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Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Geltender Text a fecha 2011-12-01

1 , gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 2008 , beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Abgabe).

Art. 2 Geltungsbereich

Die Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse

3 (abgabepflichtige Nationalstrassen) gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz erhoben.

2. Abschnitt: Abgabepflicht

Art. 3 Abgabeobjekt

1 Die Abgabe muss entrichtet werden für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im Inoder Ausland immatrikuliert sind und mit denen abgabepflichtige Nationalstrassen benützt werden.

2 Sie ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe nach dem

4 Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 unterliegen.

Art. 4 Ausnahmen

1 Von der Abgabe ausgenommen sind:

2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen oder aus humanitären Gründen, weitere Fahrzeuge von der Abgabepflicht ausnehmen.

3 Sie kann die Abgabepflicht auf einzelnen Nationalstrassenabschnitten sistieren, wenn die Polizei den Verkehr infolge von Katastrophen oder anderen ausserordentlichen Lagen ganz oder teilweise auf solche Strassen umleitet.

Art. 5 Abgabepflichtige Personen

Abgabepflichtig sind die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und subsidiär die Halterin oder der Halter.

3. Abschnitt: Erhebung der Abgabe

Art. 6 Abgabebetrag

Die Abgabe beträgt 40 Franken.

Art. 7 Vignette

1 Die Abgabe ist durch den Kauf einer Vignette zu entrichten.

2 Bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird, ist die Vignette direkt am Fahrzeug aufzukleben.

3 Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden.

4 Sie gilt als entwertet, wenn sie:

Art. 8 Abgabeperiode

1 Die Abgabe wird für ein Kalenderjahr erhoben. Sie wird nicht zurückerstattet.

2 Die Vignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.

Art. 9 Zuständigkeit für die Abgabeerhebung

1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) gibt die Vignette heraus. Sie erhebt die Abgabe an der Grenze und im Ausland.

2 Die Kantone erheben die Abgabe im Landesinnern.

4. Abschnitt: Verwendung des Abgabeertrags

Art. 10

1 Der Reinertrag der Abgabe wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

5 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer verwendet.

2 Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandsentschädigungen gemäss Artikel 19.

5. Abschnitt: Kontrollen und Sicherheitsleistung

Art. 11 Kontrollen

Zur Durchsetzung der Abgabe führen Kontrollen durch:

Art. 12 Sicherheitsleistung

Bestreitet eine Person, die nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, bei einer Kontrolle die Abgabepflicht oder bezahlt sie die Abgabe und gegebenenfalls die Busse nicht sofort, so muss sie die entsprechenden Beträge hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.

6. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 13

1 Gegen Verfügungen der Zollstellen oder erster kantonaler Instanzen kann bei der Oberzolldirektion Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 14 Übertretungen

1 Wer entgegen den Artikeln 3–5, 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vorschriftswidrig verwendet, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.

2 Wenn das Fahrzeug nicht angehalten oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden konnte, wird die Busse der Halterin oder dem Halter zugestellt.

3 6 Artikel 245 des Strafgesetzbuchs ist anwendbar.

Art. 15 Strafverfolgung durch die Zollverwaltung

1 Die Zollverwaltung verfolgt und beurteilt Übertretungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellt (Art. 11 Bst. a). Verstösse gegen Artikel 245 des Straf-

7 gesetzbuchs überweist sie an ein Strafgericht.

2 Die Zollverwaltung kann die Busse im vereinfachten Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 aussprechen.

3 Lehnt die Täterin oder der Täter das vereinfachte Verfahren ab oder wird die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, so verfolgt und beurteilt die Zollverwaltung

8 die Übertretung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 16 Strafverfolgung durch die Kantone

1 Die Kantone verfolgen Übertretungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellen (Art. 11 Bst. b).

2 Polizeiorgane, die zur Erhebung der Ordnungsbussen im Strassenverkehr ermächtigt sind, können die Busse im vereinfachten Verfahren aussprechen. Die Busse ist sofort oder innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen und wird mit der Bezahlung rechtskräftig. Im vereinfachten Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der Bundesrat bezeichnet die Angaben, die im Bussenformular für das vereinfachte Verfahren enthalten sein müssen.

3 Lehnt die Täterin oder der Täter das vereinfachte Verfahren ab oder wird die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt , so wird das ordentliche Verfahren nach den kantonalen Verfahrensvorschriften für Übertretungen angewendet.

4 Der Bussenertrag fällt den Kantonen zu.

Art. 17 Verjährung

Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen verjähren in drei Jahren.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere das Anbringen der Vignette.

2 Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden zur Durchsetzung der Abgabe.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Kontrolle und die Strafverfolgung im vereinfachten Verfahren durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.

4 Die Zollverwaltung und die Kantone können die Abgabeerhebung durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 19 Aufwandsentschädigung

Die Zollverwaltung, die Kantone und beauftragte Dritte erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt.

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2008 1337

[^3]: SR 725.113.11

[^4]: SR 641.81

[^5]: SR 725.116.2

[^6]: SR 311.0

[^7]: SR 311.0

[^8]: SR 313.0

[^9]: Inkrafttreten: 1. Dezember 2011

[^9]: BRB vom 24. Aug. 2011