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Verordnung des SBFI vom 23. August 2012 über die berufliche Grundbildung Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
2 Versionen
· 2012-08-23
2013-01-01
Änderungen vom 2013-01-01
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# Verordnung des SBFI vom 23. August 2012 über die berufliche Grundbildung Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
73304
Strassentransportfachfrau EFZ/
Strassentransportfachmann EFZ
Conductrice de véhicules lourds CFC/
Conducteur de véhicules lourds CFC
Autista di veicoli pesanti AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1],
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:*[^4]*
Verordnung des SBFI <sup>1</sup> über die berufliche Grundbildung Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 23. August 2012 (Stand am 1. Januar 2013) 73304 Strassentransportfachfrau EFZ/ Strassentransportfachmann EFZ Conductrice de véhicules lourds CFC/ Conducteur de véhicules lourds CFC Autista di veicoli pesanti AFC Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG),
<sup>3</sup> auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und
<sup>4</sup> auf Artikel <sup>4</sup> Absatz <sup>4</sup> der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 (ArGV 5). verordnet:
#### 1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
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- b. Sie führen schwere Motorwagen mit Anhängern und transportieren Güter oder erbringen Dienstleistungen für die Kundinnen und Kunden sicher, wirtschaftlich und umweltgerecht.
- c. Sie verstehen die Besonderheiten in unterschiedlichen Transportbereichen und erledigen in ihrem Bereich die speziellen Aufgaben kompetent, fach- und umweltgerecht.
- c. Sie verstehen die Besonderheiten in unterschiedlichen Transportbereichen und erledigen in ihrem Bereich die speziellen Aufgaben kompetent, fachund umweltgerecht.
- d. Sie unterhalten und warten schwere Motorwagen und Anhänger und beheben einfache Störungen und Pannen.
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<sup>1</sup> Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
<sup>2</sup> Die beruflichen Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.
<sup>2</sup> Die beruflichen Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozialund Selbstkompetenzen.
<sup>3</sup> Beim Aufbau der beruflichen Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
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Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Durchführen von Transporten:
- 1. Transporte planen und organisieren,
- 2. Transporte vorbereiten,
- 3. Güter transportieren,
- 4. Transportgüter der Kundin oder dem Kunden liefern,
- 5. Transporte abschliessen,
- 6. persönliche Arbeits- und Lernprozesse planen und organisieren;
- a.
Sicherstellen des Unterhalts, der Sicherheit und des Umweltschutzes:
- 1. Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen durchführen,
- 2. die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sicherstellen,
- 3. den Umweltschutz sicherstellen.
- b.
- a. Durchführen von Transporten: 1. Transporte planen und organisieren, 2. Transporte vorbereiten, 3. Güter transportieren, 4. Transportgüter der Kundin oder dem Kunden liefern, 5. Transporte abschliessen, 6. persönliche Arbeitsund Lernprozesse planen und organisieren;
- b. Sicherstellen des Unterhalts, der Sicherheit und des Umweltschutzes: 1. Kontrollund Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen durchführen, 2. die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sicherstellen, 3. den Umweltschutz sicherstellen.
#### 3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
##### **Art. 5**[^5]
<sup>1</sup> Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
##### **Art. 5**
<sup>1</sup> Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
<sup>2</sup> Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
<sup>3</sup> Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
<sup>4</sup> In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
<sup>5</sup> Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
<sup>3</sup> In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden ab
<sup>16</sup> Jahren entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind und von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- b. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungsoder Vergiftungsgefahr besteht.
<sup>4</sup> Voraussetzung ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese werden in Leistungszielen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bildungsplan festgelegt.
#### 4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
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<sup>2</sup> Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.
<sup>3</sup> Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 20 und höchstens 24 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
<sup>3</sup> Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 20 und höchstens
<sup>24</sup> Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
##### **Art. 7** Unterrichtssprache
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##### **Art. 9** Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
#### 6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April
<sup>5</sup> 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
##### **Art. 10** Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
und Berufsbildner Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Strassentransportfachfrau EFZ/Strassentransportfachmann EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis;
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<sup>2</sup> Er betraut mit dem Fahrunterricht:
- a. eine Betriebsangehörige oder einen Betriebsangehörigen mit Ausbildungsbewilligung nach der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)[^7]; oder
- a. eine Betriebsangehörige oder einen Betriebsangehörigen mit Ausbildungsbewilligung nach der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976
<sup>6</sup> ; oder (VZV)
- b. eine Fahrlehrerin oder einen Fahrlehrer.
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<sup>5</sup> In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
#### 7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation
#### 7. Abschnitt: Lernund Leistungsdokumentation
##### **Art. 13** Im Betrieb
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<sup>3</sup> Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
##### **Art. 14** In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
##### **Art. 14** In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten
Grundbildung Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
#### 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
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- b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
- 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
- 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Strassentransportfachfrau oder des Strassentransportfachmanns EFZ erworben hat,
- 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 17) gewachsen zu sein.
- c.
- c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Strassentransportfachfrau oder des Strassentransportfachmanns EFZ erworben hat, 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 17) gewachsen zu sein.
<sup>2</sup> Eine lernende Person muss zudem vor dem 15. April im Jahr des Qualifikationsverfahrens folgende Prüfungen bestanden haben:
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- b. die Staplerprüfung;
die Prüfungen über die Beförderung gefährlicher Güter nach:
- 1. der Verordnung vom 29. November 2002[^8] über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR),
- 2. dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957<sup>[^9]</sup> über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR).
- c.
- c. die Prüfungen über die Beförderung gefährlicher Güter nach:
<sup>7</sup> über die Beförderung 1. der Verordnung vom 29. November 2002 gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR),
<sup>8</sup> 2. dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR).
##### **Art. 16** Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
##### **Art. 17** Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
<sup>1</sup> Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
- a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12–16 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12–16 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfsund situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- b. Berufskenntnisse, im Umfang von 5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
- c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^10] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
- c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord-
<sup>9</sup> nung des SBFI vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
<sup>2</sup> In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
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##### **Art. 20** Spezialfall
<sup>1</sup> Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. Personen mit einem Fähigkeitsausweis gemäss der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 2007 (CZV)[^11] haben das Qualifikationsverfahren vollständig abzulegen.
<sup>1</sup> Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. Personen mit einem Fähigkeitsausweis gemäss
<sup>10</sup> der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 2007 (CZV) haben das Qualifikationsverfahren vollständig abzulegen.
<sup>2</sup> Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
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- a. die Gesamtnote;
- b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
#### 10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
für Strassentransportfachfrauen und -männer EFZ
- b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote. 10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Strassentransportfachfrauen und -männer EFZ
##### **Art. 22**
<sup>1</sup> Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Strassentransportfachfrauen und –männer EFZ setzt sich zusammen aus:
- a. 10–18 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbands ASTAG;
- b. 1 Vertreterin oder Vertreter Les Routiers Suisses;
- c. 2–4 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
- a.[^10] –18 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbands ASTAG;
- b.[^1] Vertreterin oder Vertreter Les Routiers Suisses;
- c.[^2] –4 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
- d. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
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<sup>1</sup> Es werden aufgehoben:
- a. das Reglement vom 17. September 2003[^12] über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung gelernte Lastwagenführerin/gelernter Lastwagenführer;
- b. der Lehrplan vom 17. September 2003[^13] für den beruflichen Unterricht gelernte Lastwagenführerin/gelernter Lastwagenführer.
<sup>11</sup> a. das Reglement vom 17. September 2003 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung gelernte Lastwagenführerin/gelernter Lastwagenführer;
<sup>12</sup> für den beruflichen Unterricht b. der Lehrplan vom 17. September 2003 gelernte Lastwagenführerin/gelernter Lastwagenführer.
<sup>2</sup> Die Genehmigung des Reglements vom 12. Januar 1995 über die Einführungskurse für gelernte Lastwagenführerin/gelernter Lastwagenführer wird widerrufen.
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **412.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/674)
[^2]: [SR **412.101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/748)
[^3]: [SR **822.115**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/692)
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 133 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7331](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/799)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 133 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7331](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/799)).
[^6]: [SR **412.101.241**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/510)
[^7]: [SR **741.51**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423)
[^8]: [SR **741.621**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/685)
[^9]: [SR** 0.741.621**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1972/1073_1085_1249)
[^10]: [SR **412.101.241**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/510)
[^11]: [SR **741.521 **](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/437)
[^12]: [BBl **2003 **7079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1182)
[^13]: [BBl **2003 **7079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1182)
[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^2]: SR 412.10
[^3]: SR 412.101
[^4]: SR 822.115 Strassentransportfachmann mit EFZ. V des SBFI Strassentransportfachmann mit EFZ. V des SBFI
[^5]: SR 412.101.241
[^6]: SR 741.51 Strassentransportfachmann mit EFZ. V des SBFI
[^7]: SR 741.621
[^8]: SR 0.741.621
[^9]: SR 412.101.241 Strassentransportfachmann mit EFZ. V des SBFI
[^10]: SR 741.521
[^11]: BBl 2003 42 7079
[^12]: BBl 2003 42 7079 Strassentransportfachmann mit EFZ. V des SBFI
2012-08-23
Originalfassung
Text zu diesem Datum