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Verordnung des UVEK vom 28. November 2011 über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien

Geltender Text a fecha 2012-01-01

bis gestützt auf Artikel 32 a Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes

1 vom 7. Oktober 1983 , verordnet:

Art. 1 Höhe der Gebühr

1 Die vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) nach Anhang 2.15 Ziffer 6.2

2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) beträgt:

2 Die vom Bund mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Gebühr beauftragte Organisation nach Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV veröffentlicht die aus den Vorgaben nach Absatz 1 errechnete Höhe der Gebühr für die einzelnen Batterietypen in einem Gebührentarif.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

3 Die Verordnung vom 29. November 1999 über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien und Akkumulatoren wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.01

[^2]: SR 814.81

[^3]: [AS 1999 3600, 2005 3417 Ziff. II 5747]