Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
gestützt auf die Artikel 20 Absätze 1–3, 21 Absätze 2 und 4, 24 Absatz 1, 177
1 (LwG), und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
2 21. März 1997 ,
3 die Artikel 15 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 und die Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c sowie 10 Absätze 1 und 3
4 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 , verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Generaleinfuhrbewilligung
1 Anhang 1 legt fest, welche landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Einfuhr eine Bewilligung erfordern. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Die Ausnahmen von der GEB-Pflicht sind im 5. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
2 Die GEB wird vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.
3 Als Personen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften.
4 Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar.
Art. 2 Angabe der GEB in der Zollanmeldung
Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers angeben.
Art. 3 Eingaben von Gesuchen, Meldungen und Steigerungsgeboten
1 Per Telefax oder Internet übermittelte Eingaben sind zulässig.
2 Als Zeitpunkt des Eingangs der Telefaxoder der Internet-Eingabe gilt der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax beziehungsweise die Eingangszeit der Interneteingabe.
3 Sind Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote nicht korrekt ausgefüllt oder unvollständig übermittelt worden, so räumt das BLW eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein. 2. Kapitel: Zollansätze, die vom Generaltarif abweichen, und Schwellenpreise
Art. 4 Zollansätze
1 5 Die Zollansätze, die vom Generaltarif abweichen, sind in Anhang 1 festgelegt.
2 Die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 5 Zollansätze für Zucker
1 Die Zollansätze der Tarifnummern 1701 und 1702 (Anhang 1 Ziff. 18) werden
6 vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) festgelegt.
2 Das WBF setzt die Zollansätze in der Regel alle drei Monate so fest, dass die Preise für importierten Zucker, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag
7 (Art. 10 Landesversorgungsgesetz vom 8. Okt. 1982 ; LVG), den Marktpreisen in der Europäischen Union entsprechen.
3 Bewegen sich die Preise, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag, innerhalb einer bestimmten Bandbreite, so brauchen die Zollansätze nicht angepasst zu werden. Die Bandbreite ist überschritten, wenn die Preise mehr als 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben oder nach unten von den Marktpreisen in der Europäischen Union abweichen.
4 Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Weltmarktpreise und der Marktpreise in der Europäischen Union dienen insbesondere Börseninformationen, die Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt, die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Preise und die repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner.
Art. 6 Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung
1 Der Zollansatz für Getreide des Zollkontingents Nr. 27 mit den Tarifnummern 1001.9921, 1002.9021, 1007.9021, 1008.1021, 1008.2921, 1008.4021, 1008.5021, 1008.6031 und 1008.9023 wird vom WBF festgelegt.
2 Das WBF setzt den Zollansatz auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober so fest, dass der Preis für importiertes Getreide zur menschlichen Ernährung, zuzüglich
8 Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Art. 10 LVG ), dem Referenzpreis von
56 Franken je 100 Kilogramm entspricht.
3 Der Zollansatz wird nur angepasst, wenn die Preise für importierten Weizen, zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag, eine bestimmte Bandbreite überschreiten. Die Bandbreite ist überschritten, wenn die Preise mehr als 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben oder unten vom Referenzpreis abweichen. Die Belastung durch Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Grenzbelastung) darf 23 Franken je 100 Kilogramm jedoch nicht überschreiten.
4 Als Berechnungsgrundlage für die Festlegung des Zollansatzes dient der Weltmarktpreis. Der Weltmarktpreis wird insbesondere auf der Grundlage der Börseninformationen, der Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt, und der repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner bestimmt.
5 Das WBF kann die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung der Tarifnummern 1101, 1102, 1103, 1104 und 1107 aufgrund der Grenzbelastung auf den entsprechenden Rohstoffen bestimmen. Es kann die anhand der Ausbeuteziffern berechneten Zollansätze um einen Zuschlag von maximal 20 Franken je 100 Kilogramm erhöhen.
Art. 7 Schwellenpreise, Importrichtwerte und Bandbreite für Saatgetreide,
Futtermittel und Ölsaaten Die Schwellenpreise, die Importrichtwerte und die Bandbreite nach Artikel 20 LwG für Saatgetreide, Futtermittel und Ölsaaten sind in Anhang 1 Ziffer 14 festgelegt.
Art. 8 Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt
1 Der Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt, setzt sich zusammen aus:
- a. dem Preis des Importprodukts; und
- b. den Kosten für Fracht und Versicherung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses franko Zollgrenze.
2 Das BLW ermittelt die Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse franko Zollgrenze, nicht veranlagt. Als Berechnungsgrundlagen dienen insbesondere Börseninformationen und repräsentative Preisinformationen verschiedener Handelspartner.
Art. 9 Anpassung der Zollansätze
Das BLW passt die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert in der Regel alle drei Monate an die Entwicklung der Preise franko Zollgrenze an.
3. Kapitel: Zollkontingente
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Zollkontingente, Teilzollkontingente und Richtmengen
Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 3 festgelegt. Zu welchem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört, ergibt sich aus Anhang 1.
Art. 11 Kontingentsperiode und Ausnützung von Kontingentsanteilen
1 Kontingentsperiode bildet das Kalenderjahr.
2 Ein Kontingentsanteil kann nur innerhalb der Kontingentsperiode oder der zeitlich beschränkten Freigabe ausgenützt werden.
3 Ausnahmen von der Regelung in Absatz 2 sind in Artikel 16 a der Schlachtvieh-
9 verordnung vom 26. November 2003 geregelt.
Art. 12 Begriffe
1 Als Berechtigte eines Zolloder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsberechtigte) gilt eine Person, die die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils erfüllt.
2 Als Inhaberin eines Zolloder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsinhaberin) gilt eine Person, der ein Kontingentsanteil zugeteilt wurde.
Art. 13 Allgemeine Voraussetzung für die Zuteilung
von Kontingentsanteilen
1 Kontingentsanteile können Personen zugeteilt werden, die:
- a. im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben; und
- b. eine GEB haben.
2 Die Fälle, in denen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils keine GEB erforderlich ist, sind im 4. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen
1 Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
2 Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist zu melden. Das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen.
3 Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden, können dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich gemeldet werden.
4 Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
5 Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
6 In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
Art. 15 Veröffentlichung
1 Die Einfuhren innerhalb der Kontingente werden im Bericht über zolltarifarische Massnahmen veröffentlicht.
2 Veröffentlicht werden:
- a. das Zollbeziehungsweise das Teilzollkontingent;
- b. die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;
- c. der Name sowie der Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;
- d. die Kontingentsanteile;
- e. die Art und Menge der innerhalb des Kontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
2. Abschnitt: Versteigerung
Art. 16 Ausschreibung
Das BLW schreibt die Versteigerung im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus.
Art. 17 Steigerungsgebote
1 Die Steigerungsgebote müssen innerhalb der in der Ausschreibung festgesetzten Frist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW eintreffen oder über die bereitgestellte Internetanwendung eingegeben werden.
2 Jede bietende Person kann für die ausgeschriebene Menge maximal fünf Gebote einreichen.
3 Die Gebote können nach Ablauf der Einreichungsfrist weder geändert noch zurückgezogen werden.
Art. 18 Zuteilung
1 Die Zuteilung der Kontingentsanteile erfolgt, beginnend beim höchsten gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der gebotenen Preise. Ausnahmen aufgrund maximaler Kontingentsanteile je Zuteilung sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
2 Ist auf dem tiefsten noch zu berücksichtigenden Preisniveau die Gebotsmenge grösser als die zuzuteilende Menge, so werden die entsprechenden Kontingentsanteile proportional gekürzt. Ergibt sich dadurch ein Kontingentsanteil, der kleiner ist als die kleinste zulässige Menge je Gebot, so kann die bietende Person ihr Gebot zurückziehen.
3 Wird durch die Zuteilung die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht voll ausgenützt, so kann die Restmenge:
- a. unter den Personen, die geboten haben, auf dem Zirkularweg ausgeschrieben werden; oder
- b. erneut im Schweizerischen Handelsblatt ausgeschrieben werden.
Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist
1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3 Die Einfuhr zum Kontingentszollansatz (KZA) oder zum Nullzoll gemäss Freihan-
10 delsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 ist erst zulässig, wenn die Kontingentsanteilsinhaberin:
- a. den gesamten Zuschlagspreis bezahlt hat; oder
- b. dem BLW vor der Einfuhr eine Bankgarantie oder eine andere nach Arti-
11 gestatkel 49 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 tete Garantie zugestellt hat.
4 Die Garantie nach Absatz 3 Buchstabe b muss dem Zuschlagspreis entsprechen.
5 Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
Art. 20 Veröffentlichung der Zuteilung
Das BLW veröffentlicht die Zuteilung der Kontingentsanteile auf seiner Website.
3. Abschnitt: Inlandleistung
Art. 21
1 Als Inlandleistung gilt die Übernahme von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelsüblicher Qualität während eines festgelegten Zeitraums (Bemessungsperiode). Die Erzeugnisse sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen festgelegt.
2 Eine Inlandleistung kann nur geltend gemacht werden, soweit die Erzeugnisse direkt beim Produzenten übernommen und bezahlt worden sind. Die Ausnahmen sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
3 Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen wird vermutet, wenn die Erzeugnisse den Qualitätskriterien der Firmen und Organisationen entsprechen, die das BLW mit der Überwachung beauftragt hat.
4 Ein inländisches landwirtschaftliches Erzeugnis kann insgesamt nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung bilden. 4. Abschnitt: Zuteilung nach der Reihenfolge des Eingangs der Bewilligungsgesuche
Art. 22 Einreichung der Gesuche
1 Werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt, so können die Gesuche ab dem ersten Werktag im Dezember vor Beginn der Kontingentsperiode beim BLW eingereicht werden.
2 Am selben Tag eingereichte Gesuche gelten als gleichzeitig eingereicht.
Art. 23 Zuteilung am Tag der Ausschöpfung
Am Tag der Ausschöpfung des Zollkontingents wird die Restmenge proportional den an diesem Tag eingegangenen Gesuchen zugeteilt.
Art. 24 Unvollständige Ausnützung der zugeteilten Menge
Führt eine gesuchstellende Person innerhalb eines Kontingents mit einem Nachfrageüberhang in der Kontingentsperiode weniger als 90 Prozent der ihr zugeteilten Menge ein, so wird ihr in der folgenden Kontingentsperiode höchstens die über ihre GEB-Nummer eingeführte Menge zugeteilt. 5. Abschnitt: Zuteilung nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen
Art. 25
Werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt, so gilt die Zollanmeldung als Gesuch um einen Kontingentsanteil. 6. Abschnitt: Verzicht auf die Verteilung von Zollkontingenten und Teilzollkontingenten
Art. 26
Wird auf eine Regelung für die Verteilung eines Zolloder Teilzollkontingents verzichtet, so können Kontingentsanteilsberechtigte jede Einfuhr zum KZA tätigen.
4. Kapitel: Marktordnungsspezifische Vorschriften
1. Abschnitt: Einfuhr von Tieren der Pferdegattung
Art. 27
1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tiere der Pferdegattung der in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführten Tarifnummern. Ausgenommen davon sind Schlachttiere, Wildpferde und Wildesel.
2 Anteile am Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.
3 Fohlen bei Fuss (bis zum Alter von sechs Monaten) können zum KZA eingeführt werden, ohne dass die Einfuhr dem Zollkontingent angerechnet wird, wenn:
- a. die Mutter des Fohlens tragend im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ausgeführt worden ist; oder
- b. der mitgeführte Equidenpass nach Artikel 15 c der Tierseuchenverordnung
12 belegt, dass das Fohlen bei Fuss seine Mutter begleitet. vom 27. Juni 1995 2. Abschnitt: Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh sowie von Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen
Art. 28 Festlegung der Zollansätze
1 Das BLW berechnet die Zollansätze für die in Anhang 2 bezeichneten Erzeugnisse wie folgt:
- a. Für Waren mit Schwellenpreisen ist die Differenz zwischen dem Schwellenpreis oder dem Importrichtwert einerseits und der Summe des Warenpreises franko Zollgrenze, nicht veranlagt, und des Garantiefondsbeitrags (Art. 10
13 LVG ) andererseits massgebend.
- b. Für Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, ist der Zollansatz von Buchstabe a mit dem bei der Verarbeitung anfallenden prozentualen Futtermittelanteil zu multiplizieren.
2 Die Oberzolldirektion passt gleichzeitig mit der Anpassung der Zollansätze nach Absatz 1 die Zollansätze nach Artikel 14 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März
14 2005 an.
3 Das WBF kann für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte aufgrund von deren Zusammensetzung Ausbeuteziffern festlegen.
4 Das WBF kann für Mischfutter der Tarifnummern 2309.9011, 2309.9081, 2309.9082 und 2309.9089 vorsehen, dass die Zollansätze aufgrund von Standardrezepturen bestimmt werden.
5 Das BLW legt die Zollansätze für Mischungen von Getreide zu Futterzwecken so fest, dass sie dem höchsten aller Zollansätze für Getreide zu Futterzwecken entsprechen.
Art. 29 Einfuhr von Grobgetreide zur menschlichen Ernährung
1 Beim Zollkontingent Nr. 28 (Grobgetreide zur menschlichen Ernährung) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
2 Schweizerische Gersten-, Haferund Maismüller können ermächtigt werden, Grobgetreide zur menschlichen Ernährung der Tarifnummern 1003.9041, 1004.9021 und 1005.9021 zum KZA einzuführen, wenn sie:
- a. die Ware zu Mahlzwecken auf eigene Rechnung und Gefahr einführen;
- b. über die entsprechenden Verarbeitungsanlagen verfügen;
- c. die eingeführte Ware im eigenen Betrieb verarbeiten;
- d. Gewähr dafür bieten, dass bei üblicher Ausbeute Produkte hergestellt werden, die sich zur menschlichen Ernährung eignen;
- e. sich verpflichten, die Zolldifferenz nachzuzahlen, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden; und
- f. sich verpflichten, bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Essmais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung zu verwenden.
3 Das BLW entscheidet mit Verfügung über das Gesuch um eine Ermächtigung nach Absatz 2.
Art. 30 Zollkontingent Hartweizen
1 Beim Zollkontingent Nr. 26 (Hartweizen) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
2 Aus dem zum KZA eingeführten Hartweizen müssen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens zu 64 Prozent Mahlprodukte hergestellt werden. Die Mahlprodukte müssen als Kochgriess zur menschlichen Ernährung oder als Dunst zur Herstellung von Teigwaren verwendet werden; der Dunst muss im Durchschnitt eines Kalenderquartals zu mindestens 96 Prozent zur Teigwarenherstellung verwendet werden.
3 Die Importeure und alle Abnehmer dürfen zum KZA eingeführten Hartweizen nur an Personen weiter liefern, die sich gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 verpflichtet haben.
Art. 31 Zollkontingent Brotgetreide
1 Anteile am Zollkontingent Nr. 27 (Brotgetreide) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.
2 Das Zollkontingent wird gemäss Anhang 4 in Tranchen zeitlich gestaffelt und zeitlich beschränkt freigegeben. Das BLW kann in Anhang 4 die Teilmengen sowie die Perioden ändern. Es kann zudem den Beginn der Perioden ändern, damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt.
Art. 32 Zollnachzahlung
1 Werden die in Anhang 1 Ziffer 14 aufgeführten Waren bei der Einfuhr nicht zu Futterzwecken angemeldet, so dürfen im Durchschnitt eines Kalenderjahrs je ganze 100 Kilogramm brutto Importware höchstens 10 Kilogramm zu Futterzwecken verwendet werden; von dieser Regelung sind diejenigen Verarbeitungsprodukte ausgenommen, für die das WBF Ausbeuteziffern festgelegt hat. Wird die Höchstmenge überschritten, so ist auf der Differenzmenge der massgebende Zollansatz zu entrichten.
2 Hält ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe f und in Artikel 30 Absatz 2 festgelegten Mindestausbeuten nicht ein, so ist auf der Differenzmenge der Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zu entrichten, der im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig war. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so wird der höchste im entsprechenden Kalenderquartal angewendete Zollansatz verrechnet.
3 Erreicht ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 30 Absatz 2 festgelegten Mindestausbeuten aus qualitativen Gründen nicht, so ist auf der Differenzmenge der im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültige Zollansatz der Tarifnummer 1101.0059 nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so wird der höchste im entsprechenden Kalenderquartal angewendete Zollansatz verrechnet.
4 Die EZV entscheidet über die Nachzahlung aufgrund der Meldungen der Verarbeitungsbetriebe oder der von ihr veranlassten Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben.
Art. 33 Reduktion der Zollnachzahlung
Entsteht bei der Verarbeitung ein Minderwert, so wird die Nachzahlung um den Minderwert des Futtermittels reduziert. 3. Abschnitt: Einfuhr von Milch und Milchprodukten sowie von Kaseinen und Kaseinaten
Art. 34 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für:
- a. Milch und Milchprodukte der Tarifnummern in Anhang 1 Ziffer 4;
- b. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate sowie Kaseinleime der Tarifnummern in Anhang 1 Ziffer 4.
Art. 35 Zuteilung der Anteile an den Teilzollkontingenten
1 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.1 werden nach dem Reglement vom 22. De-
15 zember 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz an die Kontingentsanteilsberechtigten zugeteilt.
2 Das Teilzollkontingent Nr. 07.2 wird in zwei Tranchen versteigert, die erste Tranche von 100 Tonnen zur Einfuhr innerhalb der ganzen Kontingentsperiode, die zweite Tranche von 200 Tonnen zur Einfuhr innerhalb des zweiten Semesters der Kontingentsperiode.
3 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.3 werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche zugeteilt. Produkte, die innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 07.3 eingeführt werden, dürfen nur zur menschlichen Ernährung verwendet werden.
4 Das Teilzollkontingent Nr. 07.4 von 100 Tonnen wird versteigert. Butter im Rahmen des Teilzollkontingents Nr. 07.4 darf nur in Grossgebinden von mindestens
25 Kilogramm eingeführt werden.
5 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.5 werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.
6 Beim Teilzollkontingent Nr. 07.6 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
7 Beim Zollkontingent Nr. 08 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
Art. 36 Erhöhung von Teilzollkontingenten
Das BLW kann die Teilzollkontingente Nr. 07.2 und Nr. 07.4 bei ungenügender Versorgung des inländischen Markts nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
4. Abschnitt: Einfuhr von Kartoffeln
Art. 37 Warenkategorien
1 Das Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Kartoffeln) wird in folgende Warenkategorien aufgeteilt:
- a. Saatkartoffeln;
- b. Speisekartoffeln;
- c. Veredelungskartoffeln.
2 Das Teilzollkontingent Nr. 14.2 (Kartoffelprodukte) wird in folgende Warenkategorien aufgeteilt:
- a. Halbfabrikate zur Herstellung von Produkten der Tarifnummern 2103.9000 und 2104.1000;
- b. andere Halbfabrikate;
- c. Fertigprodukte.
3 Die Zuordnung der Tarifnummern zu den einzelnen Warenkategorien ist in Anhang 1 Ziffer 9 geregelt.
Art. 38 Aufteilung der Teilzollkontingente auf die Warenkategorien;
Freigabe der Einfuhren
1 Das BLW teilt die Gesamtmenge der beiden Teilzollkontingente nach Anhörung der interessierten Kreise und unter Berücksichtigung der Marktlage auf die einzelnen Warenkategorien auf; es kann die Einfuhr zeitlich staffeln.
2 Das BLW bestimmt die Periode, in der die zugeteilten Kartoffeln und Kartoffelprodukte eingeführt werden können.
Art. 39 Erhöhung von Teilzollkontingenten
Das BLW kann die Teilzollkontingente Nr. 14.1 (Kartoffeln) und Nr. 14.2 (Kartoffelprodukte) bei ungenügender Versorgung des inländischen Markts nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
Art. 40 Anteile am Teilzollkontingent Kartoffeln
1 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.1 werden nach der Inlandleistung der einzelnen Organisation beziehungsweise des einzelnen Betriebs im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt.
2 Das BLW teilt nur Personen einen Kontingentsanteil zu, wenn ihre Inlandleistung mehr als 100 Tonnen beträgt.
Art. 41 Inlandleistung
1 Als Inlandleistung gilt:
- a. bei Saatkartoffeln: die Menge der inländischen Saatkartoffeln, die die Vermehrungsorganisationen während der Bemessungsperiode direkt von den Saatgutproduzenten zugekauft haben;
- b. bei Speisekartoffeln: die Menge der konsumfertig abgepackten inländischen Speisekartoffeln, die die Abpackbetriebe während der Bemessungsperiode an den Detailhandel geliefert haben;
- c. bei Veredelungskartoffeln: die Menge der Veredelungskartoffeln, die die Veredelungsbetriebe während der Bemessungsperiode zur Verarbeitung übernommen haben.
2 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. Monat (Juli) und dem 7. Monat (Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.
3 Die geltend gemachte Inlandleistung muss nachweisbar sein.
Art. 42 Gesuche
Die Gesuche um Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Kartoffeln) müssen bis spätestens am 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode eintreffen.
Art. 43 Anteile am Teilzollkontingent Kartoffelprodukte
1 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.2 werden versteigert.
2 Für Halbfabrikate nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a sind nur Personen kontingentsanteilsberechtigt, die diese Produkte im eigenen Betrieb weiterverarbeiten. 5. Kapitel: Ausnahmen von der Einfuhrbewilligungspflicht, Einfuhrtoleranzen
1. Abschnitt: Landwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Zollkontingent
Art. 44 Ausnahmen im Handelsverkehr
Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die es kein Zollkontingent nach Anhang 3 gibt, können Mengen bis 20 Kilogramm brutto ohne GEB eingeführt werden. Dies gilt nicht für Sendungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Tarifnummer ex1209.9100.
Art. 45 Ausnahmen im Reiseverkehr
Im Reiseverkehr können landwirtschaftliche Erzeugnisse für den privaten Bedarf ohne GEB eingeführt werden.
2. Abschnitt: Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zollkontingent
Art. 46 Ausnahmen im Handelsverkehr
1 Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Zollkontingent nach Anhang 3 können Mengen bis 20 Kilogramm brutto ausserhalb des Zollkontingents ohne GEB eingeführt werden.
2 Das BLW kann auf Gesuch hin einmalige Einfuhren in geringen Mengen und aufgrund besonderer Verhältnisse, namentlich für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen, sowie Einfuhren zur vorübergehenden Verwendung zu Versuchszwecken:
- a. ohne Mengenbeschränkung von der GEB-Pflicht ausnehmen;
- b. zum KZA zulassen.
3 Die Einfuhren nach Absatz 2 werden nicht an die zu verteilende Zollkontingentsmenge angerechnet.
4 Das BLW kann im Einvernehmen mit der EZV die Kompetenz für die Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise an die Zollstellen delegieren.
Art. 47 Ausnahmen im Reiseverkehr
1 Im Reiseverkehr ist die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Zollkontingent nach Anhang 3 für den privaten Bedarf in den Mengen nach Anhang 5 von der GEB-Pflicht ausgenommen.
2 Die Einfuhren nach Absatz 1 werden bis zu den in Anhang 5 festgelegten Maximalmengen nicht an die zu verteilende Zollkontingentsmenge angerechnet.
3 Mengen, die die Maximalmengen nach Absatz 2 überschreiten, sind zum höchsten Pauschalansatz der zutreffenden Zolltarifgruppe nach Anhang 1 der Zollverordnung
16 des EFD vom 4. April 2007 zollpflichtig.
Art. 48 Änderung von Anhang 5
Das WBF kann nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EZV) Anhang 5 ändern.
6. Kapitel: Datenerhebung, Gebühren und Schutzmassnahmen
Art. 49 Erhebung notwendiger Daten
1 Soweit es für die Durchführung der Einfuhrregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen notwendig ist, können unter anderem die Produzenten, Verlader, Lagerhalter, Verarbeiter, Händler, Grossisten, Detaillisten, Importeure, Spediteure und deren jeweilige Organisationen sowie Zentralstellen zur Erhebung und Meldung von Daten über die Marktlage beigezogen werden.
2 Die Daten müssen den zum Erhebungszeitpunkt vorliegenden Tatsachen entsprechen und für die mit dem Massnahmenvollzug beauftragten Amtsstellen kontrollierbar sein.
Art. 50 Gebührenpflicht und Gebührenansätze
Die Zuteilung und Verwaltung von Kontingentsanteilen für Einfuhren mit GEB sind je veranlagte Warenpartie gebührenpflichtig. Die Gebührensätze sind in Anhang 6 geregelt.
Art. 51 Schutzmassnahmen
1 Das WBF trifft im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EZV) die erforderlichen organisatorischen Massnahmen für eine rechtzeitige und wirksame Anwendung der Schutzklauseln aus internationalen Abkommen im Agrarbereich.
2 Fällt aus Gründen der zeitlichen Dringlichkeit die Einholung des Entscheids des Bundesrats ausser Betracht, so entscheidet das WBF über die Anwendung.
3 Wenn angenommen werden muss, dass alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, können die Schutzklauseln ausnahmsweise auch dann angerufen werden, bevor alle notwendigen Informationen bezüglich des tatsächlich gewährten Marktzugangs und die notwendigen statistischen Voraussetzungen vorliegen oder ausgewertet sind. Bei fehlenden statistischen Grundlagen je Tarifnummer können Daten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichartig sind, herangezogen werden.
4 Für verderbliche und saisonabhängige landwirtschaftliche Erzeugnisse können kürzere Bemessungszeiträume verwendet werden.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 52 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden beauftragt sind.
2 Die EZV vollzieht diese Verordnung an der Grenze und stellt dem BLW die Daten über die eingeführten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung.
Art. 53 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 17 Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 wird aufgehoben.
2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 7 geregelt.
Art. 54 Übergangsbestimmung
Für die Zuteilung von Kontingentsanteilen im Jahr 2012 nach Artikel 24 gilt das bisherige Recht.
Art. 55 Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Die Artikel 6, 36 und 39 gelten bis zum 31. Dezember 2018.
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: SR 172.010
[^3]: SR 631.0
[^4]: SR 632.10
[^5]: SR 632.10 Anhänge
[^6]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^7]: SR 531
[^8]: SR 531
[^9]: SR 916.341
[^10]: SR 632.421.0
[^11]: SR 611.01
[^12]: SR 916.401
[^13]: SR 531
[^14]: SR 631.0
[^15]: SR 0.631.256.934.953
[^16]: SR 631.011
[^17]: [AS 1998 3125, 1999 3628, 2000 384 2838, 2001 299 2091 Anhang Ziff. 14 2583, 2002 1482 1789 2506 3486, 2003 529 Anhang Ziff. 6 5397, 2004 3055, 2005 503 Anhang Ziff. 5, 2006 867 Anhang Ziff. 5 889 2507 2995 Anhang 4 Ziff. II 11 4845, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 49 2327 3417 Ziff. III 2 4477 Ziff. IV 62 4631 4971 6225, 2008 3559 3817, 2009 1265 2585 5871, 2010 727 2323 3565 5539, 2011 2395 4389 4463 4773 5313 5317]