Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2011 zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2011-06-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 89
Änderungshistorie JSON API

Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet),

einerseits,

und die Besondere Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China

(nachfolgend als «Hongkong, China» bezeichnet),

andererseits,

nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet:

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und Hongkong, China, andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Handels- und Investitionsbeziehungen zu festigen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und zu den politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen1 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung, dass diesbezüglich die Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen;

eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den auf sie anwendbaren multilateralen Umweltübereinkommen und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der auf sie anwendbaren massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation2;

mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensverhältnisse und Lebensbedingungen ihrer Menschen durch Handelsliberalisierung und den erhöhten Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zu verbessern;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verkleinern und die Vorhersehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien zu vergrössern;

entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation3 (nachfolgend als «WTO» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen gegebenenfalls zur Berücksichtigung international anerkannter Richtlinien und Grundsätze zu ermutigen;

überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Ziele

1. Die Vertragsparteien errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und der Zusatzabkommen über die Landwirtschaft, die gleichzeitig zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China, abgeschlossen wurden, eine Freihandelszone.

2. Die Ziele dieses Abkommens sind:

  • (a) die Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens4 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet);
  • (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen5 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet);
  • (c) die gegenseitige Erhöhung von Investitionsgelegenheiten;
  • (d) die Erleichterung und Ausweitung des Waren- und Dienstleistungshandels;
  • (e) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit den auf die Vertragsparteien anwendbaren internationalen Normen;
  • (f) die auf Gegenseitigkeit beruhende Verbesserung des Zugangs zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten;
  • (g) die Förderung des Wettbewerbs in ihrer Wirtschaft, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Vertragsparteien;
  • (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und
  • (i) auf diese Weise die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Sofern nicht abweichend in Anhang IV bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung:

für einen EFTA-Staat:

  • (i) auf sein Festland, Binnengewässer und Hoheitsgewässer sowie den darüber liegenden Luftraum in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, und
  • (ii) ausserhalb seiner Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die in Ausübung seiner Souveränitätsrechte oder seiner Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden;
  • (a)
  • (b) für Hongkong, China: nur auf das Land und das Meer innerhalb der Grenzen der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, einschliesslich der Insel Hongkong, Kowloon, der Neuen Gebiete und der Gewässer von Hongkong.

2. Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Hongkong, China, andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten.

2. Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 19236 zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet), den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, und aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind oder das auf eine Vertragspartei anwendbar ist, ergeben. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, es gebe eine Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind oder die auf eine Vertragspartei anwendbar sind, so halten die Vertragsparteien umgehend Konsultationen ab, um gemäss den üblichen Regeln des Völkerrechts eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.

2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregime, so kann sie um Konsultationen mit dieser Vertragspartei ersuchen. Diese räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein7.

Art. 1.5 Regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei ergreift alle verfügbaren Massnahmen, um sicher zu stellen, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre für dieses Abkommen massgeblichen Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, machen sie anderweitig öffentlich zugänglich oder stellen sie auf Ersuchen zur Verfügung, falls sie nicht öffentlich zugänglich sind.

2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.

3. Keine Vertragspartei ist nach diesem Abkommen verpflichtet, Informationen und insbesondere vertrauliche Informationen preiszugeben, welche den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern, innerstaatliches Recht verletzen oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.

4. Im Fall einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens, haben letztere in Bezug auf diese Unvereinbarkeit Vorrang.

Art. 1.7 Vertraulichkeit

Stellt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Abkommen Informationen zur Verfügung und bezeichnet diese als vertraulich8, so behandelt die Vertragspartei, welche die Informationen erhält, die Informationen gemäss ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer innerstaatlichen Praxis als vertraulich. Solche Informationen sind nur für den Zweck zu verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt werden, und dürfen sonst nicht ohne besondere schriftliche Erlaubnis der Vertragspartei, welche die Informationen zur Verfügung stellt, offengelegt werden.

2. Kapitel Warenverkehr

Art. 2.1 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren:

  • (a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren9 (HS) fallen, ausgenommen die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse;
  • (b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang II unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen; und
  • (c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang III.

2. Hongkong, China, und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China.

Art. 2.2 Ursprungsregeln

Die Ursprungsregeln und die Methoden der Zusammenarbeiter der Verwaltungen sind in Anhang IV aufgeführt.

Art. 2.3 Beseitigung von Zöllen

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien sämtliche Zölle auf Ein- und Ausfuhren von Waren nach Artikel 2.1 Absatz 1 mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Hongkong, China. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.

2. Als Zoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die von den Artikeln III und VIII GATT 199410 erfasst wird.

Art. 2.4 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen richten sich nach Artikel XI GATT 199411, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.5 Interne Steuern und Regelungen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 199412 anzuwenden.

2. Exporteuren darf keine Rückerstattung von indirekten Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhren in eine der Vertragsparteien bestimmten Waren erhoben wird.

Art. 2.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen13 (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeichnet).

2. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3. Unbeschadet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, Ad-hoc-Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem SPS-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden. Diese Konsultationen können persönlich, via Video- oder Telefonkonferenz oder jeder anderen vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der nach Artikel 9.1 eingesetzte Gemischte Ausschuss (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) wird über den Beginn und die Ergebnisse solcher Konsultationen informiert14.

4. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der bezeichneten Kontaktstellen für Angelegenheiten zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.7 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse15 (nachfolgend als das «TBT-Übereinkommen» bezeichnet).

2. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3. Unbeschadet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, Ad-hoc-Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem TBT-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden. Diese Konsultationen können persönlich, via Video- oder Telefonkonferenz oder jeder anderen vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird über den Beginn und die Ergebnisse solcher Konsultationen informiert16.

4. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der bezeichneten Kontaktstellen für Angelegenheiten zu technischen Handelshemmnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.8 Handelserleichterung

Die Vertragsparteien erleichtern den Handel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang V.

Art. 2.9 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren

und Handelserleichterung

1. Hiermit wird ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung (nachfolgend als der «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2. Das Mandat des Unterausschusses ist in Anhang VI aufgeführt.

Art. 2.10 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 199417 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199418, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.11 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Hongkong, China, und Norwegen wenden auf Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei nach diesem Absatz keine Ausgleichsmassnahmen nach Artikel VI GATT 199419 und Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen20 (nachfolgend als das «SCM-Übereinkommen» bezeichnet) an.

2. Vorbehältlich Absatz 1 richten sich die Rechte und Pflichten zwischen Hongkong, China, und Norwegen in Bezug auf Subventionen nach Artikel XVI GATT 1994 und dem SCM-Übereinkommen.

3. Die Rechte und Pflichten von Hongkong, China, der Schweiz, Liechtenstein und Island richten sich in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen bezüglich Waren mit Ursprung in einer in diesem Absatz genannten Vertragspartei nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und dem SCM-Übereinkommen, vorbehältlich der Bestimmungen in den Absätzen 4 und 5.

4. Bevor eine Vertragspartei nach Absatz 3 eine Untersuchung nach Artikel 11 SCM-Übereinkommen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in einer anderen Vertragspartei festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und räumt für Konsultationen mit dieser Vertragspartei eine Frist von 45 Tagen oder, falls von den Vertragsparteien vereinbart, einen längeren Zeitraum ein, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden.21

5. Eine Untersuchung nach Absatz 4 wird nur eingeleitet, wenn die inländischen Hersteller, die den Antrag nach Artikel 11 SCM-Übereinkommen ausdrücklich unterstützen, mindestens 50 Prozent der inländischen Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt.

Art. 2.12 Antidumping

Keine Vertragspartei wendet bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Antidumpingmassnahmen an, wie sie in Artikel VI GATT 199422 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199423 vorgesehen sind.

Art. 2.13 Allgemeine Schutzmassnahmen

1. Hongkong, China, und Norwegen leiten und führen bezüglich Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei nach diesem Absatz keine Schutzmassnahmen nach Artikel XIX GATT 199424 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen25 (nachfolgend als «Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) ein.

2. Die Rechte und Pflichten von Hongkong, China, der Schweiz, Liechtenstein und Island in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen bezüglich Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei nach diesem Absatz richten sich nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmassnahmen-Übereinkommen. Ergreift eine Vertragspartei allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese in Übereinstimmung mit ihren Pflichten aus dem WTO-Abkommen nicht auf Waren mit Ursprung einer anderen in diesem Absatz genannten Vertragspartei, insbesondere falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.

Art. 2.14 Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in Hongkong, China, der Schweiz oder Island infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere in diesem Absatz genannte Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.

2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den Verfahren nach dem Schutzmassnahmen-Übereinkommen26 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen in Absatz 1 genannten Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme sowie des vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einführung, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der Massnahme betroffen sein kann, ist gleichzeitig ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, deren Umfang im Wesentlichen den Einfuhren aus dieser Vertragspartei entspricht.

4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen, für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei das Niveau der Zollbelastung nicht höher sein darf als:

  • (a) der angewendete Meistbegünstigungssatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme; oder
  • (b) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungssatz.

5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als ein Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch die in Absatz 1 genannten Vertragsparteien, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Zur Erleichterung der Anpassung in einer Situation, in der die erwartete Dauer einer Schutzmassnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, welche die Massnahme anwendet, diese während der Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden.

6. Die betroffenen Vertragsparteien prüfen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation nach Absatz 3 die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung der Angelegenheit zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 ergreifen und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand einer Schutzmassnahme ist, eine Ausgleichsmassnahme ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen in Absatz 1 genannten Vertragsparteien umgehend notifiziert. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist den Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigstens beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme nach jedem Teil dieses Abkommens zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.

7. Bei Beendigung der Massnahme ist der Zollansatz gleich demjenigen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.

8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine in Absatz 1 genannte Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet die anderen Vertragsparteien nach Absatz 1 umgehend hiervon. Innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation werden die massgebenden Verfahren nach Absätzen 2–6 eingeleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Jeder Ausgleich bezieht sich auf die gesamte Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.

9. Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der Massnahme nach Absatz 4 und deren Verlängerung nach Absatz 5 hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die in Absatz 1 genannten Vertragsparteien, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Nach der Überprüfung können diese Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss im gegenseitigen Einvernehmen notifizieren, dass dieser Artikel nicht mehr angewendet wird. Dieser Artikel gilt ab dem in der Notifikation aufgeführten Zeitpunkt nicht mehr.

11. Eine Vertragspartei darf auf die Einfuhr desselben Erzeugnisses nicht gleichzeitig diesen Artikel und Artikel 2.13 anwenden.

Art. 2.15 Allgemeine Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen richten sich nach Artikel XX GATT 199427, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.16 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XXI GATT 199428, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.17 Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäss GATT 199429 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199430 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.

3. Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert dies den anderen Vertragsparteien innert 14 Tagen nach Einführung der Massnahme.

3. Kapitel Dienstleistungshandel

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren.

2. Ungeachtet von Absatz 1 findet dieses Kapitel bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen31 keine Anwendung auf Massnahmen, welche wie auch immer gewährte Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt.

3. Die Artikel 3.4‒3.6 finden keine Anwendung auf Gesetze, Vorschriften oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil

dieses Kapitels

Wo dieses Kapitel eine GATS-Bestimmung32 zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt, werden der Begriff «Mitglied» der GATS-Bestimmung als «Vertragspartei» und der Begriff «Hoheitsgebiet» der GATS-Bestimmung als «Gebiet» verstanden.

Art. 3.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel I GATS33 zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt:

  • (i) «Dienstleistungshandel»,
  • (ii) «Dienstleistungen», und
  • (iii) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»;
  • (a)
  • (b) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht;34

bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei»:

  • (i) in Bezug auf die EFTA-Staaten: eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China nach deren innerstaatlichem Recht, die sich im Gebiet einer Vertragspartei aufhält,
  • (ii) in Bezug auf Hongkong, China: eine natürliche Person, die nach dem Recht eines EFTA-Staates Staatsangehöriger oder mit dauerhaftem Aufenthalt in diesem EFTA-Staat ist und sich im Gebiet einer Vertragspartei aufhält;
  • (c)

bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:

nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt:

  • (A) im Gebiet jeglicher Vertragspartei, oder
  • (B) im Gebiet eines WTO-Mitglieds und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden anderen Vertragspartei oder juristischen Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (A) (i) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird,
  • (i)
  • oder

im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird:

  • (A) von natürlichen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei, oder
  • (B) von juristischen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (d)(i);
  • (ii)
  • (d)

werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII GATS hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt:

  • (i) der Begriff «Massnahme»,
  • (ii) die «Erbringung einer Dienstleistung»,
  • (iii) die «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»,
  • (iv) der Begriff «gewerbliche Niederlassung»,
  • (v) der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung,
  • (vi) der Begriff «Dienstleistung eines anderen Mitglieds»,
  • (vii) der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung»,
  • (viii) der Begriff «Dienstleistungsnutzer»,
  • (ix) der Begriff «Person»,
  • (x) der Begriff «juristische Person»,
  • (xi) die Begriffe «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», und
  • (xii) der Begriff «direkte Steuern»;
  • (e)

bedeutet der Begriff «Gebiet»:

in Bezug auf einen EFTA-Staat:

  • (A) dessen Landgebiete, Binnengewässer und Hoheitsgewässer sowie den darüber liegenden Luftraum in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, und
  • (B) ausserhalb seiner Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die in Ausübung seiner Souveränitätsrechte oder seiner Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden,
  • (i)
  • (ii) in Bezug auf Hongkong, China: nur das Land und das Meer innerhalb der Grenzen der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, einschliesslich der Insel Hongkong, Kowloon, der Neuen Gebiete und der Gewässer von Hongkong,
  • (iii) in Bezug auf Norwegen: «Gebiet» schliesst das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard nicht ein.
  • (f)

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS35 getroffen werden, und vorbehältlich Artikel 3.17, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die von diesem Kapitel erfasst werden, unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines jeglichen Drittstaates gewährt.

2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossenen oder zukünftigen Übereinkünfte, die nach Artikel V oder Artikel Vbis GATS notifiziert werden, fällt nicht unter Absatz 1.

3. Schliesst oder ändert eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Abkommen nach Absatz 2, notifiziert sie ohne Verzug die anderen Vertragsparteien hiervon. Die erstere Vertragspartei verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei darüber, in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger günstig ist als in jenem Abkommen. Jede solche Aufnahme soll insgesamt ein Gleichgewicht der von jeder Vertragspartei nach diesem Kapitel übernommenen Verpflichtungen sicherstellen.

4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen an benachbarte Länder richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.5 Marktzugang

Vorbehältlich Artikel 3.17 darf eine Vertragspartei hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 3.3 Buchstabe (a)(i) definierten Erbringungsarten weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet Massnahmen gemäss Artikel XVI Absatz 2 Buchstaben a) bis f) GATS36, 37 aufrechterhalten oder einführen.

Art. 3.6 Inländerbehandlung

1. Vorbehältlich Artikel 3.17 gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt38.

2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und den Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.

Art. 3.7 Innerstaatliche Regelungen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

3. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innert angemessener Frist nach der Vorlage eines nach innerstaatlichem Recht vollständigen Antrags dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand des Antrags Auskunft.

    1. (a)

Bis zur Aufnahme von Ergebnissen nach Absatz 4 Buchstabe (c) stellt jede Vertragspartei sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und -verfahren, die sie einführt oder beibehält:

  • (i) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; und
  • (ii) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
  • (b) Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Sektoren oder Teilsektoren, in denen eine Vertragspartei nach ihrem Appendix zu Anhang X keine Verpflichtungen zu Marktzugang und Inländerbehandlung hat.
  • (c) Treten die Ergebnisse der Verhandlungen bezüglich Artikel VI Absatz 4 GATS39 in Kraft, so prüfen die Vertragsparteien diese Ergebnisse gemeinsam und befinden über die Aufnahme dieser Ergebnisse in dieses Abkommen.
  • (d) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten nach Artikel VI GATS.

5. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflichten nach Absatz 4 erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen40 zu berücksichtigen.

6. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen freier Berufe der anderen Vertragsparteien vor.

Art. 3.8 Anerkennung

1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen in Betracht, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die in einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder zukünftigen Abkommen oder zu einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche Abkommen oder Vereinbarungen mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Jedes derartige Abkommen, jede derartige Vereinbarung oder jede derartige einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bedingungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 GATS41, vereinbar sein.

Art. 3.9 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen.

3. Natürliche Personen, für welche die Vorbehaltsliste eines EFTA-Staates nach Anhang X oder die Liste der Verpflichtungen über die Grenzüberschreitung von natürlichen Personen von Hongkong, China, nach Anhang X gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Liste zu erbringen.

4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, soweit solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen der Vorbehaltsliste eines EFTA-Staates nach Anhang X oder der Liste der Verpflichtungen von Hongkong, China, über die Grenzüberschreitung von natürlichen Personen nach Anhang X zustehen, zunichtemachen oder schmälern42.

Art. 3.10 Transparenz

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz richten sich nach Artikel III Absätze 1 und 2 und nach Artikel IIIbis GATS43, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer

mit ausschliesslichen Rechten

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten richten sich nach Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 GATS44, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.12 Geschäftspraktiken

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Geschäftspraktiken richten sich nach Artikel IX GATS45, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.13 Subventionen

1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, tritt in solche Konsultationen ein46.

2. Die Vertragsparteien überprüfen die nach Artikel XV GATS47 vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Kapitel aufzunehmen.

Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 3.15 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds48 (nachfolgend als «IWF» bezeichnet) einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei, vorbehältlich Artikel 3.15 oder auf Ersuchen des IWF, keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2. Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei nach und in Übereinstimmung mit Artikel XII GATS49 eingeführt oder beibehalten wird, gilt im Rahmen dieses Kapitels.

Art. 3.16 Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XIV GATS50 und Artikel XIVbis Absatz 1 GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.17 Vorbehaltslisten und Listen der Verpflichtungen

1. Die Artikel 3.4‒3.6 finden keine Anwendung auf:

  • (a) bestehende Massnahmen, die für einen EFTA-Staat mit seiner Vorbehaltsliste nach Anhang X und für Hongkong, China, mit seiner Ersten Vorbehaltsliste nach Anhang X vereinbar sind und die eine Vertragspartei beibehalten, jederzeit erneuern oder, ohne den Stand der Vereinbarkeit mit den Artikeln 3.4 bis 3.6 zu vermindern, ändern kann; und
  • (b) Massnahmen, die für einen EFTA-Staat mit seiner Vorbehaltsliste nach Anhang X und für Hongkong, China, mit seiner Zweiten Vorbehaltsliste nach Anhang X vereinbar sind und die eine Vertragspartei einführen, beibehalten oder ändern kann.

2. Die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Artikel 3.9 werden für einen EFTA-Staat in seiner Vorbehaltsliste in Anhang X und für Hongkong, China, in seiner Liste der Verpflichtungen über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen in Anhang X aufgeführt.

Art. 3.18 Änderung der Vorbehaltslisten und Listen der Verpflichtungen

Eine Vertragspartei, die ihre Vorbehaltsliste oder ihre Liste der Verpflichtungen in ihrem Appendix zu Anhang X ändern will, hält die Verfahren ein, welche der Gemischte Ausschuss innert zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens beschliesst.

Art. 3.19 Überprüfung

Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Vorbehaltslisten und Listen der Verpflichtungen nach Anhang X, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die unter der Schirmherrschaft der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 3.20 Verhältnis zu Investitions- und Steuerabkommen

Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler Abkommen über Investitionen und Steuern, denen Hongkong, China, und einer oder mehrere EFTA-Staaten angehören, unberührt51.

Art. 3.21 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden Bestandteile dieses Kapitels:

  • (a) Anhang VII betreffend Disziplinen zu innerstaatlichen Regelungen52;
  • (b) Anhang VIII betreffend Finanzdienstleistungen;
  • (c) Anhang IX betreffend Telekommunikationsdienstleistungen; und
  • (d) Anhang X, der die Vorbehaltslisten und die Listen der Verpflichtungen enthält.

4. Kapitel Investitionen

Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich53

1. Dieses Kapitel gilt für die gewerbliche Niederlassung in anderen Sektoren als den Dienstleistungssektoren, die vom 3. Kapitel erfasst werden54.

2. Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler Abkommen über Investitionen und Steuern, denen einer oder mehrere EFTA-Staaten und Hongkong, China, angehören, unberührt55.

Art. 4.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

  • (a) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach innerstaatlichem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;
  • (b) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine nach innerstaatlichem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründete oder anderweitig errichtete juristische Person, die wesentliche Geschäfte in einer Vertragspartei tätigt;

bedeutet der Begriff «natürliche Person»:

  • (i) in Bezug auf einen EFTA-Staat eine Person, die nach dessen innerstaatlichem Recht Staatsangehöriger dieses EFTA-Staates oder mit dauerhaftem Aufenthalt in diesem EFTA-Staat ist;
  • (ii) in Bezug auf Hongkong, China, eine Person, die nach dessen innerstaatlichem Recht eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China ist;
  • (c)

bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher Niederlassung durch unter anderem:

  • (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
  • (ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung
  • (d)
  • in einer anderen Vertragspartei zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit.

Art. 4.3 Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei und den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen und den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen gewährt.

Art. 4.4 Vorbehalte

1. Artikel 4.3 gilt nicht für:

  • (a) Vorbehalte einer Vertragspartei gemäss Anhang XI;
  • (b) eine Änderung eines Vorbehalts gemäss Buchstabe (a), soweit die Änderung die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 4.3 nicht vermindert; und
  • (c) jeden neuen Vorbehalt, den eine Vertragspartei beschliesst und der Anhang XI hinzugefügt wird und der das gesamte Verpflichtungsniveau dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht beeinträchtigt;

soweit solche Vorbehalte mit Artikel 4.3 unvereinbar sind.

2. Im Rahmen der Überprüfungen gemäss Artikel 4.10 überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre den Stand der in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte, um diese zu verringern oder aufzuheben.

3. Eine Vertragspartei kann entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit ihre in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.

4. Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt gemäss Absatz 1 Buchstabe (c) in Anhang XI aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung kann eine andere Vertragspartei Konsultationen über den Vorbehalt verlangen. Auf schriftliches Gesuch einer Vertragspartei tritt die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufnimmt, innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs in Konsultationen mit der Vertragspartei ein, die das Gesuch gestellt hat56.

Art. 4.5 Personal in Schlüsselpositionen

1. Jede Vertragspartei ist vorbehältlich ihres innerstaatlichen Rechts bestrebt, natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei, die in der betreffenden Vertragspartei eine gewerbliche Niederlassung errichtet haben oder zu errichten suchen, sowie von Personen in Schlüsselpositionen, die von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt werden, zum Zweck der Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in der betreffenden Vertragspartei zu gewähren.

2. Jede Vertragspartei ist vorbehältlich ihres innerstaatlichen Rechts bestrebt, natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen zu erlauben, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung Personal in Schlüsselpositionen nach Wahl der natürlichen oder juristischen Person, ungeachtet von Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft, anzustellen, falls solchen Personen bewilligt worden ist, in diese Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und sofern deren Anstellung den Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen der Bewilligung entspricht, welche ihnen gewährt wurde.

3. Die Vertragsparteien sind vorbehältlich ihres innerstaatlichen Rechts bestrebt, dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern einer Person, welcher vorübergehend Einreise, Aufenthalt sowie eine Arbeitsbewilligung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 gewährt geworden ist, vorübergehend Einreise und Aufenthalt zu gewähren und stellt ihnen, soweit erforderlich, Bestätigungen aus. Dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern wird dabei die Aufenthaltsdauer der betreffenden Person gewährt.

Art. 4.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei hindern, mit diesem Kapitel vereinbare Massnahmen zu treffen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, namentlich Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz betreffen, und angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen.

2. Keine Vertragspartei verzichtet als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt einer gewerblichen Niederlassung in der betreffenden Vertragspartei von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.

Art. 4.7 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 4.8 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung laufender Zahlungen und Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den Artikeln des IWF-Übereinkommens57 einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens getroffen werden, unberührt, sofern eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 4.8 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkungen richten sich nach Artikel XII Absätze 1–3 GATS58, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder beibehält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.

Art. 4.9 Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XIV GATS59 und Artikel XIVbis Absatz 1 GATS, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 4.10 Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig hinsichtlich der Möglichkeit überprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

5. Kapitel Schutz des geistigen Eigentums

Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang XII und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.

2. Die Vertragsparteien gewähren bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums den Staatsangehörigen60 der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum61 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.

3. Die Vertragsparteien gewähren bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen einer jeden Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.

4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Ersuchen einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zu überprüfen, um angemessene Schutz- und Umsetzungsniveaus weiterzuentwickeln.

6. Kapitel Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 6 Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die öffentliche Beschaffung richten sich nach den zwischen Hongkong, China, und dem jeweiligen EFTA-Staat anwendbaren Bestimmungen der WTO-Übereinkommen, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

2. Die Vertragsparteien arbeiten im Gemischten Ausschuss zusammen, um den Zugang ihrer Anbieter zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten zu verbessern und die Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen zu erhöhen.

7. Kapitel Wettbewerb

Art. 7.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass gewisse Praktiken und Verhalten von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, mit diesem Abkommen unvereinbar sind, soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Pflichten.

3. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Absatz 1 zusammen und konsultieren sich.

4. Führen die Zusammenarbeit und die Konsultation nach Absatz 3 zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, so kann die betroffene Vertragspartei Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung zu finden. Die beteiligten Vertragsparteien leisten dem Gemischten Ausschuss die zur Untersuchung des Falles erforderliche Unterstützung.

5. Keine Vertragspartei kann für eine Angelegenheit, die in diesem Kapitel geregelt ist oder damit zusammenhängt, das in diesem Abkommen vorgesehene Streitbeilegungsverfahren anrufen.

Art. 7.2 Überprüfung

Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Kapitel im Gemischten Ausschuss zu überprüfen, um im Lichte künftiger Entwicklungen weitere Schritte auszuarbeiten. Die erste Überprüfung findet innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

8. Kapitel Handel und Umwelt

Art. 8.1 Hintergrund und Ziele

1. Die Vertragsparteien erinnern an die Stockholmer Erklärung über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 über Umwelt und Entwicklung von 1992 und den Aktionsplan von Johannesburg- für nachhaltige Entwicklung von 2002.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig ergänzen. Sie betonen, dass eine engere Wirtschaftspartnerschaft eine wichtige Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung spielen kann.

3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, die Entwicklung des internationalen und bilateralen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet sowie, dieses Ziel in ihre Handelsbeziehung einzubeziehen und zu berücksichtigen.

Art. 8.2 Anwendungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel gilt dieses Kapitel für von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Umweltfragen betreffen.

Art. 8.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveau

1. Unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, ihr eigenes Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre innerstaatlichen Gesetze und Politiken entsprechend im Einklang mit diesem Abkommen festzulegen oder zu ändern, bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass ihr innerstaatliches Recht, ihre innerstaatlichen Politiken und ihre innerstaatlichen Praktiken ein hohes Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, welches mit den in Artikel 8.5 genannten Normen, Grundsätzen und Abkommen in Einklang steht, und ist bestrebt, das in ihrem innerstaatlichen Recht und in ihren innerstaatlichen Politiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu erhöhen.

2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung der einschlägigen wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Umweltschutzmassnahmen, die Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 8.4 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen

1. Die Vertragsparteien setzen ihre Umweltgesetze, -vorschriften und -normen gewissenhaft um.

2. Vorbehältlich Artikel 8.3 darf keine Vertragspartei:

  • (a) das in ihren Gesetzen, Vorschriften und Normen vorgesehene Umweltschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder
  • (b) auf solche Gesetze, Vorschriften und Normen als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erzielung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern verzichten oder sonst von ihnen abweichen, noch einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten.

Art. 8.5 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die für sie gültigen multilateralen Umweltübereinkommen in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht und ihren innerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen, sowie die Befolgung der Umweltprinzipien, welche in den in Artikel 8.1 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 8.6 Förderung umweltfreundlichen Handels und umweltfreundlicher Investitionen

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen, einschliesslich Umwelttechnik, nachhaltiger erneuerbarer Energie und von Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind oder ein Umweltzeichen tragen, zu erleichtern und zu fördern sowie nichttarifäre Handelshemmnisse für solche Waren und Dienstleistungen anzugehen.

2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten62, zu vereinfachen und zu fördern.

3. Die Vertragsparteien erleichtern auf angemessene Weise die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.

Art. 8.7 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit im Bereich Handel und Umwelt in relevanten internationalen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 8.8 Durchführung und Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Zwecke dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen.

2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu jeder Angelegenheit, die sich aus diesem Kapitel ergibt, um Konsultationen auf Expertenebene oder Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen.

3. Kapitel 10 findet auf dieses Kapitel keine Anwendung.

Art. 8.9 Überprüfung

Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht worden ist und prüfen einschlägige internationale Entwicklungen, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Tätigkeiten diese Ziele fördern könnten.

9. Kapitel Institutionelle Bestimmungen

Art. 9.1 Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Hongkong, China, ein, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Vertreten werden die Vertragsparteien von hohen Beamten, die sie zu diesem Zweck delegieren.

2. Der Gemischte Ausschuss:

  • (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens;
  • (b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China, einschränkenden Massnahmen;
  • (c) beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
  • (d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
  • (e) bemüht sich, unbeschadet des Streitbeilegungsmechanismus gemäss dem 10. Kapitel, um die Beilegung aller Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
  • (f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.

3. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.

4. Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen und kann im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben.

5. Der Gemischte Ausschuss kommt innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er nach Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre, zusammen. Seine Treffen werden von einem Vertreter eines EFTA-Staates und einem Vertreter von Hongkong, China, gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

7. Der Gemischte Ausschuss prüft die von einer Vertragspartei unterbreiteten Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen beschliessen und vorbehältlich Absatz 8 den Zeitpunkt festlegen, zu dem ein solcher Beschluss in Kraft tritt. Die Annahme und das Inkrafttreten von Änderungen anderer Teile dieses Abkommens erfolgen in Übereinstimmung mit Artikel 11.5.

8. Hat in Übereinstimmung mit Absatz 7 der Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss unter dem Vorbehalt der Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Beschluss zur Änderung eines Anhangs oder eines Appendizes angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt worden sind, sofern nicht der Beschluss einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Hongkong, China, eine dieser Vertragsparteien ist.

10. Kapitel Streitbeilegung

Art. 10.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Beilegung jeder Streitigkeit, auch durch Konsultationen, hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich sowohl nach diesem Abkommen als auch nach dem WTO-Abkommen ergeben, werden in dem Forum beigelegt, das die beschwerdeführende Vertragspartei63 zu diesem Zweck auswählt. Das gewählte Forum schliesst die Benutzung des anderen aus.

3. Für den Zweck von Absatz 2 gelten die Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung64 der WTO beantragt, während die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren gemäss Artikel 10.4 Absatz 1 als gewählt gelten.

4. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet diese Vertragspartei alle anderen Vertragsparteien schriftlich von ihrer Absicht.

Art. 10.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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