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Verordnung vom 25. April 2012 über die Flughafengebühren

Geltender Text a fecha 2012-04-25

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 39 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^1] (LFG), in Ausführung der Richtlinie 2009/12/EG[^2], der Richtlinie 96/67/EG[^3] und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006[^4] in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffern 1 und 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999[^5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Festlegung und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der dem Flugbetrieb dienenden Flughafeneinrichtungen und für den Zugang zu diesen Einrichtungen (Flughafengebühren).

2 Flughafengebühren sind:

3 Unter die Flugbetriebsgebühren fallen:

die Gebühren im Segment Flugverkehr, insbesondere:

4 Diese Verordnung gilt für die Flughäfen nach Artikel 36a Absatz 1 LFG.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Erhebung von Flughafengebühren

1 Der Flughafenhalter erhebt die Flughafengebühren.

2 Er kann Dritte mit dem Inkasso der Gebühren beauftragen.

Art. 4 Veröffentlichung der Flughafengebühren

Der Flughafenhalter veröffentlicht die Flughafengebühren im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) der Schweiz.[^6]

Art. 5 Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner

1 Schuldnerin oder Schuldner der Flugbetriebsgebühren ist bei Flügen, die unter einer Streckenkonzession durchgeführt werden, die Konzessionärin.[^7]

2 Kann die Konzessionärin nicht belangt werden oder wird der Flug nicht unter einer Streckenkonzession durchgeführt, so tritt der Halter des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs an ihre Stelle. Kann auch der Halter nicht belangt werden, so tritt der Eigentümer des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs an seine Stelle.[^8]

2bis Bei Frachtgebühren haftet der Spediteur solidarisch.[^9]

3 Schuldnerin oder Schuldner der Zugangsentgelte ist die juristische oder natürliche Person, die den Zugang zur Luftseite beansprucht. Personen, die nur vereinzelt Zugang beanspruchen, können vom Flughafenhalter von der Entrichtung des Zugangsentgeltes befreit werden.

4 Schuldnerin oder Schuldner der Nutzungsentgelte ist die juristische oder natürliche Person, welche die zentralen Infrastruktureinrichtungen benutzt.

Art. 6 Aufsicht

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) wendet im Rahmen seiner Aufsicht über die Flughafengebühren das Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985[^10] sinngemäss an.

Art. 7 Entscheide des BAZL

1 Das BAZL entscheidet über die Genehmigung von Flughafengebührenregelungen in Form von Verfügungen.

2 Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht.

3 Sie treten frühestens 90 Tage, nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind, in Kraft.[^11]

Art. 8 Entscheidfristen des BAZL

Überschreitet das BAZL eine in dieser Verordnung vorgegebene Entscheidfrist, so können die Betroffenen verlangen, dass es die Überschreitung der Frist schriftlich begründet und mitteilt, bis wann der Entscheid voraussichtlich zu erwarten ist.

Art. 9 Auskunftspflicht

Der Flughafenhalter muss dem BAZL auf Anfrage Einblick in das betriebliche Rechnungswesen des Flughafens gewähren.

2. Kapitel: Flugbetriebsgebühren der Flughäfen Genf und Zürich

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Gebührenperioden

1 Die Gebührenreglemente der Flughäfen Genf und Zürich müssen vorsehen, wann der Flughafenhalter das nächste Verfahren zur Anpassung der Flugbetriebsgebühren eröffnet.

2 Dieser Termin darf höchstens vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Gebührenreglements liegen.

Art. 11 Anpassung vor dem vorgesehenen Termin

1 Der Flughafenhalter kann ein Änderungsverfahren für die Flugbetriebsgebühren vor dem festgelegten Termin nur beginnen:

2 Das BAZL kann die Durchführung eines Änderungsverfahrens oder direkt die Änderung der Gebühren jederzeit anordnen, wenn diese den Vorgaben der Gesetzgebung nicht entsprechen.

Art. 12 Auslastungszuschläge

1 Auf Flügen, die während Zeiten nachgewiesener Kapazitätsknappheit abgefertigt werden, können Zuschläge erhoben werden. Fluggesellschaften mit erheblichem Umsteigeverkehr dürfen dadurch im allgemeinen Marktumfeld nicht benachteiligt werden.

2 Die Höhe des Zuschlags berechnet sich nach den Zusatzkosten für Dienste und Einrichtungen, die für die Befriedigung der Nachfrage während der Spitzenkapazitäten erforderlich sind.

Art. 13 Differenzierte Gebühren

Die Flugbetriebsgebühren können entsprechend dem Umfang und der Qualität der durch den Flughafenhalter angebotenen Einrichtungen und Dienste differenziert festgelegt werden, sofern deren Kosten sich deutlich unterscheiden. Dabei gilt:

Art. 14 Vorfinanzierung

1 Über die Flugbetriebsgebühren können prognostizierte Ausgaben im Umweltbereich und, wenn die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen, Investitionen in Einrichtungen des flugbetriebsrelevanten Bereichs des Flughafens vorfinanziert werden.

2 Die Vorfinanzierung ist zu befristen.

3 Die Gebühreneinnahmen aus der Vorfinanzierung und deren Verzinsung sind in der Buchhaltung des Flughafenhalters einem gesonderten Konto zuzuweisen. Dieses darf nur für Ausgaben zugunsten des betreffenden Investitionsprojekts belastet werden.

4 Im Anhang zu seiner Jahresrechnung gibt der Flughafenhalter Aufschluss über die Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf seine gesonderten Konti.

Art. 15 Teuerungsbedingte Kostensteigerungen

1 Der Flughafenhalter muss die teuerungsbedingten Kostensteigerungen, die er in die Berechnungsgrundlagen für die Flughafengebühren aufnimmt, nachweisen.

2 Der Nachweis ist wenn möglich mittels Verträgen insbesondere mit Lieferanten und Angestellten zu erbringen. Andernfalls sind die Teuerungsprognosen der Schweizerischen Nationalbank massgeblich.

3 Von den teuerungsbedingten Kostensteigerungen muss ein angemessener Anteil in Abzug gebracht werden, um Kosteneinsparungen aufgrund von Produktivitätssteigerungen auszugleichen.

Art. 16 Abschreibungen

1 Die Abschreibungen beruhen auf den historischen Anschaffungs- oder Herstellungswerten des Anlagevermögens.

2 Sie berechnen sich aufgrund der sachgerechten Nutzungsdauer pro Anlagenkomponente.

Art. 17 Angemessene Kapitalverzinsung

Die angemessene Verzinsung des auf dem Flughafen investierten Kapitals berechnet sich nach Anhang 1.

Art. 18[^12]
Art. 19[^13] Rechnungslegung

1 Der Flughafenhalter weist in seiner Kostenrechnung die folgenden Segmente getrennt aus:

2 Die in den Segmenten nach Absatz 1 generierten Erträge, einschliesslich der Erträge aus Transferzahlungen aus dem Strassenfahrzeug-Parking und dem nicht flugbetriebsrelevanten Bereich auf der Luftseite des Flughafens (Art. 34) sowie der Erträge aus intersegmentären Verrechnungen, sind transparent und einzeln auszuweisen.

3 Erträge aus Flughafengebühren sind aufgeteilt auf die einzelnen Gebührenkategorien gemäss Artikel 1 Absätze 2 und 3 anzugeben. Passagierbezogene Gebühren sind zusätzlich auf Transferpassagiere und Lokalpassagiere aufzuteilen.

4 Für die Segmente nach Absatz 1 sind die folgenden Kosten getrennt auszuweisen, wobei wesentliche Einmaleffekte anzugeben sind:

5 Wird das Verfahren für die Festlegung der Flughafengebühren gemäss Artikel 24 Absatz 2 getrennt für einzelne Benutzergruppen durchgeführt, so sind die Kosten und die Erträge nach den Absätzen 1–4 für diese Benutzergruppen gesondert auszuweisen.

6 Der Flughafenhalter führt im Anhang zu seiner Jahresrechnung eine Segmentberichterstattung für die Segmente gemäss Absatz 1 Buchstaben a–e auf. Darin sind folgende Elemente pro Segment und im Total auszuweisen:

7 Die Richtigkeit der Segmentberichterstattung gemäss Absatz 6 ist durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005[^14] zu bestätigen. Zusätzlich zu dieser vom Revisionsunternehmen durchzuführenden jährlichen Überprüfung kann das BAZL verlangen, dass der Flughafenhalter Zusatzaufträge für die Überprüfung der Segmentberichterstattung ausführen lässt.

2. Abschnitt: Verfahrensablauf

Art. 20 Grundsätze[^15]

1 Für die Festlegung der Flugbetriebsgebühren auf den Flughäfen Genf und Zürich gelten die folgenden Verfahrensregeln:

2 Der Flughafenhalter kann Verfahrensschritte wiederholen.

3 Ist der Flughafenhalter aufgrund dieser Verordnung oder geltender Vereinbarungen verpflichtet, die Flughafengebühren anzupassen, so darf er das Verfahren nicht abbrechen. Er darf Verfahrensschritte nicht wiederholen, mit Ausnahme der umfassenden Kostenberechnung bei Ablehnung des Gebührenvorschlags durch das BAZL.

Art. 20a[^17] Information über das Verfahren

1 Der Flughafenhalter gibt den in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehenen Verhandlungsteilnehmern und dem BAZL den Verhandlungsbeginn sechs Monate im Voraus bekannt.

2 Der Flughafenhalter informiert 30 Tage vor dem Verhandlungsbeginn im Informationszirkular für die Luftfahrt (Aeronautical Information Circular, AIC)[^18] über die Verhandlungen.

Art. 20b[^19] Beteiligung weiterer Flughafennutzer am Verfahren

Flughafennutzer und deren Verbände, die nicht direkt zu den Verhandlungen zugelassen sind, müssen sich für die Beteiligung am Verfahren gemäss Artikel 26 beziehungsweise Artikel 28a innerhalb von 30 Tagen beim Flughafenhalter sowie beim BAZL melden.

3. Abschnitt: Einvernehmliche Festlegung der Gebühren

Art. 21 Grundsatz

Die aufgrund von Verhandlungen festgelegten Flugbetriebsgebühren (Art. 20 Abs. 1 Bst. a) müssen sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben halten; insbesondere dürfen sie keinen Ertrag abwerfen, der die im flugbetriebsrelevanten Bereich des Flughafens ausgewiesenen Kosten überschreitet (Art. 39 Abs. 5 LFG).

Art. 22 Verhandlungsteilnehmer

1 Der Flughafenhalter lädt folgende Flughafennutzer zu den Verhandlungen ein:

2 Das BAZL nimmt am Verhandlungsverfahren als Beobachter teil.

Art. 23[^20] Vorverfahren

1 Spätestens drei Monate vor Verhandlungsbeginn informiert der Flughafenhalter über die Termine der Verhandlungen.

2 Frühestens fünf Monate und spätestens drei Monate vor Verhandlungsbeginn fordert der Flughafenhalter die in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehenen Verhandlungsteilnehmer auf, folgende Angaben zu übermitteln:

3 Innert 30 Tagen übermitteln die Flughafennutzer die Daten gemäss Absatz 2. Stellen die Flughafennutzer diese Informationen nicht zur Verfügung, so verwendet der Flughafenhalter seine eigenen Prognosen.

4 Spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Verhandlungsbeginn übermittelt der Flughafenhalter den an den Verhandlungen teilnehmenden Flughafennutzern einen Gebührenvorschlag und detaillierte Informationen zu den rechnerischen und finanziellen Grundlagen, die für die Berechnung des Vorschlages verwendet werden. Der Gebührenvorschlag enthält insbesondere folgende Angaben:

die folgenden Angaben mindestens über die vergangene Gebührenperiode sowie entsprechende Prognosen mindestens für die verhandelte Gebührenperiode:

5 Der Flughafenhalter legt die verwendeten Verkehrsprognosen offen und begründet sie. Dabei stellt er sicher, dass Geschäftsgeheimnisse der Flughafennutzer nicht verletzt werden. Er legt die Methodik der Berechnung der Verkehrsprognosen offen und begründet sie.

Art. 24 Organisation der Verhandlungen

1 Der Flughafenhalter organisiert die Verhandlungen.

2 Er kann getrennte Verhandlungen führen mit den Fluggesellschaften nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b einerseits und mit einzelnen oder allen übrigen Nutzern andererseits.

3 Für das Verfahren ist ein Zeitrahmen von mindestens drei Monaten vorzusehen.

Art. 25 Abschluss der Vereinbarung oder Scheitern der Verhandlungen

1 Der Flughafenhalter schliesst mit den an den Verhandlungen teilnehmenden Flughafennutzern eine Vereinbarung ab. Werden die Verhandlungen zwischen einzelnen Benutzergruppen getrennt geführt, so sind mit den jeweiligen Benutzergruppen gesonderte Vereinbarungen abzuschliessen.

2 Die von den Verhandlungsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über:

3 Werden bis vier Monate nach dem Verhandlungsbeginn keine Vereinbarungen abgeschlossen, so sind die Verhandlungen gescheitert. Das BAZL kann diese Frist auf gemeinsamen Antrag aller Verhandlungsparteien einmalig um zwei Monate verlängern.

Art. 26[^21] Überprüfung, Anpassung und Genehmigung der Vereinbarungen

1 Der Flughafenhalter informiert Flughafennutzer, die sich gemäss Artikel 20b gemeldet haben, über das Verhandlungsergebnis. Er stellt mindestens Informationen über das Gebührensystem, die Gebührenhöhe sowie über die wesentlichen Berechnungsgrundlagen zur Verfügung.

2 Innerhalb von drei Wochen nach der Information können gegenüber dem Flughafenhalter Anträge zur Änderung des Verhandlungsergebnisses stellen:

3 Die Verhandlungsparteien prüfen, ob sie die Vereinbarungen aufgrund der eingegangenen Anträge anpassen.

4 Der Flughafenhalter informiert Flughafennutzer, die sich gemäss Artikel 20b gemeldet haben, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Antragsfrist über den Ausgang der Konsultation und über allfällige Anpassungen der Vereinbarungen. Ein Flughafennutzer oder ein Verband nach Absatz 2 kann innerhalb von 30 Tagen nach der Information beim BAZL eine Überprüfung des Verhandlungsergebnisses beantragen, wenn seine Anträge nicht berücksichtigt wurden. Der Antrag ist zu begründen.

5 Wird beim BAZL eine Überprüfung gemäss Absatz 4 beantragt, genehmigt es die Vereinbarungen, wenn die Kriterien nach dem 1. Abschnitt dieses Kapitels und nach Artikel 21 erfüllt sind. Es informiert innerhalb von 30 Tagen über seinen voraussichtlichen Entscheid. Es fällt den Entscheid innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrages.

Art. 27[^22] Erlass des Gebührenreglements

Der Flughafenhalter erlässt das Gebührenreglement gemäss den Vereinbarungen. Es tritt frühestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem alle nach dieser Verordnung erforderlichen Verfahrensschritte definitiv abgeschlossen sind.

4. Abschnitt: Genehmigung der Gebühren aufgrund einer umfassenden

Kostenberechnung

Art. 28 Gebührenvorschlag

1 Unterbreitet der Flughafenhalter dem BAZL einen Gebührenvorschlag aufgrund einer umfassenden Kostenberechnung (Art. 20 Abs. 1 Bst. b), so muss er die detaillierten Berechnungsgrundlagen beilegen.[^23]

2 Er muss dem BAZL weitere Unterlagen einreichen, soweit diese für die Beurteilung der Gebührenhöhe erforderlich sind.

Art. 28a[^24] Gewährung des rechtlichen Gehörs

1 Neben dem Gebührenvorschlag gemäss Artikel 28 hat der Flughafenhalter dem BAZL eine Version des Gebührenvorschlags einzureichen, in der Geschäftsgeheimnisse geschwärzt sind. Die Schwärzungen sind gegenüber dem BAZL zu begründen.

2 Das BAZL stellt die um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Version des Gebührenvorschlags den Verhandlungsteilnehmern gemäss Artikel 22 Absatz 1 sowie den Flughafennutzern, die sich gemäss Artikel 20b gemeldet haben, zur Stellungnahme innert 20 Tagen zu.

Art. 29 Berechnungsregeln

1 Die Berechnung der Gebühren erfolgt getrennt für die Segmente Flugverkehr, Luftsicherheit und PBEM.

2 Grundlage für die Berechnung der Flugbetriebsgebühren bilden die folgenden Kosten:

3 Von den Kosten in Abzug gebracht werden die folgenden Erträge:

Art. 30 Verursacherprinzip

Für die Zuweisung von Gemeinkosten und für die interne Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen des flugbetriebsrelevanten Bereichs sowie zwischen dem flugbetriebsrelevanten und dem nicht flugbetriebsrelevanten Bereich gilt das Verursacherprinzip.

Art. 31 Einrichtungen und Dienste im Segment Flugverkehr

1 Der Flughafenhalter weist dem Segment Flugverkehr die Einrichtungen und Dienste nach Anhang 2 zu.

2 Er kann weitere Einrichtungen und Dienste dem Segment Flugverkehr zuweisen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Sie sind für die Sicherstellung des Luftfahrtbetriebes zwingend, insbesondere für:

Art. 32 Einrichtungen und Dienste im Segment Luftsicherheit

1 Zum Segment Luftsicherheit gehören sämtliche Einrichtungen und Dienste, die unter der Verantwortung des Flughafenhalters für die Luftsicherheit bereitgestellt werden müssen.

2 Einrichtungen und Dienste im Bereich der Luftsicherheit, die der Flughafenhalter für den Zugang durch andere Personen als Passagierinnen und Passagiere zum Flughafengelände bereitstellt, können alternativ über Zugangsentgelte refinanziert werden.

Art. 33 Einrichtungen und Dienste im Segment PBEM

Zum Segment PBEM gehören sämtliche Einrichtungen und Dienste, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom Flughafenhalter bereitgestellt werden müssen.

Art. 34[^25] Transferzahlung für das Segment Flugverkehr

1 30 Prozent des ökonomischen Mehrwerts im nicht flugbetriebsrelevanten Bereich auf der Luftseite des Flughafens sowie im Bereich des Strassenfahrzeug-Parkings werden als Transferzahlungen zur Finanzierung der Kosten des Segments Flugverkehr des flugbetriebsrelevanten Bereichs verwendet.

2 Kann in einem von der Transferzahlung gemäss Absatz 1 betroffenen Bereich während einer Gebührenperiode im Durchschnitt die angemessene Kapitalverzinsung nicht erwirtschaftet werden, so darf die Differenz, höchstens im Umfang des Prozentsatzes gemäss Absatz 1, verteilt auf die nächsten zwei Gebührenperioden von der Transferzahlung abgezogen werden.

3 Der Flughafenhalter kann die Transferzahlung innerhalb des Segmentes Flugverkehr entsprechend dem Beitrag der einzelnen Gebührenbereiche an die Erwirtschaftung des ökonomischen Mehrwerts auf diese aufteilen.

Art. 35 Entscheid des BAZL und Erlass des Gebührenreglements

1 Das BAZL informiert innerhalb von 30 Tagen über seinen voraussichtlichen Entscheid. Es fällt diesen innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Gebührenvorschlags. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf sechs Monate verlängert werden.[^26]

2 Der Flughafenhalter erlässt das Gebührenreglement gemäss dem Genehmigungsentscheid.

5. Abschnitt: …

Art. 3638[^27]

3. Kapitel: Flugbetriebsgebühren der übrigen Flughäfen

Art. 39 Berechnungsgrundlagen

1 Die Gebühren der anderen Flughäfen als Genf und Zürich dürfen insgesamt höchstens in solcher Höhe festgesetzt werden, dass sie die Kosten für die Einrichtungen und Dienste im flugbetriebsrelevanten und im nicht flugbetriebsrelevanten Teil des Flughafens abzüglich sämtlicher nicht durch Flugbetriebsgebühren erzielten Erträge nicht übersteigen.

2 Der Flughafenhalter kann Dienste und Einrichtungen in den Segmenten Luftsicherheit und PBEM für die Gebührenberechnung in getrennte Bereiche unterteilen. In diesen Bereichen dürfen die Gebühren die vollen Kosten decken.

Art. 40 Rechnungslegung

1 Das Segment Flugverkehr und gegebenenfalls die Segmente Luftsicherheit und PBEM sind mit getrennten Kostenrechnungen auszuweisen.

2 Die auf dem Flughafen generierten Erträge aus den Flugbetriebsgebühren sind transparent und einzeln auszuweisen.

Art. 41 Konsultationsverfahren bei Gebührenanpassungen

1 Allfällige Gebührenanpassungen sind den betroffenen Flughafennutzern spätestens vier Monate vor dem geplanten Inkrafttreten mitzuteilen.

2 Den betroffenen Flughafennutzern sind folgende Angaben zur geplanten Gebührenänderung zur Verfügung zu stellen:

3 Der Flughafenhalter hört die betroffenen Flughafennutzer oder deren Verbände zur beabsichtigten Gebühr in einem mündlichen oder schriftlichen Verfahren an.

4 Für das schriftliche Verfahren beträgt die Frist zur Stellungnahme mindestens einen Monat ab der Mitteilung.

5 Für das mündliche Verfahren sind die Anhörungsunterlagen den Anhörungsteilnehmern spätestens zwei Wochen vor der Anhörung zuzustellen. Die Ergebnisse des mündlichen Verfahrens sind den Anhörungsteilnehmern in einem Protokoll mitzuteilen.

Art. 42 Veröffentlichung und Überprüfung

1 Der Flughafenhalter veröffentlicht die Gebührenänderungen spätestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten im Informationszirkular für die Luftfahrt (Aeronautical Information Circular, AIC)[^28].

2 Jeder betroffene Flughafennutzer kann beim BAZL innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung im AIC[^29] die Überprüfung der Gebühren beantragen. Der Antrag ist zu begründen.[^30]

3 Das BAZL entscheidet über die Genehmigung des Gebührenvorschlags innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für alle Flughäfen

1. Abschnitt: Zugangsentgelte und Nutzungsentgelte

Art. 43 Zugangsentgelte

1 Der Flughafenhalter kann ein Zugangsentgelt für Einrichtungen und Dienste im Bereich der Luftsicherheit erheben, die er für den Zugang zur Luftseite durch andere Personen als Passagierinnen und Passagiere bereitstellt.

2 Zugangsentgelte können insbesondere erhoben werden für:[^31]

3 Einrichtungen und Dienste, die einzelnen Unternehmen für den Zugang zur Luftseite exklusiv zur Verfügung gestellt werden, können nicht über Zugangsentgelte finanziert werden.

Art. 44 Nutzungsentgelte

1 Der Flughafenhalter kann ein Nutzungsentgelt für die Bereitstellung und den Betrieb zentraler Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungs- und Wartungsdiensten erheben.

2 Der Flughafenhalter bestimmt die zentralen Infrastruktureinrichtungen im Betriebsreglement.

3 Werden zentrale Infrastruktureinrichtungen im Auftrag des Flughafenhalters durch Dritte bereitgestellt und betrieben, so finden die Bestimmungen über die Nutzungsentgelte keine Anwendung.

4 Zusatzleistungen, die zugunsten einzelner Nutzer bereitgestellt werden, können nicht über Nutzungsentgelte finanziert werden.

Art. 45 Bemessung der Zugangs- und der Nutzungsentgelte

1 Für die Nutzungs- und die Zugangsentgelte werden getrennte Segmente geführt. Eine allfällige Unterdeckung im Segment Zugangsentgelte kann dem Segment Luftsicherheit belastet werden.

2 Die Zugangs- und die Nutzungsentgelte bemessen sich nach den folgenden Kosten:

3 Die Bemessung der einzelnen Tarife hat auf der Grundlage verursachergerechter Kriterien zu erfolgen. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden.

4 Die Kosten und die Erträge sind pro Segment transparent auszuweisen und im Anhang zur Jahresrechnung zu publizieren. Für die Flughäfen Genf und Zürich sind die Vorgaben gemäss Artikel 19 zu beachten.[^32]

Art. 46 Veröffentlichung und Überprüfung

1 Der Flughafenhalter veröffentlicht die Zugangs- und die Nutzungsentgelte spätestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten im AIC[^33]. Er stellt Informationen über die für die Berechnung verwendeten finanziellen und rechnerischen Grundlagen zur Verfügung.[^34]

2 Die betroffenen Flughafennutzer können beim BAZL innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung im AIC die Überprüfung der Höhe der Zugangs- und der Nutzungsentgelte beantragen. Der Antrag ist zu begründen.[^35]

3 Das BAZL entscheidet innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags.

2. Abschnitt: Gebühren mit Lenkungswirkung im Bereich des Umweltschutzes

Art. 47 Berücksichtigung der Lärm- und Schadstoffemissionen

1 Bei der Festlegung der Flugbetriebsgebühren sind Luftfahrzeuge mit geringen Auswirkungen auf die Umwelt bevorzugt zu behandeln.

2 Die Beurteilungsmethoden zur Festlegung dieser Auswirkungen müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Das BAZL kann geeignete Beurteilungsmethoden empfehlen.

3 Zu berücksichtigen sind mindestens die folgenden Emissionen:

Art. 48 Messgeräte und Berechnungsverfahren

1 Messgeräte, die zur Ermittlung der Lärmimmissionen verwendet werden, unterliegen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^36] und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

2 Für die Feststellung der Schadstoffemissionen sind international anerkannte und harmonisierte Berechnungsverfahren internationaler Zivilluftfahrtorganisationen zu verwenden.

Art. 49 Randstunden

Für Starts und Landungen während der morgendlichen und der abendlichen Randstunden können höhere Flugbetriebsgebühren festgelegt werden.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 50 Änderung bisherigen Rechts

…[^37]

Art. 51 Übergangsbestimmungen

1 Die Flugbetriebsgebühren müssen dieser Verordnung angepasst sein:

2 Die Zugangs- und die Nutzungsentgelte müssen spätestens am 1. Juni 2015 dieser Verordnung angepasst sein.

3 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbaren Gebühren bleiben gültig bis zum Inkrafttreten der neuen Gebühren.

4 Weist der Flughafenhalter nach, dass seine jährliche Durchschnittsrendite für den gesamten Flughafenbetrieb während der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung unter der für den entsprechenden Zeitraum angemessenen Kapitalverzinsung (Art. 17 und Anhang 1) liegt, so kann er beim BAZL beantragen, dass ein Teil dieser Differenz bei der Festlegung der Flughafengebühren berücksichtigt wird. Dabei gilt Folgendes:

Art. 51a[^39] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2019

1 Die Flugbetriebsgebühren für die Flughäfen Genf und Zürich müssen dieser Verordnung spätestens mit Abschluss des ersten Verfahrens zur Gebührenanpassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein. Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufen, werden gemäss der zu Beginn des Verfahrens geltenden Verordnung beendet. Als Beginn des Verfahrens gilt der gemäss Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens durch den Flughafenhalter.

2 Die Flugbetriebsgebühren für die übrigen Flughäfen müssen dieser Verordnung spätestens mit der ersten Gebührenanpassung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein.

3 Die Zugangs- und die Nutzungsentgelte müssen mit der ersten Anpassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.

Art. 52 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.0

[^2]: Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte

[^3]: Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Okt. 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

[^4]: Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

[^5]: SR 0.748.127.192.68

[^6]: Das AIP kann gegen Entgelt bezogen werden bei: Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf; www.skyguide.ch. Es kann gratis eingesehen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen.

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^10]: SR 942.20

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^14]: SR 221.302

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^18]: Das AIC kann gegen Entgelt bezogen werden bei: Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf; www.skyguide.ch. Es kann gratis eingesehen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen.

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^28]: Das AIC kann gegen Entgelt bezogen werden bei: Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf; www.skyguide.ch. Es kann gratis eingesehen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen.

[^29]: Siehe Fussnote zu Art. 20a Abs. 2.

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^33]: Siehe Fussnote zu Art. 20a Abs. 2.

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

[^36]: SR 941.210

[^37]: Die Änderung kann unter AS 2012 2753 konsultiert werden.

[^38]: SR 221.302

[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).