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Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

gestützt auf die Artikel 15 a Absatz 4, 16 und 53 Absatz 1

1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 sowie die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absätze 2 und 3

2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Tierverkehr, das Bearbeiten von Daten in einer zentralen Tierverkehrsdatenbank (Datenbank) und den Betrieb dieser Datenbank.

2 Sie gilt beim Vollzug:

Art. 2 Begriffe

Die folgenden Begriffe bedeuten:

3 nung vom 27. Juni 1995 (TSV);

4 2. Universal Equine Life Number (UELN ) bei Equiden;

5 j. Agate-Nummer: die einer Person vom Internetportal «Agate» durch die Registrierung zugeteilte Personennummer.

Art. 3 Tiergeschichte und Tierdetail

1 Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

2 Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

6 . 18. August 2004

2. Abschnitt: Inhalt der Datenbank und Meldepflichten

Art. 4 Von den Kantonen zu meldende Daten

1 Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW):

7 kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltungen mit Klauentieren nach a.

8 Artikel 7 Absatz 2 TSV und der Tierhaltungen mit Equiden nach Artikel 18 a Absatz 4 TSV;

9 vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen;

2 Das BLW übermittelt die Daten nach Absatz 1 der Betreiberin.

3 Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen der Betreiberin:

10 satz 2 der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle;

4 Die Daten nach Absatz 3 Buchstabe b sind innert einer Woche nach Vorliegen der Laborergebnisse zu melden.

Art. 5 Daten zu Tieren der Rindergattung

1 Für Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:

2 Für Tiere der Rindergattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 melden.

3 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h oder der Tierhaltung nach Absatz 1 Buchstabe a ist innert drei Arbeitstagen zu melden.

Art. 6 Daten zu Tieren der Schweinegattung

1 Für Tierhaltungen mit Tieren der Schweingattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:

2 Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 melden.

Art. 7 Daten zu Tieren der Ziegenund der Schafgattung

Für Tierhaltungen mit Tieren der Ziegenoder der Schafgattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:

Art. 8 Daten zu Equiden

1 Die folgenden Personen müssen der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Änderungen dieser Daten melden:

11 b. die Person, die den Equiden nach Artikel 15 a Absatz 2 TSV kennzeichnet;

12 bis die Person, die den Equiden identifiziert (Art. 15 b Abs. 1 oder 15 f Abs. 1 c. TSV).

2 Für Equiden müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a–g melden.

3 Bei einem Eigentümerwechsel muss die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe h und die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe i melden.

4 Bei der Schlachtung eines Equiden muss der Schlachtbetrieb der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe j melden.

5 Bei der Kennzeichnung eines Equiden muss die Person, die diesen nach Artikel 15 a Absatz 2 TSV kennzeichnet, der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k melden.

6 Bei der Identifizierung eines Equiden muss die Person, die die Identifizierung vornimmt, der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe l melden.

7 Bei der Ausstellung des Equidenpasses muss die passausstellende Stelle der

13 Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m melden.

Art. 9 Meldung durch Dritte

1 Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 5–8 können Dritte mit den Meldungen beauftragen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.

2 Die meldepflichtige Person muss einen solchen Auftrag der Betreiberin selber melden. Dazu muss sie ihm die Agate-Nummern der beauftragten Personen melden.

3 Sie muss der Betreiberin ebenfalls den Entzug eines Auftrags melden.

4 Die mit den Meldungen beauftragte Person muss der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Änderungen dieser Daten melden.

Art. 10 Daten zu Tieren der Rindergattung zum Vollzug

der Landwirtschaftsgesetzgebung Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern:

14 a. der nach Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere;

15 wirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 ;

16 ; nung vom 14. November 2007

Art. 11 Berichtigung von Daten

1 Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 5–8 und die beauftragten Personen nach Artikel 9 können bei der Betreiberin jederzeit eine Berichtigung der von ihnen gemeldeten Daten beantragen.

2 Soll eine Datenberichtigung für Direktzahlungen berücksichtigt werden, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter diese Berichtigung bis am 30. Juni des laufenden Jahres bei der Betreiberin mit schriftlicher Begründung beantragen.

3 Den Gesuchen zur Berichtigung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben c–e und Ziffer 2 Buchstaben b und c sind die Begleitdokumente nach Artikel 12

17 TSV beizulegen.

3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen

Art. 12 Allgemeine Berechtigung

1 Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in:

2 Je Person und Tag sind bis zu 30 Abfragen zulässig; diese sind kostenlos.

3 Die TVD-Nummer der Tierhaltung oder die Identifikationsnummer des Tiers dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten. Die Anwenderin oder der Anwender beschafft die Schlüssel selber.

Art. 13 Amtsstellen

1 Das BLW kann die Daten nach den Artikeln 4–8 bearbeiten. Es hat Einsicht in die Daten nach den Artikeln 9 und 10.

2 Die Bundesämter für Veterinärwesen, für Statistik, für Gesundheit und für wirtschaftliche Landesversorgung sowie das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut können die Daten nach den Artikeln 4–8, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

3 Die zuständigen kantonalen Stellen können die Daten nach den Artikeln 4–8, die sie für den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittelund Landwirtschaftsgesetzgebung benötigen, bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

4 18 Das Bearbeiten der Daten ist für die Amtsstellen kostenlos.

Art. 14 Zucht-, Produzentenund Labelorganisationen

sowie Tiergesundheitsdienste

1 Die Zucht-, Produzentenund Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

2 Die Zucht-, Produzentenund Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die Daten betreffend Postoder Bankverbindung ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben.

3 Die Zucht-, Produzentenund Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die übrigen Daten nach den Artikeln 4–8 ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.

Art. 15 Vom BLW für die Ausstellung von Equidenpässen

anerkannte Stellen Vom BLW für die Ausstellung von Equidenpässen anerkannte Stellen nach Artibis 19 kel 15 d TSV können die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a, c, f–i, k und l bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

Art. 16 Einsichtsberechtigte Personen

1 Tierhalterinnen und Tierhalter können unbeschränkt und ohne Kostenfolge in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

2 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können unbeschränkt und ohne Kostenfolge in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

3 Personen, die Equiden kennzeichnen oder identifizieren, können unbeschränkt und ohne Kostenfolge ins Tierdetail von Equiden Einsicht nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

Art. 17 Beauftragte

1 Die beauftragten Personen nach Artikel 9 können in die gleichen Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden wie die Personen nach Artikel 16.

2 Für die Einsichtnahme und die Datenbeschaffung werden die Gebühren nach den

20 Ansätzen im Anhang Ziffer 8 der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr erhoben.

Art. 18 Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche

Untersuchungszwecke Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke ohne Kostenfolge in Daten Einsicht zu nehmen, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.

4. Abschnitt: Betrieb der Datenbank

Art. 19 Betreiberin

1 Die Datenbank wird von einer Betreiberin betrieben, die rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig sowie räumlich getrennt sein muss von den einzelnen Organisationen und Unternehmen der Vieh-, Equidenund Fleischwirtschaft sowie von ihren Hauptlieferanten.

2 Die Betreiberin untersteht der Aufsicht des BLW.

Art. 20 Aufgaben der Betreiberin

1 Die Betreiberin betreibt die Datenbank nach einem vom BLW erteilten Leistungsauftrag. Der Vertrag regelt insbesondere Dauer, Umfang, Bedingungen, Qualität und Abgeltung der verlangten Leistung.

2 Die Betreiberin teilt jeder Tierhaltung eine TVD-Nummer zu.

3 Sie prüft die Daten nach den Artikeln 5–8 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten gemeldet hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise klarzustellen.

4 Sie unterhält ein Helpdesk für die Tierhalterinnen und Tierhalter, insbesondere zur Auskunftserteilung über den Tierverkehr, zur Datenkorrektur und zur Beratung.

5 Sie veröffentlicht Auswertungen über die in der Datenbank registrierten Tiere. Dabei sind die Daten so darzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Tierhaltungen, Zucht-, Produzentenund Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Entsprechende Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.

Art. 21 Aufgaben der Betreiberin zum Vollzug

der Landwirtschaftsgesetzgebung

1 Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils am 20. Mai auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung und ihrer Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Buchstaben a und b und den Anga-

21 ben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung.

2 Sie stellt den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik die Daten nach Artikel 10 gemäss den Vorgaben des BLW zur Verfügung.

3 Sie bestimmt für Tiere der Rindergattung die Nutzungsart der Muttertiere:

4 Sie stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern und den Amtsstellen nach Artikel 13 Absatz 3 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr den Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln in Grossvieheinheiten berechnen können.

Art. 22 Aufgaben der Betreiberin im Bereich Equiden

1 Die Betreiberin teilt jedem Equiden die UELN aufgrund der Geburtsmeldung zu.

22 Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15 f TSV

23 geregelt.

2 Die Betreiberin stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu:

24 Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 23. November

25 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.

Art. 23 Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen

1 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung erstattet die Betreiberin der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.

2 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Zolloder Mehrwertsteuergesetzgebung erstattet die Betreiberin der zuständigen Bundesstelle Meldung.

Art. 24 Archivierung der Daten

1 Die Daten sind von der Betreiberin während 18 Jahren zu archivieren.

2 Sobald die Betreiberin keine Vollzugsaufgaben des Bundes mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.

3 Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem BLW auszuhändigen.

5. Abschnitt: Weitere Aufgaben und Dienstleistungen der Betreiberin

Art. 25 Aufgaben der Betreiberin ausserhalb des Datenbankbetriebs

1 Die Betreiberin nimmt die Bestellungen von Ohrmarken entgegen und beliefert die Tierhalterinnen und Tierhalter mit Ohrmarken.

2 Sie bereitet Tierpässe für Tiere der Rindergattung vor, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

3 Sie bereitet Equidenpässe vor oder stellt die dazu nötigen Daten den passausstelbis 26 lenden Stellen nach Artikel 15 d TSV zur Verfügung.

4 Beim Wechsel des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Pass zu.

Art. 26 Zusätzliche Dienstleistungen

1 Die Betreiberin kann ausser den Daten nach den Artikeln 4–11 weitere Daten, insbesondere der folgenden Art, bearbeiten:

2 Die Betreiberin hat für das Bearbeiten von Daten nach Absatz 1 einen Vertrag mit der Drittperson zu schliessen. Die Verträge sind vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.

3 Die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Daten nach Absatz 1 von den Daten nach den Artikeln 4–10 getrennt bearbeitet werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Vollzug

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung.

2 Es kann bei der Betreiberin ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.

3 Das Bundesamt für Veterinärwesen legt die Art der Kontrollen bei den Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest.

4 Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen sowie die Erfassung der Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okto-

27 ber 2011 .

5 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen

28 Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungsund Bezeich-

29 nungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sind.

Art. 28 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 29 Übergangsbestimmung

1 Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer am 31. Dezember 2012 im Besitz von lebenden Equiden und ist sie oder er noch nicht in der Datenbank registriert, so muss sie oder er sich nach Artikel 8 Absatz 1 bei der Betreiberin registrieren lassen.

2 Für die am 31. Dezember 2012 lebenden Equiden, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer der Betreiberin bis zum 31. Dezember 2012 folgende Daten melden:

30 ; mittelverordnung vom 18. August 2004

3 Muss ein Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 3 gemeldet werden, so ist dieser Equide vorgängig zu registrieren.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 910.1

[^3]: SR 916.401

[^4]: Richtlinien der Universal Equine Life Number: www.ueln.net

[^6]: SR 812.212.27

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

[^8]: SR 916.401

[^9]: SR 510.625

[^10]: SR 817.190

[^11]: SR 916.401

[^12]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

[^14]: SR 910.13

[^15]: SR 919.117.71

[^16]: SR 910.133

[^17]: SR 916.401

[^18]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

[^19]: SR 916.401

[^20]: SR 916.404.2

[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

[^22]: SR 916.401

[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

[^24]: SR 812.212.27

[^25]: SR 817.190

[^26]: SR 916.401

[^27]: SR 910.15

[^28]: Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.

[^29]: SR 946.512

[^30]: SR 812.212.27