Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)
gestützt auf die Artikel 27 a Absatz 2, 148 a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159 a , bis des Landwirtschaftsgesetzes 160 Absätze 1–5, 161, 164, 177 und 181 Absatz 1
1 vom 29. April 1998 (LwG),
2 auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG),
3 auf die Artikel 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG) und auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes
4 vom 24. Januar 1991 (GSchG),
5 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere.
2 Die Primärproduktion von Futtermitteln richtet sich nach der Verordnung vom
6 23. November 2005 über die Primärproduktion, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
3 Die Verordnung gilt nicht für:
- a. Futtermittel, die ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht;
- b. die Einfuhr von Futtermitteln, die zur Wiederausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht;
- c. die Einfuhr von Heimtierfuttermitteln für den privaten Gebrauch.
4 Vorbehalten bleibt die Tierseuchengesetzgebung.
Art. 2 Regelungsbereiche
Geregelt werden:
- a. im 2. Kapitel: 1. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, 2. die Anforderungen an die Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung;
- b. im 3. Kapitel: 1. das Zulassungsverfahren, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen, 2. die Kontrolle und die Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen;
- c. im 4. Kapitel: die Höchstwerte und die spezifischen Bestimmungen für unerwünschte Stoffe in der Tierernährung;
- d. im 5. Kapitel: 1. die Anforderungen an die Futtermittelhygiene, 2. die Anforderungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, 3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Registrierung und Zulassung von Betrieben;
- e. im 6. Kapitel: 1. die Bewilligung und die Kontrolle von gentechnisch veränderten Futtermitteln, 2. die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Futtermitteln.
Art. 3 Begriffe
1 Als Futtermittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.
2 In Bezug auf Futtermittel bedeuten:
- a. Futtermittel-Ausgangsprodukte (Einzelfuttermittel): Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: SR 814.01
[^3]: SR 814.91
[^4]: SR 814.20
[^5]: SR 946.51
[^6]: SR 916.020