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Verordnung vom 25. Mai 2011 über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV)

Geltender Text a fecha 2019-02-01

gestützt auf die Artikel 3 b Absatz 2 , 3 d Absatz 5, 3 e Absätze 2 und 3,

3 f Absatz 3, 29 Absatz 4, 29 c Absätze 1 und 2 und 30 Absätze 1 und 2

1 (BetmG), des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

2 f. die Fachkommission.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

3 2007, publiziert im Januar 2008, erfüllt ;

4 . Wohlergehens im Sinne der WHO

2. Kapitel: Prävention

Art. 3 Ziele der Prävention

Ziele der Prävention sind:

Art. 4 Förderung von Präventionsprogrammen

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) unterstützt die zuständigen Bundesstellen, die Kantone, die Gemeinden, öffentliche Institutionen und private Organisationen bei der Planung und der Durchführung von Präventionsprogrammen im Bereich psychoaktiver Substanzen.

2 Namentlich nimmt es folgende Aufgaben wahr:

3 Es kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren:

Art. 5 Meldebefugnis und Früherkennung

Das BAG kann die Kantone bei der Umsetzung von Artikel 3 c BetmG unterstützen.

3. Kapitel: Therapie und Wiedereingliederung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Ziele der Therapie

Ziele der Therapie für Personen mit suchtbedingten Störungen sind:

Art. 7 Therapieangebot

Das BAG erarbeitet Empfehlungen zur Finanzierung von Therapien und Wiedereingliederungsmassnahmen.

2. Abschnitt: Betäubungsmittelgestützte Behandlung

Art. 8 Ziele der betäubungsmittelgestützten Behandlung

1 Ziele der betäubungsmittelgestützten Behandlung sind:

2 Die betäubungsmittelgestützte Behandlung wird von qualifizierten Personen, namentlich Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Pflegefachpersonen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Psychologinnen und Psychologen durchgeführt.

3 Sie kann stationär in einer dafür ausgestatteten Institution oder ambulant durchgeführt werden. Die Bestimmungen für die diacetylmorphingestützte Behandlung bleiben vorbehalten.

Art. 9 Angaben für die Erteilung einer Bewilligung

1 Der Kanton muss für die Erteilung einer Bewilligung für die betäubungsmittelgestützte Behandlung nach Artikel 3 e Absatz 1 BetmG von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt folgende Angaben verlangen:

2 Bei stationärer Behandlung verlangt er zusätzlich den Namen und die Adresse der Institution. 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zur diacetylmorphingestützten Behandlung

Art. 10 Aufnahmekriterien

1 Zur Aufnahme in eine diacetylmorphingestützte Behandlung muss die Patientin oder der Patient:

2 In begründeten Ausnahmefällen, bei denen eine Behandlung mit anderen Therapien nicht erfolgversprechend oder möglich ist, wie bei schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen, kann eine Aufnahme in eine diacetylmorphingestützte Behandlung bewilligt werden, ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 11 Indikation

Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt stellt die Indikation. Sie oder er muss vorher den Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten umfassend untersuchen. Dabei berücksichtigt sie oder er die sozialen Umstände.

Art. 12 Behandlungsplan

1 Die Personen, die die Patientin oder den Patienten behandeln (Behandlungsteam), erarbeiten interdisziplinär einen Behandlungsplan. Darin legen sie die individuellen Ziele der Patientin oder des Patienten in den verschiedenen Betreuungsbereichen fest.

2 Sie überprüfen während der Therapie regelmässig den Behandlungsplan unter Einbezug der Patientin oder des Patienten. Namentlich prüfen sie, ob die Patientin oder der Patient nicht in eine andere geeignete Therapieform überführt werden kann.

Art. 13 Verabreichung, Mitgabe und Einnahme von Diacetylmorphin

1 Das Diacetylmorphin muss im Rahmen der Therapie grundsätzlich innerhalb einer Institution nach Artikel 16 unter Sichtkontrolle eines Mitglieds des Behandlungsteams verabreicht und eingenommen werden.

2 In indizierten Ausnahmefällen kann das Diacetylmorphin zu Hause unter Sichtkontrolle der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person verabreicht werden.

3 Einer Patientin oder einem Patienten können ausnahmsweise bis zu zwei Tagesdosen mitgegeben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

4 Auf begründetes Gesuch der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes hin kann das BAG die Frist nach Absatz 3 Buchstabe a herabsetzen.

Art. 14 Institution für diacetylmorphingestützte Behandlung

1 Zur diacetylmorphingestützten Behandlung berechtigt sind Institutionen, die:

2 Träger der Institutionen für diacetylmorphingestützte Behandlungen können Kantone, Gemeinden oder private Organisationen sein.

Art. 15 Behandlungspersonal

1 Das Behandlungspersonal einer Institution, die diacetylmorphingestützte Behandlungen durchführt, muss mindestens bestehen aus:

2 Das Behandlungspersonal muss fachlich qualifiziert sein und sich regelmässig weiterbilden.

3 Eine Fachperson kann zwei Betreuungsbereiche übernehmen, sofern sie dazu ausgebildet ist und ihre Betreuungskapazität dies zulässt.

4 Wenn die koordinierte interdisziplinäre Betreuung es erlaubt, können in begründeten Ausnahmefällen einzelne Behandlungsund Betreuungsbereiche an externe qualifizierte Personen oder Institutionen delegiert werden. Nicht delegiert werden kann die Verschreibung von Diacetylmorphin.

Art. 16 Institutionsbewilligung

1 Jede Institution, die diacetylmorphingestützte Behandlungen durchführen will, bedarf einer Bewilligung des BAG.

2 Die Bewilligung wird vom BAG erteilt, wenn:

3 Ausnahmsweise kann einer nicht spezialisierten Institution eine Bewilligung erteilt werden, wenn nur auf diese Weise die diacetylmorphingestützte Behandlung einer Patientin oder eines Patienten weitergeführt werden kann. Die Bewilligung wird auf die Aufenthaltsdauer der Patientin oder des Patienten befristet.

4 Die Bewilligung ist höchstens fünf Jahre gültig. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.

Art. 17 Entzug der Institutionsbewilligung

1 Das BAG entzieht der Institution die Bewilligung, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

2 Gestützt auf die Artikel 6 und 14 a Absatz 2 BetmG kann es sie jederzeit entziehen.

Art. 18 Arztbewilligung

1 Das BAG erteilt Ärztinnen und Ärzten, die zur Verschreibung von Betäubungsmitteln berechtigt sind, eine Bewilligung zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von Diacetylmorphin im Rahmen einer diacetylmorphingestützten Behandlung (Arztbewilligung), wenn sie über Erfahrung in der Behandlung von schwer heroinabhängigen Personen verfügen.

2 Die Bewilligung ist höchstens fünf Jahre gültig. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.

Art. 19 Erlöschen der Arztbewilligung

Die Arztbewilligung erlischt, sobald die Bewilligungsinhaberin ihre oder der Bewilligungsinhaber seine Tätigkeit im Rahmen der diacetylmorphingestützten Behandlung aufgibt.

Art. 20 Entzug der Arztbewilligung

Das BAG entzieht die Arztbewilligung, wenn die Ärztin oder der Arzt:

Art. 21 Patientenbewilligung

1 Das BAG erteilt einer Patientin oder einem Patienten eine Bewilligung zur diacetylmorphingestützten Behandlung (Patientenbewilligung), wenn:

2 Gesuche um Erteilung einer Patientenbewilligung für die diacetylmorphingestützte Behandlung müssen die Angaben nach Artikel 9 enthalten.

3 Die Bewilligung gilt höchstens zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Art. 22 Erlöschen der Patientenbewilligung

Die Patientenbewilligung erlischt:

Art. 23 Entzug der Patientenbewilligung

Das BAG kann der Patientin oder dem Patienten die Bewilligung für die diacetylmorphingestützte Behandlung entziehen, wenn sie oder er:

Art. 24 Information

Das BAG veröffentlich jährlich einen Bericht über die Durchführung und den Verlauf sowie die Entwicklung der diacetylmorphingestützten Behandlung.

Art. 25 Kontrolle

1 Das BAG übt die Aufsicht über die Institutionen aus. Es führt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden regelmässig Kontrollen durch.

2 Im Rahmen der Kontrollen der diacetylmorphingestützten Behandlung kann das BAG Einsicht in die Krankengeschichte und in die Behandlungspläne der betroffenen Patientinnen und Patienten nehmen.

4. Kapitel: Ziele der Schadenminderung

Art. 26 Ziele der Schadenminderung

Ziele der Schadenminderung sind:

Art. 27 Aufgaben des Bundes

Das BAG fördert die Koordination zwischen den zuständigen Stellen und deren Austausch über neue Entwicklungen.

5. Kapitel: Ausnahmebewilligungen

Art. 28 Voraussetzungen

1 Eine Ausnahmebewilligung des BAG braucht, wer:

2 Folgende Nachweise sind erforderlich:

5 c. für die Bewilligung nach Absatz 1 Buchstabe c der Nachweis, dass die Regeln der Guten Herstellungspraxis nach Anhang 1 der Arzneimittel-

6 Bewilligungsverordnung vom 14. November 2018 und die Bestimmungen über die klinischen Versuche nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember

7 8 2000 und der Verordnung vom 20. September 2013 über klinische Versuche eingehalten werden;

Art. 29 Kontrolle

Das BAG kontrolliert die Inhaberinnen und Inhaber von Ausnahmebewilligungen für verbotene Betäubungsmittel (Art. 8 Abs. 5, 6 und 8 BetmG).

6. Kapitel: Aufgaben des BAG

Art. 30 Aus -, Weiterund Fortbildung

1 Das BAG erarbeitet namentlich mit Behörden und Fachorganisationen Massnahmen zur Förderung der Aus-, Weiterund Fortbildung im Bereich der Sucht von psychoaktiven Substanzen.

2 Es kann für Massnahmen zur Förderung der Weiter-, und Fortbildung im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren.

Art. 31 Empfehlungen zur Qualitätssicherung

Das BAG erarbeitet namentlich mit Behörden und Fachorganisationen Empfehlungen zur Qualitätssicherung in den Bereichen Prävention, Therapie und Schadenminderung. Es berücksichtigt dabei Ergebnisse und Empfehlungen aus Forschung und Praxis.

Art. 32 Referenzlabor

1 Das Referenzlabor nach Artikel 29 c BetmG wird vom BAG geführt.

2 Es erlässt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachgesellschaften und kantonalen Stellen Empfehlungen für die Qualitätssicherung beim quantitativen und qualitativen Nachweis von Betäubungsmitteln.

Art. 33 Nationale Beobachtungsstelle

1 Die nationale Beobachtungsstelle zur Suchtproblematik wird vom BAG geführt.

2 Die Bundesstellen und die kantonalen Stellen liefern der nationalen Beobachtungsstelle auf Anfrage die für sie nötigen Informationen und statistischen Daten.

7. Kapitel: Fachkommission, Gebühren und Datenschutz 9

1. Abschnitt: Fachkommission 10

Art. 34 Aufgaben

1 11 Die Fachkommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

2 Sie ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig.

3 Sie kann Auskünfte über vorhandene Informationen bei den entsprechenden Bundesstellen einholen.

12 Art. 35–37

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 38 Gebühren

1 Es werden folgende Gebühren erhoben für:

2 Innerhalb des in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Rahmens werden die Gebühren nach Zeitaufwand festgelegt.

3 Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundensatz, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, 100 bis 250 Franken.

4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

13 mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 39 Spezielle Gebühren

Für Verwaltungshandlungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BAG Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

Art. 40 Gebührenfreiheit

Keine Gebühren werden erhoben für:

3. Abschnitt: Datenschutz

Art. 41 Bearbeitung von Personendaten

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAG, der kantonalen Behörden und der Institutionen, die im Rahmen von Artikel 3 f BetmG für die Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zuständig sind, bearbeiten folgende Personendaten:

Art. 42 Datenaustausch unter Behörden und Institutionen

Die Personen nach Artikel 41 tauschen auf Anfrage nur die Personendaten aus, die für die Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen nötig sind.

Art. 43 Weitergabe von Personendaten an Dritte

Das BAG und das Institut dürfen Personendaten nur anonymisiert an Dritte namentlich zu nicht personenbezogenen Statistik-, Forschungs-, Planungsund Evaluationszwecken weitergeben.

Art. 44 Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden sowie

an supranationale und internationale Organisationen

1 Das BAG und das Institut dürfen anonymisierte Personendaten an ausländische Behörden und Institutionen sowie an supranationale und internationale Organisationen weitergeben.

2 Sie dürfen Personendaten weitergeben, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern.

Art. 45 Forschung und Statistik

1 Die Personen, die mit der Erhebung von Daten zum Zweck der Forschung oder der Statistik betraut sind, müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen, die ihnen bei der Arbeit bekannt werden, geheim halten.

2 Für die Erhebung von Personendaten zum Zweck der Forschung oder der Statistik ist die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person erforderlich.

3 Personendaten, die zum Zweck der Forschung oder der Statistik erhoben werden, dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Person nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:

14 1. die Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin;

15 über Gebühren für das Betäu- 2. die Verordnung vom 23. Oktober 1978 bungsmittellaboratorium des Eidgenössischen Gesundheitsamtes.

Art. 47 Übergangsbestimmungen

Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen gelten bis zum Ablauf von deren Frist.

Art. 48 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 812.121

[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

[^3]: Der Text dieser Klassifikation kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Natio- nale Präventionsprogramme, 3003 Bern kostenlos bezogen und unter der Internetadresse http://apps.who.int/classifications/apps/icd/icd10online/ eingesehen werden.

[^4]: Die Definition der WHO kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Nationale Präventionsprogramme, 3003 Bern kostenlos bezogen und unter der Internetadresse http://apps.who.int/gb/bd/PDF/bd47/EN/constitution-en.pdf/ eingesehen werden.

[^5]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 2 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5029).

[^6]: SR 812.212.1

[^7]: SR 812.21

[^8]: SR 810.305

[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

[^12]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

[^13]: SR 172.041.1

[^14]: [AS 1999 1313, 2009 2641]

[^15]: [AS 1978 1622]