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Verordnung des EJPD vom 22. April 2011 über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen (VAMF)

Geltender Text a fecha 2011-07-01

1 über gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 sowie 33

2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für Emissionsmessungen und

3 -kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) verwendet werden bei:

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

4 durch Verbrennung nach Anhang 3 Ziffer 1 Absatz 1 LRV ;

3 mL/m , in ppm (parts per million) oder in Prozent;

2. Abschnitt: Abgasmessmittel für Ölund Gasfeuerungen

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Abgasmessmittel für Ölund Gasfeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Abgasmessmittel für Ölund Gasfeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das Bundesamt für Metrologie (METAS) und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Abgasmessmittel für Ölund Gasfeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:

2 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.

3. Abschnitt: Abgasmessmittel für Holzfeuerungen

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

Abgasmessmittel für Holzfeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen

Abgasmessmittel für Holzfeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.

Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Abgasmessmittel für Holzfeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:

2 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmungen

1 Die Ersteichung von Abgasmessmitteln für Ölund Gasfeuerungen, deren Bauart nach bisherigem Recht zugelassen wurde, erfolgt durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle gemäss den Anforderungen und den Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht.

2 Abgasmessmittel für Ölund Gasfeuerungen, die nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, können unbefristet gemäss den Anforderungen und Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht nachgeeicht werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.20

[^2]: SR 941.210

[^3]: SR 814.318.142.1

[^4]: SR 814.318.142.1