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Organisationsverordnung vom 20. April 2011 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA)

Geltender Text a fecha 2015-03-24

gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund

2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Departement

Art. 1 Ziele und Funktionen

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrages.

2 Dabei verfolgt es folgende Ziele:

3 c. Es gewährleistet die Qualität und die Leistungsfähigkeit der diplomatischen und konsularischen Tätigkeit sowie der Tätigkeit im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz.

3 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt es folgende Funktionen wahr:

4 dung und Forschung die Entwicklungspolitik des Bundes.

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeit

Das EDA beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

Art. 3 Besondere Zuständigkeiten

Das EDA entscheidet über:

Art. 4 Ziele und Funktionen der Verwaltungseinheiten

Die Ziele und Funktionen nach den Artikeln 5–13 dienen den Verwaltungseinheiten des EDA als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten

1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5

1 Das Generalsekretariat (GS-EDA) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

5 d. Es stellt die historischen Folgearbeiten im Nachgang zur Unabhängigen Expertenkommission «Schweiz – zweiter Weltkrieg» sicher, vertritt das EDA in der Kommission für die Veröffentlichung Diplomatischer Dokumente der Schweiz und ist zuständig für die Behandlung aller Gesuche um Einsichtnahme in das Archivgut des EDA, das noch einer Schutzfrist unterliegt.

6 e. Es erfüllt die Aufgaben, die dem EDA durch die Gesetzgebung über die Landeskommunikation übertragen werden; namentlich informiert es im Inund Ausland über die Aussenpolitik der Schweiz und fördert das Ansehen der Schweiz im Ausland. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit entsprechenden Tätigkeiten anderer bundesinterner oder -externer Stellen.

7 f. Es stellt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die aussenpolitische Koordination im Bereich Kulturpolitik sicher.

8 Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des EDA aus. g.

9 h. Es stellt im EDA die Chancengleichheit in Bezug auf Geschlecht und Sprache sicher.

10 i. Es führt das Kompetenzzentrum Verträge und Beschaffungen für das gesamte EDA und übt die Aufsicht über die öffentlichen Beschaffungen und das Vertragsmanagement für das EDA aus.

11 Es führt das «Compliance Office» als Anlaufstelle für Meldungen von Unj. regelmässigkeiten und Missständen, die im Zusammenhang mit EDA- Aufgaben stehen, und ist in Zusammenarbeit mit der Interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung und mit der Abteilung Sektorielle Aussenpolitiken des EDA für die Korruptionsund Missbrauchsprävention im EDA zuständig.

12 k. Es nimmt den internen Beschwerdedienst des EDA wahr.

2 Die dem Generalsekretariat unterstellte Interne Revision EDA (IR EDA) übt ihre Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Geschäftsordnung selbstständig und unabhängig aus und unterstützt damit das Generalsekretariat und

13 die Departementsleitung in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsverantwortung.

2. Abschnitt: Staatssekretariat

Art. 6

1 Das Staatssekretariat wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.

2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär:

14 d. ist zuständig für die Beziehungen zur Europäischen Union und nimmt departementsintern die dazugehörigen Aufsichtsaufgaben und für die Bundesverwaltung die entsprechenden Koordinationsaufgaben wahr.

3 Das Staatssekretariat:

15 ist verantwortlich für die Krisenprävention, die Krisenvorbereitung und das e. Krisenmanagement des EDA und bewältigt Krisen im Ausland, von denen Schweizer Bürgerinnen und Bürger betroffen sind; es ist verantwortlich für die Sicherheit der schweizerischen Auslandsvertretungen und ihres Personals und bewältigt Sicherheitszwischenfälle, die das Personal der schweizerischen Vertretungen betreffen.

3. Abschnitt: Ämter

Art. 7 Politische Direktion

1 Die Politische Direktion (PD) steht unter der Leitung der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs.

2 Sie verfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Departementen folgende Ziele:

16 dungsund Wissenschaftspolitik sicher.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Politische Direktion folgende Funktionen wahr:

17 Sie wirkt in internationalen Organisationen und Gremien bei der Bearbeic. tung politischer, institutioneller, personeller und budgetärer Fragen mit; dies gilt auch dort, wo die Federführung bei andern Departementen liegt.

18 d. Sie fördert die Rolle der Schweiz als Gaststaat internationaler Organisationen sowie die Präsenz von Schweizerinnen und Schweizern in internationalen Organisationen.

19 e. Sie betreut die internationale Sicherheitsund Abrüstungspolitik, trägt zur Rüstungskontrolle bei, unterstützt die Departementsleitung in den sicherheitspolitischen Organen des Bundes und führt einen Dokumentationsdienst.

20 f. Sie erfüllt die Aufsichtsund Vollzugsaufgaben im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen.

Art. 8 Direktion für Völkerrecht

1 Die Direktion für Völkerrecht (DV) behandelt Rechtsfragen, welche das Völkerrecht sowie die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen.

2 Sie verfolgt dabei folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Direktion für Völkerrecht namentlich folgende Funktionen wahr:

21 c. Sie pflegt die nachbarrechtliche und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und kümmert sich um die rechtlichen Aspekte der Beziehungen zum Fürstentum Liechtenstein sowie um die Wahrung der Interessen der liechtensteinischen Staatsangehörigen im Ausland.

22 e. Sie übt die Aufsichtsund Vollzugsaufgaben in der Seeschifffahrt aus, betreut das Seerecht und das Recht der Antarktis und führt die Delegation bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.

24 g. Sie bearbeitet überdies folgende Aufgabenbereiche: 1. Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht und internationale Strafjustiz; die Zuständigkeit anderer Departemente bleibt vorbehalten, 2. Rechtsfragen der internationalen Sicherheit und Neutralität, 3. diplomatischer Schutz, 4. diplomatisches und konsularisches Recht, einschliesslich der Vollzugsaufgaben, die dem EDA in den internationalen Abkommen über das diplomatische und konsularische Recht, insbesondere in den vom Bundesrat abgeschlossenen Abkommen mit institutionellen Begünstigten

25 im Sinne des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 zugewiesen werden, 5. Koordination der schweizerischen Politik bezüglich unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen; die Zuständigkeit anderer Departemente bleibt vorbehalten.

Art. 9 Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit

1 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) verfolgt die Ziele,

26 die im Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungs-

27 zusammenarbeit und humanitäre Hilfe und im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas festgelegt sind.

2 Sie verfolgt dabei insbesondere folgende strategischen Ziele:

28 rung mitgestalten.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt sie insbesondere folgende Funktionen wahr:

29 heiten in der erweiterten Europäischen Union um.

4 30

31 Art. 9 a Direktion für europäische Angelegenheiten

1 Die Direktion für europäische Angelegenheiten ist das ständige Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der europäischen Integration.

2 Sie nimmt insbesondere folgende Funktionen wahr:

Art. 10 Direktion für Ressourcen

1 Die Direktion für Ressourcen (DR) ist das Kompetenzund Dienstleistungszentrum des EDA in Ressourcenfragen. Sie stellt die Ressourcen sicher, steuert sie und erbringt die für eine ergebnisorientierte Betriebsführung erforderlichen Dienstleistungen.

2 Sie verfolgt dabei folgende Ziele:

3 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr, soweit diese nicht den anderen Direktionen übertragen sind:

32 Sie ernennt die Honorarpostenchefinnen und -chefs und die Honorarvizeb. konsulinnen und -konsuln, die nicht Postenchefs sind.

33 Sie besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung für das c. EDA; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Direktion für Völkerrecht sowie des GS-EDA.

4 Der Direktion für Ressourcen unterstellt sind:

34 die oder der Informationssicherheitsbeauftragte, die Beraterin oder der Beraa. ter für Datenschutz und die Beraterin oder der Berater für das Öffentlichkeitsprinzip im EDA.

5 Die Bundesreisezentrale erbringt namentlich folgende Leistungen zugunsten oder im Auftrag des Bundes:

35 zen.

36 Konsularische Direktion Art. 11

1 Die Konsularische Direktion (KD) sorgt als «Guichet unique» für effiziente und kundenfreundliche konsularische Dienstleistungen weltweit. Sie nimmt innerhalb der Bundesverwaltung die Koordinationsrolle als zentrale Anlaufstelle für Auslandschweizerangelegenheiten wahr.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Konsularische Direktion insbesondere folgende Funktionen wahr:

4. Abschnitt: Schweizerische Vertretungen im Ausland

Art. 12

1 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland nehmen die Interessen der Schweiz in den Gaststaaten und bei den internationalen Organisationen wahr. Sie stellen im Ausland die Kohärenz der Aussenpolitik sicher.

2 Sie erstatten der zuständigen Stelle in der Schweiz Bericht.

3 Sie besorgen oder vermitteln den Geschäftsverkehr zwischen staatlichen Stellen der Schweiz und des Auslandes; vorbehalten bleiben diejenigen Geschäftsbereiche, in denen die staatlichen Stellen der Schweiz aufgrund spezialrechtlicher Regelungen oder besonderer Vereinbarungen mit dem EDA zum direkten Verkehr mit den ausländischen Behörden und Amtsstellen ermächtigt sind.

4 Sie erbringen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die nötigen konsularischen Dienstleistungen.

5 Sie sind der Politischen Direktion unterstellt; vorbehalten bleiben die Funktionen anderer zuständiger Direktionen, insbesondere diejenigen der Direktion für Ressour-

37 cen nach Artikel 10.

5. Abschnitt: …

38 Art. 13

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

39 Die Organisationsverordnung vom 29. März 2000 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird aufgehoben.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

40

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^25]: SR 192.12

[^26]: SR 974.0

[^27]: SR 974.1

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2015 (AS 2015 357). Berichtigung vom 24. März 2015 (AS 2015 967).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^38]: Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

[^39]: [AS 2000 1239, 2002 1155 2056, 2006 2625, 2008 6419 Art. 8 Ziff. 2]

[^40]: Die Änderung kann unter AS 2011 1631 konsultiert werden.