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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 8. September 2011 über die Datenbearbeitung (Datenverordnung-FINMA)

Geltender Text a fecha 2011-10-01

gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

1 (FINMAG), vom 22. Juni 2007 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Die FINMA nimmt Daten von Personen, deren Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG zweifelhaft oder nicht gegeben ist, in eine Datensammlung auf.

2 Sie führt die Datensammlung zur Sicherstellung, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die Geschäftsleitung der FINMA regelt in einem Bearbeitungsreglement:

2 Die für die Compliance zuständige Stelle der FINMA bearbeitet die Daten. Sie sorgt dafür, dass die Datenbearbeitung von der Beschaffung bis zur Archivierung oder Vernichtung nachvollziehbar ist. Sie führt eine Liste der Mitarbeitenden mit Zugriffsund Einsichtsrechten.

3 Die für die Informatik zuständige Stelle der FINMA stellt den technischen Betrieb sicher.

Art. 3 Inhalt der Datensammlung

Die Datensammlung enthält folgende Daten:

Art. 4 Datensicherheit

1 Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.

2 Im Übrigen richtet sich die Datensicherheit nach der Verordnung vom 14. Juni

2 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

3 Die für die Compliance und für die Informatik zuständigen Stellen der FINMA treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Daten.

Art. 5 Datenbeschaffung

1 Die FINMA beschafft die Daten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG.

2 Die FINMA beschafft Daten bei:

Art. 6 Auskunftsrecht

Betroffene Personen können bei der FINMA Auskunft über Daten verlangen, welche die Datensammlung über sie enthält.

Art. 7 Datenberichtigung

Die FINMA berichtigt oder vernichtet umgehend Daten, die unrichtig oder unvollständig sind oder nicht dem Zweck der Datensammlung dienen.

Art. 8 Datenbekanntgabe

Die FINMA kann Daten bekanntgeben, soweit eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person schriftlich einwilligt.

Art. 9 Aufbewahrung

1 Die Daten einer Person werden aufbewahrt:

2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten bei der FINMA gelöscht und dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.

3 Will die betroffene Person bei einem Beaufsichtigten eine Gewährsposition einnehmen und ergibt die Gewährsprüfung der FINMA eine positive Beurteilung, so wird der Eintrag dieser Person vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 gelöscht.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 956.1

[^2]: SR 235.11