← Geltender Text · Verlauf

Organisationsverordnung vom 20. April 2011 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA)

Geltender Text a fecha 2018-07-01

gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund

2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Departement

Art. 1 Ziele und Funktionen

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrages.

2 Dabei verfolgt es folgende Ziele:

3 c. Es gewährleistet die Qualität und die Leistungsfähigkeit der diplomatischen und konsularischen Tätigkeit sowie der Tätigkeit im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz.

3 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt es folgende Funktionen wahr:

4 dung und Forschung die Entwicklungspolitik des Bundes.

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeit

Das EDA beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

Art. 3 Besondere Zuständigkeiten

Das EDA entscheidet über:

Art. 4 Ziele und Funktionen der Verwaltungseinheiten

Die Ziele und Funktionen nach den Artikeln 5–13 dienen den Verwaltungseinheiten des EDA als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten

1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5

1 Das Generalsekretariat (GS-EDA) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

5 a. Es unterstützt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA als Mitglied des Bundesrates und als Chef oder Chefin des EDA. bis 6 a . Es vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA in allen das Generalsekretariat betreffenden Fragen nach innen und nach aussen. In Absprache mit der verantwortlichen Direktion für Ressourcen vertritt es die strategischen Interessen des Departements in Ressourcenfragen.

7 d. Es stellt die historischen Folgearbeiten im Nachgang zur Unabhängigen Expertenkommission «Schweiz – zweiter Weltkrieg» sicher, vertritt das EDA in der Kommission für die Veröffentlichung Diplomatischer Dokumente der Schweiz und ist zuständig für die Behandlung aller Gesuche um Einsichtnahme in das Archivgut des EDA, das noch einer Schutzfrist unterliegt.

8 e. Es erfüllt die Aufgaben, die dem EDA durch die Gesetzgebung über die Landeskommunikation übertragen werden; namentlich informiert es im Inund Ausland über die Aussenpolitik der Schweiz und fördert das Ansehen der Schweiz im Ausland. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit entsprechenden Tätigkeiten anderer bundesinterner oder -externer Stellen.

9 f. Es stellt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die aussenpolitische Koordination im Bereich Kulturpolitik sicher.

10 g. Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des EDA aus.

11 Es stellt im EDA die Chancengleichheit in Bezug auf Geschlecht und Sprah. che sicher.

12 Es führt das Kompetenzzentrum Verträge und Beschaffungen für das gesami. te EDA und übt die Aufsicht über die öffentlichen Beschaffungen und das Vertragsmanagement für das EDA aus.

13 j. Es führt das «Compliance Office» als Anlaufstelle für Meldungen von Unregelmässigkeiten und Missständen, die im Zusammenhang mit EDA- Aufgaben stehen, und ist in Zusammenarbeit mit der Interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung und mit der Abteilung Sektorielle Aussenpolitiken des EDA für die Korruptionsund Missbrauchsprävention im EDA zuständig.

14 k. Es nimmt den internen Beschwerdedienst des EDA wahr.

2 Die dem Generalsekretariat unterstellte Interne Revision EDA (IR EDA) übt ihre Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Geschäftsordnung selbstständig und unabhängig aus und unterstützt damit das Generalsekretariat und

15 die Departementsleitung in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsverantwortung.

2. Abschnitt: Staatssekretariat

Art. 6

1 Das Staatssekretariat wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.

2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär:

16 nahme der Direktorin oder des Direktors für europäische Angelegenheiten.

3 Das Staatssekretariat:

17 entwickelt aussenpolitische Strategien und Konzepte, mit Ausnahme dera. jenigen in europäischen Angelegenheiten;

18 c. koordiniert die aussenpolitischen Tätigkeiten, mit Ausnahme der europäischen Angelegenheiten, innerhalb des EDA und zwischen den Departementen;

19 e. ist verantwortlich für die Krisenprävention, die Krisenvorbereitung und das Krisenmanagement des EDA und bewältigt Krisen im Ausland, von denen Schweizer Bürgerinnen und Bürger betroffen sind; es ist verantwortlich für die Sicherheit der schweizerischen Auslandsvertretungen und ihres Personals und bewältigt Sicherheitszwischenfälle, die das Personal der schweizerischen Vertretungen betreffen.

3. Abschnitt: Ämter

Art. 7 Politische Direktion

1 Die Politische Direktion (PD) steht unter der Leitung der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs.

2 Sie verfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Departementen folgende Ziele:

20 b. …

21 dungsund Wissenschaftspolitik sicher.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Politische Direktion folgende Funktionen wahr:

22 c. Sie wirkt in internationalen Organisationen und Gremien bei der Bearbeitung politischer, institutioneller, personeller und budgetärer Fragen mit; dies gilt auch dort, wo die Federführung bei andern Departementen liegt.

23 d. Sie fördert die Rolle der Schweiz als Gaststaat internationaler Organisationen sowie die Präsenz von Schweizerinnen und Schweizern in internationalen Organisationen.

24 e. Sie betreut die internationale Sicherheitsund Abrüstungspolitik, trägt zur Rüstungskontrolle bei, unterstützt die Departementsleitung in den sicherheitspolitischen Organen des Bundes und führt einen Dokumentationsdienst.

25 Sie erfüllt die Aufsichtsund Vollzugsaufgaben im Bereich der im Ausland f. erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen.

Art. 8 Direktion für Völkerrecht

1 Die Direktion für Völkerrecht (DV) behandelt Rechtsfragen, welche das Völkerrecht sowie die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen.

2 Sie verfolgt dabei folgende Ziele:

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2241).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2241).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2241).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2241).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2241).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2241).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).