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Organisationsverordnung vom 20. April 2011 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund

2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Departement

Art. 1 Ziele und Funktionen

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrages.

2 Dabei verfolgt es folgende Ziele:

3 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt es folgende Funktionen wahr:

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeit

Das EDA beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

Art. 3 Besondere Zuständigkeiten

Das EDA entscheidet über:

Art. 4 Ziele und Funktionen der Verwaltungseinheiten

Die Ziele und Funktionen nach den Artikeln 5–13 dienen den Verwaltungseinheiten des EDA als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten

1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5

1 Das Generalsekretariat (GS-EDA) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

2 Dem Generalsekretariat unterstellt ist die Interne Revision EDA (IR EDA). Diese übt ihre Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Geschäftsordnung selbstständig und unabhängig aus. Sie unterstützt das Generalsekretariat und die Departementsleitung in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsverantwortung.

2. Abschnitt: Staatssekretariat

Art. 6

1 Das Staatssekretariat wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.

2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär:

3 ist zuständig für die Beziehungen zur Europäischen Union und nimmt depard. tementsintern die dazugehörigen Aufsichtsaufgaben und für die Bundesverwaltung die entsprechenden Koordinationsaufgaben wahr.

3 Das Staatssekretariat:

3. Abschnitt: Ämter

Art. 7 Politische Direktion

1 Die Politische Direktion (PD) steht unter der Leitung der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs.

2 Sie verfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Departementen folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Politische Direktion folgende Funktionen wahr:

Art. 8 Direktion für Völkerrecht

1 Die Direktion für Völkerrecht (DV) behandelt Rechtsfragen, welche das Völkerrecht sowie die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen.

2 Sie verfolgt dabei folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Direktion für Völkerrecht namentlich folgende Funktionen wahr:

Art. 9 Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit

1 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) verfolgt die Ziele,

4 die im Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungs-

5 zusammenarbeit und humanitäre Hilfe und im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas festgelegt sind.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele erarbeitet sie zusammen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem EFD die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale Entwicklungszusammenarbeit.

3 Sie ist verantwortlich für die humanitäre Hilfe des Bundes einschliesslich der Katastrophenhilfe im Ausland.

4 Sie führt das Kompetenzzentrum Verträge und Beschaffungen für das gesamte EDA.

6 Art. 9 a Direktion für europäische Angelegenheiten

1 Die Direktion für europäische Angelegenheiten ist das ständige Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der europäischen Integration.

2 Sie nimmt insbesondere folgende Funktionen wahr:

Art. 10 Direktion für Ressourcen

1 Die Direktion für Ressourcen (DR) ist das Kompetenzund Dienstleistungszentrum des EDA in Ressourcenfragen. Sie stellt die Ressourcen sicher, steuert sie und erbringt die für eine ergebnisorientierte Betriebsführung erforderlichen Dienstleistungen.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

[^4]: SR 974.0

[^5]: SR 974.1

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).