Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2007 vom 28. September 2007 (mit Anlagen und Resolution)
1 Übersetzung Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2007 (Stand am 30. Juli 2015)
Die Vertragsregierungen dieses Übereinkommens, in Anerkennung der aussergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse sowie das Erreichen ihrer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsziele weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind; in Anerkennung der Bedeutung des Kaffeesektors für den Lebensunterhalt von Millionen von Menschen, insbesondere in Entwicklungsländern, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in vielen dieser Länder die Erzeugung in kleinen Familienbetrieben erfolgt; in Anerkennung des Beitrags eines nachhaltigen Kaffeesektors zum Erreichen der international vereinbarten Entwicklungsziele, namentlich der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) und insbesondere der Armutsbeseitigung; in Anerkennung der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwicklung des Kaffeesektors zu fördern, und damit zur Steigerung von Beschäftigung und Einkommen, zu höheren Lebensstandards und zu besseren Arbeitsbedingungen in den Mitgliedländern beizutragen; in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit in Kaffeeangelegenheiten, wie etwa beim internationalen Handel, einen wirtschaftlich diversifizierten globalen Kaffeesektor, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Erzeugerländer, die Steigerung der Kaffeeerzeugung und des Kaffeeverbrauchs sowie die Verbesserung der Beziehungen zwischen Kaffee-Ausfuhrländern und Kaffee-Einfuhrländern fördern kann; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, internationalen Organisationen, dem Privatsektor und allen anderen Interessengruppen zur Entwicklung des Kaffeesektors beitragen kann; in Anerkennung der Tatsache, dass ein besserer Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit Kaffee und zu marktwirtschaftlichen Risikomanagement-Strategien dazu beitragen kann, dass Ungleichgewichte in Erzeugung und Verbrauch vermieden werden, die zu ausgeprägten Preisschwankungen zum Nachteil sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher führen können; in Anbetracht der Vorteile, die aus der internationalen Zusammenarbeit aufgrund der
3 4 5 Anwendung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962 , 1968 , 1976 ,
6 7 8 1983 , 1994 und 2001 erwachsen sind, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I: Zielsetzung
Art. 1 Zielsetzung
Ziel dieses Übereinkommen ist es, den globalen Kaffeesektor zu stärken und für seine nachhaltige Ausdehnung in einem marktwirtschaftlichen Umfeld zugunsten aller Beteiligten in diesem Bereich zu sorgen, und im Hinblick darauf: 1. die internationale Zusammenarbeit in Kaffeeangelegenheiten zu fördern; 2. ein Forum für zwischenstaatliche Konsultationen sowie für Konsultationen mit dem privaten Sektor über Kaffeeangelegenheiten zu schaffen; 3. Mitglieder dazu zu ermutigen, eine nachhaltige Kaffeewirtschaft in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht zu entwickeln; 4. ein Forum für Konsultationen zur Verständigung hinsichtlich der strukturellen Bedingungen in den internationalen Märkten zu schaffen sowie hinsichtlich der langfristigen Trends in Erzeugung und Verbrauch, die zu einem Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage und dadurch zu fairen Preisen für die Verbraucher und Erzeuger führen; 5. die Ausweitung des internationalen Handels mit Kaffee aller Arten und Formen zu erleichtern, seine Transparenz zu vergrössern und die Handelsschranken zu beseitigen; 6. wirtschaftliche, technische und wissenschaftliche Informationen, Statistiken und Studien sowie Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in Kaffeeangelegenheiten zu sammeln, zu verbreiten und zu veröffentlichen; 7. den Verbrauch und die Märkte für alle Arten und Formen von Kaffee zu fördern, auch in den Erzeugerländern; 8. Projekte, die den Mitgliedern und der Weltkaffeewirtschaft zugute kommen; 9. die Qualität des Kaffees zu fördern, um die Zufriedenheit der Verbraucher und die Gewinne der Produzenten zu steigern; 10. Mitglieder dazu zu ermutigen, angemessene Lebensmittelsicherheitsverfahren für den Kaffeesektor zu entwickeln; 11. Schulungsund Informationsprogramme zu fördern, die den Transfer von für Kaffee relevanter Technologie an Mitglieder unterstützen sollen; 12. Mitglieder dazu zu ermutigen, Strategien zur Steigerung der Kapazitäten der lokalen Gemeinschaften und der Kleinbauern zu entwickeln und umzusetzen, damit diese von der Kaffeeerzeugung profitieren können, was wiederum zur Armutsbekämpfung beitragen kann; 13. Die Verfügbarkeit von Informationen über Finanzinstrumente und -dienstleistungen zu verbessern, die den Kaffeeerzeugern helfen können, unter anderem über den Zugang zu Krediten und über Methoden für das Risikomanagement. : Kapitel II Begriffsbestimmungen
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens: 1. bedeutet Kaffee die Bohnen und Kirschen des Kaffeestrauchs, gleichgültig, ob nicht geschält oder geschält, roh oder geröstet, und einschliesslich des gemahlenen, entkoffeinierten, flüssigen und löslichen Kaffees. Der Rat prüft so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und erneut alle drei Jahre die Umrechnungsfaktoren für die unter den Buchstaben d–g genannten Kaffeesorten. Nach dieser Prüfung legt der Rat angemessene Umrechnungsfaktoren fest und veröffentlicht diese. Vor der ersten Prüfung und für den Fall, dass der Rat in dieser Angelegenheit keine Entscheidung treffen kann, werden die Umrechnungsfaktoren des Internationalen Kaffee- Übereinkommens von 2001 verwendet, die in der Anlage zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind. Vorbehaltlich dieser Bestimmungen haben die nachstehenden Begriffe die folgende Bedeutung: (a) als Rohkaffee wird jeglicher Kaffee in der Form einer grünen Bohne vor dem Rösten bezeichnet, (b) als getrocknete Kaffeekirschen werden die getrockneten Früchte des Kaffeestrauchs bezeichnet; um das Äquivalent der getrockneten Kaffeekirsche zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht der getrockneten Kaffeekirschen mit 0,5 zu multiplizieren, (c) als nicht geschälter Kaffee wird die grüne Kaffeebohne in der Pergamenthaut bezeichnet; um das Äquivalent des nicht geschälten Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des nicht geschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren,
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 2009 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. September 2009 Für die Schweiz in Kraft getreten am 2. Februar 2011 AS 2011 4421; BBl 2009 727
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2011 4419
[^3]: [AS 1965 558]
[^4]: [AS 1968 1522]
[^5]: [AS 1976 2300]
[^6]: [AS 1984 107]
[^7]: [AS 1996 116]
[^8]: [AS 2005 2647]