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Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Geltender Text a fecha 2012-10-01

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 6 Absatz 5, 7 Absatz 5, 9 Absatz 2, 10,

12 Absatz 1, 13 Absatz 2, 14 Absätze 3, 6 und 8, 15, 16 Absätze 5 und 6,

17 Absatz 1, 18 Absatz 3, 19 Absatz 4, 30 Absatz 3, 31 Absatz 3, 32 Absätze 2

1 (PG), und 4, 34 und 36 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 verordnet: 1. Kapitel: Begriffe und Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2 17. Dezember 2010 (POG);

Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung

1 Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen.

2 Die PostFinance erfüllt die Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.

3 Bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung handeln die Postkonzerngesellschaften im eigenen Namen.

4 Die Post und die Postkonzerngesellschaften sind gegenüber den Aufsichtsbehörden direkt verantwortlich.

2. Kapitel: Rechte und Pflichten der Anbieterinnen

1.

Abschnitt: Meldepflicht für Anbieterinnen mit einem jährlichen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken (Ordentliche Meldepflicht)

Art. 3 Ordentliche Meldepflicht

1 Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von mindestens 500 000 Franken erzielen, haben der Postkommission (PostCom) ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5 einzureichen.

2 Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten.

Art. 4 Angaben

1 Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen:

2 Sie hat den Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz mit einem Handelsregisterauszug beziehungsweise einer Wohnsitzbescheinigung zu erbringen.

3 Befindet sich der Sitz oder der Wohnsitz einer Anbieterin im Ausland, so hat sie den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe e mit einem Handelsregisterauszug, einer Wohnsitzbescheinigung oder einem gleichwertigen Dokument zu erbringen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.

4 Die Anbieterin hat der PostCom Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und e innerhalb von zwei Wochen zu melden.

Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen

1 Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält.

2 Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

3 Die Anbieterin vereinbart mit ihren Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.

Art. 6 Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht

1 Die Anbieterin hat der PostCom mit Unterlagen wie Briefen, E-Mails oder Protokollen nachzuweisen, dass sie mit in der Branche anerkannten, tariffähigen und repräsentativen Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führt.

2 Sie hat den Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Meldepflicht zu erbringen.

Art. 7 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses

Liegt der jährliche Umsatzerlös im eigenen Namen einer nach Artikel 3 Absatz 1 gemeldeten Anbieterin während zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 500 000 Franken, so hat sie der PostCom die Änderung des jährlichen Umsatzerlöses innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss zu melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung gelten für die Anbieterin die Bestimmungen nach den Artikeln 8–10. 2. Abschnitt: Meldepflicht für Anbieterinnen mit einem jährlichen Umsatzerlös von weniger als 500 000 Franken (Vereinfachte Meldepflicht)

Art. 8 Vereinfachte Meldepflicht

1 Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von weniger als 500 000 Franken erzielen, haben der PostCom ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die folgenden Angaben einzureichen:

2 Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten.

Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen

Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:

Art. 10 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses

1 Beträgt der jährliche Umsatzerlös im eigenen Namen einer nach Artikel 8 Absatz 1 gemeldeten Anbieterin während zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 500 000 Franken, so hat sie der PostCom Folgendes nachzureichen:

2 Ab dem Zeitpunkt der Meldung nach Absatz 1 gelten für die Anbieterin die Pflichten für Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1.

3. Abschnitt: Informationspflichten

Art. 11 Veröffentlichung der Listenpreise und

der allgemeinen Geschäftsbedingungen Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen.

Art. 12 Information über die Schlichtungsstelle

Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Schlichtungsstelle nach Artikel 65 anzurufen, und sie über deren Aufgaben zu informieren.

Art. 13 Umgang mit Adressdaten

Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten und die Widerspruchsmöglichkeiten zu informieren.

Art. 14 Kennzeichnung von Postsendungen, Zustellfahrzeugen und

Zustellpersonal der Anbieterin Postsendungen, Zustellfahrzeuge und Zustellpersonal müssen so gekennzeichnet sein, dass sie von Dritten der verantwortlichen Anbieterin zugeordnet werden können.

Art. 15 Informationen über die Qualität der Dienstleistungen

Die Anbieterin hat Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 PG, insbesondere über die Laufzeiten der einzelnen Postsendungen, zu veröffentlichen.

Art. 16 Form der Information

1 Die Anbieterin hat ihren Kundinnen und Kunden einen einfachen und unentgeltlichen Zugang zu den Informationen nach den Artikeln 11 15 anzubieten. 

2 Die Information kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

4. Abschnitt: Zugang zu Postfachanlagen

Art. 17 Anspruch auf Zugang zu Postfachanlagen

1 Anbieterinnen mit Hauszustellung haben Anspruch auf Zugang zu Postfachanlagen.

2 Sie müssen auf Postsendungen, die in Postfachanlagen zugestellt werden, erkennbar sein.

Art. 18 Leistungen

1 Die Betreiberin einer Postfachanlage hat den Anbieterinnen mit Hauszustellung Zugang mindestens zu folgenden Leistungen zu gewähren:

2 Sie legt fest, wo und in welchem Zeitraum die Anbieterinnen mit Hauszustellung die Postsendungen übergeben können. Sie berücksichtigt dabei die bestehenden Prozesse und die Bedürfnisse der Zugangsberechtigten.

3 Sie haftet bei der Erfüllung der Leistungen nach Absatz 1 höchstens im selben Ausmass wie die Anbieterinnen mit Hauszustellung gegenüber ihren Kundinnen und Kunden.

Art. 19 Unzustellbare Postsendung

1 Ist die Empfängerin oder der Empfänger einer Postsendung unbekannt, verweigert sie oder er deren Annahme oder wird die Postsendung nicht abgeholt, so muss die Anbieterin mit Hauszustellung die betreffende Postsendung zurücknehmen.

2 Die Anbieterin mit Hauszustellung muss die Postsendung innerhalb von höchstens sieben Tagen an der Postfachanlage zurücknehmen, in die die Postsendung zugestellt wurde oder hätte zugestellt werden sollen.

3 Nimmt die Anbieterin mit Hauszustellung die Postsendung nicht zurück, so muss die Betreiberin der Postfachanlage die betreffende Postsendung der Anbieterin mit Hauszustellung zum günstigsten Tarif zurücksenden. Die Kosten der Rücksendung gehen zulasten der Anbieterin mit Hauszustellung.

Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung

1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus:

2 Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage.

Art. 21 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen

1 Die Betreiberin einer Postfachanlage darf Anbieterinnen mit Hauszustellung nicht diskriminieren.

2 Sie hat der PostCom die Vereinbarung über den Zugang zur Postfachanlage bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Vereinbarung zuzustellen.

3 Die PostCom gewährt einer Anbieterin mit Hauszustellung, die mit der Betreiberin einer Postfachanlage Verhandlungen über den Zugang zu einer Postfachanlage führt, auf Anfrage hin Einsicht in schon vorhandene Vereinbarungen der Betreiberin der Postfachanlage mit anderen Anbieterinnen mit Hauszustellung. Dem Geschäftsgeheimnis unterstellte Inhalte bleiben ausgenommen.

5. Abschnitt: Austausch von Datensätzen

Art. 22 Anspruch auf Austausch von Datensätzen

1 Anbieterinnen mit Hauszustellung haben Anspruch auf Austausch von Adressdaten aus Kundenaufträgen (Datensätze).

2 Sie dürfen Adressdaten zur Bearbeitung austauschen, soweit dies für die Zustellung von Postsendungen zu folgenden Zwecken erforderlich ist:

3 Die Anbieterin mit Hauszustellung hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten zu informieren.

4 Für die Weitergabe eines Datensatzes an Dritte hat die Anbieterin mit Hauszustellung die Einwilligung der betreffenden Person einzuholen. Die Verweigerung der Einwilligung darf keine Kostenfolgen für die betreffende Person haben.

Art. 23 Inhalt und Aktualisierung der Datensätze

1 Die Datensätze enthalten:

2 Sie sind von Montag bis Freitag innerhalb von 24 Stunden nach der elektronischen Erfassung des Kundenauftrags zu aktualisieren und zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen sind allgemeine Feiertage.

3 Die Anbieterinnen mit Hauszustellung müssen die Datensätze nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Sie haben aber sicherzustellen, dass die Datensätze den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.

Art. 24 Technische Vorgaben

1 Die Anbieterinnen mit Hauszustellung übermitteln die Datensätze über eine definierte Schnittstelle oder durch elektronischen Versand.

2 Sie richten die Schnittstellen nach einem anerkannten technischen Standard ein.

3 Sie liefern die Datensätze in einem standardisierten und verbreiteten Format.

Art. 25 Kosten bei Verfügung des Abschlusses einer Austauschvereinbarung

1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Vereinbarung über den Austausch von Datensätzen, so setzen sich die Kosten für die Dienstleistungen nach den Artikeln 23 und 24 zusammen aus:

2 Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 richtet sich nach der Kostenrechnung der Anbieterin, welche die Datensätze liefert.

Art. 26 Verteilung des Überschusses aus Kundenaufträgen

1 Die Kosten der Anbieterin mit Hauszustellung für die Bearbeitung und den Austausch der Datensätze werden mit dem Umsatzerlös gedeckt, den sie aus Kundenaufträgen für das Nachsenden, das Umleiten und das Rückbehalten erzielt.

2 Erzielt die Anbieterin mit Hauszustellung aus dem Umsatzerlös aus Kundenaufträgen nach Absatz 1 einen Überschuss, so wird dieser anteilsmässig unter den am Austausch von Datensätzen beteiligten Anbieterinnen mit Hauszustellung aufgeteilt.

3 Der Anteil berechnet sich aufgrund des jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten im eigenen Namen der einzelnen, am Austausch von Datensätzen beteiligten Anbieterin mit Hauszustellung im Vergleich zum jährlichen Umsatzerlös aller gemeldeten und am Austausch von Datensätzen beteiligten Anbieterinnen mit Hauszustellung.

Art. 27 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen

1 Die Anbieterin von Datensätzen darf Anbieterinnen mit Hauszustellung nicht diskriminieren.

2 Sie hat der PostCom die Vereinbarung über den Austausch von Datensätzen bis spätestens zwei Wochen nach deren Abschluss zuzustellen.

3 Die PostCom gewährt einer Anbieterin mit Hauszustellung, die mit einer Anbieterin von Datensätzen Verhandlungen über eine Vereinbarung zum Austausch von Datensätzen führt, auf Anfrage hin Einsicht in schon vorhandene Vereinbarungen der Anbieterin von Datensätzen mit anderen Anbieterinnen. Dem Geschäftsgeheimnis unterstellte Inhalte bleiben ausgenommen.

6. Abschnitt: Postverkehr in ausserordentlichen Lagen

Art. 28

1 Der Bundesrat sorgt dafür, dass insbesondere bei Katastrophen oder Notlagen, die das ganze Land schwer in Mitleidenschaft ziehen, eine minimale Versorgung mit Postdiensten angeboten wird.

2 Er bestimmt im Einzelfall:

3 Er kann die Erbringung von Postdiensten einschränken oder untersagen.

3. Kapitel: Grundversorgung mit Postdiensten

1. Abschnitt: Verpflichtung

Art. 29 Angebote

1 Die Grundversorgung im inländischen Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen:

2 Die Grundversorgung im grenzüberschreitenden Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen ins Ausland:

3 Die Post bietet Absenderinnen und Absendern folgende Dienste an:

4 Sie bietet Empfängerinnen und Empfängern folgende Dienste an:

5 Als Einzelsendung gelten Postsendungen, welche die Absenderin oder der Absender der Post zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beförderung übergibt.

6 Als Massensendung gelten Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender mit der Post zu individuellen Vertragsbedingungen einen schriftlichen Beförderungsvertrag abschliesst.

7 Als Werktage und Aufgabetage gelten Montag bis Freitag ohne allgemeine Feiertage.

8 Expressund Kurierpostsendungen sind nicht Teil des Angebots der Grundversorgung.

Art. 30 Annahme von Postsendungen

1 Die Post nimmt Briefe und Pakete nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a in Poststellen und Postagenturen entgegen.

2 Sie nimmt vorfrankierte Briefe ins Inund Ausland ohne Zustellnachweis an öffentlichen Briefeinwürfen entgegen.

3 Sie stellt für Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b d und  Absatz 2 Buchstabe b geeignete Annahmestellen bereit.

Art. 31 Hauszustellung

1 Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn:

2 Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:

3 Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.

Art. 32 Laufzeiten im inländischen Postverkehr

1 Die Post hat die Laufzeiten der Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a wie folgt einzuhalten:

2 Die Methoden zur Messung der Laufzeiten müssen wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie beruhen auf internationalen Qualitätsstandards und berücksichtigen den Stand der Technik.

3 Die PostCom genehmigt die Methoden und die Messinstrumente.

Art. 33 Erreichbarkeit

1 Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellenund Postagenturennetz.

2 In jeder Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein.

3 Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft.

4 Das Poststellenund Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten.

5 Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender.

6 Die Methode zur Messung der Erreichbarkeit muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.

7 Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.

Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle

oder Postagentur

1 Vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.

2 Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.

3 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.

4 Die PostCom kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen.

5 Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:

6 Das Verfahren ist unentgeltlich.

7 Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.

8 Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.

Art. 35 Ausschluss von der Beförderung

1 Die Post kann Postsendungen nach Artikel 29 von der Beförderung ausschliessen, wenn diese:

2 Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Postsendungen von der Beförderung ausgeschlossen werden. 2. Abschnitt: Förderung der Regionalund Lokalpresse sowie der Mitgliedschaftsund Stiftungspresse

Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung

1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regionalund Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tagesund Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regionalund Lokalpresse gelten Tagesund Wochenzeitungen, die:

Fussnoten

[^1]: SR 783.0

[^2]: SR 783.1