Organisationsverordnung vom 20. April 2011 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA)
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund
1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund
2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Departement
Art. 1 Ziele und Funktionen
1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrages.
2 Dabei verfolgt es folgende Ziele:
- a. Es strebt eine aktive Präsenz des Landes in den internationalen Beziehungen sowie die Mitbestimmung und Mitgestaltung in den für die Schweiz bedeutsamen internationalen Organisationen und Gremien an.
- b. Es stellt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Kohärenz der Aussenpolitik der Schweiz sicher.
- c. Es gewährleistet die Qualität und die Leistungsfähigkeit der diplomatischen und konsularischen Tätigkeit der Schweiz.
- d. Es fördert das Verständnis der Bevölkerung für die Aussenpolitik und für deren Auswirkungen auf die Schweiz.
3 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt es folgende Funktionen wahr:
- a. Es plant und gestaltet in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die bilateralen und die multilateralen Beziehungen der Schweiz.
- b. Es bearbeitet völkerrechtliche Fragen und wirkt bei der Ausarbeitung der internationalen Verträge mit.
- c. Es ist zuständig für die humanitäre Hilfe des Bundes und gestaltet in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bil-
3 die Entwicklungspolitik des Bundes. dung und Forschung
- d. Es bearbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Departementen Fragen der internationalen Sicherheitspolitik der Schweiz.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeit
Das EDA beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:
- a. Es koordiniert die aussenpolitische Tätigkeit der Departemente und Ämter und arbeitet zu diesem Zweck eng mit allen betroffenen Verwaltungsstellen zusammen.
- b. Es pflegt die Beziehungen zu den aussenpolitisch interessierten Kreisen.
Art. 3 Besondere Zuständigkeiten
Das EDA entscheidet über:
- a. die Eröffnung und Schliessung der konsularischen Posten;
- b. den Übergang der diplomatischen Zuständigkeit für ein Land von einer Mission auf eine andere;
- c. die Vertretung der Schweiz vor internationalen Gerichten und Streitbeilegungsorganen; die Zuständigkeiten anderer Departemente bleiben vorbehalten.
Art. 4 Ziele und Funktionen der Verwaltungseinheiten
Die Ziele und Funktionen nach den Artikeln 5–13 dienen den Verwaltungseinheiten des EDA als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten
1. Abschnitt: Generalsekretariat
Art. 5
1 Das Generalsekretariat (GS-EDA) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- a. Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und als Chef oder Chefin des EDA.
- b. Es plant, koordiniert, kontrolliert und initiiert die Departementsgeschäfte und begleitet insbesondere die wichtigen departementsübergreifenden Geschäfte.
- c. Es plant, gestaltet und koordiniert die Information und Kommunikation des EDA gegenüber der Öffentlichkeit im Inund Ausland.
- d. Es erfüllt die Aufgaben, die dem EDA durch die Gesetzgebung über die Landeskommunikation übertragen werden; namentlich informiert es im Inund Ausland über die Aussenpolitik der Schweiz und fördert das Ansehen der Schweiz im Ausland. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit entsprechenden Tätigkeiten anderer bundesinterner oder -externer Stellen.
- e. Es übt die Aufsicht über die diplomatische und konsularische Geschäftsführung der schweizerischen Vertretungen im Ausland sowie über die finanzielle Geschäftsführung des EDA aus.
- f. Es übt die Aufsicht über die öffentlichen Beschaffungen für das EDA aus.
- g. Es stellt im EDA die Chancengleichheit in Bezug auf Geschlecht und Sprache sicher.
- h. Es nimmt den internen Beschwerdedienst des EDA wahr.
- i. Es stellt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die aussenpolitische Koordination im Bereich Kulturpolitik sicher.
2 Dem Generalsekretariat unterstellt ist die Interne Revision EDA (IR EDA). Diese übt ihre Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Geschäftsordnung selbstständig und unabhängig aus. Sie unterstützt das Generalsekretariat und die Departementsleitung in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsverantwortung.
2. Abschnitt: Staatssekretariat
Art. 6
1 Das Staatssekretariat wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.
2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär:
- a. berät die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA in allen aussenpolitischen Fragen;
- b. vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA nach innen und nach aussen;
- c. hat in Vertretung der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA umfassende Weisungsbefugnisse gegenüber den Direktorinnen und Direktoren;
4 ist zuständig für die Beziehungen zur Europäischen Union und nimmt depard. tementsintern die dazugehörigen Aufsichtsaufgaben und für die Bundesverwaltung die entsprechenden Koordinationsaufgaben wahr.
3 Das Staatssekretariat:
- a. entwickelt aussenpolitische Strategien und Konzepte;
- b. berät und unterstützt die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten bei der Planung, Koordination und Wahrnehmung der aussenpolitischen Kontakte;
- c. koordiniert die aussenpolitischen Tätigkeiten innerhalb des EDA und zwischen den Departementen;
- d. nimmt den Protokolldienst wahr.
3. Abschnitt: Ämter
Art. 7 Politische Direktion
1 Die Politische Direktion (PD) steht unter der Leitung der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs.
2 Sie verfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Departementen folgende Ziele:
- a. Sie wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz und sorgt für eine optimale Gestaltung der bilateralen und der multilateralen Beziehungen.
- b. Sie fördert die politische Integration der Schweiz in Europa.
- c. Sie stellt die Kohärenz der schweizerischen Haltung gegenüber internationalen Organisationen und Gremien sicher.
- d. Sie stellt die aussenpolitische Koordination in den Bereichen Migrations-, Wirtschafts-, Finanzplatz-, Umwelt-, Gesundheitsund Wissenschaftspolitik sicher.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Politische Direktion folgende Funktionen wahr:
- a. Sie stellt den Geschäftsverkehr zwischen den Verwaltungseinheiten und den schweizerischen Vertretungen im Ausland sicher und koordiniert ihn, unter Vorbehalt derjenigen Geschäftsbereiche, in denen die Verwaltungseinheiten aufgrund spezieller Regelungen direkt mit den schweizerischen Vertretungen im Ausland verkehren. Sie erteilt den schweizerischen Vertretungen im Ausland die entsprechenden Weisungen.
- b. In Absprache mit den zuständigen Departementen setzt sie friedenspolitische Massnahmen und Interventionen zum Schutz der Menschenrechte und der Demokratie um und bearbeitet Fragen der Sanktionenpolitik.
- c. Sie wirkt in internationalen Organisationen und Gremien, wo die Federführung bei anderen Departementen liegt, bei der Bearbeitung politischer, institutioneller, personeller und budgetärer Fragen mit.
- d. Sie bearbeitet Fragen im Zusammenhang mit der Stellung der Schweiz als Gastland internationaler Organisationen sowie der Präsenz von Schweizerinnen und Schweizern in internationalen Organisationen.
- e. Sie betreut die internationale Sicherheitsund Abrüstungspolitik, trägt zur Rüstungskontrolle bei, unterstützt die Departementsleitung im Bereich des Krisenmanagements und führt ein Analyse-, Dokumentationsund Planungszentrum sowie einen historischen Dienst.
Art. 8 Direktion für Völkerrecht
1 Die Direktion für Völkerrecht (DV) behandelt Rechtsfragen, welche das Völkerrecht sowie die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen.
2 Sie verfolgt dabei folgende Ziele:
- a. Sie sorgt für die korrekte Auslegung und Anwendung der völkerrechtlichen Regeln durch die schweizerischen Behörden.
- b. Sie wahrt die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte und Interessen der Schweiz.
- c. Sie setzt sich für die Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts ein.
- d. Sie trägt zur korrekten Auslegung und Anwendung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen der Aussenpolitik bei.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Direktion für Völkerrecht namentlich folgende Funktionen wahr:
- a. Sie berät den Bundesrat rechtlich bei der Führung seiner Aussenpolitik.
- b. Sie wirkt bei der Erarbeitung des Völkerrechts mit, namentlich bei Verhandlungen, beim Abschluss und bei der Umsetzung internationaler Verträge.
- c. Sie pflegt die nachbarrechtliche und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und namentlich die Beziehungen zum Fürstentum Liechtenstein.
- d. Sie betreut das Verfahren zum Abschluss von Staatsverträgen, führt die dazugehörige Dokumentation und nimmt Depositarfunktionen wahr.
- e. Sie übt die Aufsichtsund Vollzugsaufgaben in der Seeschifffahrt aus, betreut das Seerecht und führt die Delegation bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
- f. Sie koordiniert die Terrorismusbekämpfung auf aussenpolitischer Ebene.
- g. Sie bearbeitet überdies folgende Aufgabenbereiche: 1. Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht; die Zuständigkeit anderer Departemente bleibt vorbehalten, 2. Rechtsfragen der internationalen Sicherheit und Neutralität, 3. diplomatisches und konsularisches Recht.
Art. 9 Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit
1 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) verfolgt die Ziele,
5 die im Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungs-
6 zusammenarbeit und humanitäre Hilfe und im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas festgelegt sind.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele erarbeitet sie zusammen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem EFD die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale Entwicklungszusammenarbeit.
3 Sie ist verantwortlich für die humanitäre Hilfe des Bundes einschliesslich der Katastrophenhilfe im Ausland.
4 Sie führt das Kompetenzzentrum Verträge und Beschaffungen für das gesamte EDA.
7 Art. 9 a Direktion für europäische Angelegenheiten
1 Die Direktion für europäische Angelegenheiten ist das ständige Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der europäischen Integration.
2 Sie nimmt insbesondere folgende Funktionen wahr:
- a. Sie beobachtet und analysiert die Entwicklung der europäischen Integration, bereitet Entscheidungen in Angelegenheiten der europäischen Integration vor und instruiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union.
- b. Sie bereitet Verträge mit der Europäischen Union vor, handelt sie in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen aus und koordiniert den Vollzug und die Weiterentwicklung der Verträge.
- c. Sie beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechts.
- d. Sie koordiniert die Europapolitik für die gesamte Bundesverwaltung und berät diese in rechtlichen Angelegenheiten der europäischen Integration.
- e. Sie informiert über die schweizerische Politik der europäischen Integration, die europäische Integration im Allgemeinen und das Europarecht.
Art. 10 Direktion für Ressourcen
1 Die Direktion für Ressourcen (DR) ist das Kompetenzund Dienstleistungszentrum des EDA in Ressourcenfragen. Sie stellt die Ressourcen sicher, steuert sie und erbringt die für eine ergebnisorientierte Betriebsführung erforderlichen Dienstleistungen.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
[^5]: SR 974.0
[^6]: SR 974.1
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).