Verordnung des EJPD vom 22. April 2011 über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen (VAMF)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^1] (Messmittelverordnung),[^2]
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für Emissionsmessungen und ‑kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985[^3] (LRV) verwendet werden bei:
- a. Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW;
- b. Holz- und Kohlefeuerungen[^4] mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Feuerungsanlage: stationäre Anlage zur Energie- oder Wärmegewinnung durch Verbrennung nach Anhang 3 Ziffer 1 Absatz 1 LRV[^5];
- b. Öl: Heizöl «Extra leicht» nach Anhang 5 Ziffer 11 Absatz 1 LRV;
- c. Holz: Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 LRV;
- cbis.[^6] Kohle: Kohle, Kohlebriketts und Koks;
- d. Gas: Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 LRV;
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen: tragbares Messgerät, das mindestens eine der folgenden Messgrössen im Abgas von Öl- und Gasfeuerungsanlagen ermittelt:
-
- Volumenkonzentration von Abgasbestandteilen aus einem Teilstrom des Abgases einer Feuerungsanlage bei vorhandener Feuchtigkeit,
-
- Russbelastung (Russzahl),
-
- Abgas- und Verbrennungslufttemperatur zur Berechnung der Abgasverluste;
- e.
Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen: tragbares Messgerät, das die folgenden Messgrössen aus einem Teilstrom des Abgases von dynamisch betriebenen Holz- und Kohlefeuerungsanlagen ermittelt:
-
- Volumenkonzentration an gasförmigen Abgaskomponenten bezogen auf trockenes Abgas, oder
-
- Volumenkonzentration an gasförmigen Abgaskomponenten bezogen auf trockenes Abgas sowie mittlere Feststoffkonzentration;
- f.[^7]
- g. Volumenkonzentration an gasförmigen Komponenten: Konzentration gasförmiger Komponenten bezogen auf ein gegebenes Volumen, angegeben in mL/m3, in ppm (parts per million) oder in Prozent;
- gbis.[^8] Feststoffkonzentration: Konzentration der auf einen Filter bei mindestens (70±5) °C abscheidbaren Feststoffe bezogen auf ein gegebenes Volumen, angegeben in mg/m3;
- h. Russzahl: Kennzahl für die Schwärzung eines Filterpapiers durch die im Abgas enthaltenen Partikel, mit einer empirischen Vergleichsskala ermittelt;
- i. Referenzgase: zertifizierte Gasgemische einer akkreditierten Herstellerin, die für Messungen zu Prüf- oder Kontrollzwecken eingesetzt werden;
- j.[^9] Referenzwert: Mittelwert der Messwerte des Referenzverfahrens oder durch Prüfstandard erzeugter Wert der zu bestimmenden Messgrösse.
2. Abschnitt: Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen
Art. 4 Grundlegende Anforderungen
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)[^10] und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
- a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
- b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson; und
- c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson.
2 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
3. Abschnitt: Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen
Art. 7 Grundlegende Anforderungen
Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
- a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
- b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson; und
- c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson.
2 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmungen
1 Die Ersteichung von Abgasmessmitteln für Öl- und Gasfeuerungen, deren Bauart nach bisherigem Recht zugelassen wurde, erfolgt durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle gemäss den Anforderungen und den Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht.
2 Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen, die nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, können unbefristet gemäss den Anforderungen und Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht nachgeeicht werden.
Art. 10a[^11] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Februar 2019
Die vor Inkrafttreten dieser Änderung zugelassenen Abgasmessmittel für Holzfeuerungen gelten auch als zugelassen für die Gasmessung von Kohlefeuerungen.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.210
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V des EJPD vom 7. Dezember 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2012 7183).
[^3]: SR 814.318.142.1
[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 13. Februar 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 823). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^5]: SR 814.318.142.1
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 823).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 823).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 823).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 823).
[^10]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Januar 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Februar 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 823).