Änderungshistorie
Verordnung vom 23. November 2011 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
3 Versionen
· 2011-11-23
2013-01-01
Änderungen vom 2013-01-01
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##### **Art. 3** Festlegung der beweglichen Teilbeträge
<sup>1</sup> Die beweglichen Teilbeträge werden vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) festgelegt.
<sup>1</sup> Die beweglichen Teilbeträge werden vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
<sup>2</sup> Bildung und Forschung (WBF) festgelegt.
<sup>2</sup> Sie werden jährlich überprüft und bei Bedarf neu festgelegt, es sei denn, wesentliche Preisänderungen oder eine Änderung der Zollansätze der entsprechenden Grundstoffe bedingen kürzere Fristen.
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<sup>1</sup> Für präferenzberechtigte Einfuhren aus EU-Mitgliedstaaten wird der bewegliche Teilbetrag nach den Bestimmungen in der Tabelle IV des Protokolls Nr. 2 vom
<sup>2</sup> 22. Juli 1972 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse berechnet.
<sup>3</sup> 22. Juli 1972 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse berechnet.
<sup>2</sup> Das EFD kann im Einvernehmen mit dem EVD aufgrund des Unterschieds zwischen den inländischen Preisen und den EU-Marktpreisen oder aufgrund einer Änderung der Zollansätze der entsprechenden Grundstoffe die beweglichen Teilbeträge vorübergehend anpassen; dabei dürfen die Grundbeträge nach Tabelle IV des Protokolls Nr. 2 vom 22. Juli 1972 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht überschritten werden.
<sup>2</sup> Das EFD kann im Einvernehmen mit dem WBF aufgrund des Unterschieds zwischen den inländischen Preisen und den EU-Marktpreisen oder aufgrund einer Änderung der Zollansätze der entsprechenden Grundstoffe die beweglichen Teilbeträge vorübergehend anpassen; dabei dürfen die Grundbeträge nach Tabelle IV des Protokolls Nr. 2 vom 22. Juli 1972 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht überschritten werden.
##### **Art. 5** Berechnung der beweglichen Teilbeträge für andere
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<sup>2</sup> Die für die Berechnung der beweglichen Teilbeträge massgebenden Unterschiede zwischen den inländischen Preisen und den Weltmarktpreisen dürfen die bei der Einfuhr angewandten Zollansätze für die entsprechenden Grundstoffe nicht übersteigen, es sei denn, die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern höhere bewegliche Teilbeträge.
<sup>3</sup> Das EVD erhebt die repräsentativen Grundstoffpreise für die Berechnung der beweglichen Teilbeträge.
<sup>3</sup> Das WBF erhebt die repräsentativen Grundstoffpreise für die Berechnung der beweglichen Teilbeträge.
<sup>4</sup> Für die Berechnung des Weltmarktpreises von Weichweizenmehl ist der Weltmarktpreis von Weichweizen massgebend.
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##### **Art. 7** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>3</sup> Die Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird aufgehoben.
<sup>4</sup> Die Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird aufgehoben.
##### **Art. 8** Inkrafttreten
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[^1]: SR 632.111.72
[^2]: SR 0.632.401.2
[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^3]: [AS 2005 523, 2006 2861, 2010 3543]
[^3]: SR 0.632.401.2
[^4]: [AS 2005 523, 2006 2861, 2010 3543] von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
2012-02-01
2011-11-23
Originalfassung
Text zu diesem Datum