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Verordnung vom 9. Dezember 2011 über das Informationssystem EDAssist+

Geltender Text a fecha 2012-02-01

1 gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Gesetz) und auf Artikel 57 h Absatz 3 des Regierungsund

2 Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems EDAssist+ (EDAssist+).

Art. 2 Zweck

EDAssist+ dient dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur:

3 tes vom 24. November 1967 .

Art. 3 Betrieb

EDAssist+ wird von der Konsularischen Direktion (KD) des EDA betrieben.

Art. 4 Struktur von EDAssist+

EDAssist+ besteht aus den folgenden Bereichen:

2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung

Art. 5 Online-Registrierung

1 Wer im Ausland oder ins Ausland reist, kann seine Daten im Bereich «Online- Registrierung» erfassen.

2 Welche Daten erfasst werden, ist in Anhang 1 aufgeführt.

3 Die Erfassung ist Personen nach Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b des Gesetzes vorbehalten.

Art. 6 Suchund Rückmeldungen

1 Im Bereich «Suchund Rückmeldungen» werden Daten bearbeitet von Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b des Gesetzes, die vermisst werden.

2 Es werden überdies Daten von Personen bearbeitet, die eine Suchmeldung aufgegeben haben.

3 Welche Daten bearbeitet werden, ist in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt.

4 Die Daten werden von der KD und von den schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) erfasst. Daten nach Anhang 2 Ziffern 1–10 und Anhang 3 Ziffern 1–6, welche Personen betreffen, die im Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizer (VERA) eingetragen sind, werden in einem automatisierten Verfahren aus VERA übernommen.

Art. 7 Krisen und Katastrophen

1 Im Bereich «Krisen und Katastrophen» werden Daten bearbeitet von Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b des Gesetzes, die von einer Krise oder Katastrophe betroffen sind.

2 Welche Daten bearbeitet werden, ist in Anhang 4 aufgeführt.

3 Die Daten werden von der KD und von den Vertretungen erfasst. Daten nach Anhang 4 Ziffern 1–10, welche Personen betreffen, die in VERA eingetragen sind, werden in einem automatisierten Verfahren aus VERA übernommen.

Art. 8 Helpline

1 Im Bereich «Helpline» werden Daten von Personen bearbeitet, die elektronisch, schriftlich oder telefonisch mit einem Anliegen an die KD oder an die Vertretungen gelangen.

2 Welche Daten bearbeitet werden, ist in Anhang 5 aufgeführt.

3 Die Daten werden von der KD und von den Vertretungen erfasst.

Art. 9 Konsularschutz

1 Im Bereich «Konsularschutz» werden Daten bearbeitet von Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a und b des Gesetzes, die im Rahmen des konsularischen Schutzes betreut werden.

2 Welche Daten bearbeitet werden, ist in Anhang 6 aufgeführt.

3 Die Daten werden von der KD und von den Vertretungen erfasst. Daten nach Anhang 6 Ziffern 1–10, welche Personen betreffen, die in VERA eingetragen sind, werden in einem automatisierten Verfahren aus VERA übernommen.

Art. 10 Bearbeitungsrechte

1 Die KD und die Vertretungen haben das Recht, alle Daten in EDAssist+ zu bearbeiten.

2 Personen nach Artikel 5 haben das Recht, ihre Daten im Abrufverfahren zu bearbeiten.

Art. 11 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten

1 Die Daten nach Anhang 1 werden spätestens 30 Tage nach Ablauf der angegebenen Reisedauer vernichtet.

2 Die Daten nach den Anhängen 2–6 mit dem Status «deaktiviert» oder «archiviert» werden spätestens 5 Jahre nach dem letzten Zugriff vernichtet.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes.

Art. 12 Systemverwaltung

1 Die Systemadministratorinnen und -administratoren verwalten die Computersysteme, Datenbanken und Applikationen. Sie planen, installieren, konfigurieren und betreuen die technische Infrastruktur von EDAssist+.

2 Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen den Systemadministratorinnen und -administratoren und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er stellt die Benutzerzufriedenheit sicher und führt Bedürfnisabklärungen für die Weiterentwicklung von EDAssist+ durch. Sie oder er gehört der KD an.

Art. 13 Erteilung der individuellen Zugriffsberechtigung

1 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der KD und der Vertretungen die individuelle Zugriffsberechtigung.

2 Sie oder er überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigung weiterhin erfüllt sind.

3. Abschnitt: Datenschutz und Informatiksicherheit

Art. 14 Auskunftsund Berichtigungsrecht

1 Jede Person kann bei der KD schriftlich und unter Ausweisung ihrer Identität Auskunft über ihre Daten sowie die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.

2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und kostenlos.

3 4 Die Auskunft kann nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden.

Art. 15 Sorgfaltspflichten

1 Die KD sorgt dafür, dass die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2 Sie stellt sicher, dass die Daten in EDAssist+ richtig, vollständig und nachgeführt sind; ausgenommen sind die Daten im Bereich «Online-Registrierung».

Art. 16 Datenund Informatiksicherheit

1 Die Datenund Informatiksicherheit richtet sich nach der Verordnung vom

5 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und nach Artikel 10 der

6 Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 .

2 Die KD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses regelt die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.

3 Sie trifft organisatorische und technische Massnahmen gegen das unbefugte Bearbeiten sowie das Entwenden von Daten.

Art. 17 Protokollierung

Die Zugriffe und die Änderungen in EDAssist+ werden laufend protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.

Art. 18 Aufsicht

1 Die KD übt die Aufsicht über die Bearbeitung der Daten in EDAssist+ im Sinne dieser Verordnung aus.

2 Das EDA übt die Aufsicht über die Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit aus.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

7

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 235.2

[^2]: SR 172.010

[^3]: SR 191.1

[^4]: SR 235.1

[^5]: SR 235.11

[^6]: SR 172.010.58

[^7]: Die Änderung kann unter AS 2012 337 konsultiert werden.