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Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

1 (SpoFöG), gestützt auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011

2 sowie auf Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG), verordnet:

1. Titel: Programme und Projekte

1. Kapitel: Allgemeine Voraussetzungen für die Unterstützung

Art. 1

Der Bund unterstützt Sportund Bewegungsförderungsprogramme und -projekte, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht und die Unterstützung solcher Programme und Projekte von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist. Eine Organisation wird nur unterstützt, wenn sie selbst zur Finanzierung eines Programms oder Projekts beiträgt.

2. Kapitel: «Jugend und Sport»

« » 1. Abschnitt: Ziele von Jugend und Sport

Art. 2

1 «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele:

3 d. …

2 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen.

2. Abschnitt: J+S-Angebote

Art. 3 Grundsatz

1 J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den J+S-Sportarten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung.

2 J+S-Kurse und –Lager, die ein Organisator bei der zuständigen Behörde gemeinsam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilligung anmeldet, werden zu einem J+S-Angebot zusammengefasst.

Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern

1 Die Teilnahme an J+S-Kursen und -Lagern steht allen Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz offen.

2 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an J+S-Kursen und -Lagern teilnehmen, wenn sie Schweizer Staatsangehörige sind.

3 Beginnt ein J+S-Kurs oder -Lager im Kalenderjahr, bevor das Kind 5 Jahre alt wird, so darf das Kind daran teilnehmen, wenn es während des J+S-Kurses oder -Lagers 5 Jahre alt wird.

4 Jugendliche, die während eines J+S-Kurses oder -Lagers 20 Jahre alt werden, können dieses beenden.

5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Kurs oder -Lager.

6 Im Rahmen der für J+S-Kurse und -Lager geltenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist es einem Organisator gestattet, Kinder und Jugendliche zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1–4 nicht erfüllen. Diese werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen, und es werden für sie keine weiteren Leistungen erbracht.

Art. 5 Durchführungsort

1 J+S-Kurse sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. In Ausnahmefällen können einzelne Trainings oder Wettkämpfe im Ausland stattfinden.

2 J+S-Lager sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. Sie können im Ausland stattfinden, sofern sie von einem Organisator angeboten werden, der J+S-Kurse und -Lager zur Hauptsache in der Schweiz durchführt.

3. Abschnitt: J+S-Sportarten und Nutzergruppen

Art. 6 Voraussetzungen für die Aufnahme einer Sportart

1 Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn bei ihrer Ausübung die physische und psychische Leistungsfähigkeit gefördert wird, insbesondere im Hinblick auf die Gesamtentwicklung der Kinder und Jugendlichen.

2 Bei der Festlegung der Sportarten ist darauf zu achten, dass:

3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die J+S-Sportarten fest. Das BASPO kann sie durch die Bezeichnung ihrer einzelnen Disziplinen genauer umschreiben.

4 4

Art. 7 Antrag um Aufnahme einer Sportart

1 Sportverbände können beim BASPO beantragen, dass eine Sportart aufgenommen wird. Das BASPO kann die Sportart für drei Jahre provisorisch aufnehmen. Danach entscheidet das VBS endgültig über ihre Aufnahme.

2 Nicht aufgenommen werden:

5 c–e des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.

Art. 8 Nutzergruppen

1 In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die

6 J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:

7 J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich a. funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden.

8 c. J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen, die darin bestehen, dass Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Lagern zu Spiel und Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte angeleitet werden.

9 g. …

2 10

Art. 9 Spezifische Anforderungen für die einzelnen J+S-Sportarten und

Nutzergruppen

1 Das VBS legt für die einzelnen Nutzergruppen fest:

2 Es legt für die J+S-Kurse und -Lager in einzelnen Sportarten die höchstens zulässige Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro J+S-Leiterin und -Leiter fest.

3 Das BASPO kann innerhalb der Grenzen von Artikel 6 Absatz 3 SpoFöG das Teilnahmealter für bestimmte Sportarten, Disziplinen, Aktivitäten oder Nutzergruppen einschränken.

4 Das BASPO legt die weiteren spezifischen Anforderungen für die Durchführung von J+S-Angeboten in den einzelnen Sportarten, Disziplinen, Aktivitäten und Nutzergruppen fest.

4. Abschnitt: Organisatoren

Art. 10 Organisatoren von J+S-Angeboten

1 Wer J+S-Angebote anbieten will (Organisator) muss:

2 Juristische Personen, welche als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften konstituiert sind, sowie natürliche Personen werden als Organisatoren von J+S- Angeboten zugelassen, wenn ihre hauptsächliche Geschäftsoder Berufstätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von Sportaktivitäten liegt.

3 Organisatoren bieten in einer oder mehreren J+S-Sportarten Kurse oder Lager an.

Art. 11 Pflichten der Organisatoren von J+S-Angeboten

1 Die Organisatoren von J+S-Angeboten stellen sicher, dass die notwendigen Vorkehren zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Verhinderung von Unfällen getroffen und während des ganzen Kurses oder Lagers eingehalten werden.

2 Stellt ein Organisator eines J+S-Angebots fest, dass die verantwortlichen J+S- Kadermitglieder bei der Durchführung des Angebots ihren Aufsichtsund Betreuungspflichten nicht genügend nachkommen, so ergreift er die erforderlichen Massnahmen und informiert die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist. Stellt er die Begehung von Vergehen oder Verbrechen fest, so informiert er die Strafverfolgungsbehörden.

3 Die Organisatoren von J+S-Angeboten informieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie die Kadermitglieder der Organisatoren über mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Sportausübung und machen sie auf den Zweck einer Unfallund Haftpflichtversicherung aufmerksam.

Art. 12 Organisatoren der Kaderbildung

1 Organisatoren der Kaderbildung sind das BASPO oder die Kantone.

2 Das BASPO kann Sportund Jugendverbände, Fachorganisationen von Sportleiterinnen und -leitern, Bildungsinstitutionen und das Heer mit der Kaderbildung

11 betrauen.

3 Es erlässt Weisungen zur Kaderbildung.

4 Das VBS legt eine von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichtende angemessene Kostenbeteiligung fest. Angebote der Kaderbildung, die vom Heer

12 durchgeführt werden, sind kostenlos.

5. Abschnitt: J+S-Kader

Art. 13 Kader

1 Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:

13 J+S-Leiterin oder -Leiter, einschliesslich der Anerkennung als J+S-Leiterin a. oder -Leiter Schulsport;

14 c. …

15 für J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport.

2 Wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat, kann als J+S-Kadermitglied anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.

3 Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu erneuern. Dazu muss die betreffende Person einen Weiterbildungskurs absolvieren.

Art. 14 Kaderbildung

1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung, die Grundzüge der Ausbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt der Kaderanerkennung.

2 Das BASPO legt die Ausund Weiterbildungsstruktur fest und stellt für die einzelnen Angebote der Kaderbildung Rahmenlehrpläne zur Verfügung.

3 Es kann:

4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kaderbildung oder zu einem bestimmten Kurs oder Modul. Das BASPO entscheidet über die Zulassung im Einzelfall.

Art. 15 Aufgaben

Die J+S-Kadermitglieder setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von J+S um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.

Art. 16 J+S-Leiterinnen und -Leiter

1 J+S-Leiterinnen und -Leiter können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, soweit sie durch ihre Ausbildung dazu berechtigt sind.

2 Das BASPO legt für die einzelnen Leitertätigkeiten die erforderlichen Ausbildungen fest.

Art. 17 J+S-Coaches

J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.

16 Art. 18

17 Art. 19 J+S-Expertinnen und -Experten J+S-Expertinnen und -Experten bilden J+S-Leiterinnen und -Leiter, J+S-Coaches sowie andere J+S-Expertinnen und -Experten aus.

Art. 20 Wegfall von Anerkennungen

1 Die Anerkennung als J+S Kadermitglied ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten Weiterbildung; sie fällt dahin, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.

2 Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn die Weiterbildungspflicht innert vier Jahren erfüllt wird. Für Personen, deren Anerkennung mehr als vier Jahre weggefallen ist, kann das BASPO Wiedereinstiegsmodule vorsehen.

3 Fällt die Anerkennung eines J+S-Kadermitglieds während eines laufenden J+S- Angebots dahin, so kann dieses bis zum Ende bereits begonnener Kurse oder Lager eingesetzt bleiben; handelt es sich beim betroffenen Kadermitglied um einen J+S- Coach, so kann dieser bis zum Ende des Angebots eingesetzt bleiben.

Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen

1 Das BASPO kann die Anerkennung von Kadermitgliedern sistieren oder entziehen wenn:

2 Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.

3 In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.

6. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 22 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches

1 Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.

2 Die Beiträge werden gewährt, wenn:

3 Das BASPO bestimmt im Einzelfall die Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite und der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge.

4 Es kann im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie internationalen Titelkämpfen, einzelne Angebote des Kinderund Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese die spezifischen Voraussetzungen nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.

5 Bewilligungsinstanzen sind:

18 b. für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.

6 Für Sportarten, die provisorisch aufgenommen sind, werden keine Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote ausgerichtet. Das VBS kann den nationalen Verbänden dieser Sportarten einen jährlichen Pauschalbeitrag ausrichten.

Art. 23 Umfang der Beiträge für die Durchführung von J+S-Angeboten

1 Die Beiträge richten sich nach:

20 d. …

2 Für Sportarten, zu deren Ausübung besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder besonders qualifizierte Leiterinnen und Leiter beizuziehen sind, können zusätzliche Beiträge ausgerichtet werden. Das VBS legt die Sportarten fest.

3 Zusätzliche Beiträge können ausgerichtet werden an:

4 21

5 Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest. Es passt die Beiträge periodisch der Teuerung an.

Art. 24 Umfang der Beiträge für J+S-Coaches

1 Die Beiträge für J+S-Coaches richten sich nach dem Umfang der Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote. Sie beträgt höchstens 10 Prozent der Gesamtsumme.

2 Zuschläge nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 werden für die Berechnung der Ge-

22 samtsumme nicht berücksichtig. …

3 Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest.

4 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn Angestellte einer kantonalen Amtsstelle für J+S oder des BASPO die J+S-Coach-Funktion im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausüben.

Art. 25 Beiträge an die Kaderbildung

1 Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge ausrichten.

2 Das VBS legt die Maximalbeiträge und das Verfahren fest.

Art. 26 Beitragsentscheid

Das BASPO entscheidet nach Abschluss des Angebots aufgrund der eingereichten Abrechnungsunterlagen über die definitive Höhe des Beitrags. Es kann zusätzlich abklären, ob die Durchführungsvorschriften eingehalten wurden.

Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:

2 Während laufender Strafoder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.

3 Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.

4 Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.

7. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes

Art. 28

1 Das BASPO beschafft die für die Ausbildung erforderlichen Lehrmittel oder gibt diese selbst heraus und gibt sie entgeltlich oder unentgeltlich ab.

2 Es kann Ausbildungskurse für Personen durchführen, die sich in den Kantonen oder in privaten Organisationen mit den Belangen von J+S befassen.

3 Es kann Material für die Durchführung der J+S-Angebote und für die Kaderbildung zur Verfügung stellen sowie Sachleistungen anbieten.

4 Es kann Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Kaderbildung Vergünstigungen für die Reise mit dem öffentlichen Verkehr zu den Ausund Weiterbildungen ausrichten.

5 23

8. Abschnitt: Weitere organisatorische Bestimmungen

Art. 29 Durchführung

1 Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist. Sie stellen insbesondere die notwendige Infrastruktur sowie die finanziellen und die personellen Ressourcen zur Verfügung.

2 Sie fördern J+S aktiv durch eine angemessene Promotion. Das BASPO kann

24 Promotionsartikel zur Verfügung stellen.

3 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) besorgt bei Bedarf und in Absprache mit dem BASPO den Druck und den Vertrieb der Drucksachen, Lehrund Lernmittel und der Auszeichnungen.

Art. 30 Aufsicht

1 Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus.

2 Sie führen systematische und periodische Kontrollen durch. Die Kontrollen können vor Ort durchgeführt werden.

3 Stellen die Kantone Unregelmässigkeiten fest, so klären sie den Sachverhalt ab, ergreifen die erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BASPO Bericht.

4 Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und die Angebote der Kaderbildung. Es kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle zu

25 unterziehen.

Art. 31 Zusammenarbeit des BASPO mit Kantonen und Verbänden

1 Das BASPO führt regelmässig themenspezifische Konferenzen mit Vertreterinnen und Vertretern derjenigen kantonalen Behörden, die für die Durchführung von J+S zuständig sind, sowie mit den Sportund Jugendverbänden und den weiteren Organisatoren der Kaderbildung durch.

2 Es berät mit ihnen Fragen der Weiterentwicklung, Planung und Durchführung von J+S-Angeboten und der Kaderbildung.

3 Das BASPO betreibt einen regelmässigen Informationsund Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und den interessierten schweizerischen Verbänden und Institutionen. Es hört sie vor wichtigen Entscheiden an.

3. Kapitel: Allgemeine Sportund Bewegungsförderung

1. Abschnitt: Förderung von Sport und Bewegung von Erwachsenen

Art. 32 Programm Erwachsenensport Schweiz

1 Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Ausund Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten.

2 Die Unterstützung erfolgt über das Programm Erwachsenensport Schweiz (ESA).

3 Das BASPO richtet im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge aus. Das VBS legt die Beiträge und das Verfahren fest.

Art. 33 Kader

1 Zum Kader gehören alle Personen mit einer Anerkennung als ESA-Leiterin oder -Leiter oder als ESA-Expertin oder -Experte.

2 Wer die entsprechende Ausund Weiterbildung erfolgreich absolviert hat, kann als ESA-Leiterin oder -Leiter oder als ESA-Expertin oder -Experte anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.

Art. 34 Kaderbildung

1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung und die erforderliche Weiterbil-

26 dung zum Erhalt und zur Wiedererlangung der Anerkennung.

2 Es legt die Dauer und die Inhalte der Ausund Weiterbildungen fest.

Art. 35 Pflichten

Die ESA-Kaderpersonen setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von ESA um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.

Art. 36 ESA-Leiterinnen und -Leiter

ESA-Leiterinnen und -Leiter können Sportangebote für Erwachsene leiten. Ausgeschlossen sind Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und c.

Art. 37 Organisatoren der Ausund Weiterbildung von ESA-Leiterinnen

und ESA-Leitern

1 Die Ausund Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.

2 Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Ausund Weiterbildung Leistungsverträge ab.

Art. 38 ESA-Expertinnen und -Experten

1 ESA-Expertinnen und -Experten bilden ESA-Leiterinnen und Leiter sowie andere ESA-Expertinnen und -Experten aus und erfüllen dabei die ihnen durch diese Verordnung und die weiteren Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.

2 Organisator der Ausund Weiterbildung der ESA-Expertinnen und -Experten ist das BASPO.

3 Es kann Organisatoren nach Artikel 37 Absatz 1 durch Vereinbarung beiziehen oder sie mit der Ausund Weiterbildung beauftragen.

4 Die Organisatoren der Kaderbildung verlangen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung.

Art. 39 Wegfall und Entzug von Anerkennungen

1 Die Anerkennung als ESA-Kaderperson ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten bestandenen Weiterbildung; sie fällt dahin, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.

2 Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn ein Weiterbildungskurs er-

27 folgreich absolviert wird.

3 Das BASPO entzieht die Anerkennung von Kadermitgliedern bei:

2. Abschnitt: Weitere Sportförderungsmassnahmen

Art. 40

1 Das BASPO fördert zusätzlich zu den Massnahmen nach dem 1. und 3. Titel die Sportund Bewegungsaktivitäten der gesamten Bevölkerung, namentlich während der Ausbildung, am Arbeitsplatz, in der Freizeit und im Alter. Es kann öffentliche und private Organisationen unterstützen, die im Sinne der Ziele von Artikel 1 SpoFöG tätig sind.

2 Es kann Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden oder Veranstaltern von Sportveranstaltungen Angestellte für besondere Aufgaben zur Verfügung stellen.

4. Kapitel: Nationale Sportverbände

Art. 41

1 Der Dachverband des Schweizer Sports erhält einen jährlichen Beitrag zur Förderung, Entwicklung und Unterstützung des Schweizer Sports.

2 Das BASPO schliesst mit dem Dachverband einen Leistungsvertrag ab, der insbesondere die Geld-, Dienstund Sachleistungen des Bundes an den Dachverband sowie deren Weiterleitung an die nationalen Sportverbände regelt.

3 Die Bundesbeiträge sind bestimmt:

4 Das BASPO kann Leistungen, die für die nationalen Sportverbände bestimmt sind, diesen direkt ausrichten und mit ihnen Leistungsverträge abschliessen.

5. Kapitel: Sportanlagen

Art. 42 Nationales Sportanlagenkonzept

1 Das BASPO aktualisiert das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen mindestens alle vier Jahre.

2 Das Konzept zeigt auf:

3 Allfällige Mittel zur Ausrichtung von Finanzhilfen werden dem Parlament mit separaten Kreditbotschaften beantragt.

Art. 43 Nationale Bedeutung einer Sportanlage

1 Das VBS legt fest, welche Voraussetzungen eine Sportanlage erfüllen muss, damit sie als Sportanlage von nationaler Bedeutung gilt.

2 Das BASPO erstellt einen Katalog der bestehenden Sportanlagen von nationaler Bedeutung und klärt den Bedarf für weitere Sportanlagen dieser Kategorie ab.

Art. 44 Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen

1 Die Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen umfassen Finanzhilfen an die Erstellung neuer und an die Erweiterung bestehender fester Sportanlagen. Sie betragen maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Der Bund kann Finanzhilfen an die Anschaffung nicht ortsfester Anlagen leisten, wenn diese den Bedürfnissen des jeweiligen nationalen Sportverbandes besser entsprechen als eine ortsfeste Anlage.

3 Für die Ausrichtung der Finanzhilfen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

4 Das VBS legt die anrechenbaren Kosten fest und kann weitere Voraussetzungen festlegen.

5 Es kann Finanzhilfen an Anlagen leisten, die in die Kursund Ausbildungszentren Magglingen und Tenero integriert werden, soweit diese Anlagen hauptsächlich für die Nutzung durch einen oder mehrere nationale Sportverbände bestimmt sind.

6 Es werden keine Finanzhilfen an den Betrieb der Anlagen ausgerichtet.

Art. 45 Fachstelle Sportanlagen

Das BASPO führt eine Fachstelle Sportanlagen, die Empfehlungen hinsichtlich Planung, Bau, Ausrüstung und Betrieb von Sportanlagen erarbeitet und Dritte diesbezüglich berät.

2. Titel: Bildung und Forschung

1. Kapitel: Sport in der Schule

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 46 Sportunterricht

Im Sportunterricht werden im Rahmen des ganzheitlichen Erziehungsund Bildungsauftrags sportliche Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickelt und ausgebildet.

Art. 47 Qualitätsentwicklung und Monitoring

1 Die Qualitätsentwicklung und die Qualitätssicherung der Schulen müssen den Sportunterricht mit berücksichtigen.

2 Der Sportunterricht wird erfasst vom Bildungsmonitoring, das Bund und Kantone gemeinsam durchführen. 2. Abschnitt: Sportunterricht an obligatorischen Schulen und an Mittelschulen

Art. 48 Begriff

1 Als obligatorische Schulen gelten die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden Kindergartenjahre, die Klassen der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe I.

2 Als Schulen der Sekundarstufe II gelten die Mittelschulen, namentlich die Gymnasien und die Fachmittelschulen.

Art. 49 Umfang des Sportunterrichts

1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.

2 Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.

3 An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.

Art. 50 Lehrplan

Die Kantone sorgen dafür, dass den Lehrpersonen Sport ein stufenspezifischer Lehrplan Sport zur Verfügung steht. Das BASPO arbeitet diesbezüglich inhaltliche Empfehlungen aus.

3. Abschnitt: Sportunterricht an Berufsfachschulen

Art. 51 Obligatorium

Für Lernende der zweibis vierjährigen beruflichen Grundbildung nach dem Be-

29 rufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ist der regelmässige Sportunterricht an den Berufsfachschulen obligatorisch.

Art. 52 Umfang

1 Bei betrieblich organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht:

2 Bei schulisch organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht pro Schuljahr mindestens 80 Lektionen.

3 30 Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) legt die Anzahl Lektionen in den Verordnungen über die beruflichen Grundbildungen fest.

4 Die Schullehrpläne regeln die Verteilung der Lektionen. Pro Tag werden höchstens vier Sportlektionen an die Mindestzahlen nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.

Art. 53 Rahmenlehrplan und Lehrpläne Sport

1 Das SBFI erlässt nach Anhörung des BASPO einen Rahmenlehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung.

2 Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erarbeiten die Berufsfachschulen einen Lehrplan Sport.

3 Die Kantone überprüfen die Qualität der Lehrpläne Sport und deren Umsetzung.

Art. 54 Qualifizierung der Lernenden

Die Berufsfachschulen stellen sicher, dass im Sportunterricht pro Schuljahr mindestens eine Qualifizierung der Lernenden stattfindet und dass die Qualifizierung ausgewiesen wird.

2. Kapitel: Eidgenössische Hochschule für Sport

1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben

Art. 55 Eidgenössische Hochschule für Sport

1 Die Eidgenössische Hochschule für Sport (EHSM) ist Teil des BASPO.

2 An der EHSM besteht Lehrund Forschungsfreiheit.

3 Die EHSM nimmt ihre Aufgaben selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen inund ausländischen Institutionen wahr.

Art. 56 Hochschulangehörige

1 Angehörige der EHSM sind:

2 Das VBS regelt die Aufgaben der Hochschulangehörigen und die besonderen Anstellungsvoraussetzungen des Personals der Hochschule.

3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen im Rahmen ihrer Anstellung am BASPO Arbeitszeit für das Verfassen einer Dissertation zur Verfügung gestellt wird, unterstehen dem Obligationenrecht.

4 Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits öffentlich-rechtlich angestellt und soll ihnen Arbeitszeit für das Verfassen einer Dissertation zur Verfügung gestellt werden, ist mit ihnen vorgängig eine Vereinbarung über die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrags und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Obligationenrecht zu treffen.

5 Die Studierenden können sich in einer Fachschaft organisieren und diese als ihren gemeinsamen Ansprechpartner gegenüber der EHSM bezeichnen.

Art. 57 Lehre

1 Die EHSM bietet folgende Studienund Ausbildungsgänge an:

2 Sie kann insbesondere folgende Ausbildungsgänge und Kurse anbieten:

Art. 58 Forschung und Entwicklung

1 Die EHSM betreibt angewandte Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sportwissenschaft.

2 Sie erfüllt Aufgaben der Ressortforschung des Bundes im Bereich Sport und Bewegung, namentlich für Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring.

Art. 59 Dienstleistungen

Die EHSM erbringt sportwissenschaftliche Dienstleistungen.

2. Abschnitt: Studienund Ausbildungsgänge

Art. 60 Zulassung zu den Studien

1 Die Studienplätze auf der Bachelor-Stufe werden aufgrund der Ergebnisse einer Eignungsabklärung vergeben.

2 Die Studienplätze auf der Master-Stufe werden gestützt auf ein Bewerbungsverfahren vergeben.

3 Das VBS legt die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren fest.

Art. 61 Gebühren

1 Das VBS legt die Gebühren für die einzelnen Studienund Ausbildungsgänge, Kurse und die Kompetenznachweise an der EHSM fest.

2 Es kann für ausländische Studierende, die bei der Anmeldung zur Eignungsabklärung oder zum Bewerbungsverfahren keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten, höhere Gebühren vorsehen.

Art. 62 Bachelorund Masterstudiengänge Sport

1 Die Bachelor-Studiengänge bereiten die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich Sport vor. Sie umfassen eine Studienleistung von 180 Kreditpunkten

31 nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 2003 .

2 Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelor-Studiengängen der EHSM auf. Sie umfassen eine Studienleistung von 90–120 Kreditpunkten nach den Bologna- Richtlinien.

3 Die Absolventinnen und Absolventen können folgende geschützte Titel führen:

4 Sie können dem Titel den Zusatz «Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen, EHSM» anfügen.

5 Der bisherige Titel «Sportlehrerin FH/Sportlehrer FH» bleibt geschützt. «Sportlehrerinnen FH» und «Sportlehrer FH» sind gleichzeitig berechtigt, den Titel «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sport» oder «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sports» zu führen.

6 Das VBS regelt die Ausrichtung der Studiengänge, die Anforderungen an die Abschlüsse und die Studiendauer.

7 Das BASPO kann Vorschriften über die Organisation der Studiengänge, die Ausbildungsinhalte der einzelnen Studiengänge und die Durchführung der Kompetenznachweise erlassen.

Art. 63 Weiterbildungsstudiengänge

1 Die EHSM kann Weiterbildungsstudiengänge mit Weiterbildungszertifikat (Certificate of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]), Weiterbildungsdiplom (Diploma of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]) oder mit Weiterbildungsmasterdiplom (Master of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]) anbieten.

2 Zu den Weiterbildungsstudiengängen werden Personen zugelassen, die über einen Hochschulabschluss verfügen.

3 Studierende, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, können zugelassen werden, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt.

4 Das VBS regelt den Umfang der Studiengänge.

Art. 64 Verfügung von Qualifikationen

1 Ist eine Studierende oder ein Studierender mit der Durchführung oder Bewertung eines Kompetenznachweises nicht einverstanden, so erlässt das BASPO auf ihr oder sein Verlangen eine Verfügung, sofern die Voraussetzungen von Artikel 5 des

32 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 erfüllt sind.

2 Die Studienleitung erläutert der oder dem Studierenden die Ergebnisse vorgängig.

3 Die Abschlussqualifikationen der Bachelorund der Masterstudien sowie der übrigen Ausbildungen werden mit Verfügung eröffnet.

Art. 65 Disziplinarrecht an der EHSM

1 Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie:

2 Disziplinarmassnahmen sind:

3 Zuständig für die Aussprechung von Disziplinarmassnahmen sind:

4 Die betroffene Person hat insbesondere das Recht:

5 Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3. Kapitel: Sportwissenschaftliche Forschung

Art. 66 Allgemeines

1 Das BASPO beteiligt sich an der forschungspolitischen Planung und Koordination

33 nach dem Forschungsund Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 1983 .

2 Es erarbeitet ein Forschungskonzept für eine Dauer von jeweils vier Jahren. Das Konzept berücksichtigt die Forschungsstrategie der EHSM.

Art. 67 Forschungsstelle

Das BASPO betreibt durch die EHSM die Forschung nach Artikel 58.

Art. 68 Forschungsaufträge

Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Aufträge erteilen, die dem Zweck und der Ausrichtung der sportwissenschaftlichen Forschung des Bundes dienen.

Art. 69 Forschungsbeiträge

1 Das VBS kann auf Gesuch hin und im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Beiträge ausrichten für die Durchführung von Forschungsprojekten, die einen engen Bezug zu aktuellen Fragen der Sportpolitik und der Sportförderung haben.

2 Die Beiträge werden in der Regel für höchstens drei Jahre gewährt und belaufen sich auf höchstens 70 Prozent der ausgewiesenen und vom VBS im Einzelfall anerkannten Kosten.

3 Entscheidet das VBS auf Zuerkennung eines Forschungsbeitrags, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Es kann die Leistung der Beiträge an Bedingungen knüpfen.

Art. 70 Statistik

Das BASPO kann in Ergänzung zu den Statistiken des Bundesamts für Statistik sportstatistische Erhebungen und Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.

3. Titel: Leistungssport

Art. 71 Fördermassnahmen

1 Das BASPO berücksichtigt bei der Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports die Bemühungen und Interessen der nationalen Sportverbände.

2 Es kann Sportschulen bis zur Sekundarstufe II unterstützen, die neben der schulischen Ausbildung den Nachwuchsleistungssport in besonderer Weise fördern.

Art. 72 Internationale Sportanlässe und -kongresse

1 Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kandidatur für internationale Sportanlässe oder von deren Durchführung ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2 Der Beitrag beträgt höchstens die Hälfte des anrechenbaren Betrags, den Kantone und Gemeinden zusammen an den Anlass leisten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest.

3 Die Höhe des Beitrags richtet sich nach:

4 Hat der Bund ein besonderes Interesse an der Durchführung des Anlasses, so kann die Kostenbeteiligung höher sein.

5 Für die Unterstützung von internationalen Sportkongressen gelten die Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 und 3 sinngemäss.

4. Titel: Fairness und Sicherheit 34

1. Kapitel: Doping 35

Art. 73 Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping

1 Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping.

2 Es beauftragt die Institution nach Absatz 1, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 SpoFöG zu ergreifen, und es unterstützt deren Kontrolltätigkeit durch Finanzhilfen.

3 Es schliesst mit der Institution nach Absatz 1 einen Leistungsvertrag ab und bezeichnet darin die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen und die Abgeltung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Es regelt zudem die Finanzhilfen für die Kontrolltätigkeit.

4 Gesetzgebungsaufgaben sowie die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in internationalen Organisationen gehören nicht zum Auftrag.

5 Das BASPO beaufsichtigt die Institution bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben. Bei Streitigkeiten aus dem Leistungsvertrag erlässt es eine Verfügung.

Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden

1 Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind:

2 Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden.

Art. 75 Dopingkontrollen

1 Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, muss sich während zwölf Stunden vor dem Start des Wettkampfs, für den sich die Sportlerin oder der Sportler zur Teilnahme angemeldet hat, sowie nach Beendigung des Wettkampfes während der für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Zeit Dopingkontrollen unterziehen lassen.

2 Als Sportwettkämpfe gelten alle Sportanlässe, die organisiert und durchgeführt werden:

Art. 76 Anforderungen an die Dopingkontrollen

1 Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping erstellt jedes Jahr einen Testplan. Darin legt sie fest:

2 Die Auswahl der Athletinnen und Athleten, die einer Dopingkontrolle unterzogen werden, muss durch ein Verfahren erfolgen, das von der Sportart unabhängig ist und für die kontrollierten Personen sowie deren Umfeld nicht vorhersehbar ist.

3 Die Kontrollen erfolgen unangekündigt. In Ausnahmefällen, namentlich bei Folgeuntersuchungen können die Kontrollen angekündigt werden; die Privatsphäre der kontrollierten Personen ist zu schützen.

4 Kontrollen, die Eingriffe in den Körper der Athletin oder des Athleten beinhalten, wie Blutoder Gewebeentnahmen, müssen durch Personen durchgeführt werden, welche die zum Eingriff erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Berufsausbildung erworben haben.

5 Die Verfahren, das Material und der Transport ins Analyselabor müssen dem internationalen Standard entsprechen.

Art. 77 Analyse und Verwendung der Analyseresultate

1 Die Analyse der Resultate von Dopingproben muss von einem für Dopinganalysen international akkreditierten Labor nach internationalem Standard durchgeführt werden.

2 Ergibt die Analyse ein positives Resultat, so verfasst das Labor zuhanden der Dopingkontrollstelle einen Analysebericht, der nachvollziehbar und glaubwürdig ist und dem internationalen Standard entspricht.

3 Die Dopingkontrollstelle meldet positive Resultate umgehend:

Art. 78 Informationen der Strafverfolgungsund Gerichtsbehörden

1 Die für Verstösse gegen Artikel 22 SpoFöG zuständigen Strafverfolgungsund Gerichtsbehörden geben der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping die folgenden Informationen bekannt:

2 Sie dürfen die Informationen nur weitergeben, wenn dadurch:

2. Kapitel: Manipulation von Sportwettkämpfen 36

Art. 78 a

1 Das BASPO beteiligt sich an der Koordination der Massnahmen zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen.

2 Es trifft in seinem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Massnahmen, insbesondere in den Bereichen Ausbildung, Prävention und Beratung.

3 Es gewährt Finanzhilfen nur an Sportorganisationen, die in ihrem Bereich über Regeln und Verfahren verfügen, die dem jeweiligen Risiko angemessen sind und erlauben, die Manipulation von Sportwettbewerben zu bekämpfen. Insbesondere muss die Sportorganisation:

4 Das BASPO kann Finanzhilfen an Sportorganisationen streichen oder kürzen, wenn diese ihre Meldepflichten nach Artikel 64 Absatz 2 des Geldspielgesetzes vom

37 29. September 2017 verletzen.

5. Titel: Vollzug

Art. 79 Verfahren zur Ausrichtung von Finanzhilfen

Unter Vorbehalt widersprechender Bestimmungen in Artikel 32 SpoFöG sowie abweichender Bestimmungen in den Artikeln 22–26 dieser Verordnung sind die

38 Bestimmungen des 3. Kapitels des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 anwendbar.

Art. 80 Gebühren und Preise für Leistungen des BASPO

1 39

2 Für Weiterbildungsstudiengänge nach Artikel 63 werden kostendeckende Gebühren erhoben.

3 Das BASPO veröffentlicht Preislisten für regelmässig erbrachte gewerbliche Leistungen.

4 Befinden sich Gebührenschuldnerinnen und -schuldner mit der Bezahlung von Gebühren im Verzug, so ist das BASPO berechtigt, sie bis zur vollständigen Bezahlung von der Erbringung weiterer Dienstleistungen auszuschliessen.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

40 1. Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Förderung von Turnen und Sport;

41 2. Verordnung vom 14. Juni 1976 über Turnen und Sport an Berufsschulen;

42 über die Turnund Sportlehrerausbil- 3. Verordnung vom 21. Oktober 1987 dung an Hochschulen;

43 über die Mindestanforderungen bei der 4. Verordnung vom 17. Oktober 2001 Durchführung von Dopingkontrollen.

Art. 82 Änderung bisherigen Rechts

44

Art. 83 Übergangsbestimmungen

1 J+S-Angebote für Kinder und Jugendliche in den NG 1–5 sowie Angebote der J+S-Kaderbildung, die bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt und abgerechnet.

2 J+S-Angebote der NG 7, die bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden ab Inkraftsetzung dieser Verordnung nach den neuen Bestimmungen durchgeführt. Das BASPO kann mit den Organisatoren Vereinbarungen über eine pauschalisierte Unterstützung abschliessen. Diese Vereinbarungen haben

45 Gültigkeit bis längstens zum 30. September 2014 .

3 Der Rahmenlehrplan nach Artikel 53 ist innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. Die Lehrpläne Sport sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Rahmenlehrplans zu erlassen.

46 Art. 83 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. August 2014 Die Vereinbarungen nach Artikel 83 Absatz 2 sind längstens bis zum 31. Dezember 2015 gültig.

47 Art. 83 b Übergangbestimmung zur Änderung vom 11. September 2015 Die Vereinbarungen nach Artikel 83 Absatz 2 sind längstens bis zum 31. Dezember 2019 gültig.

Art. 84 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 415.0

[^2]: SR 172.220.1

[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

[^5]: SR 935.91

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

[^22]: Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

[^29]: SR 412.10

[^30]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^31]: [AS 2004 3003, 2006 1071, 2008 3603. AS 2015 1627 Art. 9]. Siehe heute: die Bologna- Richtlinien UH vom 28. Mai 2015 (SR 414.205.1 ).

[^32]: SR 172.021

[^33]: [AS 1984 28, 1992 1027 Art. 19, 1993 901 Anhang Ziff. 4 2080 Anhang Ziff. 9, 1996 99, 2000 1858, 2003 4265, 2004 4261, 2006 2197 Anhang Ziff. 39, 2008 433, 2010 651, 2011 4497 Ziff. I 1, 2012 3655 Ziff. I 13, 2013 2639. AS 2013 4425 Art. 57 Abs. 1]. Siehe heute: das BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der Forschung und der Inno- vation (SR 420.1 ).

[^34]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

[^35]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

[^36]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

[^37]: SR 935.51

[^38]: SR 616.1

[^39]: Aufgehoben durch Art. 10 der V vom 15. Nov. 2017 über die Gebühren des Bundesamts für Sport, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6601).

[^40]: [AS 1987 1703, 1990 981, 1994 1392, 1996 3018, 1998 1472, 2000 2427 2966, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 2 4003, 2004 4593, 2005 257, 2006 4705 Ziff. II 28, 2007 4297 5823 Ziff. I 3, 2011 5227 Ziff. I 4.2]

[^41]: [AS 1976 1403, 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. e]

[^42]: [AS 1987 1464, 1996 2243 Ziff. I 22 3021]

[^43]: [AS 2001 2971, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 6]

[^44]: Die Änderungen können unter AS 2012 3967 konsultiert werden.

[^45]: S. auch: Art. 83 a .

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).