Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4, 16 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1] (TSG) sowie die Artikel 177 Absatz 1 sowie 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^2] (LwG),[^3]
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Tierverkehr, das Bearbeiten von Daten in einer zentralen Tierverkehrsdatenbank (Datenbank) und den Betrieb dieser Datenbank.
2 Sie gilt beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung und der Landwirtschaftsgesetzgebung.[^4]
Art. 2 Begriffe
Die folgenden Begriffe bedeuten:
- a. Bearbeiten von Daten: jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
- b. Bekanntgeben von Daten: das Zugänglichmachen von Daten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
- c. Tierhalterin oder Tierhalter: natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft, die eine Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr führt;
- d. Tierhaltung: Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[^5] (TSV);
- e. TVD-Nummer der Tierhaltung: die von der Betreiberin der Datenbank (Betreiberin) einer Tierhaltung zugeteilte Nummer;
- f. Equiden: domestizierte Tiere der Pferdegattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
- g. Equidenpass: Dokument nach Artikel 15c TSV;
- h.[^6] Grundpass: Passrohling für den Equidenpass, der mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern 1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e TSV ergänzt wurde;
Identifikationsnummer eines Tiers:
-
- Ohrmarkennummer bei Klauentieren,
-
- Universal Equine Life Number (UELN[^7]) bei Equiden;
- i.
- j. Agate-Nummer: die einer Person vom Internetportal «Agate»[^8] durch die Registrierung zugeteilte Personennummer;
- k.[^9] Tierbestand: Tiere, die in einer Tierhaltung stehen;
- l.[^10] L*-Wert: Rotwert der Farbe beim Kalbfleisch.
Art. 3 Tiergeschichte und Tierdetail
1 Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:
- a. Identifikationsnummer des Tiers;
- b. TVD-Nummer der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
- c.[^11] Standortadresse und Gebietszugehörigkeit der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
- d. Name und Adresse der einzelnen Tierhalterinnen und Tierhalter, die das Tier halten oder gehalten haben;
- e.[^12] bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Datum und Art der Bestandesveränderung nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a–h in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
- ebis.[^13] bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung: Datum und Art der Bestandesveränderung nach Anhang 1 Ziffer 4 in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
- f.[^14] bei Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers.
1bis Die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit der Tiergeschichte eines Tiers der Rinder-, Schaf- oder Ziegengattung, eines Büffels oder eines Bisons wird mit dem Tiergeschichtenstatus angezeigt. Ist die Tiergeschichte vollständig und fehlerlos, so hat sie den Status «OK». Ist sie unvollständig oder fehlerhaft, so hat sie den Status «fehlerhaft». Stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist und der entsprechenden Versandzeit aus, so hat die Tiergeschichte den Status «provisorisch OK».[^15]
2 Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:
- a. Gattung, Rasse, Farbe und Geschlecht des Tiers;
- b. Identifikationsnummer des Mutter- und des Vatertiers;
- c. Mehrlingsgeburten;
- d.[^16] bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Nutzungsart;
- e.[^17] bei Equiden: Mikrochipnummer, rudimentäres verbales Signalement sowie Verwendungszweck nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004[^18] (TAMV).
2. Abschnitt: Inhalt der Datenbank und Meldepflichten
Art. 4 Von den Kantonen zu meldende Daten
1 Die Kantone geben die folgenden Daten und ihre Änderungen in das Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) nach den Artikeln 2–5 der Verordnung vom 23. Oktober 2013[^19] über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft ein:[^20]
- a.[^21] kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltungen mit Klauentieren nach Artikel 7 Absatz 2 TSV[^22] und der Tierhaltungen mit Equiden oder mit Hausgeflügel nach Artikel 18a Absatz 4 TSV;
- b. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;
- c. Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV;
- d. Standortadresse und Koordinaten der Tierhaltung;
- dbis.[^23] für landwirtschaftliche Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998[^24] (LBV): die Gebietszugehörigkeit (Art. 1 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dez. 1998[^25]) des Betriebs, zu dem die Tierhaltung gehört;
- e. gehaltene Klauentiergattungen und Equiden;
- f. Gemeindenummer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 21. Mai 2008[^26] über die geografischen Namen;
- g. bei Tieren der Schweinegattung: Haltungsform (ohne Auslauf, planbefestigter Auslauf, unbefestigter Auslauf, Weidehaltung).
2 Diese Daten können aus dem AGIS in die Datenbank übernommen werden.[^27]
3 Die Kantone melden bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie Tierhaltungen mit solchen Tieren der Betreiberin den BVD-Status der Tiere und der Tierhaltungen und Änderungen des Status.[^28]
4 Die Daten nach Absatz 3 Buchstabe b sind innert einer Woche nach Vorliegen der Laborergebnisse zu melden.
Art. 4a[^29] Daten zu den Ergebnissen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Die Datenbank kann die Daten nach dem 4. Kapitel der Verordnung vom 16. Dezember 2016[^30] über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu denjenigen Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen, aus dem Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 6. Juni 2014[^31] über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst beziehen.
Art. 5 Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons[^32]
1 Für Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:[^33]
- a. Nutzungsart der Tierhaltung;
- b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
- c. Post- oder Bankverbindung.
2 Für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 melden.[^34]
3 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h oder der Tierhaltung nach Absatz 1 Buchstabe a ist innert drei Arbeitstagen zu melden.
4 Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e melden. Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss dieser die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe f melden.[^35]
Art. 6 Daten zu Tieren der Schweinegattung
1 Für Tierhaltungen mit Tieren der Schweingattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:
- a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
- b. Post- oder Bankverbindung.
2 Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 melden.
3 Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 sowie nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe c melden.[^36]
Art. 7 Daten zu Tieren der Ziegen- und der Schafgattung
1 Für Tierhaltungen mit Tieren der Ziegen- oder der Schafgattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:
- a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
- b. Post- oder Bankverbindung.
1bis Für Tiere der Schaf- und Ziegengattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstaben a–d, f und g melden.[^37]
2 Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 sowie nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe e melden. Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss dieser die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f melden.[^38]
Art. 8[^39] Daten zu Equiden
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden:
- a. Name, Adresse und E-Mail-Adresse;
- b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
- c. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a–i.
2 Die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe h sind durch die bisherige Eigentümerin oder den bisherigen Eigentümer und die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe i durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer zu melden.
3 Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über 148 cm gemeldet und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer dies melden.
4 Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV[^40] kennzeichnen, müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden:
- a. Name, Adresse und E-Mail-Adresse;
- b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
- c. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k.
5 Schlachtbetriebe müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden:
- a. Name, Adresse und E-Mail-Adresse;
- b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
- c. Post- oder Bankverbindung;
- d. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe j;
- e. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe d, wenn ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb verendet und dort entsorgt wird.
6 Zu melden sind zudem Änderungen der Daten nach den Absätzen 1 Buchstaben a und b, 4 Buchstaben a und b sowie 5 Buchstaben a–c.
Art. 8a[^41] Ermächtigung zur Änderung von Daten zu Equiden
Bei der Geburt eines Equiden kann der Eigentümer die Stelle, die den Equidenpass ausstellt, ermächtigen, vor der Bestellung des Grundpasses die Daten zu seinem Equiden in der Datenbank zu ändern, sofern diese aus Sicht der passausstellenden Stelle nicht korrekt sind.
Art. 8b[^42] Daten zu Hausgeflügel
1 Für Tierhaltungen mit Hausgeflügel mit mehr als 250 Plätzen für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätzen für Legehennen, einer Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderung melden:[^43]
- a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
- b. Post- oder Bankverbindung.
2 Bei der Einstallung einer neuen Herde müssen Tierhalterinnen und Tierhalter von Tierhaltungen nach Absatz 1 der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 5 melden.
Art. 9 Meldung durch Dritte
1 Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 5–8 und 8b können Dritte mit den Meldungen beauftragen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.[^44]
2 Die meldepflichtige Person muss einen solchen Auftrag der Betreiberin selber melden. Dazu muss sie ihm die Agate-Nummern der beauftragten Personen melden.
3 Sie muss der Betreiberin ebenfalls den Entzug eines Auftrags melden.
4 Die mit den Meldungen beauftragte Person muss der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Änderungen dieser Daten melden.
Art. 10 Daten zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung[^45]
1 Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich nach den Vorgaben des BLW die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern:
den nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013[^46] (DZV) berechneten Bestand an folgenden Tieren nach Tierkategorien:
-
- Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Equiden pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, mit Auflistung aller Einzeltiere,
-
- Bisons pro Tierhaltung auf Ganzjahresbetrieben, mit Auflistung aller Einzeltiere;
- a.
- b. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahresbetrieben am 1. Januar (Stichtag Ganzjahresbetriebe);
- c. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben am 25. Juli (Sömmerungsstichtag);
- d. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden in den Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.[^47]
2 Als Ganzjahresbetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 LBV[^48].[^49]
Art. 11 Berichtigung von Daten
1 Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 5–8 und 8b und die beauftragten Personen nach Artikel 9 können bei der Betreiberin bis 1 Jahr nach dem Tod eines Tiers eine Berichtigung der von ihnen gemeldeten Daten beantragen.[^50]
2 ...[^51]
3 Den Gesuchen zur Berichtigung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchsta- ben c–e und Ziffer 2 Buchstaben b und c sind die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV[^52] beizulegen.
3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen und Verknüpfung mit anderen Informationssystemen[^53]
Art. 12 Allgemeine Berechtigung
1 Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in:
- a. die Tiergeschichte eines einzelnen Tiers;
- b. das Tierdetail eines einzelnen Tiers;
- c.[^54] bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: den BVD-Status, den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum eines einzelnen Tiers;
- cbis.[^55] bei Equiden: den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV[^56];
- cter.[^57] bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung: den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum eines einzelnen Tiers;
- d.[^58] bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons: den BVD-Status einer Tierhaltung;
- e.[^59] bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen nach Artikel 11 LBV[^60]: die Gebietszugehörigkeit.
2 ...[^61]
2bis ...[^62]
3 Die TVD-Nummer der Tierhaltung dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d. Die Identifikationsnummer des Tiers oder die Mikrochipnummer des Tiers dienen als Schlüssel für die Einsichtnahme in die übrigen Daten nach Absatz 1. Die Anwenderin oder der Anwender beschafft die Schlüssel selber.[^63]
Art. 12a[^64] Meldepflichtige und beauftragte Personen
1 Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 5–8 und 8b und die beauftragten Personen nach Artikel 9 können die von ihnen zu meldenden Daten online in der Datenbank erfassen. Für Meldungen zu Equiden gilt Artikel 15e Absatz 7 TSV[^65].
2 Sie können die von ihnen gemeldeten Daten innerhalb von 10 Tagen online löschen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.
3 Schlachtbetriebe können die TVD-Nummer der Gesuchstellerin nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e Ziffer 7, Ziffer 3 Buchstabe j Ziffer 5 oder Ziffer 4 Buchstabe g bis 30 Tage nach der Schlachtung online ändern.
Art. 13[^66] Amtsstellen sowie beigezogene Firmen, Organisationen und Kontrollorgane
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die nachfolgenden Stellen wie folgt Zugriff auf die Daten nach den Artikeln 4–8 und 8b sowie die Daten, die gestützt auf die Gesuche nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 10. November 2004[^67] über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten in der Datenbank erfasst sind:
- a. Das BLW kann die Daten bearbeiten.
- b. Die Bundesämter für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für Statistik, für wirtschaftliche Landesversorgung, das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut können die Daten bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
- c. Die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von ihnen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können die Daten bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
2 Die Stellen nach Absatz 1 können in die Daten nach den Artikeln 9 und 10 Einsicht nehmen.
Art. 14 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen
sowie Tiergesundheitsdienste
1 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:
- a.[^68] TVD-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Gemeindenummer sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV[^69];
- abis.[^70] Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind;
- b.[^71] Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer von Tierhalterinnen und Tierhaltern;
- c. Ohrmarkennummern, die von der Betreiberin an die Mitglieder der betreffenden Organisation geliefert worden sind;
- d.[^72] für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, Büffel und Bisons: Tiergeschichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;
- e.[^73] für Tiere der Schweinegattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 zu den Tiergruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;
- f. für Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers;
- g.[^74] für Equiden: Tierdetail, Tiergeschichte sowie Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 sämtlicher Equiden, die bei der betreffenden Organisation eingetragen sind;
- h.[^75] ...
2 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die Daten betreffend Post- oder Bankverbindung ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben.
3 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die übrigen Daten nach den Artikeln 4–8 und 8b ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.[^76]
Art. 15[^77]
Art. 16 Einsichtsberechtigte Personen
1 Tierhalterinnen und Tierhalter, einschliesslich Schlachtbetrieben, können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:[^78]
- a. Daten über die eigene Tierhaltung;
- b. Auflistung des eigenen Tierbestands zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt;
folgende Daten über die Tiere, die in ihrer Tierhaltung stehen oder gestanden sind:[^79]
-
- Tiergeschichte,
-
- Tierdetail,
- 3.[^80] bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: BVD-Status,
- 4.[^81] ...
- c.
1bis Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen ein Tier gestanden ist, der Schlachtbetrieb sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin oder ein allfälliger Abtretungsempfänger nach Artikel 24 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003[^82] (SV) können in die folgenden Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:
- a. Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV;
- b. Schlachtgewicht und L*-Wert;
- c.[^83] Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung und Ergebnisse der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.[^84]
2 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:[^85]
- a. Auflistung des eigenen Tierbestands zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt;
folgende Daten über die Tiere, die sich in ihrem Eigentum befinden oder befunden haben:
-
- Tiergeschichte,
-
- Tierdetail.
- b.
3 Personen, die Equiden kennzeichnen, sowie passausstellende Stellen können ins Tierdetail von Equiden Einsicht nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.[^86]
Art. 17 Beauftragte
1 Die beauftragten Personen nach Artikel 9 können in die gleichen Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden wie die Personen nach Artikel 16.
2 ...[^87]
Art. 18[^88] Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke
Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
Art. 18a[^89] Verknüpfung mit dem Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin
Das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom 31. Oktober 2018[^90] über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin kann Daten über Tierhaltungen und über Tiere aus der Datenbank beziehen.
Art. 18b[^91] Verknüpfung mit dem Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen
Fleko kann Daten über Personen, Tierhaltungen und Tiere sowie die Schlachtungsmeldungen aus der Datenbank beziehen.
4. Abschnitt: Betrieb der Datenbank
Art. 19 Betreiberin
1 Die Datenbank wird von einer Betreiberin betrieben, die rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig sowie räumlich getrennt sein muss von den einzelnen Organisationen und Unternehmen der Vieh-, Equiden- und Fleischwirtschaft sowie von ihren Hauptlieferanten.
2 Die Betreiberin untersteht der Aufsicht des BLW.
Art. 20 Aufgaben der Betreiberin
1 Die Betreiberin betreibt die Datenbank nach einem vom BLW erteilten Leistungsauftrag. Der Vertrag regelt insbesondere Dauer, Umfang, Bedingungen, Qualität und Abgeltung der verlangten Leistung.
2 Die Betreiberin teilt jeder Tierhaltung eine TVD-Nummer zu.
2bis Sie teilt jeder landwirtschaftlichen Tierhaltung nach Artikel 11 LBV[^92] die Gebietszugehörigkeit des Betriebs zu, zu dem die Tierhaltung gehört.[^93]
3 Sie prüft die Daten nach den Artikeln 5–8 und 8b sowie die Gesuche nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 10. November 2004[^94] über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten gemeldet hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise klarzustellen.[^95]
4 Sie unterhält ein Helpdesk für die Tierhalterinnen und Tierhalter, insbesondere zur Auskunftserteilung über den Tierverkehr, zur Datenberichtigung und zur Beratung.[^96]
5 Sie veröffentlicht Auswertungen über die in der Datenbank registrierten Tiere. Dabei sind die Daten so darzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Entsprechende Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.
6 Sie aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, einem Büffel oder einem Bison den Tiergeschichtenstatus.[^97]
Art. 21 Aufgaben der Betreiberin zum Vollzug
der Landwirtschaftsgesetzgebung
1 Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV[^98] auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden zur Verfügung. Dieses Verzeichnis muss enthalten:
- a. die Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b;
- b. für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons die Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3;
- c. für Equiden die Angaben zum Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV[^99].[^100]
2 Sie stellt den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik die Daten nach Artikel 10 gemäss den Vorgaben des BLW zur Verfügung.
3 Sie bestimmt für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons die Nutzungsart der Muttertiere:[^101]
- a. bei der ersten Abkalbung und bei der Einfuhr aufgrund der Nutzungsart der Tierhaltung;
- b. beim Zugang aufgrund der bisherigen Nutzungsart des Tiers.
4 Sie stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 13 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:
- a. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten; und
- b. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.[^102]
5 Sie stellt sicher, dass Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch um die Zuteilung der Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV[^103] stellen wollen, sich in der TVD registrieren können, und teilt ihnen eine TVD-Nummer zu. Mit dem Gesuch müssen der Name, die Adresse, die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache gemeldet werden.[^104]
6 Sie stellt sicher, dass Gesuche für Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV über das Internetportal Agate in der TVD eingereicht werden können.[^105]
7 Sie ermittelt für jede Bemessungsperiode pro Generaleinfuhrbewilligung (GEB) die folgenden Daten und übermittelt sie dem BLW bis zum 7. September vor Beginn der Kontingentsperiode:
- a. die Zahl der geschlachteten Tiere nach Artikel 24a SV;
- b. die GEB eines allfälligen Kontingentsanteilsberechtigten nach Artikel 14 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011[^106].[^107]
8 Sie stellt der mit der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 SV beauftragten Organisation die Ergebnisse dieser Qualitätseinstufung zur Verfügung.[^108]
Art. 22 Aufgaben der Betreiberin im Bereich Equiden
1 Die Betreiberin teilt jedem Equiden die UELN aufgrund der Geburtsmeldung zu. Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15f TSV[^109] geregelt.[^110]
2 Die Betreiberin stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu:
- a. der dem Tier zugeteilten UELN;
- b. den nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe a erfassten Daten;
- c.[^111] einem Hinweis auf das weitere Vorgehen in Bezug auf Kennzeichnung (Art. 15a Abs. 1 TSV) und Passausstellung (Art. 15c Abs. 1 TSV);
- d.[^112] einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach Artikel 23 TAMV[^113] und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 VSFK[^114].
3 Sie übermittelt der Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe für die Erhebung der Abgabe für den Berufsbildungsfonds die folgenden Daten zu den Tierhaltungen mit Equiden:
- a. die TVD-Nummer der Tierhaltung;
- b. Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;
- c. die Anzahl Equiden, die in der Tierhaltung stehen;
- d. die Anzahl Equiden mit einem Alter über 195 Tage, die in der Tierhaltung stehen;
- e. die Anzahl Equiden, bei denen die Eigentümerin oder der Eigentümer den Wechsel der Tierhaltung nicht gemeldet hat.[^115]
Art. 23 Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen
1 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung erstattet die Betreiberin der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.
2 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Zoll- oder Mehrwertsteuergesetzgebung erstattet die Betreiberin der zuständigen Bundesstelle Meldung.
Art. 24 Archivierung der Daten
1 Die Daten sind von der Betreiberin während 18 Jahren zu archivieren.
2 Sobald die Betreiberin keine Vollzugsaufgaben des Bundes mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.
3 Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem BLW auszuhändigen.
5. Abschnitt: Weitere Aufgaben und Dienstleistungen der Betreiberin
Art. 25 Aufgaben der Betreiberin ausserhalb des Datenbankbetriebs
1 Die Betreiberin nimmt die Bestellungen von Ohrmarken entgegen und beliefert die Tierhalterinnen und Tierhalter mit Ohrmarken.
2 Sie bereitet Tierpässe für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons vor, die für die Ausfuhr bestimmt sind.[^116]
3 Sie stellt Grundpässe für Equiden aus und stellt diese den passausstellenden Stellen nach Artikel 15dbis Absatz 2 TSV[^117] auf Gesuch hin zur Verfügung.[^118]
4 Beim Wechsel des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Pass zu.
Art. 26 Zusätzliche Dienstleistungen
1 Die Betreiberin kann ausser den Daten nach den Artikeln 4–11 weitere Daten, insbesondere der folgenden Art, bearbeiten:
- a. zuchtrelevante Daten;
- b. Mitgliedschaft bei Organisationen nach Artikel 14;
- c. Produktionsart;
- d. Gesundheitsstatus der Tierhaltung und Gesundheitszustand der Tiere;
- e. Verabreichung von Arzneimitteln;
- f.[^119] neutrale Qualitätseinstufung, Schlachtgewicht und L*-Wert des Schlachttierkörpers.
2 Die Betreiberin hat für das Bearbeiten von Daten nach Absatz 1 einen Vertrag mit der Drittperson zu schliessen. Die Verträge sind vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.
3 Die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Daten nach Absatz 1 von den Daten nach den Artikeln 4–10 getrennt bearbeitet werden.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann bei der Betreiberin ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.
3 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen legt die Art der Kontrollen bei den Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest.[^120]
4 Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020[^121] über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.[^122]
4bis ...[^123]
5 ...[^124]
Art. 28 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 29 Übergangsbestimmung
1 Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer am 30. November 2013 im Besitz von lebenden Equiden und ist sie oder er noch nicht in der Datenbank registriert, so muss sie oder er sich nach Artikel 8 Absatz 1 bei der Betreiberin registrieren lassen.[^125]
2 Für die am 30. November 2013 lebenden Equiden, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer der Betreiberin bis zum 30. November 2013 folgende Daten melden:[^126]
- a. die Agate-Nummer der Eigentümerin oder des Eigentümers;
- b. die TVD-Nummer der Tierhaltung;
- c. das Geburtsdatum des Tiers;
- d. den Namen des Tiers;
- e. wenn vorhanden, die UELN des Tiers;
- f. wenn vorhanden, die Mikrochipnummer;
- g. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers;
- h.[^127] den Verwendungszweck (Nutztier, Heimtier) nach Artikel 15 TAMV[^128];
- i. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
- j. ob für den Equiden bereits ein Equidenpass ausgestellt wurde.
3 Muss ein Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 3 gemeldet werden, so ist dieser Equide vorgängig zu registrieren.
Art. 29a[^129] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2013
Für die Ermittlung der Tierdaten von Ganzjahresbetrieben für das Jahr 2014 ist die Bemessungsperiode vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 massgebend. Stichtag ist der 2. Mai 2014.
Art. 29b[^130] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. April 2018
1 Für die am 1. Januar 2020 lebenden Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin bis zum 31. Dezember 2020 folgende Daten melden:
- a. die TVD-Nummer der Tierhaltung;
- b. die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Tiers;
- c. die Rasse und das Geschlecht des Tiers;
- d. das Datum der Meldung.
1bis Die Tiere müssen bis zum 31. Dezember 2022 mit einer zweiten Ohrmarke nachgekennzeichnet werden.[^131]
2 Muss ein Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 4 gemeldet werden, so sind die Tiere vorgängig zu registrieren. Tiere der Schafgattung müssen zudem vorgängig mit einer zweiten Ohrmarke nachgekennzeichnet werden.[^132]
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 916.40
[^2]: SR 910.1
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4275).
[^5]: SR 916.401
[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
[^7]: Richtlinien der Universal Equine Life Number: www.ueln.net
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4275).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2085).
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013 (AS 2013 1753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2085).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^18]: SR 812.212.27
[^19]: SR 919.117.71
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4255).
[^22]: SR 916.401
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^24]: SR 910.91
[^25]: SR 912.1
[^26]: SR 510.625
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).
[^29]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).
[^30]: SR 817.190
[^31]: SR 916.408
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6145). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4275).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2085). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4275).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3999). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4275).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4275).
[^40]: SR 916.401
[^41]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
[^42]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4255).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2085).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^46]: SR 910.13
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^48]: SR 910.91
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
[^52]: SR 916.401
[^53]: Fassung gemäss Art. 20 Ziff. 2 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4353).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^55]: Eingefügt gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^56]: SR 812.212.27
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2085).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^60]: SR 910.91
[^61]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013 (AS 2013 1753). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^65]: SR 916.401
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^67]: SR 916.407
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).
[^69]: SR 916.401
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2085).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).
[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4573). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2085).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^77]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^81]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^82]: SR 916.341
[^83]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6145). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4275).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^87]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).
[^89]: Eingefügt durch Art. 20 Ziff. 2 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4353).
[^90]: SR 812.214.4
[^91]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).
[^92]: SR 910.91
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^94]: SR 916.407
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013 (AS 2013 1753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2085).
[^98]: SR 910.13
[^99]: SR 812.212.27
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^103]: SR 916.341
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3999). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^105]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
[^106]: SR 916.01
[^107]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
[^108]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^109]: SR 916.401
[^110]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^111]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^113]: SR 812.212.27
[^114]: SR 817.190
[^115]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).
[^117]: SR 916.401
[^118]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4275).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).
[^121]: SR 817.032
[^122]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 9 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).
[^123]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 23. Okt. 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (AS 2013 3867). Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 9 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).
[^124]: Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 9 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753). Berichtigung vom 11. Juni 2014 (AS 2014 1389).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753). Berichtigung vom 11. Juni 2014 (AS 2014 1389).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6145).
[^128]: SR 812.212.27
[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
[^130]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2085).
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3673).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3673).