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Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)

Geltender Text a fecha 2012-05-25

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

gestützt auf die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012[^1] (SpoFöV),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

2. Kapitel: Jugend und Sport

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Sportarten und Disziplinen[^3]

1 J+S-Angebote können in den Sportarten nach Anhang 1 durchgeführt werden.

1bis Anhang 1a legt fest, welche Sportarten in welche Disziplinen unterteilt sind.[^4]

2 Die Sportart Allround darf ausschliesslich für Kinder angeboten werden.

3 Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S‑Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusport Wildwasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeitsgrad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. Januar 2019[^5], sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport verfügen und eine spezifische Weiterbildung absolviert haben.[^6]

2. Abschnitt: J+S-Kurse

Art. 4 Umfang

Ein J+S-Kurs umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die regelmässig durchgeführt werden:

Art. 5 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse

1 An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. ...[^7]

1bis Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so müssen in jeder Teilgruppe mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen.[^8]

2 Die Gruppengrössen sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 6 Leitung

1 Die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter für J+S-Kurse sind im Anhang 2 festgelegt.

2 Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teilgruppe von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter geführt werden, die oder der über sämtliche erforderlichen Anerkennungen zur Durchführung der entsprechenden J+S-Aktivität verfügt.[^9]

Art. 7 Trainingslager

1 In Ergänzung zu J+S-Kursen können Trainingslager durchgeführt werden.

2 Ein Trainingslager umfasst Kinder oder Jugendliche aus einem oder mehreren Kursen desselben Organisators. Alle Kinder und Jugendlichen müssen in einem der Kurse des laufenden Angebots des Organisators aktiv sein.

3 Pro Trainingslagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die J+S‑Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.[^10]

4 An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Trainingslagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden.

5 Kinder und Jugendliche, die nur am Trainingslager teilnehmen, werden für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Art. 8[^11] Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5

1 Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 1, 4 oder 5 beträgt 15 Kalenderwochen, die Höchstdauer ein Jahr.

2 Ein Kurs umfasst mindestens 15 Trainings, verteilt auf mindestens 12 Kalenderwochen.

3 Dauert ein Kurs länger als 6 Monate, so muss die Mindestanzahl der Trainings nach Absatz 2 innerhalb von höchstens 6 Monaten durchgeführt werden.

4 Die Trainings in den Nutzergruppen 1 und 4 müssen mindestens 60 Minuten dauern, in der Nutzergruppe 5 mindestens 45 Minuten.

5 Werden in einem Kurs der Nutzergruppe 4 oder 5 ausschliesslich Aktivitäten in Sportarten durchgeführt, die der Nutzergruppe 2 zugewiesen sind, so findet auf diesen Kurs Artikel 9 Anwendung.

6 Der Organisator darf pro Tag und Kurs höchstens eine Aktivität zu 90 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen, in Trainingslagern höchstens 300 Minuten.

7 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann ausnahmsweise kürzere Kurse und eine geringere Anzahl Trainings bewilligen.

Art. 9[^12] Kurs- und Aktivitätendauer in der Nutzergruppe 2

1 Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 2 beträgt 45 Teilnehmerstunden.

2 Die Teilnehmerstunden errechnen sich aus der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb des Kurses.

3 Eine Aktivität dauert mindestens 60 Minuten. Der Organisator darf pro Aktivität höchstens 300 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen.

4 Der Organisator hat innerhalb von fünf Monaten in mindestens fünf Kalenderwochen fünf einzeln organisierte Aktivitäten durchzuführen.

5 Wird ein Kurs der Nutzergruppe 2 in mehreren Sportarten durchgeführt, die teilweise der Nutzergruppe 1 zugewiesen sind, so findet auf diesen Kurs Artikel 8 Anwendung.

Art. 10 Kursinhalte

1 Die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in den J+S-Kursen erfolgt über mehrere Ausbildungsstufen, nach kinder- und jugendgerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung.

2 Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.

3. Abschnitt: J+S-Lager

Art. 11 Lagergemeinschaft

1 Ein J+S-Lager umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die in einer Gruppe, die eine Lagergemeinschaft bildet, unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern durchgeführt werden.

2 Eine Lagergemeinschaft beinhaltet das Zusammenleben und gemeinsame Übernachten an einem bestimmten Ort.

3 Lager der Nutzergruppe 4, die von Gemeinden durchgeführt werden und die sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche der Gemeinde richten, dürfen auch ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden.

4 Lager, an denen ausschliesslich Kinder teilnehmen, dürfen auch ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden.

Art. 12 Leitung

Zur Durchführung eines J+S-Lagers braucht es mindestens zwei J+S-Leiterinnen und -Leiter, die in der entsprechenden Sportart oder Disziplin und der Zielgruppe Kinder oder Jugendliche anerkannt sind.

Art. 13 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse

1 An einem J+S-Lager müssen mindestens zwölf Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen.

2 Die Gruppengrössen und die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 14 Lagerdauer und Mindestumfang der J+S-Aktivitäten

1 Ein Lager muss mindestens vier aufeinanderfolgende Tage dauern.

2 Ein Lager in der Nutzergruppe 3 darf drei Tage dauern, wenn innerhalb des gleichen J+S-Angebots zusätzlich ein Lager nach Absatz 1 durchgeführt wird.

3 Pro Lagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die J+S-Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.[^13]

4 An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Lagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden.

5 Absatz 4 gilt nicht für Lager der Nutzergruppe 4 von Gemeinden oder für Lager mit Kindern, wenn diese ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden.

6 Innerhalb eines Lagers, das mehr als vier Tage dauert, darf ein trainingsfreier Tag stattfinden. Dieser wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Art. 15 Lagerinhalte

1 Die J+S-Aktivitäten sind nach kinder- und jugendgerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung zu unterrichten.

2 Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.

4. Abschnitt: ...

Art. 16–20[^14]

5. Abschnitt: Kaderbildung allgemein

Art. 21 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung

1 Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:

1bis Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter Schulsport werden zugelassen:

2 Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator von J+S-Angeboten oder von Angeboten der Kaderbildung tätig sind.

3 Die Zulassung zu Kursen und Modulen der Kaderbildung kann abhängig gemacht werden:

4 Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter in der Sportart Lagersport/ Trekking werden Personen zugelassen, welche im Kursjahr das 17. Altersjahr vollendet haben.

5 Nicht zur Kaderbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit in J+S wiederholt nicht an Vorgaben von J+S gehalten haben.

6 Das BASPO entscheidet auf Antrag des Organisators der Kaderbildung über die Zulassung zur Kaderbildung.

Art. 22 Anmeldung und Ausschreibung der Angebote

1 Die Kantone und die mit der Durchführung der Kaderbildung beauftragten Verbände und Institutionen reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben einen Plan mit sämtlichen Angeboten der Kaderbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO prüft den Plan und bewilligt die Angebote.

2 Die Durchführung zusätzlicher Angebote der Kaderbildung ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen. Über die Absage eines Angebots ist das BASPO vorgängig zu informieren.

3 Das BASPO schreibt sämtliche bewilligten Angebote der Kaderbildung öffentlich aus.

Art. 23 Kontrollen

Das BASPO beaufsichtigt die Kaderbildung der Kantone und der beauftragten Verbände und Institutionen.

Art. 24 Entzug und Sistierung von Kaderanerkennungen

1 In Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011[^17] (SpoFöG) sistiert das BASPO auf Anzeige oder von Amtes wegen die Kaderanerkennung ohne Verzug.

2 In Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 SpoFöG entscheidet das BASPO, ob die Kaderanerkennung befristet oder unbefristet entzogen werden soll. Die Zeit der Sistierung wird an die Dauer des befristeten Entzugs angerechnet.

3 Nach Ablauf eines befristeten Entzugs kann das Kadermitglied Antrag auf erneute Anerkennung als Kadermitglied stellen. Das BASPO kann den Entscheid mit Auflagen und Bedingungen, insbesondere der Absolvierung einer Weiterbildung, versehen.

Art. 25 Ausschluss von einem Angebot der Kaderbildung

Von einem Angebot der Kaderbildung kann ausgeschlossen werden, wer:

Art. 26 Einsatz von Drittpersonen in der Kaderbildung

Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt werden, die nicht über eine J+S-Kaderanerkennung verfügen.

6. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter

Art. 27 Ausbildung

1 Die Ausbildung zur J+S-Leiterin oder zum J+S-Leiter erfolgt in J+S-Leiterkursen sportarten- und disziplinenspezifisch für die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche.

2 In den J+S-Leiterkursen werden pädagogische, sportmotorische und methodische Grundkenntnisse vermittelt.

3 Das BASPO bietet Personen, die über eine dem Leiterkurs gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen an.

Art. 28[^18] Weiterbildung

1 In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die Weiterbildung ist modular aufgebaut.

2 Mit der Absolvierung von zielgruppenspezifischen Weiterbildungsmodulen erfüllen J+S-Leiterinnen und Leiter die Weiterbildungspflicht für alle Sportarten oder Disziplinen in der jeweiligen Zielgruppe, in denen sie anerkannt sind.

3 Weiterbildungsmodule, deren Ziele über den blossen Erhalt der Leiteranerkennung hinausgehen, müssen zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht mindestens so weit absolviert werden, wie Weiterbildungsmodule dauern, die ausschliesslich dem Erhalt der Leiteranerkennung dienen.

Art. 29 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten

1 Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon, ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine J+S-Expertin oder ein J+S-Experte einzusetzen.

2 Das BASPO kann für einzelne Angebote der Aus- und Weiterbildung Ausnahmen vorsehen oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

Art. 30 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

1 Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:

2 Die Zulassung zur Weiterbildung kann bei Personen, die in den vergangenen zwei Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, künftig eine Leitertätigkeit auszuüben.

3 Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einer J+S-Sportart über eine Leiteranerkennung verfügen, jedoch keine praktische Leitertätigkeit aufweisen.

Art. 31 Pflichten

1 J+S-Leiterinnen und -Leiter sind für die korrekte Durchführung der von ihnen geleiteten J+S-Kurse und J+S-Lager verantwortlich. Zu ihren Pflichten zählen insbesondere:

2 Sie müssen den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen gewähren.

7. Abschnitt: J+S-Coaches

Art. 32 Aus- und Weiterbildung

1 Die Ausbildung zum J+S-Coach und die entsprechende Weiterbildung erfolgt in spezifischen Kursen und Modulen.

2 Das BASPO oder die kantonalen Amtsstellen für J+S führen die Aus- und Weiterbildungen durch. Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.

Art. 33 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen:

Art. 34 Pflichten

J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:

8. Abschnitt: ...

Art. 35–39[^19]

9. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten

Art. 40 Ausbildung

1 Die Ausbildung zur J+S-Expertin oder zum J+S-Experten für die Durchführung der J+S-Kaderbildung erfolgt in entsprechenden J+S-Expertenkursen.

2 Die Ausbildung erfolgt sportarten- und disziplinenspezifisch für die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche; die Ausbildung von J+S-Coachexpertinnen und -experten erfolgt in themenspezifischen Kursen.

3 Das BASPO führt die Ausbildung durch. Es kann Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.

4 Es kann Personen, die über eine dem Expertenkurs gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen anbieten.

Art. 41 Weiterbildung

1 Die Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen Modulen.

2 Das BASPO führt die Module der J+S-Expertenweiterbildung durch. Es kann Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.

Art. 42 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

1 Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche:

2 Für die Zulassung zur Ausbildung darf die J+S-Leiteranerkennung oder die J+S-Coachanerkennung der Kandidatinnen und Kandidaten nicht weggefallen sein.

3 Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einer J+S-Sportart über eine J+S-Expertenanerkennung verfügen, jedoch keine Ausbildertätigkeit aufweisen.

Art. 43 Aufgaben

1 J+S-Expertinnen und -Experten führen die Kaderbildung in der entsprechenden Sportart oder für die entsprechende Zielgruppe durch.

2 In Sportarten, Disziplinen oder bei Aktivitäten mit besonderen Sicherheitsvorschriften können J+S-Expertinnen und ‑Experten als Sicherheitsfachleute für die Beurteilung von Kurs- oder Lagerprogrammen eingesetzt werden.

3 ...[^20]

4 Das BASPO kann mit J+S-Expertinnen und -Experten Kaderkurse zur Vorbereitung oder Weiterentwicklung der J+S-Kaderbildung durchführen.[^21]

10. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 44 Beiträge für J+S-Kurse

1 Die Beiträge für J+S-Kurse errechnen sich aus einem Grundbetrag und der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilnehmerstunden) innerhalb des Kurses. Der Grundbetrag wird nach Anzahl der erforderlichen J+S-Leiterinnen und -Leiter festgesetzt.

2 Für J+S-Kurse mit Kindern in der Nutzergruppe 5 werden erhöhte Beiträge ausgerichtet.

3 und 4 ...[^22]

5 Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt.

Art. 45 Beiträge für J+S-Lager

1 Die Beiträge für J+S-Lager der Nutzergruppen 3, 4 und 5 errechnen sich aus der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Anzahl der erforderlichen J+S-Leiterinnen und -Leiter und der Anzahl der nach Artikel 14 anrechenbaren Lagertage.

2 Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt.

3 Für J+S-Lager, die nach Artikel 11 Absatz 3 oder 4 durchgeführt werden, reduzieren sich die Beiträge um die Hälfte.

4 ...[^23]

Art. 46 Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen

1 Die Teilnahme an Wettkämpfen in Kursen der Nutzergruppe 1, die zusätzlich zu den regelmässigen Trainings erfolgt, wird mit zusätzlichen Pauschalbeträgen unterstützt, sofern die Vorgaben von Anhang 4 erfüllt sind.

2 In Kursen der Nutzergruppe 2 gelten Wettkämpfe als Trainingsstunden, sofern die betreffenden Kinder und Jugendlichen an den Wettkämpfen zusätzlich zu den Aktivitäten nach Artikel 9 Absatz 4 teilnehmen.

3 ...[^24]

4 Das BASPO kann Einschränkungen für die Teilnahme von Kindern an Wettkämpfen festlegen.

Art. 47[^25]
Art. 48[^26] Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer

Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fachausweis in der Sportart Bergsport kann den Organisatoren der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 5 ausgerichtet werden.

Art. 49[^27] Zusätzliche Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mit Behinderungen

1 Nimmt an einem J+S-Kurs oder -Lager mindestens eine Person teil, die als Folge einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ohne besondere Massnahmen nicht oder nur erschwert an diesem Kurs oder Lager teilnehmen könnte, so kann dem Organisator ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 6 ausgerichtet werden, wenn:

2 Bestehen die besonderen Massnahmen darin, zusätzliche Betreuungspersonen beizuziehen, so werden diese nicht als zusätzliche Leiterinnen und Leiter nach Anhang 2 gerechnet, auch wenn sie über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügen.

Art. 50 Beiträge für die J+S-Kaderbildung

1 Die Organisatoren der Kaderbildung tragen die Kosten der von ihnen durchgeführten Angebote selber.

2 Das BASPO leistet Beiträge nach Anhang 7.

2bis Führen Kantone oder Sport- oder Jugendverbände im Auftrag des BASPO Module der Aus- und Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten durch, so schliesst das BASPO mit ihnen eine Vereinbarung ab und legt darin fest:

3 Es werden keine Beiträge ausgerichtet und keine Gutscheine für die An- und Rückreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Kursort zur Verfügung gestellt, wenn eine Bildungsinstitution die Kaderbildung als integrierten Teil eines Ausbildungslehrgangs durchführt und die Teilnahme an dieser Kaderbildung obligatorisch ist.[^29]

4 Die von Jugendverbänden organisierte Kaderbildung wird nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989[^30] über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit entschädigt.

Art. 51[^31] Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen

in der J+S-Kaderbildung

1 Die Beiträge an nationale Sport- und Jugendverbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung decken höchstens 50 Prozent der AHV-pflichtigen Entschädigungen, die der Verband den für die Ausbildung in der jeweiligen J+S-Sportart verantwortlichen Personen entrichtet hat; sie betragen jedoch höchstens 200 000 Franken.

2 Werden die Leistungen durch ehrenamtlich arbeitende Personen erbracht oder liegen die AHV-pflichtigen Entschädigungen unter 100 000 Franken, so erhalten die beitragsberechtigten Verbände maximal 50 000 Franken pro Jahr.

3 Die für die Ausbildung verantwortlichen Personen müssen mindestens die in Anhang 8 festgelegten und im Leistungsvertrag konkretisierten Aufgaben erfüllen.

4 Werden die Aufgaben nur unvollständig erfüllt, so werden die Beiträge entsprechend gekürzt.

11. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes

Art. 52 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen

Das BASPO erhebt für Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen eine Gebühr.

Art. 53 J+S-Material. Grundsatz

1 Das BASPO legt die Sportarten, die J+S-Angebote sowie die Angebote der Kaderbildung fest, für die J+S-Material zur Verfügung gestellt wird.

2 Es besteht kein Anspruch auf J+S-Material.

3 Das J+S-Material wird von der Armee zur Verfügung gestellt, soweit es nicht vom BASPO beschafft wird. Landeskarten werden von Swisstopo zur Verfügung gestellt.

Art. 54 J+S-Material. Pflichten der Organisatoren

1 Die Organisatoren der J+S-Angebote, denen J+S-Material zur Verfügung gestellt wird, haben eine Gebühr zu entrichten.

2 Die Organisatoren der J+S-Angebote und der Kaderbildung müssen das J+S-Material sorgfältig verwenden und nach Gebrauch in gereinigtem Zustand zurückgeben.

3 Sie haften für die Kosten der Wiederherstellung und des Ersatzes von Material, das gar nicht oder verunreinigt zurückgegeben wird. Das BASPO kann die Kosten mit den Beiträgen nach dem 10. Abschnitt verrechnen.

4 Wird anderes Material zurückgegeben als dasjenige, das zur Verfügung gestellt wurde, so wird das fehlende J+S-Material in Rechnung gestellt. Das BASPO verfügt entschädigungslos über das zurückgegebene andere Material.

Art. 55 Unterkunft

1 Die armasuisse stellt soweit verfügbar den Organisatoren von J+S-Angeboten und der Kaderbildung nach ihren allgemeinen Bestimmungen für die Vermietung von Infrastrukturen Gebäude der Armee für J+S-Aktivitäten zur Verfügung.

2 Sie gewährt auf den offiziellen Miettarifen einen Rabatt von mindestens 50 Prozent.

12. Abschnitt: Administration

Art. 56 Allgemeines

J+S-Angebote sowie Kurse und Module der Kaderbildung werden im Nationalen Informationssystem für Sport administriert.

Art. 57 Bezeichnung eines J+S-Coach

1 Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen für jedes Angebot einen verantwortlichen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO.[^32]

2 Der J+S-Coach vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S.

Art. 58 Anmeldung von J+S-Angeboten

1 Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten J+S-Kurses oder ‑Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.

2 ...[^33]

3 Die zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung der Angebote vor deren Beginn.

Art. 59 Verspätete Anmeldung

1 Wird ein Angebot nicht rechtzeitig angemeldet, so werden für die Beitragsberechnung nur diejenigen J+S-Kurse und J+S-Lager berücksichtigt, die später als 30 Tage nach Anmeldung beginnen.

2 Wird ein verspätet angemeldetes Angebot von der zuständigen Behörde dennoch rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beginn bewilligt, so kann die gesamte Dauer des Angebots für die Beitragsberechnung berücksichtigt werden.

Art. 60 Abrechnung von J+S-Angeboten

1 Die Abrechnung eines Angebots muss spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden.

2 Die Bewilligungsinstanz überprüft die Abrechnung und bereitet die Auszahlung durch das BASPO vor. Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen stichprobeweise und verfügt die Beiträge.

3 Wird eine Abrechnung verspätet, jedoch innert 60 Tagen nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht, so kann das BASPO die Beiträge kürzen. Für später eingereichte Abrechnungen besteht kein Anspruch auf Auszahlung.

Art. 61 Kurse und Module der Kaderbildung

1 Die Administration von Kursen und Modulen der Kaderbildung erfolgt durch den Organisator der Kaderbildung.

2 Die Abrechnung der Kurse und Module ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einzureichen.

3 Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.

Art. 62 Auszahlung der Beiträge

1 Die Beiträge werden ausschliesslich auf ein schweizerisches Bank- oder Postkonto des Organisators des J+S-Angebots oder der Kaderbildung ausbezahlt.

2 Bei J+S-Angeboten mit einer Kursdauer von 30 oder mehr Wochen können nach drei Monaten nach Kursbeginn bis zu 50 Prozent des provisorisch berechneten Beitrages ausbezahlt werden.

Art. 63 Kontrolle

Die kantonalen Amtsstellen für J+S erstatten dem BASPO jährlich Bericht über die von ihnen durchgeführten Kontrollen. Besondere Vorkommnisse melden sie umgehend.

3. Kapitel: Erwachsenensport

1. Abschnitt: Kaderbildung allgemein

Art. 64 Zugang zur ESA-Kaderbildung

1 Die Organisatoren der ESA-Kaderbildung haben Kandidatinnen und Kandidaten unabhängig davon, zu welcher Organisation sie gehören, zu gleichen Bedingungen den Zugang zu den Aus- und Weiterbildungskursen zu ermöglichen.

2 Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:

5 Die Organisatoren der Kaderbildung können von den Kursteilnehmerinnen und ‑teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen.

Art. 65 Ausschluss

Von einem Angebot der Kaderbildung kann ausgeschlossen werden, wer:

2. Abschnitt: ESA-Leiterinnen und -Leiter

Art. 66 Ausbildung

1 In der Ausbildung zur ESA-Leiterin oder zum ESA-Leiter werden erwachsenenbildnerische, sportmotorische, methodische und sportfachspezifische Grundkenntnisse vermittelt. Diese Inhalte können zielgruppenorientiert ausgerichtet werden.

2 Organisatoren von Leiterkursen können Personen, die über eine der ESA-Ausbildung gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen anbieten.

3 Die Ausbildung dauert in der Regel sechs Tage. Sie kann für Personen, die über spezifische Vorkenntnisse, namentlich als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügen, kürzer ausfallen.

Art. 67 Weiterbildung

1 In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die Weiterbildung ist modular aufgebaut.

2 Zur Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht haben ESA-Leiterinnen und -Leiter ein spezifisches Weiterbildungsmodul von ein bis zwei Tagen zu absolvieren.

3 Die einzelnen Module der Weiterbildung dauern höchstens sechs Tage.

Art. 68 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

1 Zur Ausbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen;

2 Zur Weiterbildung werden ESA-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, die:

Art. 69 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten

1 Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine ESA-Expertin oder ein ESA-Experte einzusetzen.

2 Das BASPO kann für einzelne Weiterbildungsmodule Ausnahmen bewilligen.

3 Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt werden, die nicht über eine ESA-Kaderanerkennung verfügen.

3. Abschnitt: ESA-Expertinnen und –Experten

Art. 70 Ausbildung

1 Die Ausbildung zur ESA-Expertin oder zum ESA-Experten für die Durchführung der Kaderbildung erfolgt in entsprechenden ESA-Expertenkursen.

2 Die Ausbildung dauert neun Tage. Es können für Personen, die über spezifische Vorkenntnisse verfügen, namentlich für J+S-Expertinnen oder -Experten, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen angeboten werden.

Art. 71 Weiterbildung

1 Die Weiterbildung von ESA-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen Modulen.

2 ESA-Expertinnen und -Experten müssen für die Erneuerung ihrer Anerkennung regelmässig Module der Expertenweiterbildung absolvieren.

3 Die einzelnen Module der Expertenweiterbildung dauern höchstens drei Tage.

Art. 72 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

1 Zur Ausbildung werden ESA-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, die:

2 Zur Weiterbildung werden ESA-Expertinnen und -Experten zugelassen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen. Die Zulassung kann Personen verweigert werden, die keine praktische Ausbildungstätigkeit nachweisen können.

3 Es kann vom jeweiligen Organisator der ESA-Leiterkurse zusätzlich einen Bedarfsnachweis für die Ausbildung einer bestimmten Anzahl von ESA-Expertinnen und -Experten verlangen.

4. Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Art. 73 Beiträge an Aus- und Weiterbildungskurse

1 Das BASPO richtet den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung für ESA-Leiterinnen und -Leiter im Rahmen der bewilligten Kredite einen Pauschalbeitrag aus, wenn:

2 Der Pauschalbeitrag beträgt maximal 50 Franken pro Tag und Kursteilnehmerin oder -teilnehmer.

3 Wird in Aus- und Weiterbildungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere ESA-Expertin oder ein weiterer ESA-Experten während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt, so richtet das BASPO den Organisatoren eine zusätzliche Pauschale von maximal 100 Franken pro Kurstag aus.

3bis Keine Beiträge werden ausgerichtet:

4 Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest. Es berücksichtigt dabei namentlich die Dichte des Angebots an ESA-Kursen in den einzelnen Regionen oder Sportarten.

Art. 74 Planung der Angebote der Aus- und Weiterbildung

1 Die Organisatoren reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben eine Planung mit sämtlichen Kursen der Aus- und Weiterbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO bewilligt die Angebote.

2 Die Durchführung zusätzlicher Kurse ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen. Über die Absage eines Kurses ist das BASPO vorgängig zu informieren.

Art. 75 Aus- und Weiterbildungskurse der Kaderbildung

1 Die Administration von Aus- und Weiterbildungskurse der Kaderbildung erfolgt durch den Organisator der Kaderbildung.

2 Die Abrechnung der Aus- und Weiterbildungskurse ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einzureichen.

3 Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.

Art. 76 Auszahlung der Beiträge

Beiträge werden ausschliesslich auf ein schweizerisches Bank- oder Postkonto des Organisators des Aus- oder Weiterbildungskurses ausbezahlt.

Art. 77 Finanzierung der Kurse des BASPO

Das BASPO finanziert die von ihm durchgeführten Kurse der ESA-Kaderbildung.

Art. 78 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen

Der Bund kann Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen zur Verfügung stellen. Das BASPO bestimmt den Anteil der Kosten, den die Empfänger von Drucksachen, Lehr- und Lernmedien zu übernehmen haben.

3a. Kapitel:[^35] Schweizerischer Schulsporttag

Art. 78a

1 Folgende Leistungen von Kantonen und Gemeinden sind im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 SpoFöV anrechenbar:

2 Nicht anrechenbar sind staatliche Leistungen, zu deren Erbringung Kantone und Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, wie polizeiliche Dienstleistungen, Versorgungs- und Entsorgungsdienstleistungen, Bewilligungsverfahren, allgemeine administrative Tätigkeiten, auch wenn im Einzelfall auf die damit verbundene Gebührenerhebung verzichtet wird.

4. Kapitel: Sportanlagen von nationaler Bedeutung

Art. 79 Nationale Bedeutung

Einer Sportanlage kommt nationale Bedeutung zu, wenn:

die Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz eingehalten und die Ziele des «Landschaftskonzeptes Schweiz» berücksichtigt werden, namentlich wenn:

Art. 80 Bundesbeiträge

1 Das BASPO kann an die Neuerstellung einer Sportanlage von nationaler Bedeutung oder den Umbau einer Sportanlage in eine solche von nationaler Bedeutung Beiträge leisten, wenn:

2 Die Beitragshöhe sowie die Priorisierung von mehreren Beitragsgesuchen richtet sich nach folgenden Kriterien:

Art. 81 Anrechenbare Kosten

1 Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmittelbar mit dem Bau oder der Sanierung einer Anlage in Zusammenhang stehen. Dazu zählen namentlich die Kosten für:

2 Nicht als anrechenbare Kosten gelten insbesondere die Kosten für:

5. Kapitel: Beiträge an internationale Sportanlässe und -kongresse

Art. 82

1 Folgende Leistungen von Kantonen und Gemeinden gelten als anrechenbare Beträge im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 SpoFöV:

2 Nicht angerechnet werden können staatliche Leistungen, zu deren Erbringung Kantone und Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, wie polizeiliche Dienstleistungen, Versorgungs- und Entsorgungsdienstleistungen, Bewilligungsverfahren, allgemeine administrative Aufgaben, auch wenn im Einzelfall auf die damit verbundene Gebührenerhebung verzichtet wird.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 83 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

Art. 84 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 415.01

[^2]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).

[^5]: SR 935.911

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).

[^7]: Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).

[^17]: SR 415.0

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, mit Ausnahme von Abs. 2, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1521 1883).

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).

[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).

[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014 (AS 2014 2843). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).

[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).

[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7377).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).

[^30]: SR 446.1

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119).

[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521).

[^36]: Nationales Sportanlagenkonzept

[^37]: [AS 1992 494]

[^38]: [AS 2001 3319, 2002 4033, 2003 4279, 2005 259, 2007 6711]

[^39]: [AS 2002 4040, 2004 4667, 2011 5627]

[^40]: [AS 1999 587]

[^41]: [AS 1989 193]