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Verordnung der ETH Zürich vom 30. November 2010 über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETH Zürich)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

1 , gestützt auf Artikel 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) fest.

2 Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Studiengänge richten sich nach dieser Verordnung und nach den Bestimmungen einschlägiger nationaler und internationaler Abkommen und Richtlinien.

3 Diese Verordnung gilt nicht für:

2 1. Juli 2008 ;

3 dungsverordnung vom 14. September 1988 .

Art. 2 Studienjahr und Zeitpunkt des Studienbeginns

1 Das Studienjahr beginnt an der ETH Zürich mit dem Herbstsemester.

2 Zulassungen zum ersten Studienjahr des Bachelor-Studiums sowie erstmalige Zulassungen zum Bachelor-Studium erfolgen nur auf Beginn des Herbstsemesters.

3 Zulassungen zum Master-Studium und zu den Studiengängen der didaktischen Ausbildung sowie Wiedereintritte und Studiengangwechsel auf Bachelor-Stufe können auch auf Beginn des Frühjahrssemesters erfolgen, sofern diese Möglichkeit im jeweiligen Studiengang angeboten wird.

Art. 3 Begriff «Studienfristen»

Der Begriff «Studienfristen» umfasst sämtliche das Studium betreffende Fristen, insbesondere:

Art. 4 Verlängerung und Verkürzung der maximal zulässigen Studiendauer

1 Erfolgt die Zulassung zu einem Master-Studiengang mit der Auflage, zusätzliche Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte) zu erwerben, so berechtigt dies ab einer bestimmten Anzahl Auflagen-ECTS-Kreditpunkte zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer. Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.

2 Werden bei der Zulassung zum Studium oder bei einem Wiedereintritt ECTS- Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet, so führt dies zu einer entsprechenden Verkürzung der maximal zulässigen Studiendauer. Die Einzelheiten sind in den Artikeln 43–45 geregelt. 2. Kapitel: Zulassungsgrundsätze, Immatrikulation und Exmatrikulation

1. Abschnitt: Zulassungsgrundsätze und Immatrikulation

Art. 5 Grundsätze

1 Die Immatrikulation erfolgt stets für einen bestimmten Studiengang.

2 Wer zu einem bestimmten Studiengang zugelassen wird, erwirbt dadurch kein Anrecht auf Zulassung zu einem anderen Studiengang.

Art. 6 Generelle Zulassungsvoraussetzungen

1 Die Zulassung zum Studium setzt den Nachweis der für den gewählten Studiengang erforderlichen Vorbildung, einschliesslich der erforderlichen Sprachkenntnisse, voraus.

2 Gibt es Indizien für eine psychisch bedingte Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärztliches Zeugnis verlangen. Bildet das Zeugnis keine hinreichende Entscheidungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Über eine Verweigerung der Zulassung wegen psychisch bedingter Studierunfähigkeit entscheidet die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.

3 Geben dokumentierte Handlungen einer um Zulassung nachsuchenden Person Anlass zur begründeten Annahme, dass eine Zulassung den Betrieb der ETH Zürich oder die Sicherheit ihrer Angehörigen gefährden könnte, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Zulassung verweigern.

Art. 7 Gesuch um Zulassung zum Studium

1 Personen, die an der ETH Zürich studieren wollen, müssen ein Gesuch um Zulassung stellen. Mit der Gesuchseinreichung wird das Immatrikulationsverfahren eröffnet.

2 Für die Zulassung muss eine Gebühr nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich

4 vom 31. Mai 1995 entrichtet werden. Ausgenommen ist der Übertritt von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETH Lausanne).

3 Der Rektor oder die Rektorin bestimmt Daten, Fristen und erforderliche Unterlagen für die Zulassung. Sie werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.

4 Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn:

5 Bei hochschulübergreifenden Studiengängen (Joint-Degree-Studiengänge) kann die ETH Zürich die Zuständigkeit für das Immatrikulationsverfahren vollständig oder teilweise an eine der beteiligten Hochschulen übertragen. Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung mit den beteiligten Hochschulen zu regeln.

Art. 8 Entscheid über die Zulassung

1 Über ein Gesuch um Zulassung zum Studium entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

2 Die Zulassung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 9 Zustellung des Entscheids

Der Entscheid über die Zulassung wird dem Bewerber oder der Bewerberin zusammen mit den entsprechenden Unterlagen zugestellt.

Art. 10 Schulgeld, Semesterbeiträge und weitere Gebühren

Das Schulgeld, die Semesterbeiträge sowie die weiteren Gebühren sind in der Ge-

5 bührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995 geregelt.

Art. 11 Ausschluss des Mehrfachstudiums auf derselben Studienstufe

Die gleichzeitige Immatrikulation in mehreren Studiengängen auf derselben Studienstufe ist unzulässig. Ausgenommen sind die Studiengänge der didaktischen Ausbildung.

Art. 12 Immatrikulation an mehreren Hochschulen

1 Studierende, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, können nicht gleichzeitig an der ETH Zürich immatrikuliert sein. Ausgenommen sind:

2 Gibt es im Laufe der Zeit weitere Kategorien von Studierenden, die von der Bestimmung nach Absatz 1 auszunehmen sind, so entscheidet darüber der Rektor oder die Rektorin.

Art. 13 Urlaub

1 Beurlaubte Studierende bleiben immatrikuliert. Sie müssen eine Semestereinschreibung vornehmen und haben die obligatorischen Semesterbeiträge und gegebenenfalls, namentlich im Falle eines Urlaubs mit Fächerbelegung, weitere Gebühren zu entrichten.

2 Die Studienfristen nach Artikel 3 werden durch Urlaub nicht unterbrochen.

Art. 14 Lehrveranstaltungen mit beschränkter Zulassung

1 Setzt der Besuch von Lehrveranstaltungen bestimmte Vorkenntnisse oder bestandene Leistungskontrollen voraus, so haben die Studierenden die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

2 Die Dozenten und Dozentinnen sind berechtigt, die Zulassung zu solchen Lehrveranstaltungen zu verweigern, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.

3 Der Rektor oder die Rektorin kann auf Antrag eines Departements den Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen den Studierenden eines bestimmten Studiengangs vorbehalten.

4 Die Departemente können bei Lehrveranstaltungen die Teilnehmerzahl beschränken. Davon ausgenommen sind Lehrveranstaltungen, die im Vorlesungsverzeichnis als obligatorisch gekennzeichnet sind.

Art. 15 Immatrikulationsobligatorium

1 Die Studierenden müssen so lange an der ETH Zürich immatrikuliert sein, wie sie Leistungen der ETH Zürich beanspruchen.

2 Zu den Leistungen gehören insbesondere Lehrveranstaltungen, Leistungskontrollen, die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten, Beratung und Betreuung, Bibliotheken und Sammlungen sowie Informatikdienstleistungen.

Art. 16 Immatrikulationsnachweis

1 Personen, die Leistungen der ETH Zürich oder von Organisationen der Hochschulangehörigen der ETH Zürich in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, sich auf Aufforderung hin mittels ETH-Karte (Legitimationskarte) über die Berechtigung zur Benutzung der entsprechenden Leistungen auszuweisen.

2 Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen, nicht nachweisen kann, wird von der entsprechenden Leistung ausgeschlossen.

Art. 17 E-Mail-Konto und Verbindlichkeit der Informationen

1 Mit der Immatrikulation wird den Studierenden ein persönliches E-Mail-Konto der ETH Zürich mit entsprechender E-Mailbox zugeteilt.

2 Die Studierenden sind verpflichtet, die Mailbox regelmässig zu konsultieren.

3 Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verbindlich zugestellt, sobald sie von der E-Mailbox der ETH Zürich abrufbar sind.

Art. 18 Adressänderung und Änderung weiterer persönlicher Daten

1 Die Studierenden sind verpflichtet, Adressänderungen umgehend über Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einzugeben. Wurde die Adressänderung nicht angezeigt, so gelten Postzustellungen an die bisherige Versandadresse als rechtmässig erfolgt.

2 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer weiteren persönlichen Daten umgehend dem Rektorat zu melden. Die Meldung muss schriftlich und unter Vorlage der entsprechenden amtlichen Ausweise erfolgen.

2. Abschnitt: Exmatrikulation

Art. 19 Wirkung

Durch Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.

Art. 20 Exmatrikulation durch die Studierenden

1 Studierende, die vor Studienabschluss aus der ETH Zürich austreten wollen, geben schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Rektorat eine Austrittserklärung (Exmatrikulationserklärung) ab.

2 Der Rektor oder die Rektorin legt die Modalitäten des Exmatrikulationsverfahrens fest. Diese werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.

Art. 21 Exmatrikulation durch die ETH Zürich

1 Absolventen und Absolventinnen eines Studiengangs werden mit Datum der Abschlussverfügung (Diplomerteilung) automatisch exmatrikuliert.

2 Im Weiteren werden Studierende insbesondere dann exmatrikuliert, wenn:

6 eine entsprechende Disziplinarmassnahme verhängt worden ist; oder 2004

3 Besteht der Verdacht auf Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärztliches Zeugnis verlangen. Bildet das Zeugnis keine hinreichende Entscheidungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Wird diese verweigert, so entscheidet die Schulleitung abschliessend.

4 Mit der Exmatrikulation nach Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin gleichzeitig weitere Massnahmen anordnen. Zu diesen gehört insbesondere, dass ein allfälliger Wiedereintritt in die ETH Zürich erst nach Ablauf einer bestimmten Frist möglich ist. Die maximal mögliche Frist beträgt 12 Monate.

3. Kapitel: Zulassung zum Bachelor-Studium

1. Abschnitt: Allgemeine und spezifische Zulassungsvoraussetzungen

Art. 22

1 Wer zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden will, muss die Voraussetzungen nach den Artikeln 23–30 erfüllen.

2 Er oder sie muss überdies allfällige spezifische Zulassungsvoraussetzungen erfüllen; dazu gehören namentlich Zulassungsvoraussetzungen für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer oder internationaler Vorbildungsausweise.

3 Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen werden jährlich vom Rektor oder der Rektorin aktualisiert und in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.

2. Abschnitt: Zulassung ohne Aufnahmeprüfung

Art. 23 Schweizerische Vorbildungsausweise

1 Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die Personen, die einen der folgenden schweizerischen Vorbildungsausweise besitzen:

7 sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verfügten schweizerischen Fachhochschultitel (FH-Titel);

2 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.

Art. 24 Ausländische Vorbildungsausweise

1 Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die Personen, die einen der folgenden ausländischen Vorbildungsausweise besitzen:

8 b. bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert haben, zusätzlich auch: 1. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer universitären Hochschule des betreffenden Staates (universitärer Erstabschluss), 2. allgemeinbildender Mittelschulabschluss, der die Voraussetzungen nach Buchstabe a nur teilweise erfüllt, ergänzt mit einem Ausweis über mindestens zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absolvierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen einer universitären Hochschule des betreffenden Staates; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung;

2 Bei Vorbildungsausweisen aus Staaten, mit denen bilaterale Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich bestehen, richtet sich die Zulassung nach dem Abkommen.

3 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.

Art. 25 Besondere Bestimmungen für die Zulassung

aufgrund ausländischer Maturitätsausweise

1 Ausländische Maturitätsausweise berechtigen zur prüfungsfreien Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich, wenn:

2 Der Rektor oder die Rektorin kann zudem verlangen:

3 Bei Maturitätsausweisen, für welche die ETH Zürich ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, kann eine Zulassung ohne Prüfung ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vollständig erfüllt sind.

Art. 26 Aufnahmeprüfung und Vorbereitungskurs an der ETH Lausanne

1 Wer an der ETH Lausanne die Aufnahmeprüfung bestanden oder den Cours de mathématiques spéciales (CMS) erfolgreich abgeschlossen hat, wird an der ETH Zürich prüfungsfrei zum Bachelor-Studium zugelassen, sofern die ETH Zürich denselben Zulassungsentscheid gefällt hätte. In den andern Fällen werden Ergänzungsprüfungen verlangt.

2 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.

3. Abschnitt: Zulassung mit Aufnahmeprüfung

Art. 27 Modalitäten der Aufnahmeprüfung

1 Der Rektor oder die Rektorin regelt die Modalitäten der Aufnahmeprüfung in einem separaten Reglement. Er oder sie legt die Prüfungsfächer in Absprache mit der ETH Lausanne fest.

2 Der Prüfungsstoff entspricht den Bildungszielen der Maturitäts-Anerkennungsver-

9 ordnung vom 15. Februar 1995 unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der ETH Zürich.

3 Die Aufnahmeprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt, soweit nicht eine Fremdsprache Prüfungsgegenstand ist.

4 Die Fächer und Stoffgebiete der Aufnahmeprüfung werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.

Art. 28 Zulassung mit reduzierter Aufnahmeprüfung

Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden mit bestandener reduzierter Aufnahmeprüfung die Personen, die einen der folgenden Ausweise besitzen:

Art. 29 Zulassung mit umfassender Aufnahmeprüfung

Wer keine der Voraussetzungen nach Artikel 28 erfüllt, wird nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen.

4. Abschnitt: Bachelor-Studiengang Berufsoffizier

Art. 30

Für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Berufsoffizier gelten zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 23–29 die Voraussetzungen:

10 chelor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier) ; und

11 b. nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 24. September 2004 über die Militärakademie an der ETH Zürich.

4. Kapitel: Zulassung zum Master-Studium

Art. 31 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

1 Die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich setzt voraus:

2 Die Departemente können für die Zulassung zu den spezialisierten Master-Studiengängen zusätzliche Voraussetzungen aufstellen. Diese müssen für alle Bewerberinnen und Bewerber die gleichen sein.

3 Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären Master-Studium erlaubt. Der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes verlangen.

Art. 32 Spezifische Zulassungsvoraussetzungen

1 Die Schulleitung legt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Grundsätze und den Rahmen für den Erlass spezifischer Zulassungsvoraussetzungen fest.

2 Jedes Departement formuliert die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für jeden Master-Studiengang, für den es verantwortlich ist. Es definiert insbesondere:

3 Es kann für Fälle, in denen zwischen dem Erwerb des qualifizierenden Studienabschlusses und dem Gesuch um Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich mehr als vier Jahre liegen, eine Zulassung mit Auflagen vorsehen auch für Studienabschlüsse, die im Regelfall die auflagenfreie Zulassung zu einem bestimmten Master-Studiengang ermöglichen.

4 Die Zulassungsvoraussetzungen bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin.

5 Sie werden im Studienreglement für den entsprechenden Master-Studiengang festgeschrieben und in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.

Art. 33 Zulassung mit Bedingungen oder Auflagen

Das Departement kann die Zulassung im Einzelfall, abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen des Bewerbers oder der Bewerberin, vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Diese müssen:

Art. 34 Bachelor-Diplom einer ETH

1 Ein Bachelor-Diplom der ETH Zürich berechtigt zur Zulassung zu mindestens einem konsekutiven Master-Studiengang der ETH Zürich. Davon ausgenommen ist das Bachelor-Diplom im Bachelor-Studiengang Berufsoffizier.

2 Die Zulassung zu den Master-Studiengängen einer ETH mit einem Bachelor- Diplom der jeweils anderen ETH ist in einer Vereinbarung geregelt.

5. Kapitel: Zulassung zu anderen Studien

Art. 35 Didaktische Ausbildung

1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Studiengängen der didaktischen Ausbildung sind in den entsprechenden Studienreglementen geregelt.

2 Sie können von den Grundsätzen in dieser Verordnung abweichen.

Art. 36 Mobilitätsstudium

1 Wer an einer universitären Hochschule immatrikuliert ist, die mit der ETH Zürich ein Mobilitätsoder Austauschabkommen abgeschlossen hat, kann zu einem Mobilitätsaufenthalt an der ETH Zürich zugelassen werden, sofern die im jeweiligen Abkommen festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Modalitäten richten sich nach dem Abkommen.

2 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Mobilitätsstudierende.

3 Mobilitätsstudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben.

4 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.

Art. 37 Gaststudium

1 Wer an einer universitären Hochschule mit Promotionsrecht immatrikuliert ist und nicht im Rahmen eines Mobilitätsoder Austauschabkommens an die ETH Zürich kommen kann oder will, kann zu einem Gaststudium an der ETH Zürich zugelassen werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 7 erfüllt sind.

2 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem Gaststudium.

3 Ein Gaststudium wird für maximal zwei Semester bewilligt.

4 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Gaststudierende.

5 Die Zulassung zum Gaststudium sowie die Fächerbelegung durch die Gaststudierenden bedürfen der Zustimmung des für den jeweiligen Studiengang verantwortlichen Departements. Die Departemente sind berechtigt, die Anzahl Studienplätze für Gaststudierende zu begrenzen.

6 Gaststudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben.

7 Die Schulleitung regelt die Zulassungsvoraussetzungen sowie die weiteren Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.

Art. 38 Fachstudierende

1 Wer an einer universitären Hochschule immatrikuliert ist, die mit der ETH Zürich ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, oder wer an einem Ausbildungsprogramm teilnimmt, für das ein Abkommen mit der ETH Zürich besteht, kann als Fachstudierende oder Fachstudierender an der ETH Zürich einzelne Lehrveranstaltungen besuchen und die entsprechenden Leistungskontrollen ablegen.

2 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Fachstudierende.

3 Fachstudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben.

4 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.

Art. 39 Hörer und Hörerinnen

1 Wer Lehrveranstaltungen besuchen, aber keinen akademischen Abschluss erwerben will, kann als Hörer oder Hörerin zugelassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

2 Hörer und Hörerinnen sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich:

3 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Hörer und Hörerinnen.

4 Die Departemente sowie die Dozenten und Dozentinnen können Hörer und Hörerinnen von bestimmten Lehrveranstaltungen, die nicht allgemein freigegeben sind, ausschliessen oder sie nur so weit zulassen, als sie sich über entsprechende Vorkenntnisse ausweisen und es die Raum-, Ausrüstungsund Betreuungsverhältnisse erlauben. Spezifische Zulassungsbeschränkungen für Hörer und Hörerinnen werden im Vorlesungsverzeichnis angekündigt.

5 Bei fehlendem Einvernehmen mit den zuständigen Dozenten und Dozentinnen entscheidet der Rektor oder die Rektorin über die Zulassung zu den entsprechenden Lehrveranstaltungen. 6. Kapitel: Einschränkung der Studienwahl, Studiengangwechsel, Wiedereintritt und Anrechnung von Studienleistungen 1. Abschnitt: Einschränkung der Studienwahl, Studiengangwechsel und Wiedereintritt

Art. 40 Einschränkung der Studienwahl

1 Für Personen, die an der ETH Zürich endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind, gilt:

2 Für Personen, die an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind, weil sie Leistungskontrollen nicht bestanden oder Studienfristen nicht eingehalten haben, und die sich um die Aufnahme an die ETH Zürich bewerben, gilt:

3 Die Grundsätze nach den Absätzen 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung.

4 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.

Art. 41 Studiengangwechsel vor Erwerb eines Studienabschlusses

1 Nach Eintritt ins Bachelor-Studium an der ETH Zürich kann vor Erwerb des Bachelor-Diploms zweimal der Studiengang gewechselt werden.

2 Erfolgt ein Studiengangwechsel nach nicht bestandener Basisprüfung, so muss im neuen Bachelor-Studiengang stets die gesamte Basisprüfung abgelegt werden.

3 Nach Eintritt ins Master-Studium an der ETH Zürich kann vor Erwerb des Master- Diploms einmal der Studiengang gewechselt werden, sofern:

4 Vorbehalten bleibt bei jedem Studiengangwechsel die Einschränkung der Studienwahl nach Artikel 40.

5 Im neuen Studiengang gelten die regulären Studienfristen. Vorbehalten bleiben:

6 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.

Art. 42 Wiedereintritt in die ETH Zürich

1 Studierende, die aus der ETH Zürich ausgetreten oder von der ETH Zürich exmatrikuliert worden sind, können sich erneut in einen Studiengang an der ETH Zürich immatrikulieren, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Vorbehalten bleibt bei jedem Wiedereintritt die Einschränkung der Studienwahl nach Artikel 40.

3 Für den Wiedereintritt in denselben Studiengang gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:

12 nach Artikel 20 der Allgemeinen Verordnung vom 10. September 2002 über Leistungskontrollen an der ETH Zürich eingehalten werden können. Die Fristen beginnen mit dem erstmaligen Eintritt in den Bachelor-Studiengang zu laufen. Sie werden durch den Austritt aus der ETH Zürich nicht unterbrochen.

4 Erfolgt der Wiedereintritt in einen anderen Studiengang, so gelten in diesem die regulären Studienfristen. Vorbehalten bleiben:

5 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin. 2. Abschnitt: Anrechnung von Studienleistungen und Erlass von Leistungskontrollen

Art. 43 Grundsätze

1 Bei der Zulassung von Studierenden aus anderen Hochschulen oder aus anderen Studiengängen der ETH Zürich sowie bei Wiedereintritt in die ETH Zürich können ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet werden.

2 Von nicht bestandenen Leistungskontrollen werden keine ECTS-Kreditpunkte angerechnet.

3 Eine allfällige Anrechnung kann nur dann erfolgen, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten inhaltlicher Bestandteil des gewünschten Studiengangs der ETH Zürich sind.

4 Über die Anrechnung entscheidet der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des aufnehmenden Departements. Er oder sie kann diese Kompetenz den Departementen übertragen.

5 Es besteht kein Anspruch auf Anrechnung. Vorbehalten bleiben entsprechende Regelungen in den Studienreglementen einzelner Studiengänge.

6 Der Rektor oder die Rektorin kann auf Antrag des aufnehmenden Departements verlangen, dass Studierende bereits bestandene Leistungskontrollen, einschliesslich ganzer Prüfungsblöcke, erneut ablegen, wenn zwischen dem Ablegen der Leistungskontrolle und dem Gesuch um Anrechnung mehr als sechs Jahre liegen.

7 Werden Studienleistungen angerechnet, so führt dies im neuen Studiengang zu einer entsprechenden Reduktion der maximal zulässigen Studiendauer. Davon ausgenommen sind Wiedereintritte in denselben Studiengang nach Artikel 42 Absatz 3.

8 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.

Art. 44 Besondere Bestimmungen für die Bachelor-Stufe

1 Bei der Zulassung zum Bachelor-Studium können ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kreditpunkte bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind. Es können maximal angerechnet werden:

2 Die Einschränkung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Wiedereintritte in denselben Bachelor-Studiengang.

3 Die Einschränkung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Hochschulen, mit welchen die ETH Zürich entsprechende Abkommen abgeschlossen hat.

Art. 45 Besondere Bestimmungen für die Master-Stufe

1 Bei der Zulassung zum Master-Studium ist die Anrechnung von ECTS-Kreditpunkten für bisherige Studienleistungen ausgeschlossen.

2 An der ETH Zürich erworbene ECTS-Kreditpunkte können jedoch angerechnet werden, sofern diese nicht bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind.

3 In begründeten Ausnahmefällen können die für einen Master-Abschluss der ETH Zürich angerechneten Kreditpunkte für einen zweiten Master-Abschluss angerechnet werden. Über solche Ausnahmen entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

4 Jedes Departement definiert im Studienreglement die Einzelheiten für jeden Master-Studiengang, für den es verantwortlich ist.

7. Kapitel: Rechtspflege

Art. 46

Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, können innert 30 Tagen nach Empfang mit Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts

13 Die Zulassungsverordnung ETHZ vom 10. September 2002 wird aufgehoben.

Art. 48 Übergangsbestimmung

Wer vor dem 1. Januar 2011 einen Entscheid über die Zulassung zum Studium erhalten hat mit der Auflage, eine Aufnahmeprüfung abzulegen, zur Aufnahmeprüfung aber noch nicht angetreten ist oder vor dem 1. Januar 2011 die Aufnahmeprüfung bereits einmal nicht bestanden hat, erhält einen neuen Entscheid nach dieser Verordnung.

Art. 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.110

[^2]: SR 414.133.1

[^3]: SR 414.136

[^4]: SR 414.131.7

[^5]: SR 414.131.7

[^6]: SR 414.138.1

[^7]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.

[^8]: SR 0.414.8

[^9]: SR 413.11

[^10]: Zu finden unter www.rechtssammlung.ethz.ch (RSETHZ 801.1).

[^11]: SR 414.131.1

[^12]: SR 414.135.1

[^13]: [AS 2003 3053]