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Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) (mit Erkl.)

Geltender Text a fecha 2009-01-26

Die Vertragsparteien dieser Satzung,

in dem Wunsch, die umfassende und verstärkte Einführung und Nutzung erneuerbarer Energien im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung zu fördern,

geleitet von ihrem festen Glauben an die ausserordentlich grossen Möglichkeiten, die erneuerbare Energien bieten, um den mit der Energiesicherheit und den schwankenden Energiepreisen verbundenen Problemen zu begegnen und sie allmählich zu verringern,

überzeugt, dass erneuerbare Energien bei der Verringerung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre eine wesentliche Rolle spielen können und somit zur Stabilisierung des Klimasystems beitragen und einen nachhaltigen, sicheren und schonenden Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft ermöglichen,

in dem Wunsch, die positive Wirkung zu verstärken, die die Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien auf die Anregung eines dauerhaften Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen haben können,

angespornt durch das enorme Potenzial erneuerbarer Energien bei der Gewährleistung eines dezentralen Energiezugangs, insbesondere in den Entwicklungsländern, und des Energiezugangs für isolierte und entlegene Regionen und Inseln,

besorgt über die ernsthaften nachteiligen Auswirkungen, die die Nutzung fossiler Brennstoffe und die ineffiziente Nutzung traditioneller Biomasse auf die Gesundheit haben können,

in der Überzeugung, dass erneuerbare Energien in Verbindung mit verbesserter Energieeffizienz zunehmend den voraussichtlich steil ansteigenden weltweiten Energiebedarf in den kommenden Jahrzehnten decken können,

in Bekräftigung ihres Wunsches, eine internationale Organisation für erneuerbare Energien zu gründen, die die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern erleich-tert und zugleich eine enge Zusammenarbeit mit bestehenden Organisationen aufbaut, die die Nutzung erneuerbarer Energien fördern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. I Gründung der Organisation
Art. II Ziele

Die Organisation fördert die umfassende und verstärkte Einführung sowie die nachhaltige Nutzung aller Formen von erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung:

Art. III Begriffsbestimmung

In dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck «erneuerbare Energien» alle Formen von Energie, die in nachhaltiger Weise aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, wie unter anderem:

Art. IV Tätigkeiten

Als Kompetenzzentrum für Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien und als Vermittlerin und Impulsgeberin, die Erfahrungen für praktische Anwendungen und Strategien zur Verfügung stellt, in allen Fragen in Bezug auf erneuerbare Energien Unterstützung anbietet und den Staaten hilft, von der effizienten Entwicklung und dem Wissens- und Technologietransfer zu profitieren, führt die Organisation die folgenden Tätigkeiten durch:

Insbesondere zum Nutzen ihrer Mitglieder wird die Organisation die derzeitige Praxis im Bereich der erneuerbaren Energien:

Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten:

Die Organisation:

Art. V Arbeitsprogramm und Projekte
Art. VI Mitgliedschaft

Diese Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration werden:

Art. VII Beobachter

Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden:

Art. VIII Organe

Hiermit werden die folgenden Hauptorgane der Organisation eingesetzt:

Art. IX Die Versammlung

In Bezug auf jede dieser Angelegenheiten kann die Versammlung:

Im Konsens der anwesenden Mitglieder:

Im Konsens der anwesenden Mitglieder, der, sofern kein Konsens erzielt werden kann, als erreicht gilt, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen:

Art. X Der Rat

Der Rat:

Art. XI Das Sekretariat

Das Sekretariat:

Art. XII Der Haushalt

Der Haushalt der Organisation wird finanziert aus:

Art. XIII Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten
Art. XIV Beziehungen zu anderen Organisationen

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung ist der Rat ermächtigt, im Namen der Organisation Übereinkünfte zur Herstellung angemessener Beziehungen zu den Vereinten Nationen und allen anderen Organisationen zu schliessen, deren Tätigkeit mit jener der Organisation in Verbindung steht. Diese Satzung lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus bestehenden völkerrechtlichen Verträgen unberührt.

Art. XV Änderungen und Austritt, Überprüfung

Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft:

Art. XVI Beilegung von Streitigkeiten
Art. XVII Zeitweiliger Entzug von Rechten
Art. XVIII Sitz der Organisation

Der Sitz der Organisation wird von der Versammlung auf ihrer ersten Tagung festgelegt.

Art. XIX Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten und Beitritt
Art. XX Verwahrer, Registrierung, verbindlicher Wortlaut

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Satzung unterschrieben.

Geschehen zu Bonn am 26. Januar 2009 in einer Urschrift in englischer Sprache.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.120

[^2]: SR 0.120