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Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2015-01-01

gestützt auf die Artikel 15 a Absatz 4, 16 und 53 Absatz 1

1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 sowie die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absätze 2 und 3

2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Tierverkehr, das Bearbeiten von Daten in einer zentralen Tierverkehrsdatenbank (Datenbank) und den Betrieb dieser Datenbank.

2 Sie gilt beim Vollzug:

Art. 2 Begriffe

Die folgenden Begriffe bedeuten:

3 nung vom 27. Juni 1995 (TSV);

4 h. Grundpass: Passrohling für den Equidenpass, der mit den Daten nach Artikel 15 d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern 1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e TSV ergänzt wurde;

5 2. Universal Equine Life Number (UELN ) bei Equiden;

6 j. Agate-Nummer: die einer Person vom Internetportal «Agate» durch die Registrierung zugeteilte Personennummer.

Art. 3 Tiergeschichte und Tierdetail

1 Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

7 f. bei Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers . 1bis Die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit der Tiergeschichte eines Tiers der Rindergattung wird mit dem Tiergeschichtenstatus angezeigt. Ist die Tiergeschichte vollständig und fehlerlos, so hat sie den Status «OK». Ist sie unvollständig oder fehlerhaft, so hat sie den Status «fehlerhaft». Stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist und der entsprechenden Versandzeit aus, so hat die Tiergeschichte den Status

8 «provisorisch OK».

2 Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

9 18. August 2004 .

2. Abschnitt: Inhalt der Datenbank und Meldepflichten

Art. 4 Von den Kantonen zu meldende Daten

1 Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW):

10 a. kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltungen mit Klauentieren nach

11 Artikel 7 Absatz 2 TSV und der Tierhaltungen mit Equiden nach Artikel 18 a Absatz 4 TSV;

12 vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen;

2 Das BLW übermittelt die Daten nach Absatz 1 der Betreiberin.

3 Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen der Betreiberin:

13 über das Schlachten und satz 2 der Verordnung vom 23. November 2005 die Fleischkontrolle;

4 Die Daten nach Absatz 3 Buchstabe b sind innert einer Woche nach Vorliegen der Laborergebnisse zu melden.

Art. 5 Daten zu Tieren der Rindergattung

1 Für Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:

2 Für Tiere der Rindergattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 melden.

3 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h oder der Tierhaltung nach Absatz 1 Buchstabe a ist innert drei Arbeitstagen zu melden.

Art. 6 Daten zu Tieren der Schweinegattung

1 Für Tierhaltungen mit Tieren der Schweingattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:

2 Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 melden.

Art. 7 Daten zu Tieren der Ziegenund der Schafgattung

1 Für Tierhaltungen mit Tieren der Ziegenoder der Schafgattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:

2 Bei der Schlachtung von Tieren der Ziegenund der Schafgattung muss der Schlachtbetrieb der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 innert drei Ar-

14 beitstagen melden.

Art. 8 Daten zu Equiden

1 Die folgenden Personen müssen der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Änderungen dieser Daten melden:

15 b. die Person, die den Equiden nach Artikel 15 a Absatz 2 TSV kennzeichnet;

16 … c.

2 Für Equiden müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a–g melden.

3 Bei einem Eigentümerwechsel muss die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe h und die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe i melden.

4 Bei der Schlachtung eines Equiden muss der Schlachtbetrieb der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe j melden.

5 Bei der Kennzeichnung eines Equiden muss die Person, die diesen nach Artikel 15 a Absatz 2 TSV kennzeichnet, der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k melden.

6 7 17 und …

18 Ermächtigung zur Änderung von Daten zu Equiden Art. 8 a Bei der Geburt eines Equiden kann der Eigentümer die Stelle, die den Equidenpass ausstellt, ermächtigen, vor der Bestellung des Grundpasses die Daten zu seinem Equiden in der Datenbank zu ändern, sofern diese aus Sicht der passausstellenden Stelle nicht korrekt sind.

Art. 9 Meldung durch Dritte

1 Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 5–8 können Dritte mit den Meldungen beauftragen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.

2 Die meldepflichtige Person muss einen solchen Auftrag der Betreiberin selber melden. Dazu muss sie ihm die Agate-Nummern der beauftragten Personen melden.

3 Sie muss der Betreiberin ebenfalls den Entzug eines Auftrags melden.

4 Die mit den Meldungen beauftragte Person muss der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Änderungen dieser Daten melden.

19 Art. 10 Daten zu Tieren der Rindergattung zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung

1 Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich nach den Vorgaben des BLW die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern:

20 23. Oktober 2013 (DZV) berechneten Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung der Ganzjahres-, Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetriebe, mit Auflistung aller Einzeltiere;

2 Als Ganzjahresbetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen

21 Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 .

Art. 11 Berichtigung von Daten

1 Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 5–8 und die beauftragten Personen nach Artikel 9 können bei der Betreiberin jederzeit eine Berichtigung der von ihnen gemeldeten Daten beantragen.

2 22

3 Den Gesuchen zur Berichtigung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben c–e und Ziffer 2 Buchstaben b und c sind die Begleitdokumente nach Artikel 12

23 TSV beizulegen.

3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen

Art. 12 Allgemeine Berechtigung

1 Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in:

24 bei Tieren der Rindergattung: den BVD-Status, den Tiergeschichtenstatus c. und das Geburtsdatum eines einzelnen Tiers; bis 25 . bei Equiden: den Verwendungszweck nach Artikel 3 der Tierarzneimittelc

26 verordnung vom 18. August 2004 ; d. bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung: den BVD-Status einer Tierhaltung.

2 Je Person und Tag sind bis zu 30 Abfragen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d

27 möglich; diese sind kostenlos. 2bis bis Abfragen nach Absatz 1 Buchstaben c und c sind unbeschränkt möglich und

28 kostenlos.

3 Die TVD-Nummer der Tierhaltung, die Identifikationsnummer des Tiers oder die Mikrochipnummer des Tiers dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten.

29 Die Anwenderin oder der Anwender beschafft die Schlüssel selber.

Art. 13 Amtsstellen

1 Das BLW kann die Daten nach den Artikeln 4–8 bearbeiten. Es hat Einsicht in die Daten nach den Artikeln 9 und 10.

2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, das Bundesamt für Statistik, das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut können die Daten nach den Artikeln 4–8, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, bei der Betreiberin beschaffen und verwen-

30 den.

3 Die zuständigen kantonalen Stellen können die Daten nach den Artikeln 4–8, die sie für den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittelund Landwirtschaftsgesetzgebung benötigen, bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

4 31 Das Bearbeiten der Daten ist für die Amtsstellen kostenlos.

Art. 14 Zucht-, Produzentenund Labelorganisationen

sowie Tiergesundheitsdienste

1 Die Zucht-, Produzentenund Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

2 Die Zucht-, Produzentenund Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die Daten betreffend Postoder Bankverbindung ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben.

3 Die Zucht-, Produzentenund Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die übrigen Daten nach den Artikeln 4–8 ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.

32 Art. 15

Art. 16 Einsichtsberechtigte Personen

1 Tierhalterinnen und Tierhalter können unbeschränkt und ohne Kostenfolge in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

2 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können unbeschränkt und ohne Kostenfolge in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

3 Personen, die Equiden kennzeichnen, können unbeschränkt und ohne Kostenfolge ins Tierdetail von Equiden Einsicht nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und

33 verwenden.

Art. 17 Beauftragte

1 Die beauftragten Personen nach Artikel 9 können in die gleichen Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden wie die Personen nach Artikel 16.

2 Für die Einsichtnahme und die Datenbeschaffung werden die Gebühren nach den

34 Ansätzen im Anhang Ziffer 8 der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr erhoben.

Art. 18 Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche

Untersuchungszwecke Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke ohne Kostenfolge in Daten Einsicht zu nehmen, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.

4. Abschnitt: Betrieb der Datenbank

Art. 19 Betreiberin

1 Die Datenbank wird von einer Betreiberin betrieben, die rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig sowie räumlich getrennt sein muss von den einzelnen Organisationen und Unternehmen der Vieh-, Equidenund Fleischwirtschaft sowie von ihren Hauptlieferanten.

2 Die Betreiberin untersteht der Aufsicht des BLW.

Art. 20 Aufgaben der Betreiberin

1 Die Betreiberin betreibt die Datenbank nach einem vom BLW erteilten Leistungsauftrag. Der Vertrag regelt insbesondere Dauer, Umfang, Bedingungen, Qualität und Abgeltung der verlangten Leistung.

2 Die Betreiberin teilt jeder Tierhaltung eine TVD-Nummer zu.

3 Sie prüft die Daten nach den Artikeln 5–8 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten gemeldet hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise klarzustellen.

4 Sie unterhält ein Helpdesk für die Tierhalterinnen und Tierhalter, insbesondere zur Auskunftserteilung über den Tierverkehr, zur Datenkorrektur und zur Beratung.

5 Sie veröffentlicht Auswertungen über die in der Datenbank registrierten Tiere. Dabei sind die Daten so darzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Tierhaltungen, Zucht-, Produzentenund Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Entsprechende Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.

6 Sie aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rindergattung dessen Tier-

35 geschichtenstatus.

Art. 21 Aufgaben der Betreiberin zum Vollzug

der Landwirtschaftsgesetzgebung

1 Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens

36 37 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 der DZV auf

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 910.1

[^3]: SR 916.401

[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

[^5]: Richtlinien der Universal Equine Life Number: www.ueln.net

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).

[^9]: SR 812.212.27

[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

[^11]: SR 916.401

[^12]: SR 510.625

[^13]: SR 817.190

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).

[^15]: SR 916.401

[^16]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

[^17]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

[^18]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).

[^20]: SR 910.13

[^21]: SR 910.91

[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).

[^23]: SR 916.401

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).

[^25]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

[^26]: SR 812.212.27

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).

[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

[^29]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).

[^31]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

[^32]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

[^33]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

[^34]: SR 916.404.2

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).