Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2011 zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China (mit Anhängen)
1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während der laufenden Verfahren eines nach diesem Kapitel einberufenen Schiedsgerichts weitergeführt werden.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in weiteren Verfahren unberührt.
Art. 10.3 Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um für jede in Übereinstimmung mit diesem Artikel angesprochene Angelegenheit eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
2. Eine Vertragspartei kann schriftlich in jeder Angelegenheit nach Artikel 10.1 Absatz 1 Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die antragstellende Vertragspartei gibt die Gründe für ihren Antrag an, einschliesslich der Angabe der Rechtsgrundlage für die Beschwerde. Die Vertragspartei notifiziert zugleich die anderen Vertragsparteien schriftlich über den Antrag. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, antwortet auf den Antrag innert zehn Tagen nach dessen Erhalt. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragsparteien, die den Antrag stellen und erhalten, nichts anderes vereinbaren.
3. Konsultationen beginnen innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Waren, beginnen innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen. Antwortet die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 30 und bei dringlichen Angelegenheiten innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein, so kann die antragstellende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 10.4 verlangen.
4. Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder die andere Angelegenheit mit diesem Abkommen unvereinbar ist, und behandeln vertrauliche Informationen, die im Verlauf der Konsultationen ausgetauscht werden, auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.
5. Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren unberührt.
6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
Art. 10.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1. Gelingt es den Konsultationen nach Artikel 10.3 nicht, innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags bei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, eine Streitigkeit beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen. Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien zugestellt, damit sie über eine Teilnahme am Schiedsverfahren befinden können.
2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der spezifischen Massnahme oder der strittigen anderen Angelegenheit sowie eine kurze Zusammenfassung der Rechts- und Tatsachengrundlagen für die Beschwerde.
3. Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:
- «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag nach Artikel 10.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»
4. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden zur selben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
5. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien und an das Schiedsgericht dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben. In der schriftlichen Bekanntmachung schliesst diese Vertragspartei eine Erklärung ihres besonderen Interesses an der Streitigkeit ein.
Art. 10.5 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
2. Jede Streitpartei ernennt innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Schiedsgerichtsantrags ein Mitglied.
3. Die Streitparteien ernennen innert 45 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Schiedsgerichtsantrags durch Absprache das dritte Mitglied, welches den Vorsitz des Gerichts übernimmt.
4. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei sein, dauerhaft in einer der Streitparteien niedergelassen sein oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Streitparteien haben.
5. Sind nicht alle Mitglieder innert 45 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Schiedsgerichtsantrags ernannt, so nimmt auf Ersuchen einer der Streitparteien der Präsident des Internationalen Gerichtshof die erforderlichen Ernennungen innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts dieses Ersuchens vor. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs ein Staatsangehöriger einer der Streitparteien, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Streitparteien oder ist er handlungsunfähig, so nimmt der Vizepräsident oder das im Rang nächstfolgende Mitglied, das kein Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist und seinen dauernden Aufenthalt in keiner der Streitparteien hat, die Ernennung innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts dieses Ersuchens vor.
6. Sind mehrere Vertragsparteien beschwerdeführend oder wird die Beschwerde gegen mehrere Vertragsparteien geführt, so ernennen für den Zweck von Absatz 2 diese mehreren Vertragsparteien gemeinsam ein Mitglied, sofern sie keine andere Methode für die Ernennung des Mitglieds vereinbart haben.
7. Alle Mitglieder:
- (a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen;
- (b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und gesundem Urteilsvermögen ausgewählt;
- (c) sind unabhängig von jeder Vertragspartei, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen;
- (d) hatten in keiner Funktion mit der strittigen Angelegenheit zu tun; und
- (e) sind aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Vertreter einer Regierung oder Organisation tätig.
8. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, an dem der Vorsitzende ernannt wird.
9. Ein Mitglied kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Übereinstimmung mit diesem Kapitel oder den Musterverfahrensregeln nach Artikel 10.6 Absatz 1 geben. Eine Streitpartei, die eine Ablehnung geltend machen will, stellt der anderen Streitpartei, dem abgelehnten Mitglied und den anderen Mitgliedern innert 30 Tagen nach der Ernennung oder nach Bekanntwerden der Umstände eine Mitteilung zu. Die Mitteilung erfolgt schriftlich und enthält die Gründe für die Ablehnung. Stimmt die andere Streitpartei der Ablehnung nicht zu oder tritt das abgelehnte Mitglied nicht zurück, so entscheidet der Präsident des Internationalen Gerichtshofs innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens über die Ablehnung. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs Staatsangehöriger einer der Streitparteien, hat er seinen dauernden Aufenthalt in einer von ihnen oder ist er handlungsunfähig, so entscheidet der Vizepräsident oder das im Rang nächstfolgende Mitglied, das kein Staatsangehöriger einer Streitpartei ist und seinen dauernden Aufenthalt in keiner der Streitparteien hat, innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens über die Ablehnung.
10. Tritt ein nach diesem Artikel ernanntes Mitglied zurück oder kann es nicht mehr tätig sein, so wird der Nachfolger innert 21 Tagen, nachdem die Streitparteien die schriftliche Mitteilung über die Notwendigkeit eines Nachfolgers erhalten haben, in der gleichen Weise ernannt, die für die Ernennung des ursprünglichen Mitglieds vorgeschrieben ist. Der Nachfolger übernimmt alle Befugnisse und Aufgaben des ursprünglichen Mitglieds. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung des Nachfolgers ausgesetzt.
Art. 10.6 Verfahren des Schiedsgerichts
1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien nicht anders vereinbart, richtet sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach den Musterverfahrensregeln, die der Gemischte Ausschuss innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet.
2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts.
3. Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, bestimmt das Schiedsgericht den Ort der Anhörungen. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen.
4. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid seiner Mitglieder getroffen. Alle Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht darf nicht offen legen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.
5. Auf Ersuchen einer Streitpartei kann das Schiedsgericht einer oder mehreren Vertragsparteien den Beitritt zum Verfahren als Streitpartei erlauben, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung aller Vertragsparteien sowie der beitretenden Vertragspartei nicht zum Schluss gelangt, dass ein Beitritt zum Nachteil einer dieser Vertragsparteien wäre und daher nicht erlaubt werden soll. Das Schiedsgericht kann einen einzelnen Schiedsspruch oder mehrere Schiedssprüche gegenüber allen solcherart am Schiedsverfahren beteiligten Parteien fällen.
Art. 10.7 Berichte des Gerichts
1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien üblicherweise innert 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und seiner Entscheidung vor. In keinem Fall tut es dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt. Eine Streitpartei kann innert 14 Tagen nach Erhalt des Berichts dem Schiedsgericht schriftlich zu dessen erstem Bericht eine Stellungnahme unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien den abschliessenden Schiedsspruch üblicherweise innert 30 Tagen, nachdem sie den ersten Bericht erhalten haben, vor.
2. Der abschliessende Schiedsspruch sowie jede Entscheidung nach den Artikeln 10.9 und 10.10 wird den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nicht anders bestimmen.
3. Jede Entscheidung des Schiedsgerichts nach jeder Bestimmung dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 10.8 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens
1. Vereinbaren dies die Streitparteien, kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Eine beschwerdeführende Partei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben.
3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4. Ein Schiedsgerichts kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 10.9 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs des Gerichts
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, setzt die Entscheidung des abschliessenden Schiedsspruchs ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 45 Tagen nach Bekanntmachung des abschliessenden Schiedsspruchs keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der besonderen Umstände des Falles festzusetzen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht üblicherweise innert 60 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs.
2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, notifiziert der anderen Streitpartei ohne Verzug oder innerhalb der Frist nach Absatz 1 die zur Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs des Gerichts ergriffene Massnahme sowie eine für die andere Vertragspartei zur Abschätzung der Massnahme genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung gewährleistet.
3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch in Übereinstimmung mit Absatz 1 getroffen wurden oder ob diese Massnahmen mit der Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch vereinbar sind, so wird eine solche Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei vom gleichen Schiedsgericht entschieden, bevor in Übereinstimmung mit Artikel 10.10 Ausgleich gesucht oder Vorteile ausgesetzt werden können. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht üblicherweise innert 90 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.
Art. 10.10 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
1. Hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit Artikel 10.9 Absatz 3 festgestellt, dass die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch nicht richtig umgesetzt hat, oder hat die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, der beschwerdeführenden Partei notifiziert, dass sie nicht beabsichtige, die Entscheidung umzusetzen, so tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei in Konsultationen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innert 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs keine solche Einigung zustande, so darf die beschwerdeführende Partei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, jedoch nur in gleichwertigem Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme oder anderen Angelegenheit betroffen sind, welche das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Partei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme oder anderen Angelegenheit betroffenen Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Die beschwerdeführende Partei, welche die Aussetzung von Vorteilen aus demselben oder denselben Sektoren nicht für durchführbar oder für unwirksam hält, kann Vorteile aus anderen Sektoren aussetzen.
3. Die beschwerdeführende Partei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung sowie deren Beginn. Innert 15 Tagen nach Erhalt dieser Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Partei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für mit dem Abkommen für unvereinbar befundenen Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit den Absätzen 1 und 2 in Übereinstimmung steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung gefällt hat.
4. Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Partei nur angewendet, bis die Massnahme oder andere Angelegenheit, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.
5. Auf Antrag einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahme mit dem abschliessenden Schiedsspruch und darüber, ob im Lichte dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Antrags.
Art. 10.11 Andere Bestimmungen
1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 10.9 und 10.10 aus denselben Mitgliedern, die den abschliessenden Schiedsspruch gefällt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung eines Ersatzmitglieds in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren des ursprünglichen Mitglieds durchgeführt.
2. Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
3. Ist das Schiedsgericht der Auffassung, es könne einen Zeitrahmen, der ihm in diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so informiert es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung sowie über die geschätzte zusätzlich erforderliche Zeit. Die zusätzlich erforderliche Zeit beträgt höchstens 30 Tage, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
11. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 11.1 Einhaltung von Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
Art. 11.2 Fussnoten, Anhänge und Appendizes
Die Fussnoten, Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen sind Bestandteile dieses Abkommens.
Art. 11.3 Abkommen über Handel und Arbeitsstandards
Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit zu Arbeitsfragen durch das Abkommen über Handel und Arbeitsstandards zwischen Hongkong, China, und den EFTA-Staaten, das die Vertragsparteien gesondert von diesem Abkommen, aber parallel dazu, geschlossen haben.
Art. 11.4 Überprüfung bezüglich nachhaltiger Entwicklung
Die Vertragsparteien überprüfen auf Antrag einer Vertragspartei Fragen bezüglich der nachhaltigen Entwicklung im Lichte der internationalen Entwicklungen in diesem Bereich.
Art. 11.5 Änderungen
1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge für dieses Abkommen zur Prüfung und Genehmigung unterbreiten.
2. Mit Ausnahme der Änderungen von Anhängen und Appendizes in Übereinstimmung mit Artikel 9.1 Absatz 7 werden Änderungen dieses Abkommens nach Prüfung und Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsbestimmungen zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet.
3. Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
4. Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 11.6 Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen der bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.
Art. 11.7 Rücktritt und Beendigung
1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt Hongkong, China, zurück, erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt Wirkung erlangt.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation65 zurücktritt, hört am Tag, an dem sein Rücktritt wirksam wird, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein. Eine Kopie der Rücktrittsnotifikation von diesem Übereinkommen wird ohne Verzug den anderen Vertragsparteien unterbreitet.
Art. 11.8 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 2012 für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde mindestens zwei Monate vor diesem Zeitpunkt beim Depositar hinterlegt haben, sofern Hongkong, China, zu diesen Vertragsparteien gehört.
3. Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Juni 2012 in Kraft, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem mindestens ein EFTA-Staat und Hongkong, China, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.
4. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
5. Dieses Abkommen tritt zwischen einem EFTA-Staat und Hongkong, China, erst in Kraft, wenn gleichzeitig das Abkommen über die Landwirtschaft zwischen diesem EFTA-Staat und Hongkong, China, in Kraft tritt. Es bleibt so lange in Kraft, wie zwischen diesen Vertragsparteien das Abkommen über die Landwirtschaft in Kraft bleibt.
Art. 11.9 Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Schaan, am 21. Juni 2011, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
Fussnoten
SR 0.82
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1.B
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 2 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (nachfolgend als «WTO-Streitbeilegungsvereinbarung» bezeichnet; SR 0.632.20, Anhang 2) ergeben, unberührt lassen.
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass jede Information, die im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Anhang IV oder mit der Einfuhr, Ausfuhr, verbindlichen Auskünften oder Durchfuhr von Waren nach Anhang V zur Verfügung gestellt wird, ungeachtet ihrer Bezeichnung, vertraulich ist.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.4
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 3 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder aus der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ergeben, unberührt lassen.
SR 0.632.20, Anhang 1A.6
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 3 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder aus der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ergeben, unberührt lassen.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1b
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.13
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 4 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ergeben, unberührt lassen.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.8
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c
SR 0.632.20, Anhang 1.B
SR 0.632.20, Anhang 1.B
SR 0.632.20, Anhang 1.B
Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Gebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.
SR 0.632.20, Anhang 1.B
SR 0.632.20, Anhang 1.B
Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Anhang X bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der nach Erbringungsart gemäss Artikel I Buchstabe 2 a) GATS erbrachten Dienstleistung selbst darstellt, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Soweit in ihrer Vorbehaltsliste nach Anhang X bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls eine Dienstleistung nach Erbringungsart gemäss Artikel I Buchstabe 2 c) GATS erbracht wird, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Gebiet zuzulassen.
Dieser Artikel wird nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei Ausgleich für etwaige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
SR 0.632.20, Anhang 1.B
Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die Vertragsparteien angehören können.
SR 0.632.20, Anhang 1.B
Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen einer Vertragspartei ein Visum gefordert wird, nicht aber für natürliche Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen zugunsten einer anderen Vertragspartei aufgrund dieses Kapitels betrachtet.
SR 0.632.20, Anhang 1.B
SR 0.632.20, Anhang 1.B
SR 0.632.20, Anhang 1.B
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 1 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder aus der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ergeben, unberührt lassen.
SR 0.632.20, Anhang 1.B
SR 0.632.20, Anhang 1.B
SR 0.632.20, Anhang 1.B
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass ein allfälliges Streitbeilegungsverfahren in einem Investitionsschutzabkommen, dem einer oder mehrere EFTA-Staaten und Hongkong, China, angehören, nicht auf angebliche Verletzungen dieses Kapitels anwendbar ist.
Dieser Anhang gilt für Hongkong, China, Island, Liechtenstein und die Schweiz, nicht aber für Norwegen.
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass dieses Kapitel in Bezug auf Investitionsschutzangelegenheiten wie dem Schutz vor Enteignung, Schutz und Sicherheit sowie anderen Investitionsschutzfragen keinerlei Verpflichtung auferlegt.
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Geltungsbereich des 3. Kapitels ausgenommen wurden, nicht vom Geltungsbereich dieses Kapitels erfasst werden.
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass ein Streitbeilegungsverfahren in einem Investitionsschutzabkommen, dem einer oder mehrere EFTA-Staaten und Hongkong, China, angehören, nicht auf angebliche Verletzungen dieses Kapitels anwendbar ist.
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 4 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ergeben, unberührt lassen.
SR 0.632.20, Anhang 1.B
SR 0.632.20, Anhang 1.B
Für die Zwecke dieses Kapitels gilt die Auslegung des Begriffs «Staatsangehörige» nach Fussnote 1 TRIPS-Abkommen.
SR 0.632.20, Anhang 1C
Beispielsweise Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Programmen für fairen oder ethischen Handel.
In diesem Kapitel können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Partei» und «Partei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
SR 0.632.20, Anhang 2
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