Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-06-01
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 109
Änderungshistorie JSON API

1 Positive Wiederbeschaffungswerte von Positionen aus nicht abgewickelten Devisen-, Effektenund Warentransaktionen, bei denen aufgrund einer verspäteten oder fehlgeschlagenen Abwicklung ein Verlustrisiko besteht (Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen) und die nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» oder «Zahlung gegen Zahlung» über ein Zahlungsoder Effektenabwicklungssystem abgewickelt werden, werden wie folgt gewichtet: Anzahl Bankwerktage nach Risikogewichtung dem vereinbarten Erfüllungsdatum 5–15 100 % 16–30 625 % 31–45 937,5 %

46 oder mehr 1250 %

2 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen, die auf andere Weise abgewickelt werden, sind wie folgt zu behandeln:

  • a. Die Bank, die ihre Leistung erbracht hat, behandelt das Geschäft wie einen Kredit, bis die Gegenleistung erbracht wird. Falls die Positionen nicht materiell sind, kann anstelle einer ratingabhängigen Risikogewichtung auch ein Risikogewicht von 100 Prozent eingesetzt werden.
  • b. Falls fünf Bankwerktage nach dem dafür vereinbarten Erfüllungstermin die Gegenleistung nicht erbracht wurde, werden der gelieferte Wert und ein allfälliger positiver Wiederbeschaffungswert mit 1250 Prozent gewichtet.

3 Repurchase -, Reverse-Repurchase-Agreements und Securities Lending und Borrowing werden ausschliesslich nach Artikel 75 behandelt.

4. Abschnitt: IRB

Art. 77

1 Die Banken, die zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen und zur Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, haben die Wahl zwischen:

58 a. dem einfachen IRB (F-IRB ); oder

59 ). b. dem fortgeschrittenen IRB (A-IRB

2 Die FINMA präzisiert die Berechnung. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

3 Bei fehlender Regelung unter dem IRB gelten sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ.

3. Kapitel: Nicht gegenparteibezogene Risiken

Art. 78 Begriff

Mit nicht gegenparteibezogenen Risiken wird die Gefahr eines Verlustes aufgrund von Wertänderungen oder einer Liquidation von nicht gegenparteibezogenen Aktiven wie Liegenschaften und anderen Sachanlagen bezeichnet.

Art. 79 Gewichtung

1 Zur Unterlegung der nicht gegenparteibezogenen Risiken sind folgende Positionen zu 100 Prozent zu gewichten:

  • a. Liegenschaften;
  • b. übrige Sachanlagen und unter den sonstigen Aktiven bilanzierte abschreibungspflichtige Aktivierungen, sofern diese nicht nach Artikel 32 Buchstabe c vom harten Kernkapital abgezogen werden.

2 Der Aktivsaldo des Ausgleichskontos ist mit 0 Prozent zu gewichten.

4. Kapitel: Marktrisiken

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 80 Grundsatz

1 Die Marktrisiken von Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln, die im Handelsbuch geführt werden, sowie von Devisen-, Goldund Rohstoffpositionen in der gesamten Bank sind mit Eigenmitteln zu unterlegen.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Marktrisiken.

Art. 81 Begriff

Mit Marktrisiko wird die Gefahr eines Verlusts aus Wertschwankungen einer Position bezeichnet, die durch eine Veränderung der ihren Preis bestimmenden Faktoren wie Aktienoder Rohstoffpreise, Wechselkurse und Zinssätze und deren jeweiligen Volatilitäten ausgelöst wird.

Art. 82 Berechnungsansätze

1 Die Mindesteigenmittel für Marktrisiken können nach den folgenden Ansätzen berechnet werden:

  • a. dem De-Minimis-Ansatz;
  • b. dem Marktrisiko-Standardansatz; oder
  • c. dem Marktrisiko-Modellansatz.

2 Bei Verwendung mehrerer dieser Ansätze ergeben sich die Mindesteigenmittel aus der Summe der nach diesen Ansätzen berechneten Mindesteigenmittel.

2. Abschnitt: De-Minimis- Ansatz

Art. 83

1 Banken, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, dürfen die Mindesteigenmittel für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt werden, nach den Artikeln 66–76 berechnen. Sie wenden dabei die Bestimmungen desselben Ansatzes an wie für die Unterlegung der Kreditrisiken.

2 Die FINMA legt die Grenzwerte fest.

3. Abschnitt: Marktrisiko-Standardansatz

Art. 84 Zinsinstrumente im Handelsbuch

1 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten vorliegen müssen, ergeben sich aus der Multiplikation der Nettoposition pro Emission mit den Sätzen nach Anhang 5.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Mindesteigenmittel, die vorliegen müssen zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten aus Verbriefungen mit nach Risiken aufgeteilten Tranchen.

3 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Zinsinstrumenten vorliegen müssen, entsprechen der Summe der pro Währung mittels der Laufzeitmethode oder der Durationsmethode ermittelten Werte.

Art. 85 Aktieninstrumente im Handelsbuch

1 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Aktieninstrumenten vorliegen müssen, betragen 8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro Emittent.

2 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Aktieninstrumenten vorliegen müssen, betragen 8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro nationalen Markt.

Art. 86 Devisenpositionen

Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des Marktrisikos von Devisenpositionen vorliegen müssen, betragen 8 Prozent der Summe der Netto-Longpositionen oder der Summe der Netto-Shortpositionen. Massgebend ist der höhere Wert.

Art. 87 Goldund Rohstoffpositionen

1 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des Marktrisikos von Goldpositionen vorliegen müssen, betragen 8 Prozent der Nettoposition.

2 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des Rohstoffrisikos vorliegen müssen, sind nach dem Laufzeitbandverfahren oder nach dem vereinfachten Verfahren zu bestimmen.

4. Abschnitt: Marktrisiko-Modellansatz

Art. 88

1 Die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

2 Die FINMA präzisiert die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

3 Sie legt die im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikatoren im Einzelfall fest. Dabei trägt sie der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung. Die Multiplikatoren betragen jeweils mindestens 3,0.

5. Kapitel: Operationelle Risiken

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 89 Begriff

Mit operationellen Risiken wird die Gefahr von Verlusten bezeichnet, die in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder in Folge von externen Ereignissen eintreten. Eingeschlossen sind Rechtsrisiken, nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken.

Art. 90 Berechnungsansätze

1 Zur Bestimmung der Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der operationellen Risiken vorliegen müssen, können die Banken zwischen den folgenden Ansätzen wählen:

  • a. dem Basisindikatoransatz;
  • b. dem Standardansatz;
  • c. institutsspezifischen Ansätzen (AMA).

2 Die Anwendung eines institutsspezifischen Ansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Ansätzen.

Art. 91 Ertragsindikator

1 Banken, die ihre Mindesteigenmittel zur Unterlegung operationeller Risiken nach dem Basisindikatoroder dem Standardansatz bestimmen, müssen dazu für die drei vorangegangenen Jahre jeweils einen Ertragsindikator berechnen. Dieser entspricht der Summe der folgenden Positionen der Erfolgsrechnung:

60 Brutto-Erfolg Zinsengeschäft; a.

  • b. Erfolg aus dem Kommissionsund Dienstleistungsgeschäft;

61 c. Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option;

  • d. Beteiligungsertrag aus nicht zu konsolidierenden Beteiligungen; und
  • e. Liegenschaftenerfolg.

2 Sämtliche Erträge aus Auslagerungsvereinbarungen, bei denen die Bank selbst als Dienstleisterin auftritt, sind als Bestandteile des Ertragsindikators zu berücksichtigen.

3 Tritt die Bank als Auftraggeberin einer ausgelagerten Dienstleistung auf, so dürfen entsprechende Aufwendungen vom Ertragsindikator nur abgezogen werden, wenn die Auslagerung innerhalb derselben Finanzgruppe erfolgt und konsolidiert erfasst wird.

4 Zur Bestimmung des Ertragsindikators können Banken anstelle der schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften international anerkannte Rechnungslegungsstandards verwenden, sofern die FINMA dies bewilligt.

2. Abschnitt: Ansätze

Art. 92 Basisindikatoransatz

1 Die Mindesteigenmittel entsprechen 15 Prozent des Durchschnitts der Ertragsindikatoren der vorangegangenen drei Jahre. Es sind nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, in denen der Ertragsindikator positiv ausfiel.

2 Die FINMA kann die Anwendung des Basisindikatoransatzes von zusätzlichen qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.

Art. 93 Standardansatz

1 Die Mindesteigenmittel werden wie folgt berechnet:

  • a. Für jedes Geschäftsfeld und für jedes der drei vorangegangenen Jahre ist ein Ertragsindikator zu ermitteln und mit dem Satz nach Absatz 2 zu multiplizieren.
  • b. Die resultierenden Zahlenwerte sind für jedes Jahr zu addieren. Dabei können negative Zahlenwerte aus einzelnen Geschäftsfeldern mit positiven Zahlenwerten anderer Geschäftsfelder verrechnet werden.
  • c. Die Mindesteigenmittel entsprechen dem Betrag des Dreijahresdurchschnitts. Für die Bildung des Durchschnitts werden allfällige negative Summanden gleich null gesetzt.

2 Die Aktivitäten sind folgenden Geschäftsfeldern zuzuordnen und mit den folgenden Sätzen zu multiplizieren:

  • a. Unternehmensfinanzierung/-beratung 18 %
  • b. Handel 18 %
  • c. Privatkundengeschäft 12 %
  • d. Firmenkundengeschäft 15 %
  • e. Zahlungsverkehr/Wertschriftenabwicklung 18 %
  • f. Depotund Treuhandgeschäfte 15 %
  • g. institutionelle Vermögensverwaltung 12 %
  • h. Wertschriftenprovisionsgeschäft 12 %

3 Die FINMA kann die Anwendung des Standardansatzes von zusätzlichen qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.

Art. 94 Institutsspezifische Ansätze (AMA)

1 Die Banken können die Mindesteigenmittel unter Verwendung eines institutsspezifischen Ansatzes bestimmen.

2 Die FINMA erteilt die dazu erforderliche Bewilligung, wenn die Bank über ein Modell verfügt, das ihr erlaubt, unter Verwendung interner und externer Verlustdaten, Szenarioanalysen sowie der entscheidenden Faktoren des Geschäftsumfeldes und des internen Kontrollsystems operationelle Risiken zu quantifizieren.

4. Titel: Risikoverteilung

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

62 Art. 95 Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken

1 Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals der Bank erreicht oder überschreitet.

2 Banken müssen Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien identifizieren, überwachen und entsprechende Meldepflichten beachten.

63 Art. 96 Zu erfassende Positionen und Gesamtposition

1 Bei der Identifikation und Überwachung von Klumpenrisiken sind alle mit Kreditrisiken oder Gegenpartei-Kreditrisiken verbundenen bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen des Bankenbuchs und des Handelsbuchs gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien zu erfassen.

2 Die erfassten Positionen sind zu einer Gesamtposition zu aggregieren.

3 Bei der Berechnung der Gesamtposition müssen nicht berücksichtigt werden:

  • a. Positionen, die nach den Artikeln 31–40 vom Kernkapital abgezogen werden: im Umfang des Abzugs;
  • b. untertägige Positionen gegenüber Banken.

4 Positionen, die bei der Bestimmung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent risikogewichtet werden, sind in die Gesamtposition einzubeziehen.

5 Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen gegenüber den einzelnen Gegenparteien.

2. Abschnitt: Obergrenzen der Klumpenrisiken

64 Art. 97 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken

1 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals ausmachen.

2 Diese Obergrenze gilt nicht für:

  • a. Positionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen;
  • b. Positionen mit einer ausdrücklichen Garantie von Gegenparteien nach Buchstabe a;
  • c. Positionen, die durch finanzielle Sicherheiten von Gegenparteien nach Buchstabe a gedeckt sind;
  • d. Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abrechnungen (Clearing-Dienstleistungen).

3 Die Bestimmung der Positionen richtet sich nach Artikel 119 Absatz 3.

65 Art. 98 Obergrenze für Klumpenrisiken gegenüber Banken und Wertpapierhäusern In Abweichung von Artikel 97 Absatz 1 beträgt für Banken der Kategorien 4 und 5

66 nach Anhang 3 BankV die Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken gegenüber Banken und Wertpapierhäusern, wenn es sich dabei nicht um nach Artikel 8 Absatz 3 BankG oder nach Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe b als systemrelevant bezeichnete Banken oder Finanzgruppen handelt: 100 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals.

67 Überschreitung der Obergrenze Art. 99

1 Die Obergrenze für ein Klumpenrisiko darf ausser in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschritten werden.

2 Eine Überschreitung ist zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kundenzahlungsverkehrs steht und längstens fünf Bankwerktage dauert.

3 Eine Überschreitung ist zudem zulässig, wenn sie einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.

4 Der Betrag, um den die Obergrenze aufgrund einer Verbindung nach Absatz 3 überschritten wird, darf aktiv nicht weiter erhöht werden. Die Überschreitung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseitigen.

3. Abschnitt: 68

Meldepflichten im Zusammenhang mit Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken

Art. 100 Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken

1 Die Bank hat ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle alle bestehenden Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken zu melden:

  • a. pro Quartal auf Einzelbasis;
  • b. pro Halbjahr auf konsolidierter Basis.

2 Die Meldungen sind jeweils innert sechs Wochen nach Quartalsoder Halbjahresende auf dem von der FINMA festgelegten Formular der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft und der Schweizerischen Nationalbank zuzustellen.

3 Für die Meldungen gelten folgende Stichtage:

  • a. Gesamtposition: letzter Tag des aktuellen Quartals und Halbjahres;
  • b. Kernkapital: letzter Tag des aktuellen oder vergangenen Quartals und Halbjahres.

4 Zu melden sind namentlich:

  • a. alle Klumpenrisiken;
  • b. alle Positionen, die ohne Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 mindestens 10 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals betragen;
  • c. alle Gesamtpositionen, für die keine Obergrenze gilt und die mindestens

10 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals betragen.

5 Zusätzlich pro Jahr zu melden sind die zwanzig grössten Gesamtpositionen, unabhängig davon, ob diese Klumpenrisiken sind oder nicht, ausgenommen Gesamtpositionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen.

6 Die Positionen nach den Absätzen 4 und 5 sind als Werte sowohl vor als auch nach Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 zu melden.

7 Betrifft ein Klumpenrisiko ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Artibis kel 3 Absatz 2 Buchstabe c BankG qualifiziert Beteiligten der Bank oder eine ihnen nahestehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen.

8 Betrifft ein Klumpenrisiko eine Gruppengesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Gruppengeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Position Gruppengeschäft, die nach den Artikeln 111 a Absatz 1 und 112 Absatz 2 Buchstabe d von der Obergrenze ausgenommen sind.

9 Die Prüfgesellschaft beurteilt die zur Sicherstellung der korrekten Ermittlung und Meldung der Risiken implementierten bankinternen Kontrollen und würdigt die Entwicklung der Risiken.

Art. 101 Meldung unzulässiger Überschreitungen

Stellt die Bank fest, dass ein Klumpenrisiko die Obergrenze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 99 vorliegt, so muss sie unverzüglich ihre Prüfgesellschaft und die FINMA davon unterrichten und die Überschreitung innert kurzer Frist bereinigen. Die Frist ist von der FINMA genehmigen zu lassen . Ausgenommen von der Meldepflicht sind Überschreitungen der Obergrenze infolge des Abschlusstagprinzips, die sich aus Geschäftsfällen zusammensetzen, die valutamässig in den nächsten zwei Bankwerktagen erfüllt werden.

Art. 102 Meldung gruppeninterner Positionen

Die Bank hat vierteljährlich eine Meldung über die gruppeninternen Positionen nach Artikel 111 a zu erstellen und der Prüfgesellschaft, der Schweizerischen Nationalbank sowie dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zusammen mit der Meldung über die bestehenden Klumpenrisiken nach Artikel 100 zuzustellen. Dabei ist zwischen den Gruppengesellschaften gemäss Artikel 111 a Absätze 1 und 3 zu unterscheiden.

4. Abschnitt: Berechnungsgrundsätze

Art. 103 Feste Übernahmezusagen aus Emissionen

Die emittentenspezifischen Positionen für feste Übernahmezusagen aus Emissionen sind wie folgt zu berechnen:

  • a. Von festen Übernahmezusagen aus Emissionen von Schuldund Beteiligungstiteln können abgegebene Unterbeteiligungen und feste Zeichnungen abgezogen werden, sofern sie das damit verbundene Marktrisiko der Bank beseitigen.
  • b. Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist mit einem der folgenden Kreditumrechnungsfaktoren zu multiplizieren: 1. 0,05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwiderruflich eingegangen wird, 2. 0,1 am Tag der Liberierung der Emission, 3. 0,25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission, 4. 0,5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission, 5. 0,75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission, 6. 1 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission.

69 Art. 104 und 105

Art. 106 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen

Nach dem fünften Bankwerktag nicht abgewickelte Transaktionen (Art. 76) sind zum Forderungswert in die Gesamtposition einzubeziehen.

70 Art. 107 und 108

71 Gruppe verbundener Gegenparteien Art. 109

1 Als Gruppe verbundener Gegenparteien gelten Gegenparteien:

  • a. zwischen denen ein Kontrollverhältnis oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht;
  • b. die von derselben Person als Beteiligung gehalten oder durch sie direkt oder indirekt beherrscht werden; oder
  • c. die ein Konsortium bilden.

2 Gruppen verbundener Gegenparteien sind als Einheit zu behandeln.

3 Übersteigt die Gesamtposition gegenüber einer einzelnen Gegenpartei 5 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals, so ist innert drei Monaten und fortan in angemessener Frequenz zu prüfen, ob Gegenparteien voneinander wirtschaftlich abhängig sind.

4 Zentrale Gegenparteien gelten nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn die ihnen gegenüber bestehenden Positionen im Zusammenhang mit Clearing- Dienstleistungen stehen.

5 Rechtlich selbstständige Unternehmen der öffentlichen Hand gelten zusammen mit der sie beherrschenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn:

  • a. die öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet; oder
  • b. es sich beim Unternehmen um eine Bank handelt.
Art. 110 Positionen gegenüber einem Konsortium

1 Positionen gegenüber einem Konsortium werden den einzelnen Konsorten entsprechend ihrer Quote angerechnet.

2 Im Fall einer Solidarschuldnerschaft muss die Bank die ganze Position gegenüber demjenigen Konsorten anrechnen, dessen Bonität sie beim Kreditentscheid am höchsten eingestuft hat.

Art. 111 Positionen der Gruppengesellschaften

Die Gruppengesellschaften stellen aus Sicht jeder Bank der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats eine Gruppe verbundener Gegenparteien dar.

72 Art. 111 a Gruppeninterne Positionen

1 Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, das einer angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht, so können gruppeninterne Positionen gegenüber vollständig in die Eigenmittelund Risikoverteilungskonsolidierung einbezogenen Gruppengesellschaften von der Obergrenze nach Artikel 97 ausgenommen werden, wenn die Gruppengesellschaften:

  • a. einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen; oder
  • b. ihrerseits als Gegenpartei ausschliesslich Gruppengesellschaften haben, die einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen.

2 Die FINMA ist befugt, die Ausnahme gruppeninterner Positionen nach Absatz 1 in Ausführungsbestimmungen angemessen einzuschränken.

3 Gruppeninterne Positionen gegenüber anderen Gruppengesellschaften unterliegen aggregiert der ordentlichen Obergrenze von 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals.

5. Abschnitt: Erleichterungen und Verschärfungen

73 Art. 112

1 Die FINMA regelt, inwieweit für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3

74 BankV Erleichterungen bei der Erfüllung der Risikoverteilungsvorschriften vorgesehen werden können.

2 Sie kann zudem die Risikoverteilungsvorschriften in besonderen Fällen erleichtern oder verschärfen. Namentlich kann sie:

  • a. für einzelne Gesamtpositionen tiefere Meldeoder Obergrenzen festlegen;
  • b. Obergrenzen für die von einer Bank direkt und indirekt gehaltenen Liegenschaften vorschreiben;
  • c. auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen;
  • d. die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 111 a Absatz 1 für einzelne oder die Gesamtheit der Gruppengesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Gruppengesellschaften ausdehnen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 111 a Absatz 1 nicht erfüllen;
  • e. einzelne nicht im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften vom Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 111 a Absätze 1 und 3 befreien;
  • f. nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a nicht in die Konsolidierung einzubeziehende Beteiligungen von einem Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 111 a Absätze 1 und 3 befreien;
  • g. für eine bestimmte Gegenpartei die anwendbaren Gewichtungssätze herabsetzen oder erhöhen;
  • h. eine andere Frist ansetzen als in Artikel 99 Absatz 4 vorgesehen;
  • i. unter besonderen und von der Bank zu begründenden Umständen gestatten, die betreffenden Parteien nicht als eine Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, auch wenn diese die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 1 erfüllen;
  • j. gestatten, Gegenparteien nicht als eine Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, sofern die Bank nachweist, dass eine Gegenpartei die Finanzprobleme oder den Ausfall einer wirtschaftlich eng mit ihr verflochtenen Gegenpartei auffangen und innerhalb einer angemessenen Frist andere Geschäftspartner oder Mittelgeber finden kann.

2. Kapitel: Berechnung der Gesamtposition 75

1. Abschnitt: Gewichtung

Art. 113

1 Positionen gegenüber einer Gegenpartei sind grundsätzlich mit einem Satz von 100 Prozent zu gewichten.

2 Davon abweichend zu gewichten sind Positionen:

  • a. gegenüber Kantonen der Ratingklassen 1 und 2: mit einem Satz von 20 Prozent;

76 b. in nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 ausgegebenen inländischen Pfandbriefen: mit einem Satz von 10 Prozent;

  • c. in gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c: mit einem Satz von mindestens 20 Prozent.

2. Abschnitt: Zusammenrechnung

Art. 114

Zur Bestimmung der Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei sind die zugehörigen Positionen im Handelsbuch und die Positionen im Bankenbuch zusammenzuzählen. Eine Verrechnung zwischen Short -Positionen im Handelsbuch und Long - Positionen im Bankenbuch ist nicht zulässig.

3. Abschnitt: Positionsberechnung allgemein

Art. 115 Risikogewichtung, Derivate, Darlehens-, Repound repoähnliche

Geschäfte mit Effekten und sonstige Instrumente mit Gegenpartei- Kreditrisiko

1 Die Positionswerte für Derivate, die im Bankenund im Handelsbuch aufgeführt sind, sind bezüglich des Gegenpartei-Kreditrisikos nach Artikel 57 zu berechnen.

2 Für nicht-lineare Derivate im Handelsbuch ist im Positionswert zusätzlich das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Vermögenswerte ( Underlyings ) unter Annahme eines vollständigen Wertverlusts zu berechnen.

3 Die Positionswerte für Darlehens-, Repound repoähnliche Geschäfte mit Effekten, die im Bankenund im Handelsbuch aufgeführt sind, sind nach dem einfachen oder dem umfassenden Ansatz für die Berechnung der Mindesteigenmittel zu berechnen; Modellansätze dürfen nicht verwendet werden. Die FINMA erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 116 Weitere Bilanzpositionen

Für Bilanzpositionen, die im Bankenbuch aufgeführt sind und nicht unter Artikel 115 fallen, ist der Buchwert nach Rechnungslegung massgebend. Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen, die für bilanzielle Positionen gebildet wurden, können abgezogen werden. Alternativ kann die Bank auch den Bruttowert ohne Abzug von Einzelwertberichtigungen und Wertanpassungen verwenden.

Art. 117 Ausserbilanzpositionen

1 Ausserbilanzpositionen, die im Bankenbuch aufgeführt sind, sind mit den Kreditumrechnungsfaktoren nach Anhang 1 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen. Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen, die für ausserbilanzielle Positionen gebildet wurden, können abgezogen werden. Handelt es sich um Positionen gemäss Anhang 1 Ziffer 1.3, so ist ein Kreditumrechnungsfaktor von 0,1 anstelle von 0,0 anzuwenden.

2 Für unwiderrufliche Kreditzusagen im Rahmen eines Syndikatskredits sind folgende Kreditumrechnungsfaktoren anzuwenden:

  • a.[^0] ,1 vom Zeitpunkt der Abgabe der Zusage durch die Bank bis zur Annahme und Bestätigung durch die Gegenpartei;
  • b.[^0] ,5 ab und mit dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei die Zusage der Bank akzeptiert, bis zum Start der Syndizierungsphase;
  • c.[^0] ,5 für den nicht syndizierten Anteil während der Syndizierungsphase sowie

1 für den geplanten Eigenanteil;

  • d.1 ,0 für den gesamten nicht syndizierten Anteil nach 90 Tagen (Residualrisiko).
Art. 118 Ausführungsbestimmungen der FINMA zur Berechnung

der unterschiedlichen Positionen

1 Die FINMA regelt die Berechnung:

  • a. der Positionen im Handelsbuch;
  • b. der Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien;
  • c. der Positionen bei gedeckten Schuldverschreibungen;
  • d. der Positionen bei kollektiven Kapitalanlagen, Verbriefungen und anderen Investmentstrukturen;
  • e. sonstiger Positionen.

2 Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

4. Abschnitt: Risikominderung

Art. 119 Ausserbilanzgeschäfte

1 Bei der Berechnung der Gesamtpositionen können berücksichtigt werden:

  • a. bilanzielle Verrechnung (Netting);
  • b. Garantien;
  • c. Kreditderivate;
  • d. Sicherheiten, die unter dem SA-BIZ anerkannt sind.

2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachweisen, dass diese risikomindernden Instrumente in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

Art. 120 – 123

Aufgehoben

5. Titel: Bestimmungen für systemrelevante Banken

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

77 Art. 124 Grundsatz

1 Neben den für alle Banken geltenden Anforderungen an die Eigenmittel und die Risikoverteilung nach dem 2.–4. Titel dieser Verordnung gelten für systemrelevante Banken zusätzlich die besonderen Anforderungen dieses Titels.

2 Die Höhe der besonderen Anforderungen wird auf oberster Stufe der Finanzgruppe bestimmt.

3 Die besonderen Anforderungen sind auf Stufe Finanzgruppe, auf Stufe jedes nach

78 BankG bewilligten Einzelinstituts und auf Stufe jedes nach FINIG bewilligten Wertpapierhauses zu erfüllen von:

  • a. Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben;
  • b. der obersten Einheit einer Finanzgruppe, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt;
  • c. Einheiten an der Spitze bedeutender untergeordneter Finanzgruppen, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt; und
  • d. Einheiten, die aufgrund ihrer zentralen Funktion oder ihrer relativen Grösse

79 für die Finanzgruppe bedeutend sind.

4 Die FINMA kann Einheiten, die zwar systemrelevante Funktionen ausüben, deren direkter Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent aber nicht übersteigt oder deren Bedeutung für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere

80 Weise gering ist, im Einzelfall ausnehmen.

81 International tätige und nicht international tätige systemrelevante Art. 124 a Banken

1 Als international tätig gelten systemrelevante Banken, die durch das «Financial Stability Board» als «Global Systemically Important Banks» bezeichnet werden.

2 Die FINMA kann bei Wegfall der Qualifikation nach Absatz 1 systemrelevante Banken weiterhin als international tätig bezeichnen, wenn sich dies namentlich infolge deren starken Engagements im Ausland als notwendig erweist.

3 Die übrigen systemrelevanten Banken gelten als nicht international tätig.

82 Art. 125

83 Art. 125 a 2. Kapitel: Wandlungskapital und Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen 84

85 Art. 126 Wandlungskapital

1 Als Wandlungskapital gilt Kapital im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 BankG sowie Kapital aus Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Artikel 11 Absatz 2 BankG, das die Voraussetzungen nach diesem Kapitel erfüllt.

2 Wandlungskapital ist an Investoren ausserhalb der Finanzgruppe auszugeben durch:

  • a. die Konzernobergesellschaft;
  • b. eine Gruppengesellschaft, die speziell für diesen Zweck von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten errichtet wird; oder
  • c. eine andere Konzerngesellschaft mit Genehmigung der FINMA.

86 Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen Art. 126 a

1 Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds) können nur an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel

87 angerechnet werden, wenn sie:

  • a. in voller Höhe einbezahlt sind;
Fussnoten
1

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

2

SR 952.0

3

SR 954.1

4

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

5

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

6

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

7

Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berück- sichtigt.

8

Die aktuellen Basler Mindeststandards können bei der Bank für Internationalen Zah- lungsausgleich, Centralbahnplatz 2, 4002 Basel bezogen oder unter der Internetadresse www.bis.org/bcbs eingesehen werden.

9

SR 952.02

10

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

11

SR 952.02

12

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7625).

14

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

15

SR 952.02

16

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

17

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

18

SR 952.02

19

Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

20

Steht für: auf internen Ratings basierenden Ansatz ( Internal Ratings-based Approach ).

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).

22

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018 (AS 2018 5241). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

23

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

24

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

25

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

26

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

29

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

32

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7625).

35

Steht für: Expected-Positive-Exposure -Modellmethode.

36

Steht für: Advanced Measurement Approaches .

37

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

38

SR 952.02

39

SR 952.06

40

SR 956.1

41

SR 950.1

42

SR 958.1

43

SR 955.0

44

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

45

Steht für den sog. internationaler Standardansatz.

46

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4683).

48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4683).

49

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4683).

50

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4683).

51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4683).

52

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4683).

53

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4683).

54

Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

55

SR 831.40

56

SR 831.461.3

57

SR 956.1

58

Steht für Foundation IRB

59

Steht für Advanced IRB

60

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

61

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

63

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

65

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

66

SR 952.02

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

69

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

70

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

72

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

74

SR 952.02

75

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

76

SR 211.423.4

77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).

78

SR 952.0

79

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

80

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

81

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

82

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).

83

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016 (AS 2016 1725). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7625).

84

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

85

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

86

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

87

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

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