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Verordnung des WBF vom 21. April 2011 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Geltender Text a fecha 2012-04-01

gestützt auf Artikel 14 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom

1 28. September 2007 , verordnet:

Art. 1 Befreiung von der Bewilligungspflicht

In den nachfolgend aufgeführten beruflichen Grundbildungen ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nachtoder der Sonntagsarbeit im festgelegten Umfang keine Bewilligung notwendig.

Art. 2 Gastgewerbe und Hauswirtschaft

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

3 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr an Sonntagen gelten folgende Bestimmungen:

Art. 3 Bäckereien, Konditoreien und Confiserien

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

3 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:

Art. 4 Detailhandel in Bäckereien, Konditoreien

und Confiserien

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:

Art. 5 Milchtechnologiebranche

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 17. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

Art. 6 Lebensmitteltechnologiebranche

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Für den Einsatz von Lernenden der Vertiefungsrichtung Backwarentechnologie in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

3 Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Vertiefungsrichtungen in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

Art. 7 Bereich Produktionsund Verpackungsanlagen

Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Anlageführerin EFZ/Anlageführer EFZ gelten folgende Bestimmungen:

Art. 8 Fleischfachbranche

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche bis 23 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.

Art. 9 Tierhaltung und -pflege

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens jeden zweiten Sonntag und höchstens die Hälfte der den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen pro Jahr arbeiten.

Art. 10 Gesundheitswesen

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

2 Assistentin Gesundheit und Soziales EBA/Assistent Gesundheit und Soziaf. les EBA.

2 Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.

3 Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag oder einen den Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens

2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.

Art. 11 Gleisbau

Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ (Berufsfeld Verkehrswegbau) gelten folgende Bestimmungen:

Art. 12 Veranstaltungsbereich

1 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Veranstaltungsfachfrau EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

2 Für den Einsatz von Lernenden an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gelten folgende Bestimmungen:

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

3 Die Verordnung des EVD vom 29. Mai 2008 über die Ausnahmen vom Verbot von Nachtund Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 822.115 während der beruflichen Grundbildung

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 3. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 927). während der beruflichen Grundbildung

[^3]: [AS 2008 2473, 2009 1613, 2010 533 1507]