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Abkommen vom 21. September 2009 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Geltender Text a fecha 2009-09-21

Die Parteien, der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Russischen Föderation,

in dem Wunsch, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird,

in Bekräftigung ihrer Absicht, zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation ein visumfreies Reiseregime einzuführen,

in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung nicht zu illegaler Migration führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^1],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Europäischen Union und der Russischen Föderation, unterzeichnet am 25. Mai 2006,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch dieses Abkommen oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.

2. Das innerstaatliche Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.

Art. 3 Definitionen

Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. «Visum» bezeichnet eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation erteilte Genehmigung/Erlaubnis oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:

2. Nach der vollständigen Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Schweizerische Eidgenossenschaft bezeichnet «Visum» eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation erteilte Genehmigung/ Erlaubnis oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:

3. «Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet:

4. «Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet im Sinne des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu begründen:

für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Russische Föderation gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderationen oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen:

für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmensverbänden:

für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, welche in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in der Russischen Föderation registriert sind, internationale Personen- oder Frachttransporte zwischen den Hoheitsgebieten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation durchführen:

für Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten zwischen den Hoheitsgebieten der der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation eingesetzt sind:

für Journalistinnen und Journalisten:

für Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, darunter Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen:

für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken, unter anderem auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen:

für Teilnehmende an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen:

für Teilnehmende an offiziellen, von Partnerstädten organisierten Austauschprogrammen:

für nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Schwestern und Brüder, Grosseltern und Enkel – die Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation besuchen, welche sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten:

für den Besuch von Soldaten- oder Zivilfriedhöfen:

2. Das in Abschnitt 1 genannte schriftliche Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

3. Den in Absatz 1 genannten Kategorien von Staatsangehörigen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Diplomatische Missionen und konsularische Posten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:

2. Diplomatische Missionen und konsularische Posten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

3. Diplomatische Missionen und konsularische Posten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation stellen den in Absatz 2 genannten Kategorien von Staatsangehörigen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, wenn diese in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen.

4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

5. Nach der vollständigen Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Schweizerische Eidgenossenschaft darf die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder anderer Schengen-Mitgliedstaaten 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1. Für die Bearbeitung von Visumanträgen wird eine Gebühr von EUR 35 erhoben. Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden.

2. Reicht die antragstellende Person den Visumantrag und die erforderlichen Dokumente erst drei oder weniger Tage vor ihrer geplanten Abreise ein, erheben die Parteien für die Bearbeitung des Visumantrags eine Gebühr von EUR 70. Ausgenommen sind Fälle nach Artikel 7 Absatz 3.

3. Folgende Personenkategorien sind von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:

Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen

1. Diplomatische Missionen und konsularische Posten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente.

2. Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbesondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.

3. Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf drei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.

Art. 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Posten der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.

Art. 9 Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen

Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation, denen es aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, bis zu dem in ihrem Visum angegebenen Datum aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszureisen, wird die Gültigkeitsdauer ihres Visums gemäss den im Aufenthaltsstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen kostenlos um die Zeitspanne verlängert, die für die Rückkehr in ihren Wohnsitzstaat erforderlich ist.

Art. 10 Diplomatenpässe

1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation, die im Besitz eines gültigen Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchreisen.

2. Die in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten.

3. Nach der vollständigen Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft dürfen die in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bzw. im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines anderen Schengen-Staats aufhalten.

Art. 11 Austausch von Musterdokumenten

1. Die Parteien tauschen spätestens 30 Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg Muster von in diesem Abkommen genannten Reisepässen und Dokumenten aus.

2. Die Parteien unterrichten einander über die Einführung neuer Reisepässe oder Dokumente und übermitteln einander auf diplomatischem Weg Muster von neuen oder geänderten Reisepässen oder Dokumenten mindestens 30 Tage vor deren Einführung oder dem Inkrafttreten von Änderungen.

Art. 12 Expertentreffen

Die Parteien führen bei Bedarf auf Verlangen einer der beiden Parteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.

Art. 13 Schutz von Personendaten

Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der nationalen Datenschutzgesetzgebungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation sowie den entsprechenden Bestimmungen der internationalen Übereinkommen, welche sie abgeschlossen haben, bearbeitet und geschützt.

Art. 14 Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen wird von den Parteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum, an dem die Parteien einander den Abschluss dieser Verfahren notifiziert haben, in Kraft.

2. In Abweichung von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Datum in Kraft tritt.

3. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss Absatz 6 gekündigt wird.

4. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien geändert werden. Änderungen treten in Kraft, nachdem die Parteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

5. Jede Partei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Partei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Partei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen.

6. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

Geschehen zu Bern, am 21. September 2009 in je zwei Urschriften in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung dieses Abkommens wird die englische Version verwendet.

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Fussnoten

[^1]: SR 0.362.31