Verordnung des WBF vom 2. November 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV-WBF)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),[^1]
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 2011[^2] über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt für die Funktionen des WBF nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung des Anhangs
Bei einer Änderung von Anhang 1 PSPV sind die entsprechenden Änderungen des Anhangs dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten vorzunehmen.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^2]: SR 120.4