Verordnung des WBF vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 8, 11, 15 Absatz 2, 16, 19 Absatz 3, 20, 21 Absatz 2, 25 Absätze 2 und 3, 27 Absatz 2, 30 Absatz 6, 31 Absatz 1, 32 Absatz 6,
36 Absätze 1 und 2, 42 Absätze 5 und 6, 43 Absatz 2, 58 Absätze 1
1 (FMV), und 2 und 69 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 verordnet:
1. Abschnitt: Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel
Art. 1 Technische Anforderungen an Futtermittel
Die Futtermittel müssen den technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften nach Anhang 1.1 entsprechen.
Art. 2 In der Tierernährung verbotene oder eingeschränkte Stoffe
Die in Anhang 4.1 aufgeführten Stoffe sind für das Inverkehrbringen und die Verwendung als Futtermittel verboten oder eingeschränkt.
Art. 3 Verstärkte Kontrollen
1 Anhang 4.2 Teil 1 enthält die Liste der Futtermittel, deren Einfuhr verstärkten Kontrollen nach Artikel 58 FMV unterliegt. Er gibt auch die jeweils spezifischen Kontrollen und Kontrollfrequenzen an, die je nach Produkt und Ursprungsland vorgeschrieben sind.
2 Die Futtermittel, die in Anhang 4.2 Teil 1 aufgeführt sind, dürfen nur auf Voranmeldung über die Flughäfen Genf und Zürich eingeführt werden, wenn sie aus Ländern ausserhalb der EU in die Schweiz eingeführt werden.
3 Bei der Freigabe der kontrollierten Ware wird ein Begleitpapier nach Anhang 4.2 Teil 2 von der Kontrollstelle ausgefüllt, das die Ware bis zur Endverbraucherin oder zum Endverbraucher begleiten muss.
Art. 4 Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen
1 Unter Vorbehalt der in der Bewilligung festgelegten Verwendungsbedingungen dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.
2 Das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln darf nur überschritten werden, wenn die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck nach Artikel 11 FMV erfüllt. Die Verwendungsbedingungen solcher Futtermittel werden in der Liste der Verwendungszwecke für Diätfuttermittel in Anhang 3 näher bestimmt.
Art. 5 Diätfuttermittel
Das Verzeichnis der zugelassenen Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermitteln) und von deren besonderen Ernährungsmerkmalen findet sich in Anhang 3. 2. Abschnitt: Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln
Art. 6 Angaben
1 Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln oder Diätfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes im Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a. Die Angabe ist objektiv, durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) nachprüfbar und für die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels verständlich.
- b. Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb legt auf Anfrage des BLW eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vor, entweder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. Die wissenschaftliche Begründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. Die Käuferinnen und Käufer können dem BLW ihre Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit einer Angabe mitteilen. Kommt das BLW zum Schluss, dass die wissenschaftliche Begründung für eine Angabe irreführend ist, so verlangt es die Entfernung der betreffenden Angabe.
2 Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse sind zulässig, sofern sie nicht eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe enthalten.
3 Durch die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung darf nicht behauptet werden, dass das Einzelfuttermittel oder das Mischfuttermittel:
- a. eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt, mit Ausnahme von Kokzidiostatika und Histomonostatika; allerdings gilt dieser Buchstabe nicht für Ernährungsimbalanzen betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird;
- b. einem besonderen Ernährungszweck dient, der in der Liste der Verwendungszwecke in Anhang 3 aufgeführt ist, es sei denn, es erfüllt die darin festgelegten Bedingungen.
Art. 7 Mindestanforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln
1 Die Angabe der Liste der Futtermittelzusatzstoffe muss den Anforderungen von Anhang 8.2 Kapitel I beziehungsweise Anhang 8.3 Kapitel I entsprechen, es sei denn, die Kennzeichnungsvorschriften zur Bewilligung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes sehen etwas anders vor.
2 Der Wassergehalt ist nach Anhang 1.1 Ziffer 6 anzugeben.
3 Ergänzende Bestimmungen über die Kennzeichnung finden sich in Anhang 8.1.
Art. 8 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel
1 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV muss die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln folgende Angaben umfassen:
- a. die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäss dem Verzeichnis in Anhang 1.2; oder
- b. die Angaben, die der Katalog nach Artikel 9 FMV für das betreffende Einzelfuttermittel vorsieht.
2 Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, muss folgende zusätzliche Angaben umfassen:
- a. die Tierarten oder Tierkategorien, für die die Einzelfuttermittel bestimmt sind, wenn die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe nicht für alle Tierarten oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten bewilligt sind;
- b. Hinweise für die sachgemässe Verwendung nach Anhang 8.1 Ziffer 4, wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe festgelegt ist;
- c. die Mindesthaltbarkeitsdauer für Futtermittelzusatzstoffe, die keine technologischen Zusatzstoffe sind.
Art. 9 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen
an Mischfuttermittel
1 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln folgende Angaben umfassen:
- a. die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;
Fussnoten
[^1]: SR 916.307