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Abkommen vom 21. September 2009 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme (mit Anhängen und Durchführungsprot.)

Geltender Text a fecha 2009-09-21

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Russischen Föderation,

im folgenden «die Parteien»,

entschlossen, Ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

im Bestreben, mit diesem Abkommen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und Rückführung von Personen einzuführen, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation die Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich der internationalen Menschenrechtsbestimmungen ergeben und die insbesondere bekräftigt werden in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966[^1], dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem Protokoll vom 31. Januar 1967[^3] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950[^4] und dem diesbezüglichen Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 sowie dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984[^5],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^6],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme, unterzeichnet am 25. Mai 2006,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Definitionen

Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Abschnitt I: Rückübernahmeverpflichtungen der Russischen Föderation

Art. 2 Rückübernahme von russischen Staatsangehörigen

1) Die Russische Föderation übernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist.

Dies gilt auch für Personen mit illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die russische Staatsangehörigkeit besassen, diese aber später gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation aufgaben, ohne die Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines anderen Staates zu erlangen.

2) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Russische Föderation stellt deren zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person bei Bedarf und unverzüglich das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Kalendertagen aus. Kann die betreffende Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Russischen Föderation unverzüglich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Art. 3 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

1) Die Russische Föderation übernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 10 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person:

2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:

3) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Russische Föderation stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft der rückzuübernehmenden Person ein von der Russischen Föderation anerkanntes Reisedokument aus.

Abschnitt II: Rückübernahmeverpflichtungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 4 Rückübernahme von Schweizer Staatsangehörigen

1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt auf Ersuchen der Russischen Föderation und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jede Person, die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person ein Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist.

Dies gilt auch für Personen mit illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die Staatsangehörigkeit der Schweizer Eidgenossenschaft besassen, diese aber später gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgaben, ohne die Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung der Russischen Föderation oder eines anderen Staates zu erlangen.

2) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt deren zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person bei Bedarf und unverzüglich das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Kalendertagen aus. Kann die betreffende Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Art. 5 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt auf Ersuchen der Russischen Föderation und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 10 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person:

2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:

3) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die Russische Föderation der rückzuübernehmenden Person ein von der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkanntes Reisedokument aus.

Abschnitt III: Rückübernahmeverfahren

Art. 6 Rückübernahmegesuch

1) Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückführung einer Person, die aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2‒5 dieses Abkommens rückübernommen werden muss, direkt bei der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.

2) Abweichend von den Artikeln 2‒5 dieses Abkommens bedarf es keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen nationalen Reisepass und, falls es sich um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, zusätzlich ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des Staates besitzt, der sie zu übernehmen hat.

Art. 7 Inhalt der Rückübernahmegesuche

Jedes Rückübernahmegesuch muss folgende Angaben enthalten:

Art. 8 Beantwortung des Rückübernahmegesuchs

Das Rückübernahmegesuch ist schriftlich zu beantworten.

Art. 9 Nachweis der Staatsangehörigkeit

1) Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 dieses Abkommens kann mit mindestens einem der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen bzw. deren Gültigkeit abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so anerkennen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

2) Kann keines der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so kann die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 dieses Abkommens mit mindestens einem der in Anhang 2 aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen bzw. deren Gültigkeit abgelaufen ist.

3) Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

4) Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates trifft mit der zentralen zuständigen Behörde des ersuchenden Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung der Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen:

5) Das Verfahren für Befragungen wird in dem in Artikel 21 dieses Abkommens vorgesehenen Durchführungsprotokoll festgelegt.

Art. 10 Nachweis bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

1) Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation anerkannt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf.

2) Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente indirekt nachgewiesen werden.

Wird eines der in Anhang 4 aufgeführten Dokumente vorgelegt, so halten die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation eine angemessene Überprüfung für gerechtfertigt.

3) Das Vorliegen der Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

4) Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Art. 11 Rückführung von fälschlicherweise rückübernommenen Personen

Der ersuchende Staat nimmt die durch den ersuchten Staat rückübernommene Person unverzüglich wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 und 4 sowie 3 und 5 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. Die Rückführung der betroffenen Person hat innert einem Monat nach ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zu erfolgen. In diesem Fall übermittelt die zentrale zuständige Behörde des ersuchten Staates der zentralen zuständigen Behörde des ersuchenden Staates sämtliche im Laufe des Rückübernahmeverfahrens weitergeleiteten Unterlagen über die rückübernommene Person.

Art. 12 Fristen

1) Das Rückübernahmegesuch ist der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von 180 Kalendertagen zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.

2) Das Rückübernahmegesuch ist innerhalb von 25 Kalendertagen nach Bestätigung seines Eingangs zu beantworten. Die Frist wird auf einen entsprechend begründeten Antrag hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert, wenn rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der rechtzeitigen Beantwortung des Gesuchs entgegenstehen.

3) Bei Ablauf der Fristen in Absatz 2 dieses Artikels gilt die Zustimmung zur Rückübernahme als erteilt.

4) Die betreffende Person wird innerhalb von 90 Kalendertagen rückgeführt. Auf begründeten Antrag hin kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. Die Fristen gemäss diesem Absatz beginnen an dem Tag zu laufen, an dem die Zustimmung zur Rückübernahme eintrifft.

Art. 13 Ablehnung eines Rückübernahmegesuchs

Die Ablehnung des Rückübernahmegesuchs ist schriftlich zu begründen.

Art. 14 Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

1) Vor der Rückführung vereinbaren die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation im Voraus schriftlich den Tag der Rückführung, die Grenzübergangsstelle und allfällige Begleitbeamten.

2) Soweit möglich und falls erforderlich sollte die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels zusätzlich folgende Angaben enthalten:

3) Die Rückführung erfolgt auf dem Luftweg. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaft oder der Belegschaft des ersuchenden Staates beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.

Abschnitt IV: Durchbeförderung

Art. 15 Allgemeine Grundsätze

1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation beschränken die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auf die Fälle, in denen die Rückführung in den Zielstaat nicht auf direktem Wege möglich ist.

2) Die Russische Föderation genehmigt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und die Schweizerische Eidgenossenschaft genehmigt auf Ersuchen der Russischen Föderation die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise durch andere Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.

3) Die Durchbeförderung kann von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation abgelehnt werden:

4) Die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Russische Föderation kann ihre Zustimmung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 3 dieses Artikels auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen erforderlichenfalls unverzüglich zurück.

Art. 16 Durchbeförderungsverfahren

1) Der zentralen zuständigen Behörde ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:

2) Der ersuchte Staat unterrichtet die zentrale zuständige Behörde des ersuchenden Staates schriftlich über die Zustimmung zur Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe.

3) Die rückzuübernehmende Person und allfällige Begleitbeamten sind von der Verpflichtung befreit, ein spezielles Flughafentransitvisum zu beantragen, sofern sie den Flughafentransit-Bereich nicht verlassen.

4) Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

Abschnitt V: Kosten

Art. 17 Rückübernahme-, Durchbeförderungs- und Befragungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme verbundenen Kosten zu verlangen, trägt der ersuchende Staat sämtliche Transportkosten für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bis zur Grenzübergangsstelle des ersuchten Staates sowie die Kosten für Befragungen gemäss Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens.

Abschnitt VI: Datenschutz

Art. 18 Schutz von Personendaten

Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation erforderlich ist. Bei der Übermittlung, Verarbeitung oder Behandlung von Personendaten im Einzelfall beachten die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die innerstaatliche Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die zuständigen Behörden der Russischen Föderation beachten die Gesetzgebung der Russischen Föderation. Ferner gelten folgende Grundsätze:

Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; übermittelte Personendaten dürfen ausschliesslich betreffen:

Abschnitt VII: Durchführung und Anwendung

Art. 19 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen

1) Dieses Abkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus:

2) Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller Vereinbarungen (insbesondere über die Auslieferung) nicht entgegen.

Art. 20 Expertentreffen

Die Parteien führen bei Bedarf auf Verlangen einer der beiden Parteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.

Art. 21 Durchführungsprotokoll

1) Die Parteien schliessen ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über:

2) Das Durchführungsprotokoll gemäss Absatz 1 dieses Artikels tritt am selben Tag wie dieses Abkommen in Kraft.

Abschnitt VIII: Schlussbestimmungen

Art. 22 Anhänge

Die Anhänge 1‒4 sind fester Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 23 Inkrafttreten, Dauer, Suspendierung und Kündigung

1) Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens, das für das Inkrafttreten erforderlich ist, mitgeteilt haben. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so tritt dieses Abkommen zusammen mit letzterem in Kraft.

2) Die Verpflichtungen gemäss Artikel 3 und 5 dieses Abkommens gelangen drei Jahre nach dem Zeitpunkt gemäss Absatz 1 dieses Artikels zur Anwendung. Während dieses Zeitraums von drei Jahren gelten sie ausschliesslich für Staatenlose und Staatsangehörige aus Drittstaaten, mit denen die Russische Föderation und die Schweizerische Eidgenossenschaft bilaterale Rückübernahmeverträge oder ‑Vereinbarungen abgeschlossen haben.

3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

4) Jede Partei kann dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Partei auf diplomatischem Weg bis spätestens 72 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Partei, die das Abkommen suspendiert hat, unterrichtet die andere Partei unverzüglich auf diplomatischem Wege, sobald die Gründe für die Suspendierung hinfällig geworden sind.

5) Jede Partei kann dieses Abkommen durch amtliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

Geschehen zu Bern am 21. September des Jahres 2009 in je zwei Urschriften in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Abkommens wird der englische Text verwendet.

| Für den Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Evelyne Widmer-Schlumpf | Für die Regierung der Russischen Föderation: / M. Romodanovsky | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.103.2

[^2]: SR 0.142.30

[^3]: SR 0.142.301

[^4]: SR 0.101

[^5]: SR 0.105

[^6]: SR 0.362.31

[^7]: SR 0.748.0