Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
1 , gestützt auf Artikel 32 c Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom
2 15. Juni 2007 für das Vorsorgewerk Bund.
2 Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Vorsorgewerks Bund.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund und deren Angestellte und Rentenbeziehende.
Art. 3 Vorsorgepläne
Für die Sparbeiträge (Art. 24), die freiwilligen Sparbeiträge (Art. 25) und die Einkäufe (Art. 32) bestehen folgende Vorsorgepläne:
- a. Standardplan: für die Versicherung der angestellten Personen bis und mit Lohnklasse 23;
- b. Kaderplan 1: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohnklasse 24 bis und mit Lohnklasse 29;
- c. Kaderplan 2: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohnklasse 30.
Art. 4 Leistungsziel
Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Rücktrittsalter 65.
Art. 5 Abkürzungen
Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 7 aufgeführt.
Art. 6 Eingetragene Partnerschaft
Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.
Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Leistungsansprüche
Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohneigentumsförderung).
Art. 8 Zins, Verzugszins
Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Verzinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.
Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge
an den Sicherheitsfonds BVG Die Finanzierung der Verwaltungskosten, der Gebühren der Aufsichtsbehörde und der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG bildet Gegenstand einer separaten anschlussvertraglichen Vereinbarung zwischen den Arbeitgebern und PUBLICA.
Art. 10 Auskunftsund Meldepflichten der Versicherten,
Rentenbeziehenden und Hinterlassenen
1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Für Gesundheitsvorbehalte gelten die Artikel 15 und 16.
2 Versicherte Personen und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden:
- a. die Heirat oder die Wiederverheiratung beziehungsweise das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne von Artikel 45 im Falle eines Anspruchs auf Ehegattenoder Lebenspartnerrente;
- b. die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG im Falle eines Anspruchs auf Ehegattenoder Lebenspartnerrente;
- c. den Abschluss der Ausbildung bzw. die Erlangung der Erwerbsfähigkeit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinderbzw. Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus besteht;
- d. den Tod der versicherten oder der rentenbeziehenden Person.
3 Versicherte Personen und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Einkünfte nach Artikel 77
3 Absätze 3 und 4 , deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades
4 und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.
4 Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.
Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunftsund Meldepflichten
1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen haben PUBLICA die Kosten für den Mehraufwand, der PUBLICA infolge unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben erwächst, zu ersetzen. Die Einzelheiten werden im Kostenreglement festgehalten.
2 Als Verletzung der Auskunftsoder Meldepflicht gelten die nicht rechtzeitige Erteilung der Auskunft oder der Meldung und die Verweigerung der Auskunftserteilung oder Meldung.
3 Verletzt eine versicherte Person, die ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen von PUBLICA gestellt hat, eine ihr obliegende Auskunftsoder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Abklärungen betreffend den Leistungsanspruch und entscheidet erst nach Eingang der erforderlichen Informationen über den Anspruch.
4 Verletzt eine versicherte oder eine rentenbeziehende Person, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA hat, eine ihr obliegende Auskunftsoder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Auszahlung der Leistungen bis zum Eingang der erforderlichen Informationen.
5 Leistungen werden in jedem Fall erst ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte Person alle zur Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Unterlagen beigebracht hat. Bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen werden die Leistungen ohne Zinsen ausbezahlt.
Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Persönlicher Ausweis
1 Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen persönlichen Ausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen persönlichen Ausweis zugestellt.
2 PUBLICA informiert die versicherten Personen mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise über ihre Organisation und die Finanzierung sowie über die Zusammensetzung des paritätischen Organs.
Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen sowie die erforderlichen Daten, die für die Führung der beruflichen Vorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand, das Heiratsdatum sowie die relevanten Daten der Kinder, für die ein Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 41, 47 und 58 besteht. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
2 Bei verspäteter Meldung einer Änderung wird das Versicherungsverhältnis der versicherten Person auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse korrigiert.
2. Kapitel: Versicherte Personen
Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung
Angestellte Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres werden sie auch für das Alter versichert.
Art. 15 Gesundheitsvorbehalt
1 PUBLICA kann bei neu aufzunehmenden Personen mit einer Risikosumme von mehr als einer Million Franken sowie bei versicherten Personen, die eine dauernde Erhöhung des Jahreslohnes von mindestens 40 000 Franken erhalten und eine Risikosumme von mehr als einer Million Franken aufweisen, für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anbringen. Ein allfälliger Vorbehalt dauert höchstens fünf Jahre.
2 Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.
3 PUBLICA erhebt in den Fällen nach Absatz 1 bei der zu versichernden Person den Gesundheitszustand mittels Fragebogen. Lässt die Auskunft ein erhöhtes Versicherungsrisiko vermuten, so ordnet PUBLICA innert drei Monaten seit Eintreffen der
5 Auskunft beim MedicalService eine Gesundheitsprüfung an.
4 Erfolgt eine Gesundheitsprüfung, so übernimmt PUBLICA ab dem Zeitpunkt der Begründung oder Änderung des Versicherungsverhältnisses bis zum Vorliegen des
6 Berichts des MedicalService eine provisorische Deckung. Nach Eingang des Arztberichts entscheidet PUBLICA rückwirkend über die definitive Deckung mit oder ohne Vorbehalt. PUBLICA informiert die versicherte Person über den Vorbehalt.
5 Die versicherte Person ist in jedem Fall verpflichtet, PUBLICA über einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten noch bestehenden Gesundheitsvorbehalt zu informieren.
6 Führen die im Vorbehalt aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen innerhalb der Vorbehaltsdauer zum Tod der versicherten Person oder zu einer Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führt, besteht im erwähnten Ausmass und über die Vorbehaltsdauer hinaus Anspruch auf folgende Leistungen:
- a. die Leistungen gemäss BVG; und
- b. im Rahmen der überobligatorischen Versicherung: gegebenenfalls eine durch das dafür vorhandene Deckungskapital finanzierte Rente.
Art. 16 Verletzung der Anzeigepflicht
1 Hat die versicherte Person auf dem Fragebogen nach Artikel 15 Absatz 3 gesundheitliche Risiken, die sie kannte oder kennen musste, oder einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten Gesundheitsvorbehalt unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, kann PUBLICA die Versicherungsdeckung rückwirkend auf Leistungen nach Artikel 15 Absatz 6 beschränken.
2 Das Recht, die Versicherungsdeckung zu beschränken, erlischt vier Wochen, nachdem PUBLICA von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.
3 Beschränkt PUBLICA gestützt auf Absatz 1 die Versicherungsdeckung, so erlischt auch die Leistungspflicht von PUBLICA für bereits eingetretene Vorsorgefälle, deren Eintritt oder Umfang durch die Verletzung der Anzeigepflicht beeinflusst worden ist. Soweit PUBLICA in einem solchen Fall bereits überobligatorische Leistungen erbracht hat, fordert sie diese zurück.
Art. 17 Nicht zu versichernde Personen
Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen:
7 für die ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten begründet a. wurde; vorbehalten ist Artikel 1 k BVV 2;
- b. die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund lediglich nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- c. die im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid sind; bis 8 c . die nach Artikel 26 a BVG bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden;
- d. die als Lokalpersonal im Ausland als nicht versetzbares Personal des EDA tätig sind und für die das EDA gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; oder
- e. die das 65. Altersjahr vollendet haben.
Art. 18 Ende der Versicherung
1 Die Versicherung endet:
- a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Altersoder Invalidenleistungen fällig wird;
9 b. bei Vollendung des 65. Altersjahres, unter Vorbehalt von Artikel 18 b.
10 c. …
2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
11 Art. 18 a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs wird auf Verlangen der versicherten Person nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der bisherige Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten.
12 Art. 18 b Weiterführung der Altersvorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt.
13 Art. 18 c Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
1 Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt.
2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes dauert höchstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet in jedem Fall bei Vollendung des 65. Altersjahres.
3. Kapitel: Bemessungsgrundlagen
Art. 19 Massgebender Jahreslohn
1 Der Arbeitgeber ermittelt den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der versicherten Personen und teilt ihn PUBLICA mit.
2 Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind durch den Arbeitgeber für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen.
3 Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-pflichtige Einkommen der versicher-
14 ten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 18 a und 18 c .
4 Der Arbeitgeber kann den massgebenden Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind dabei zu berücksichtigen. Wo der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, wird der massgebende Jahreslohn aufgrund des Durchschnittslohnes der jeweiligen Berufsgruppe pauschal festgesetzt.
5 Bei stark schwankenden Löhnen bestimmt sich die Beitragspflicht nach dem massgebenden Jahreslohn gemäss AHV-Lohnbescheinigung. Bis zur definitiven Abrechnung schuldet der Arbeitgeber PUBLICA Akontobeiträge.
6 Ist eine versicherte Person weniger als ein Jahr angestellt, so gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
Art. 20 Versicherter Verdienst
1 Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag.
2 Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.
3 Bei einer teilinvaliden versicherten Person wird der Koordinationsbetrag nach Absatz 2 entsprechend dem Teilrentenanspruch reduziert.
4 Als Bemessungsgrundlage für den höchsten beibehaltenen versicherten Verdienst
15 gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt.
16 Teilzeitbeschäftigung Art. 21 Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad.
Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst
Einkommen, das bei einem dem Vorsorgewerk Bund nicht angeschlossenen Arbeitgeber oder durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, kann nicht bei PUBLICA versichert werden. 4. Kapitel: Sparbeiträge, Risikoprämie, eingebrachte Austrittsleistungen und Einkauf
Art. 23 Sparbeiträge und Risikoprämie
Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge sowie der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst.
Art. 24 Sparbeiträge
1 Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach vollendetem 21. Altersjahr erhoben. Sie werden nach Alter gestaffelt und bilden die Altersgutschriften.
2 Für die einzelnen Vorsorgepläne gelten folgende Sparbeiträge:
- a. Standardplan, für angestellte Personen bis und mit Lohnklasse 23: Altersstaffelung Sparbeitrag der Sparbeitrag des Altersgutschriften (Beitragsklasse) angestellten Person Arbeitgebers Total (%) (%) (%) 22–34 5,85 5,85 11,70 35–44 7,00 7,90 14,90 45–54 9,00 12,75 21,75 55–70 12,00 16,70 28,70
- b. Kaderplan 1, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24 bis und mit Lohnklasse 29: Altersstaffelung Sparbeitrag der Sparbeitrag des Altersgutschriften (Beitragsklasse) angestellten Person Arbeitgebers Total (%) (%) (%) 22–34 5,85 5,85 11,70 35–44 7,00 7,90 14,90 45–54 9,25 15,15 24,40 55–70 12,25 19,05 31,30
- c. Kaderplan 2, für angestellte Personen ab Lohnklasse 30: Altersstaffelung Sparbeitrag der Sparbeitrag des Altersgutschriften (Beitragsklasse) angestellten Person Arbeitgebers Total (%) (%) (%) 22–34 7,15 7,15 14,30 35–44 8,25 9,25 17,50 45–54 9,75 17,35 27,10
17 55–70 12,75 21,25 34,00.
3 Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.
4 Die Änderung der Beitragsklasse nach Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird.
5 18 …
Art. 25 Freiwilliger Sparbeitrag
1 Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen nach Artikel 24 freiwillige Sparbeiträge leisten.
2 Bei einer Versicherung im Standardplan und Kaderplan 1 besteht die Wahl zwi-
19 20 schen einem freiwilligen Sparbeitrag von zwei oder vier Prozent. …
3 Im Kaderplan 2 versicherte Personen können zwischen einem freiwilligen Sparbeitrag von einem oder zwei Prozent wählen.
4 Grundlage für die Festsetzung des freiwilligen Sparbeitrags ist der versicherte
21 Verdienst der versicherten Person.
5 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA unverzüglich die Entrichtung eines freiwilligen
22 Sparbeitrags, die Änderung der Höhe oder den vollständigen Verzicht darauf.
6 Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung wirksam. Eine erneute Mutation wird frühestens ein halbes Jahr nach der letzten
23 Mutation wirksam.
7 Die freiwilligen Sparbeiträge werden dem Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen
24 (Art. 36 a ) gutgeschrieben.
Art. 26 Risikoprämie
1 Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird eine Risikoprämie erhoben.
2 Die Risikoprämie wird vom Arbeitgeber bezahlt.
3 Die Prämienpflicht besteht ab Aufnahme in die Versicherung. Sie endet:
- a. beim Tod der versicherten Person;
- b. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
- c. bei Vollendung des 65. Altersjahres der versicherten Person;
- d. bei Invalidität gemäss Artikel 53.
Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
Die Sparbeiträge und die Risikoprämie sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet. Sie sind PUBLICA monatlich zu überweisen. Der Sparbeitrag (Art. 24 und 25) der versicherten Person wird dieser monatlich vom Lohn abgezogen.
Art. 28 Beitragsund Prämienpflicht bei untermonatigem Einund Austritt,
unbezahltem Urlaub, bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
25 sowie Tod
1 Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person in die Versicherung vor dem 15. des Monats, wird der ganze Monatsbeitrag geschuldet. Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person am 15. des Monats oder später, sind die Beiträge ab dem 1. Tag des Folgemonats geschuldet.
2 Erfolgt der Austritt der versicherten Person vor dem 15. des Monats, ist für diesen Monat kein Beitrag geschuldet. Erfolgt der Austritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, ist der ganze Monatsbeitrag geschuldet.
3 Die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29) und Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
26 (Art. 29 a ) sinngemäss.
4 Beim Tod der versicherten Person ist der Beitrag für den gesamten Monat geschuldet.
Art. 29 Urlaub
1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt die Versicherung ohne gegenteilige Mitteilung des Arbeitgebers, mindestens aber während zwei Monaten unverändert.
2 Die versicherte Person kann die Versicherung ab dem dritten Monat des Urlaubs auch nur für die Risiken Tod und Invalidität weiterführen. In diesem Fall werden das Altersguthaben und ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen bis zur Beendigung
27 des Urlaubs verzinst (Art. 36 b ).
28 Art. 29 a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes
1 Führt die versicherte Person bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes ihre Vorsorge nach Artikel 18 c weiter, so hat sie für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie zu bezahlen (Art. 24 und 26).
2 Eine allfällige finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Weiterführung der Vorsorge erfolgt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Art. 30 Eingebrachte Austrittsleistungen
Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen müssen bei Aufnahme in PUBLICA überwiesen werden. Sie werden in vollem Umfang dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.
Art. 31 Infolge Scheidung überwiesene Austrittsleistung
Ein infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person überwiesener Teil der Austrittsleistung wird in vollem Umfang dem Altersguthaben gutgeschrieben.
Art. 32 Einkauf
1 Der Einkauf ist unter Vorbehalt von Absatz 4 innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen gemäss Anhang 2 möglich. Massgebend sind das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs. Bei den gemäss Artikel 19 Absatz 4 (Jahreslohn) versicherten Personen ist der zwölffache Betrag des durchschnittlichen monatlichen versicherten Verdienstes, berechnet auf höchstens die letzten zwölf Monate, massgebend.
2 Die versicherte Person kann im Rahmen von Absatz 1 innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in die Versicherung die Höhe des ersten Einkaufs frei bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist beträgt der Mindestbetrag für einen Einkauf 2000 Franken. Ist die verbleibende mögliche Einkaufssumme geringer als 2000 Franken, so ist die
29 gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten. 2bis Einkäufe werden dem Altersguthaben (Art. 36) bis zu dessen maximaler Höhe gutgeschrieben. Weitergehende Einkäufe werden einem Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 36 a ) bis zu dessen maximaler Höhe gutgeschrieben. Ein über-
30 schüssiger Betrag wird zurückerstattet.
3 Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben und bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund eine Arbeit aufnehmen, können sich nur soweit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen.
4 Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, getätigt wurden, werden rück abgewickelt (Art. 57 Abs. 3).
5 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Kann der vorbezogene Betrag bis zur Vollendung des 62. Altersjahres nicht zurückbezahlt werden (Art. 93 Abs. 2 Bst. a), so können Einkäufe getätigt werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die maximalen Leistungen nach diesem Reglement
31 nicht überschreiten.
32 Art. 32 a Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Vollendung des 65. Altersjahres
1 Frühestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug vor Vollendung des 65. Altersjahres kann die versicherte Person durch einen Einkauf ihre Altersrente maximal bis zur Höhe ihrer versicherten Invalidenrente erhöhen. Für diese Berechnung der Altersrente bleibt ein allfälliges Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen unberücksichtigt. Erfolgt die Meldung dieses Einkaufs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.
2 Diese Erhöhung der Altersrente kann nur mittels einer einmaligen Direktzahlung erfolgen.
3 Trifft die Zahlung für die Finanzierung der Erhöhung der Altersrente nach dem Altersrücktritt der versicherten Person bei PUBLICA ein, so wird sie zurückerstattet.
Art. 33 Meldungen des Einkaufs an die Steuerbehörden
1 Bei Vorbezügen, die innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf getätigt werden, meldet PUBLICA den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Mitteilung betreffend den Vorbezug auch die innert der drei vorangegangenen Jahre erfolgten
33 Einkäufe.
2 Tritt die versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf aus PUBLICA aus und besteht Anspruch auf eine Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Artikel 83, so meldet PUBLICA den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Mitteilung betreffend die Barauszahlung auch die innert der drei vorangegangenen
34 Jahre erfolgten Einkäufe.
5. Kapitel: Sanierungsmassnahmen
Art. 34 Massnahmen bei Unterdeckung
1 Ergibt die versicherungstechnische Überprüfung eine Unterdeckung im Sinne des BVG, so sind vom paritätischen Organ unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrif-
35 ten Sanierungsmassnahmen umzusetzen.
2 Das paritätische Organ kann von den Arbeitgebern, von den versicherten Personen und, im Rahmen von Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b BVG, von den Rentenbeziehenden befristet einen Sanierungsbeitrag erheben, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens so hoch sein wie die Summe der Beiträge der versicherten Personen.
3 Ein Sanierungsbeitrag kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erhoben werden, soweit damit überobligatorische Leistungen finanziert werden.
4 Der Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung der Austrittsleistung, der Alters-, der Invalidensowie der Todesfallleistungen nicht berücksichtigt.
5 Wird ein Sanierungsbeitrag erhoben, informiert das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund die versicherten Personen und die Rentenbeziehenden über:
- a. den Satz oder den Betrag;
- b. die vorgesehene Dauer;
- c. die Aufteilung zwischen dem Arbeitgeber und den versicherten Personen;
- d. den Zahlungsmodus.
6 Sofern sich die Erhebung von Sanierungsbeiträgen als ungenügend erweist, kann der Mindestzinssatz auf dem BVG-Altersguthaben während der Dauer der Unterdeckung, längstens aber während fünf Jahren um bis zu 0,5 Prozent unterschritten werden.
7 Der Arbeitgeber kann im Falle einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen oder Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen.
8 Bei Unterdeckung kann die Auszahlung eines Vorbezugs zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Das paritätische Organ muss die versicherte Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.
Art. 35 Bezahlung der Sanierungsbeiträge
1 Die vom Arbeitgeber und von den versicherten Personen zu leistenden Sanierungsbeiträge sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet.
2 Der Abzug des Beitragsanteils erfolgt:
- a. bei den versicherten Personen monatlich vom Lohn;
- b. bei den Rentenbeziehenden monatlich von der Rente.
6. Kapitel: Leistungen
1. Abschnitt: Altersleistungen
Art. 36 Altersguthaben
1 Für jede versicherte Person wird ein individuelles Altersguthaben gebildet.
2 Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:
- a. den Altersgutschriften nach Artikel 24;
- b. den eingebrachten Austrittsleistungen nach Artikel 30;
- c. den Einlagen, welche gemäss Artikel 31 infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person überwiesen wurden;
36 bis den gutgeschriebenen Einkäufen nach Artikel 32 Absatz 2 ; d.
37 e. den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder der Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses;
- f. allfälligen Zusatzgutschriften;
- g. dem vom Arbeitgeber allfällig geleisteten Einkauf;
- h. den Zinsen nach Anhang 1.
3 Vom Altersguthaben werden abgezogen:
38 a. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlöse, soweit sie nicht von einem Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen abgezogen werden können (Art. 97 Abs. 1);
39 der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung auf die Vorsorge des b. geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin übertragen wurde, soweit er nicht von einem Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen abgezogen werden kann (Art. 100 Abs. 2);
40 c. der Anteil des Altersguthabens, der infolge Teilpensionierung in eine Altersleistung umgewandelt wurde (Art. 38). 4–8 41 …
42 Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen Art. 36 a
1 Für jede versicherte Person, die freiwillige Sparbeiträge nach Artikel 25 leistet, wird ein individuelles Guthaben gebildet.
2 Das Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen setzt sich zusammen aus:
- a. den freiwilligen Sparbeiträgen nach Artikel 25; bis ; b. den gutgeschriebenen Einkäufen nach Artikel 32 Absatz 2
- c. den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge und der Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses, soweit sie nicht dem Altersguthaben gutgeschrieben werden;
- d. den Zinsen nach Anhang 1.
3 Vom Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen werden abgezogen:
- a. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung und aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlöse (Art. 97 Abs. 1);
- b. der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung auf die Vorsorge des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin übertragen wurde (Art. 100 Abs. 2);
- c. der Anteil des Guthabens aus freiwilligen Sparbeiträgen, der infolge Teilpensionierung in eine Altersleistung umgewandelt wurde (Art. 38 Abs. 3).
43 Art. 36 b Verzinsung
1 Die Altersgutschriften werden im laufenden Jahr ohne Zins dem Altersguthaben gutgeschrieben.
2 Ende Jahr wird das Altersguthaben auf seinem Stand am Ende des Vorjahres mit dem Zinssatz nach Anhang 1 Ziffer 1 verzinst. Allfällige Gutschriften auf dem Altersguthaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben b–g werden pro rata temporis mit demselben Zinssatz verzinst.
3 Ist eine Berechnung der Austrittsleistung erforderlich, insbesondere bei einem Vorsorgefall oder einem Austritt, so wird das Altersguthaben auf seinem Stand am Ende des Vorjahres pro rata temporis mit dem Zinssatz nach Anhang 1 Ziffer 2 verzinst.
4 Das paritätische Organ bestimmt jeweils Ende Jahr die Zinssätze für:
- a. die Verzinsung des Altersguthabens im laufenden Jahr (Anhang 1 Ziff. 1);
- b. die Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistung im folgenden Jahr (Anhang 1 Ziff. 2).
5 Für die Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.
Art. 37 Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Altersleistung
1 Der Anspruch auf eine Altersleistung beginnt frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 70. Altersjahr.
2 Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die rentenbeziehende Person stirbt.
3 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und als arbeitslos gemeldet ist, kann sie statt der Altersrente die Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung verlangen
44 (Art. 84).
4 Die versicherte Person muss die Überweisung der Austrittsleistung spätestens
30 Tage vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich bei PUBLICA
45 beantragen. Erfolgt der Antrag weniger als 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung, so können der versicherten Person die dafür vorgesehenen Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden, sofern das Kostenreglement dies vorsieht.
Art. 38 Teilpensionierung
1 Reduziert die versicherte Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr ihren Beschäftigungsgrad in einem oder mehreren Schritten, so hat sie für jede Reduktion Anspruch auf eine der Reduktion des Beschäftigungsgrades entsprechende Teil-
46 altersleistung. Der Teilpensionierungsgrad entspricht der Reduktion des Beschäftigungsgrades.
2 47 …
3 Das Altersguthaben (Art. 36) sowie ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 36 a ) werden bei Teilpensionierung anteilmässig in eine Teilaltersleistung nach Artikel 39 umgewandelt. Die verbleibenden Teile des Altersguthabens und eines Guthabens aus freiwilligen Sparbeiträgen werden weitergeführt. Der verbleibende versicherte Verdienst wird nach den Bestimmungen über die Teilzeitbeschäftigung
48 (Art. 21) berechnet.
4 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Teilaltersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so gilt Artikel 37 Absätze 3 und 4 sinngemäss. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Vor-
49 sorge nach Artikel 18 c .
Art. 39 Altersrente
1 Die Altersleistung wird, vorbehältlich Artikel 40, als Rente ausbezahlt.
2 Der Betrag der jährlichen Altersrente bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nach Artikel 36, erhöht um ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 36 a ), multipliziert mit dem für das Pen-
50 sionierungsalter massgebenden Umwandlungssatz gemäss Anhang 3.
3 Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau ermittelt.
Art. 40 Kapitalbezug
1 Bei Altersrücktritt können bis zu 50 Prozent der Summe aus dem Altersguthaben nach Artikel 36 sowie aus einem Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 36 a ), welche in diesem Zeitpunkt für die Altersleistung ausgeschieden wird, als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Meldet die versicherte Person den Kapitalbezug weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden ihr die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt; die Kapitalabfindung wird nach
51 Bezahlung der Verwaltungskosten überwiesen.
2 Wünscht die versicherte Person bei Altersrücktritt mehr als die 50 Prozent nach Absatz 1 als einmalige Kapitalabfindung zu beziehen, so muss die Meldung zum Bezug dieser Kapitalabfindung spätestens ein Jahr vor dem Altersrücktritt schriftlich bei PUBLICA eingegangen sein. Die maximal mögliche Höhe der Kapitalabfindung beträgt 100 Prozent des beim Altersrücktritt vorhandenen Guthabens nach Ab-
52 satz 1.
3 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, die eine Kapitalabfindung beziehen kann, ohne deren Verschulden durch den Arbeitgeber aufgelöst, so kann die versicherte Person den Kapitalbezug oder die einmalige Änderung eines bereits gemeldeten Kapitalbezugs bis zum Altersrücktritt melden. Für die Bezahlung der
53 Verwaltungskosten gilt Absatz 1 sinngemäss.
4 Bei verheirateten versicherten Personen setzt der Bezug einer Kapitalabfindung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.
5 Im Umfang des Bezugs einer Kapitalabfindung werden die Altersrente und die damit versicherten übrigen Leistungen mit Ausnahme der Überbrückungsrente gekürzt. 5bis Anteile am Altersguthaben, die der Arbeitgeber auf den Zeitpunkt des Altersrücktritts der versicherten Person finanziert hat, sind nach Massgabe der arbeits-
54 rechtlichen Bestimmungen vom Kapitalbezug ausgenommen.
6 Wurden Einkäufe (Art. 32) getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Artikel 22 c FZG.
Art. 41 Anspruch auf Alters-Kinderrente
1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine Alters- Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.
2 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Alters-Kinderrente eingestellt.
Art. 42 Höhe der Alters-Kinderrente
Die Alters-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Altersrente.
2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen
Art. 43 Grundsatz
1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
55 a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
- b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);
- c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu
40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder
- d. von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Altersoder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).
2 Ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 36 a ) wird in jedem Fall als
56 einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:
- a. an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin sowie an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;
57 b. an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
- c. an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;
- d. an die Eltern;
- e. an die Geschwister;
58 f. an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.
3 Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstig-
59 tengruppe zu gleichen Teilen zu.
Art. 44 Anspruch auf Ehegattenrente
1 Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:
- a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss;
60 b. das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war; oder
- c. eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin Anspruch auf eine solche Rente bekommt.
2 Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der
61 Höhe des Todesfallkapitals nach Artikel 50. Entsteht ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.
3 Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Altersoder Invalidenrente aufhört.
4 Der Anspruch erlischt bei Heirat, Wiederverheiratung oder beim Tod.
5 Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin hat nach Absatz 1 Buchstabe b Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm oder ihr im Scheidungsurteil eine Rente oder an deren Stelle eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden ist.
Art. 45 Anspruch auf Lebenspartnerrente
1 Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie oder er keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht und:
Fussnoten
[^1]: SR 172.220.1
[^2]: BBl 2008 5915 des Vorsorgewerks Bund
[^3]: Nach der Genehmigung durch den BR eingefügt im Sinne einer Berichtigung nach Art. 10 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069). des Vorsorgewerks Bund
[^5]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^6]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^7]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^9]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^10]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^11]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). des Vorsorgewerks Bund
[^12]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^13]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^14]: Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^15]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). des Vorsorgewerks Bund
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^18]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^19]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 13. Aug. und 2. Sept. 2009, vom BR genehmigt am 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8471).
[^20]: Zweiter Satz aufgehoben durch Beschluss des POB vom 13. Aug. und 2. Sept. 2009, vom BR genehmigt am 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8471).
[^21]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). des Vorsorgewerks Bund
[^25]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^26]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^28]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). des Vorsorgewerks Bund
[^31]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^32]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^33]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^34]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^35]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). des Vorsorgewerks Bund
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^37]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^41]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^43]: Ursprünglich: Art. 36 a . Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). des Vorsorgewerks Bund
[^44]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^45]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^46]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^47]: Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^49]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979). des Vorsorgewerks Bund
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
[^55]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
[^57]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465). des Vorsorgewerks Bund
[^58]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^59]: Eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^60]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
[^61]: Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).