbüro

Art. 13

1 Das Integrationsbüro ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der europäischen Integration und in diesem Bereich im Sinne von Artikel 55 RVOG gemeinsames ständiges Koordinationsorgan des EDA und des EVD. Es bildet den Dienst für die Europäische Union (EU-Dienst) der Politischen Direktion im EDA und des SECO.

2 Es ist unmittelbar den Staatssekretärinnen oder Staatssekretären des EDA und des EVD unterstellt.

3 Es nimmt folgende Aufgaben wahr:

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

5 Die Organisationsverordnung vom 29. März 2000 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird aufgehoben.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

6

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: SR 974.0

[^4]: SR 974.1

[^5]: [AS 2000 1239, 2002 1155 2056, 2006 2625, 2008 6419 Art. 8 Ziff. 2]

[^6]: Die Änderung kann unter AS 2011 1631 konsultiert werden.