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Verordnung des VBS vom 3. August 2012 über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM-Verordnung, EHSM-V)

Geltender Text a fecha 2016-05-03

gestützt auf die Artikel 56 Absatz 2, 60 Absatz 3, 61, 62 Absatz 6, 63 Absatz 4

1 der Sportförderungsverordnung (SpoFöV) vom 23. Mai 2012 , verordnet:

1. Kapitel: Aufgaben und Anstellung der Angehörigen der EHSM

Art. 1 Rektorin oder Rektor

1 Die Rektorin oder der Rektor:

2 Die Rektorin oder der Rektor ist der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamts für Sport (BASPO) unterstellt.

Art. 2 Studienleitung

1 Die Rektorin oder der Rektor betraut für jeden Studiengang eine oder mehrere Mitarbeitende mit der Studienleitung.

2 Die Studienleitung:

Art. 3 Lehrkörper

1 Als Mitglied des Lehrkörpers kann angestellt werden, wer:

2 Zur Durchführung einzelner Lehrveranstaltungen können im Auftragsverhältnis verpflichtet werden:

3 Aufträge dürfen je Person einen Umfang von 8 Wochenlektionen nicht übersteigen.

Art. 4 Aufgaben der Mitglieder des Lehrkörpers

1 Die Mitglieder des Lehrkörpers bilden fachlich qualifizierte und handlungskompetente Sportwissenschafterinnen und Sportwissenschafter sowie Sportlehrerinnen und Sportlehrer aus.

2 Sie fördern im Rahmen ihres Auftrags ihr Fachgebiet durch wissenschaftliche Forschung. Sie sind für Verbreitung und Publikation der Forschungsergebnisse verantwortlich.

3 Sie erbringen im Rahmen ihres Auftrags sportwissenschaftliche Dienstleistungen.

Art. 5 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen Arbeiten in Forschung und Entwicklung aus. Sie wirken bei allgemeinen Dienstleistungen mit.

2 Sie können von den Mitgliedern des Lehrkörpers zur Unterstützung von Lehrveranstaltungen und ausnahmsweise zu deren Durchführung beigezogen werden.

3 Sie müssen über einen anerkannten Abschluss einer Hochschule verfügen.

Art. 6 Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht

1 Arbeitsverhältnisse nach Artikel 56 Absatz 3 SpoFöV sind unter Vorbehalt der Kündigungsmöglichkeit nach Absatz 2 auf längstens vier Jahre zu befristen.

2 Wird die Arbeit an der Dissertation vor Ablauf der Befristung abgeschlossen oder eingestellt, kündigt das BASPO das Arbeitsverhältnis.

Art. 7 Studierende sowie Hörerinnen und Hörer

1 Wer an der EHSM im Rahmen eines Studienganges oder einer Weiterbildung ein Diplom, einen Bacheloroder einen Mastertitel oder ein Zertifikat erwerben will, muss sich immatrikulieren.

2 Wer an der EHSM Lehrveranstaltungen besuchen will, ohne ein Diplom, einen Bacheloroder einen Mastertitel oder ein Zertifikat zu erwerben, muss sich als Hörerin oder Hörer einschreiben.

2. Kapitel: Studiengänge an der EHSM

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 8 Ziele

1 Der Bachelorstudiengang vermittelt Kompetenzen, die zum erfolgreichen Einstieg in Berufstätigkeiten im Sport in der Vertiefungsrichtung Sportdidaktik oder Sportmanagement befähigen und die die Aufnahme von sportwissenschaftlichen Master-

2 studiengängen ermöglichen.

2 Der Masterstudiengang vermittelt Kompetenzen, die zur Ausübung von Berufsund Forschungstätigkeiten im Spitzensport in der Vertiefungsrichtung Trainingswissenschaft oder Sportmanagement befähigen und die die Zulassung zum Doktorat

3 ermöglichen.

3 Die Weiterbildungsstudiengänge ermöglichen nach Abschluss eines Hochschulstudiums:

Art. 9 Berechnung der Studienleistung

1 Die Studienleistungen werden nach dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.

2 Ein Kreditpunkt (ECTS-Punkt) entspricht einer Studienleistung, die in 25–30 Arbeitsstunden erbracht werden kann.

4 Art. 10 Gliederung der Studiengänge

1 Die Studiengänge gliedern sich in thematisch zusammenhängende und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module). Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen (Kurse).

2 Es werden folgende Kursarten unterschieden:

5 Art. 10 a Modulhandbuch Das BASPO erlässt für jeden Bachelorund Masterstudiengang ein Modulhandbuch. Dieses gibt Auskunft über:

6 Studienbeginn Art. 11 Die Bachelorund Masterstudiengänge beginnen im Herbstsemester.

Art. 12 Unterrichtssprache

1 Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Französisch.

2 7 Einzelne Kurse oder Teile davon können in englischer Sprache gehalten werden.

8 Art. 13 Anmeldung

1 Die Teilnahme an Kursen setzt eine Anmeldung voraus.

2 Mit der Anmeldung zum Kurs sind die Studierenden auch zum dazugehörenden Kompetenznachweis angemeldet.

9 Art. 14 und 15

2. Abschnitt: Zulassung zu den Studien

Art. 16 Allgemeine Eignung für das Bachelorstudium

1 Die EHSM führt die Eignungsabklärungen jährlich einmal durch.

2 Nicht zur Eignungsabklärung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten, die:

10 a. sich nicht gemäss den Fristen im akademischen Kalender über die Voraussetzungen nach Artikel 21 ausweisen;

Art. 17 Sportpraktische Eignungsabklärung

1 Es werden die sportmotorischen Fähigkeiten und die fachspezifischen Fertigkeiten in den folgenden Bereichen geprüft:

2 Die Bereiche werden mit Noten von 1–6 bewertet. In den Bereichen Leichtathletik, Dauerlauf/Cross und Schwimmen können für Frauen und Männer unterschiedliche Bewertungsmassstäbe angewendet werden.

3 Der Bereich Spiel wird doppelt gezählt.

4 Die sportpraktische Eignungsabklärung ist bestanden, wenn die Summe aller Noten mindestens 28 ist und höchstens zwei Bereiche mit Noten von weniger als 4 bewertet worden sind.

5 Spitzensportlerinnen und -sportler, die im Besitz einer Gold-, Silber-, Bronzeoder Elitekarte des Dachverbands des Schweizer Sports (Swiss Olympic) sind oder die bis höchstens ein Jahr vor der Anmeldung zur Eignungsabklärung im Besitz einer solchen Karte waren, werden ohne Eignungsabklärung zum Bachelorstudiengang zugelassen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 16 und 21

11 erfüllen.

12 Art. 18

13 Begrenzte Anzahl Studienplätze Art. 19

1 Bestehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Eignungsabklärung, als Studienplätze zur Verfügung stehen, so werden die Studienplätze in der Reihenfolge der Resultate der Eignungsabklärungen vergeben.

2 Kandidatinnen und Kandidaten nach Artikel 17 Absatz 5 haben Vorrang gegenüber Personen, die die Eignungsabklärung absolviert haben.

Art. 20 Gültigkeit der Eignungsabklärung

Die Eignungsabklärung hat Gültigkeit ausschliesslich für die Aufnahme des Studiums im Kalenderjahr, in dem die Abklärung erfolgt ist.

Art. 21 Voraussetzungen für die Aufnahme des Bachelorstudiums

1 Angehende Studierende haben sich über folgende Abschlüsse und Tätigkeiten auszuweisen:

2 Angehende Studierende, welche vorgängig zum Studium eine rein schulische Ausbildung absolviert haben, müssen vor Aufnahme des Studiums eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

Art. 22 Zulassung zum Masterstudium

1 Zum Masterstudium werden Personen zugelassen, die über einen Bachelortitel oder eine gleichwertige Ausbildung auf Hochschulstufe verfügen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2 Bewerberinnen und Bewerber um einen Masterstudienplatz reichen der EHSM zudem ein Motivationsschreiben ein. Die EHSM macht die Eignung zum Studium davon abhängig.

3 Sind mehr geeignete Bewerbungen vorhanden, als Studienplätze zur Verfügung stehen, so vergibt das BASPO die Studienplätze nach folgender Reihenfolge:

4 Wird im Masterstudium eine Vertiefungsrichtung belegt, für die im Bachelorstudium keine Grundlagen erworben wurde, so kann die Zulassung mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

5 Wer bereits an einer Hochschule zu einem Masterstudium in den Bereichen Sportund Bewegungswissenschaften, Sportunterricht sowie Sportmanagement zugelassen wurde und dieses nicht erfolgreich abgeschlossen hat, wird nicht zugelassen.

3. Abschnitt: Bachelorund Masterstudium

14 Art. 23 Studienumfang und Regelstudiendauer

1 Der Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS-Punkte. Durch das Absolvieren von Wahlkursen können bis zu 20 ECTS Punkte zusätzlich erworben werden.

2 Der Masterstudiengang umfasst 120 ECTS-Punkte.

3 Die EHSM richtet die Studiengänge so aus, dass Vollzeitstudierende den Bachelorstudiengang in sechs Studiensemestern und den Masterstudiengang in vier Studiensemestern abschliessen können.

15 Art. 23 a Zulässige Studiendauer

1 Die Kompetenznachweise, die für den Abschluss erforderlich sind, müssen erbracht werden:

2 Die Studienleitung kann die zulässige Studiendauer auf Gesuch hin um höchstens vier Semester, bei aktiven Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern um höchstens acht Semester verlängern.

3 Wer die zulässige Studiendauer überschreitet, wird vom Studiengang ausgeschlossen.

16 Art. 23 b Unterbruch des Studiengangs

1 Auf Gesuch hin bewilligt die Studienleitung einer oder einem Studierenden, den Studiengang einmalig während eines oder zwei zusammenhängenden Semestern zu unterbrechen.

2 Der Unterbruch wird nicht an die zulässige Studiendauer angerechnet.

3 Während des Unterbruchs sind keine Studiengebühren zu entrichten.

4 Die Studierenden dürfen während des Unterbruchs keine Lehrveranstaltungen besuchen oder Kompetenznachweise absolvieren.

5 Während einer Verlängerung des Studiengangs nach Artikel 23 a Absatz 2 wird kein Unterbruch bewilligt.

17 Art. 24 Studieninhalte

1 Der Bachelorstudiengang teilt sich auf in ein Grundstudium und eine Vertiefung. Die Inhalte sind in Anhang 1 festgelegt.

2 Der Masterstudiengang teilt sich auf in ein Grundstudium und eine Vertiefung. Die Inhalte sind in Anhang 2 festgelegt.

18 Art. 25

Art. 26 Anderweitige Studienleistungen

1 Die Studienleitung entscheidet über die Anrechnung von Studienleistungen, die an andern Hochschulen erbracht worden sind.

2 Studierende, welche im Rahmen ihres Studiums Kurse oder Module an einer andern Hochschule absolvieren wollen, schliessen mit der Studienleitung vorgängig eine Vereinbarung über die Anerkennung der dort erbrachten Studienleistungen ab.

3 Zum Erwerb der Titel nach Artikel 62 Absatz 3 SpoFöV müssen mindestens die Hälfte der für den Studienabschluss erforderlichen ECTS-Punkte, darunter diejenigen für die «Bachelorarbeit» nach Anhang 1 Buchstabe A Ziffer 9 und für die «Masterthesis» nach Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 6 an der EHSM erworben worden

19 sein.

20 Art. 27

21 Abschlussnote Art. 28 Die Abschlussnote des Studiengangs errechnet sich aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt der Modulnoten des Grundstudiums und der gewählten Vertiefung.

22 Art. 29 Bestehen des Studiengangs Den Studiengang hat bestanden, wer:

Art. 30 Diplom und Zeugnis für erbrachte Leistungen

1 Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums werden das Bacheloroder das Masterdiplom sowie ein Zeugnis mit den erbrachten Leistungen abgegeben.

2 Das Diplom wird in Würdigung der Abschlussnote mit folgenden Prädikaten ausgestellt: Note 6.00 = summa cum laude ab Note 5.50 = insigni cum laude ab Note 5.00 = magna cum laude ab Note 4.50 = cum laude ab Note 4.00 = rite

3 Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur die Leistungsübersicht mit den individuell erbrachten Leistungen.

Art. 31 Zusätzliche Kompetenznachweise

Hat ein Studierender oder eine Studierende mehr ECTS-Punkte erworben, als zum Studienabschluss erforderlich sind, so werden diese in der Leistungsübersicht separat ausgewiesen.

4. Abschnitt: Weiterbildungsstudiengänge

Art. 32

Die Weiterbildungsstudiengänge umfassen folgende ECTS-Punkte:

5. Abschnitt: Kompetenznachweise

23 Art. 33 Allgemeines

1 Der Abschluss jedes Kurses erfolgt mit einem Kompetenznachweis.

2 Kompetenznachweise sind:

3 Mehrere Kurse desselben Moduls können zu einem gemeinsamen Kompetenznachweis zusammengefasst werden.

4 Ein Kompetenznachweis kann aus mehreren Teilkompetenznachweisen bestehen.

5 Voraussetzung für die Zulassung zum Kompetenznachweis im entsprechenden Kurs ist die Einhaltung der im Modulhandbuch festgelegten Präsenzregel. Die Studienleitung kann Studierende auf Gesuch hin zum Kompetenznachweis zulassen, wenn entschuldbare Gründe für die Nichteinhaltung der Präsenzzeiten vorliegen.

24 Art. 34 Sprache

1 Kompetenznachweise sind in einer der Unterrichtssprachen zu erbringen.

2 Wurde ein Kurs ganz oder teilweise in Englisch gehalten, so kann die Studienleitung Englisch als Prüfungssprache zulassen oder anordnen.

Art. 35 Prüfende

Kompetenznachweise werden in der Regel durch die Dozentin oder den Dozenten der jeweiligen Kurse durchgeführt und bewertet.

Art. 36 Information zu den Kompetenznachweisen

Die Prüfenden geben den Studierenden rechtzeitig bekannt:

Art. 37 Bewertung der Kompetenznachweise; Kursnoten

1 Kompetenznachweise werden in der Regel mit Noten von 1–6 bewertet.

2 1 Sämtliche Noten können auf / genau vergeben werden.

3 Es bedeuten: Note 5.75–6.00 = ausgezeichnet Note 5.25–5.70 = sehr gut Note 4.75–5.20 = gut Note 4.25–4.70 = befriedigend Note 4.00–4.20 = ausreichend Note 1.00–3.95 = ungenügend

4 Ausnahmsweise erfolgt die Bewertung durch die Prädikate «erfüllt» (> ausreichend) oder «nicht erfüllt» (< ausreichend).

Art. 38 Fernbleiben und Abbruch

1 Wer nach Anmeldung dem Kompetenznachweis ohne Abmeldung oder ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes fernbleibt oder diesen abbricht, erhält die Note 1 oder das Prädikat «nicht erfüllt».

2 Als wichtige Gründe gelten Militärund Zivildienst, Krankheit und Unfall sowie der Todesfall einer nahestehenden Person. Sie sind in geeigneter Form zu belegen.

3 Die Studienleitung kann andere wichtige Gründe akzeptieren.

Art. 39 Unredlichkeit

1 Wer mit unredlichen Mitteln für sich oder eine andere Person eine bessere Bewertung zu erreichen versucht, erhält das Prädikat «nicht erfüllt» oder die Note 1.

2 Die Prüfenden halten den Vorfall schriftlich fest und melden ihn der Studienleitung zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die fehlbare Person.

Art. 40 Modulnoten

1 Besteht ein Modul aus mehreren Kursen, so errechnet sich die Modulnote aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt sämtlicher Kursnoten des betreffen-

1 25 den Moduls. Für die Berechnung wird auf / genau gerundet.

2 Werden in einem Modul von einer oder einem Studierenden mehr Kurse belegt, als für die Erreichung der Mindestkreditpunkte erforderlich sind, so werden die Kurse mit den besten Ergebnissen berücksichtigt. Obligatorische Kurse werden immer berücksichtigt.

Art. 41 Bestehen eines Moduls

1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn die errechnete Modulnote mindestens 4.00 beträgt und kein Kurs unter 2.50 bewertet ist.

2 Für ein bestandenes Modul wird die volle Anzahl der dem Modul zugeordneten Kreditpunkte vergeben. Für ein nicht bestandenes Modul werden keine Kreditpunkte vergeben.

Art. 42 Dokumentation

Die Prüfenden sind für die Dokumentation der erfolgten Kompetenznachweise sowie für die Begründung der Bewertungen verantwortlich.

Art. 43 Eröffnung der Ergebnisse und Einblick in Unterlagen

1 Die Ergebnisse der Kompetenznachweise werden den Studierenden spätestens zwei Monate nach Abschluss jeder Prüfungssession mitgeteilt.

2 Studierende haben das Recht, nach Mitteilung der Ergebnisse Einblick in ihre eigenen Prüfungsunterlagen zu nehmen.

Art. 44 Wiederholungen

1 Es können ausschliesslich ungenügend beurteilte Kompetenznachweise wiederholt werden.

2 Diese können höchstens einmal wiederholt werden.

3 Die Wiederholung muss innerhalb der vorgegebenen Gesamtstudiendauer erfolgen.

4 Wurde der Kompetenznachweis wiederholt, so zählt die bessere Note.

5 Die oder der Prüfende legt die Form der Wiederholung fest. Diese kann von der ursprünglichen Form abweichen. Sie kann in Form einer Überarbeitung des ersten Kompetenznachweises erfolgen.

Art. 45 Studienausschluss

Studierende, welche die Bedingungen für einen erfolgreichen Studienabschluss nicht mehr erfüllen können, werden vom Studium ausgeschlossen.

Art. 46 Aufbewahrung von Unterlagen

1 Die Unterlagen der Kompetenznachweise sind aufzubewahren bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung des Entscheides über das Abschlussdiplom und die Abschlussnote oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des allfälligen Beschwerdeverfahrens, in jedem Fall aber während mindestens drei Jahren.

2 Schliesst eine Studierende oder ein Studierender den Studiengang nicht ordentlich ab, so sind die Unterlagen der Kompetenznachweise bis zum Ablauf der Höchststudiendauer, mindestens aber während drei Jahren aufzubewahren.

3. Kapitel: Trainerbildung und weitere Ausbildungsgänge 26

27 Art. 47 Trainerbildung

1 Die EHSM bietet in Zusammenarbeit mit Swiss Olympic und dem Berufsverband der Trainer im Leistungsund Spitzensport Ausbildungen zu folgenden vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation anerkannten Berufsabschlüssen

28 an:

2 Swiss Olympic ist zusammen mit dem Schweizerischen Berufsverband der Trainer im Leistungsund Spitzensport die zuständige Organisation der Arbeitswelt für den Erlass der Regelungen nach Artikel 28 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom

29 30 13. Dezember 2002 .

31 Weitere Ausbildungsgänge Art. 47 a Die EHSM kann die folgenden weiteren Ausbildungsgänge anbieten:

4. Kapitel: Gebühren

Art. 48

1 Für die Studiengänge an der EHSM sowie die Lehrgänge der Trainerbildung werden Gebühren erhoben.

2 Die Nichtbezahlung oder die nach erfolgter Mahnung verspätete Bezahlung einer Gebühr, führt zum Ausschluss von sämtlichen Lehrveranstaltungen und Kompetenznachweisen im betreffenden Semester.

3 Das zum Ausschluss führende Semester wird an die Gesamtstudiendauer angerechnet.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

32 1. die Verordnung vom 1. Juni 1978 über Turnen und Sport an Berufsschulen;

33 über die Mindestanforderungen 2. die Verordnung vom 11. Dezember 1987 an Prüfungen für die eidgenössischen Turnund Sportlehrerdiplome I und II;

34 über Entschädigungen an Fortbil- 3. die Verordnung vom 21. Januar 1992 dungskurse für Turnund Sportunterricht.

35 über die Bachelorund 4. die Verordnung des VBS vom 14. Januar 2005 Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport.

Art. 50 Übergangsrecht

1 Personen, die das Diplom Sportlehrerin ESSM oder Sportlehrer ESSM vor dem Jahre 1999 erworben haben, können den bisherigen Fachhochschultitel «Sportlehrerin FH» oder «Sportlehrer FH» beantragen, sofern sie sich über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe oder über eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im Bereich Sport ausweisen können. Sie sind berechtigt, den Titel «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sport» oder «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sports» zu führen.

2 Bis zum Inkrafttreten des Hochschulförderungsund Koordinationsgesetzes vom

36 30. September 2011 werden die Diplome der Studiengänge gemeinsam durch die EHSM und die Berner Fachhochschule ausgestellt.

3 Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ihr Studium bereits aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht; für Personen, die ihr Studium im Wintersemester 2012/2013 aufnehmen, gilt in jedem Fall die vorliegende Verordnung.

4 37 Für Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 12. März 2016 dieser Verordnung bereits einen Studiengang begonnen haben, gilt für diesen Studiengang

38 das Recht, das bei Beginn des Studiengangs Gültigkeit hatte.

Art. 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 415.01

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, mit Wirkung seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, mit Wirkung seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, mit Wirkung seit 1. April 2016 (AS 2016 939). Berichtigung vom 3. Mai 2016 (AS 2016 1281).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, mit Wirkung seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^29]: SR 412.10

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).

[^32]: [AS 1978 1240, 1998 1833 Art. 2 Bst. p]

[^33]: [AS 1988 243, 1996 3113]

[^34]: [AS 1992 492, 1996 3114]

[^35]: [AS 2005 487, 2006 4787 Ziff. II, 2007 4299, 2010 3869]

[^36]: BBl 2011 7455

[^37]: AS 2016 939

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V der VBS vom 12. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 939).