Änderungshistorie

Verordnung des SBFI vom 21. April 2011 über die berufliche Grundbildung Matrosin/Matrose der Binnenschifffahrt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

2 Versionen · 2011-04-21

Änderungen vom 2011-06-01

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# Verordnung des SBFI vom 21. April 2011 über die berufliche Grundbildung Matrosin/Matrose der Binnenschifffahrt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
75103
Matrosin/Matrose der Binnenschifffahrt EFZ
Matelote/Matelot de la navigation intérieur CFC
Marinaia/Marinaio della navigazione interna AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007<sup>[^3]</sup> (ArGV 5),
verordnet:
#### 1. Abschnitt: Gegenstand, Dauer und Organisation
##### **Art. 1** Berufsbild
Matrosinnen und Matrosen der Binnenschifffahrt auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a. Sie wirken mit beim Verholen der Schiffe und bereiten das Festmachen der Schiffe an der Anlegestelle und das Lösen vor. Dazu kommunizieren sie vor und während des Manövrierens mit der navigierenden Schiffsführung und befestigen oder lösen das Schiff von Hand oder mittels mechanischer Hilfestellungen fachgerecht und sicherheitsbewusst.
- b. Sie navigieren unter Aufsicht der Schiffsführung das Schiff und bedienen Steuer, Motoren und nautische Hilfsmittel. Sie übermitteln per Computer und Funk wichtige Informationen direkt an Auftraggeber oder an weitere am Transportprozess Beteiligte. Bei Störungen im Schiffsbetrieb treffen sie unter Anleitung situationsgerechte Massnahmen.
- c. Sie wirken unter Anleitung mit beim Transport von Gütern, beladen die Schiffe und achten dabei auf die Stabilität, vertäuen die Fracht sicher und kontrollieren sie sorgfältig.
- d. Sie wirken dienstleistungsorientiert mit beim Transport von Passagieren, und sorgen in Zusammenarbeit mit der Schiffsführung vorschriftsgemäss für die Sicherheit der Passagiere.
- e. Sie pflegen und warten Schiffskörper und Ausrüstungsgegenstände, hydraulische, pneumatische und elektrische Anlagen und Bordsysteme sowie Antriebs- und Vortriebsanlagen und setzen Hilfsmaschinenanlagen fachgerecht ein.
- f. Sie halten gesetzliche und betriebliche Vorschriften ein, befolgen Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzvorgaben und beachten Umweltschutzvorschriften.
##### **Art. 2** Dauer und Beginn
<sup>1</sup> Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
<sup>2</sup> Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
##### **Art. 3** Organisation
<sup>1</sup> Die schulische Bildung wird erteilt von der zuständigen Berufsfachschule Schiffer-Berufskolleg RHEIN Duisburg (Deutschland).
<sup>2</sup> Sie richtet sich nach:
- a. der Verordnung des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 20. Januar 2005[^4] über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin, einschliesslich des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin);
- b. dem Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz vom 9. Dezember 2004<sup>[^5]</sup> für den Ausbildungsberuf Binnenschiffer/Binnenschifferin.
<sup>3</sup> Die interessierten Kantone schliessen mit der Schule nach Absatz 1 eine Leistungsvereinbarung ab.
<sup>4</sup> Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt im Ausbildungsbetrieb gemäss Lehrvertrag.
#### 2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
##### **Art. 4**
<sup>1</sup> Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung richten sich nach der Verordnung und dem Rahmenlehrplan nach Artikel 3 Absatz 2.
<sup>2</sup> Sie gelten für alle Lernorte.
#### 3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
##### **Art. 5**
<sup>1</sup> Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
<sup>2</sup> Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
<sup>3</sup> In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand herangezogen werden für Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie normalerweise wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
<sup>4</sup> Voraussetzung ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese werden in Bildungszielen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Ausbildungsordnung und im Rahmenlehrplan festgelegt.
#### 4. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten
Grundbildung
##### **Art. 6** Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Matrosin oder Matrose der Binnenschifffahrt EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte Matrosin oder gelernter Matrose der Binnenschifffahrt mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Matrosin oder des Matrosen der Binnenschifffahrt EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. Diplomingenieurinnen oder Diplomingenieure der Schifffahrt sowie Ingenieurinnen oder Ingenieure ETH/FH mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- e. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
##### **Art. 7** Höchstzahl der Lernenden
<sup>1</sup> In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
- a. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
- b. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
<sup>2</sup> Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
<sup>3</sup> Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
<sup>4</sup> Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
<sup>5</sup> In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
#### 5. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation
##### **Art. 8** Im Betrieb
<sup>1</sup> Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
<sup>2</sup> Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
<sup>3</sup> Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
##### **Art. 9** In der schulischen Bildung
Die Berufsfachschule nach Artikel 3 Absatz 1 dokumentiert die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellt ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
#### 6. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
##### **Art. 10** Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
- 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche berufliche Erfahrung erworben hat,
- 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Matrosin oder des Matrosen der Binnenschifffahrt EFZ erworben hat, und
- 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 12) gewachsen zu sein.
- b.
##### **Art. 11** Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach der Ausbildungsordnung erreicht worden sind.
##### **Art. 12** Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
<sup>1</sup> Die Abschlussprüfung wird von einem Prüfungsausschuss durchgeführt, der von der Industrie- und Handelskammer (IHK) Duisburg (Deutschland) eingesetzt wird.
<sup>2</sup> Die Einzelheiten der Abschlussprüfung richten sich nach der Verordnung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a.
<sup>3</sup> Die Bewertung erfolgt nach dem deutschen Notensystem. Sie wird nicht in das schweizerische Notensystem umgerechnet.
##### **Art. 13** Wiederholungen
Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
#### 7. Abschnitt: Ausweise und Titel
##### **Art. 14**
<sup>1</sup> Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
<sup>2</sup> Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Matrosin der Binnenschifffahrt EFZ» oder «Matrose der Binnenschifffahrt EFZ» zu führen.
#### 8. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
##### **Art. 15**
<sup>1</sup> Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:
- a. 5–7 Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Vereinigung für Schifffahrt und Hafenwirtschaft (SVS);
- b. je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen gemäss Gesamtarbeitsvertrag;
- c. mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der zuständigen Berufsfachschule;
- d. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
<sup>2</sup> Die Kommission konstituiert sich selbst.
<sup>3</sup> Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern beobachtete Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung betreffen.
#### 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 16** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ermächtigung vom 20. Dezember 2001 zum Erlass des kantonalen Reglements vom 13. Mai 2003[^6] über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt wird widerrufen.
##### **Art. 17** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Lernende, die ihre Bildung als Matrosin oder Matrose der Binnenschifffahrt vor dem 1. August 2011 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
<sup>2</sup> Wer die Lehrabschlussprüfung für Matrosin oder Matrose der Binnenschifffahrt bis zum 31. Dezember 2015 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
##### **Art. 18** Inkrafttreten
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.
<sup>2</sup> Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 10–14) treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) <sup>1</sup> vom 21. April 2011 (Stand am 1. Juni 2011) Inkrafttreten: 1. Juni 2011
###### Fussnoten
[^1]: [SR **412.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/674)
[^2]: [SR **412.101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/748)
[^3]: [SR **822.115**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/692)
[^4]: Bundesgesetzblatt 2005 I 5 vom 25. Januar 2005; diese Verordnung kann bezogen werden über www.bibb.de
[^5]: Der Rahmenlehrplan kann bezogen werden über www.bibb.de.
[^6]: www.gesetzessammlung.bs.ch/SG_pdf/427.800.pdf
[^1]: Diese Verordnung wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sie kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden (www.bundespublikationen.ch). Der Text ist auch über folgenden Link zu finden: http://www.bbt.admin.ch/themen/grundbildung/00470/index.html?lang=de
2011-04-21
Originalfassung Text zu diesem Datum