Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
gestützt auf die Artikel 59 Absatz 6 und 111 Absatz 6 des Bundesgesetzes
1 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und vom 16. Dezember 2005
2 auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 sowie
3 in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
4 von Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, verordnet:
Art. 1 Reisedokumente und Bewilligung zur Wiedereinreise
1 Das Bundesamt für Migration (BFM) stellt folgende Reisedokumente aus:
- a. Reiseausweise für Flüchtlinge;
- b. Pässe für ausländische Personen;
- c. Identitätsausweise für asylsuchende Personen, welche die Schweiz definitiv verlassen, oder für Personen, deren Asylverfahren abgeschlossen ist und deren Wegweisungsverfügung rechtskräftig ist;
- d. Reiseersatzdokumente für den Vollzug der Wegoder Ausweisung von ausländischen Personen.
2 Das BFM kann eine Bewilligung zur Wiedereinreise in Form eines Rückreisevisums ausstellen.
Art. 2 Mit einem Datenchip ausgestattete Reisedokumente
1 Reisedokumente nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sind mit einem Datenchip ausgestattet.
2 Der Datenchip enthält:
- a. eine Fotografie;
- b. zwei Fingerabdrücke;
- c. die in der maschinenlesbaren Zone eingetragenen Personendaten der Inhaberin oder des Inhabers, d. h. amtliche Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Datum des Ablaufs der Gültigkeit; und
- d. die Nummer und Art des Reisedokuments.
3 Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur zertifiziert.
4 5 Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 findet Anwendung.
Art. 3 Reiseausweis für Flüchtlinge
Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat:
- a. eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a AuG;
- b. eine ausländische Person, welche von einem andern Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, sofern der Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nach Artikel 2 der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober
6 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stattgefunden hat.
Art. 4 Pass für eine ausländische Person
1 Eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b und c AuG hat Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person.
2 Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung oder mit
7 einer nach Artikel 17 Absatz 1 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 erteilten Legitimationskarte kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden.
3 Die Staatenlosigkeit wird im Pass vermerkt.
4 Einer schriftenlosen asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen Person kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden, wenn das BFM eine Rückreise in die Schweiz nach Artikel 9 bewilligt.
5 Die Dauer der Reise und der aufenthaltsrechtliche Status der Person werden in einem nach Absatz 4 abgegebenen Pass vermerkt. Auch der Reisegrund und das Reiseziel können im Pass vermerkt werden.
Art. 5 Identitätsausweis für asylsuchende Personen
1 Ein Identitätsausweis kann einer asylsuchenden Person zur Vorbereitung der Ausreise aus der Schweiz oder zur definitiven Ausreise in ihren Heimatoder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat ausgestellt werden.
2 Sofern dadurch die Ausreise aus der Schweiz beschleunigt oder erleichtert wird, kann nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens auch einer abgewiesenen asylsuchenden Person ein Identitätsausweis ausgestellt werden.
Art. 6 Reiseersatzdokument
Einer ausländischen Person kann für den Vollzug der Wegoder Ausweisung ein Reiseersatzdokument ausgestellt werden, wenn dieses die Rückführung in den Heimatoder Herkunftsstaat ermöglicht und ein anderes Reisedokument für die fristgemässe Ausreise nicht oder nicht mehr beschafft werden kann.
Art. 7 Rückreisevisum
1 Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimatoder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Artikel 15
8 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreiseund Visumerteilung findet keine Anwendung.
2 Das BFM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 4 aus.
3 Eine asylsuchende oder eine abgewiesene asylsuchende Person erhält ein Rückreisevisum vor ihrer Ausreise, wenn dies vom Staat, in den die Person ausreist, verlangt wird.
4 Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen.
Art. 8 Reiseerleichterungen für Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler, die an einer Klassenfahrt im Schengenraum teilnehmen, benötigen weder ein Reisedokument noch ein Rückreisevisum, wenn sie sich in die
9 Liste gemäss Anhang zum Beschluss 94/795/JI, die als Reisedokument gilt, eintragen.
Art. 9 Reisegründe
1 Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen können vom BFM ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten:
- a. bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen;
- b. zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten;
- c. zum Zweck von grenzüberschreitenden Reisen, die vom Schuloder Ausbildungsbetrieb, den die gesuchstellende Person bis zu ihrer Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung besucht, vorgeschrieben sind;
- d. zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sportoder Kulturanlässen im Ausland.
2 Das BFM entscheidet über die Dauer einer Reise nach Absatz 1.
3 Als Familienangehörige im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der gesuchstellenden Person oder ihres Ehepartners. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.
4 Eine vorläufig aufgenommene Person kann ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum für eine Reise von höchstens 30 Tagen pro Jahr erhalten:
- a. aus humanitären Gründen;
- b. aus anderen Gründen, drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
5 Das BFM berücksichtigt bei der Prüfung des Gesuchs nach Absatz 4 den Grad der Integration der betroffenen Person. Für Reisen nach Absatz 4 Buchstabe b kann das BFM die Ausstellung eines Reisedokumentes oder eines Rückreisevisums ablehnen, wenn eine ausländische Person auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Kantone werden angehört und führen für das BFM die notwendigen Abklärungen durch.
6 Eine Reise nach Absatz 4 Buchstabe a in den Heimatoder Herkunftsstaat kann nur in begründeten Fällen ausnahmsweise erlaubt werden. Ansonsten ist eine Reise nach Absatz 4 Buchstabe b in den Heimatoder Herkunftsstaat ausgeschlossen.
7 Für schutzbedürftige Personen gelten die Absätze 1–6 sinngemäss.
Art. 10 Schriftenlosigkeit
1 Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimatoder Herkunftsstaates besitzt, und:
- a. von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatoder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht; oder
- b. für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist.
2 Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht.
3 Die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden.
4 Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt.
Art. 11 Hinterlegung ausländischer Reisedokumente
1 Die ausländische Person, die ein Reisedokument verlangt, muss allfällig vorhandene, von ausländischen Behörden ausgestellte Reisedokumente und Passersatzpapiere beim BFM hinterlegen.
2 Das BFM kann der ausländischen Person die hinterlegten Reisedokumente gegen Rückgabe des schweizerischen Reisedokuments infolge Änderung des Ausländerstatus oder zwecks Verlängerung des ausländischen Reisedokuments aushändigen.
Art. 12 Rechtswirkungen
1 Die Reisedokumente nach Artikel 1 sind fremdenpolizeiliche Ausweise. Mit ihnen kann weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der ausländischen Person nachgewiesen werden.
2 Wer einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder einen Pass für eine ausländische Person besitzt, ist während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments zur Rückkehr in die Schweiz berechtigt, sofern die vor Reiseantritt bestehende Aufenthaltsbewilligung bzw. vorläufige Aufnahme nicht zwischenzeitlich erloschen ist.
3 Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht zur Reise in den Heimatoder Herkunftsstaat.
4 Der Identitätsausweis für asylsuchende Personen berechtigt nur in Verbindung mit einem gültigen Rückreisevisum zur Rückkehr in die Schweiz.
Art. 13 Gültigkeitsdauer
1 Die Reisedokumente sind gültig:
- a. Reiseausweis für Flüchtlinge: fünf Jahre;
- b. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2: fünf Jahre;
- c. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 4: zehn Monate;
- d. Identitätsausweis: sieben Monate;
- e. Reiseersatzdokument: für eine einmalige Aus-, Rückoder Einreise.
2 Das Rückreisevisum wird für die Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Monaten ausgestellt.
3 Das BFM kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, insbesondere wenn die ausländische Person eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzt oder in einem andern Staat Wohnsitz nehmen will.
4 Die Gültigkeitsdauer eines Reisedokuments kann nicht verlängert werden.
5 Ist die Produktion über längere Zeit nicht möglich, kann das BFM den anspruchsberechtigten Personen anstelle von Reisedokumenten nach Artikel 3 und 4 einen Identitätsausweis nach Artikel 5 ausstellen.
Art. 14 Verfahren für die Ausstellung eines Reisedokuments
1 Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. Wird ein Gesuch um Ersatz für ein abgelaufenes Reisedokument gestellt, so muss die antragstellende Person dieses der kantonalen Ausländerbehörde zuhanden des BFM abgeben.
2 Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Dokuments beziehungsweise vor Antritt der beabsichtigten Reise einzureichen.
3 Die zuständige kantonale Behörde erfasst das Gesuch in der Datenbank des Informationssystems zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und von Bewilligungen zur Wiedereinreise an Ausländerinnen und Ausländer (ISR). Sie übernimmt zu diesem Zweck aus der Datenbank ZEMIS die persönlichen Daten der gesuchstellenden Person nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe a AuG mit Ausnahme der Fotografie und der Fingerabdrücke. Sie leitet das Gesuch, die erhobenen Daten und allfällige Gesuchsunterlagen an das BFM weiter.
4 Die gesuchstellende Person oder die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder entmündigten ausländischen Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.
5 Das BFM stellt die Reisedokumente aus. Es kann in Einzelfällen schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, ein Reiseersatzdokument für die Rückoder Einreise in die Schweiz auszustellen.
6 Nach Entrichtung der Gebühren für die Erfassung der Fotografie und der Fingerabdrücke sowie für die Materialund Produktionskosten fordert das BFM die gesuchstellende Person auf, für Reisedokumente nach Artikel 2 bei der für ihren Wohnort zuständigen Behörde ihre Fotografie und ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen. Die zuständige Behörde des Wohnortes leitet die erfassten Reisedokumentendaten nach Anhang 1 an die Ausfertigungsstelle weiter.
7 Die Ausfertigungsstelle stellt das Reisedokument direkt an die von der gesuchstellenden Person angegebene Zustelladresse zu. Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Reisedokumente werden dem BFM übergeben. Dieses bewahrt sie zwölf Monate ab Ausstellungsdatum auf und vernichtet sie anschliessend.
8 Der Kanton wird für den Aufwand, der ihm bei der biometrischen Erfassung entstanden ist, entschädigt.
Art. 15 Verfahren für die Ausstellung eines Rückreisevisums
1 Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Rückreisevisums stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen.
2 Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor der beabsichtigten Reise einzureichen.
3 Artikel 14 Absätze 3 und 4 ist sinngemäss anwendbar.
4 Das BFM entscheidet über die Erteilung eines Rückreisevisums und stellt das mit dem Rückreisevisum versehene Reisedokument der gesuchstellenden Person zu.
Art. 16 Erfassung von Fotografie und Fingerabdrücken
1 Die zuständige kantonale Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie. Artikel 9 Absatz 2 der Ausweisverordnung vom 20. September
10 2002 ist bezüglich der Anforderungen an die Fotografie sinngemäss anwendbar. Verfügt die gesuchstellende Person selbst über eine digitale Fotografie, so prüft die zuständige kantonale Behörde deren Qualität und entscheidet, ob diese den Anforderungen genügt.
2 Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.
3 Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die gesuchstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
4 Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Reisedokument ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer maximal zwölf Monate beträgt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.
Art. 17 Rückgabe und Annullierung von Reisedokumenten
1 Zurückgegebene Reisedokumente werden vom BFM unbrauchbar gemacht.
2 Sie können der Inhaberin oder dem Inhaber oder, falls diese oder dieser verstorben ist, den Angehörigen auf Wunsch überlassen werden.
Art. 18 Behandlung
Die Reisedokumente sind sorgfältig zu behandeln.
Art. 19 Verweigerung
1 Das BFM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, wenn:
- a. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung nicht erteilt; sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Einwilligung eines sorgeberechtigten Elternteils; kann die Zustimmung des andern Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen;
- b. die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht ergangen ist;
- c. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;
- d. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist;
- e. die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrieben oder im Schengener Informationssystem (SIS) aufgeführt ist;
- f. die dem bisherigen Aufenthaltsstatus der ausländischen Person zugrunde liegende vorläufige Aufnahme, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung nicht mehr gültig ist.
2 Geht aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervor, dass die ausländische Person ihr altes Reisedokument gefälscht, verfälscht oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat, so verweigert das BFM die Ausstellung eines neuen Reisedokuments oder eines neuen Rückreisevisums während höchstens zwei Jahren.
Art. 20 Verlust
1 Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen eines Reisedokuments, auch jenes durch Diebstahl oder vollständige Zerstörung.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments hat den Verlust des Reisedokuments sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet die Verlustmeldung an das BFM weiter.
3 Die ausländische Person hat das Reisedokument, dessen Verlust sie gemeldet hat, unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie wieder in dessen Besitz gelangt ist.
4 Das Reisedokument wird mit der Verlustmeldung ungültig. Wiedergefundene Reisedokumente werden der Inhaberin oder dem Inhaber nicht zurückgegeben, sondern dem BFM übergeben, das sie unbrauchbar macht.
5 Der Verlust des Reisedokuments wird in das RIPOL eingegeben:
- a. wenn der Verlust im Inland erfolgt ist: durch die zuständige örtliche Polizeistelle;
- b. wenn der Verlust im Ausland erfolgt ist: durch das Bundesamt für Polizei aufgrund der Verlustmeldung des BFM.
Art. 21 Ersatz
1 Im Falle eines Verlustes wird ein Reisedokument nur ersetzt, wenn die ausländische Person eine polizeiliche Anzeige vorlegt und keine Entzugsgründe nach Artikel 22 vorliegen.
2 Unbrauchbar gewordene Reisedokumente werden nur gegen deren Rückgabe ersetzt.
Art. 22 Entzug
1 Das BFM entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn:
- a. seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt;
- b. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung widerruft; sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so ist entsprechend der Regelung in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a vorzugehen;
- c. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;
- d. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist;
- e. aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervorgeht, dass die ausländische Person oder eine Drittperson das Reisedokument gefälscht, verfälscht, oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat;
- f. seine Gültigkeit abgelaufen ist.
2 Entzogene Reisedokumente sind dem BFM innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Reisedokumente als verloren. Das BFM meldet sie dem Bundesamt für Polizei zur Ausschreibung in das RIPOL.
Art. 23 Gebühren
1 Die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums ist gebührenpflichtig. Ausgenommen von der Gebührenpflicht ist die Ausstellung eines Reisedokuments für die Vorbereitung der Ausreise aus der Schweiz oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat, wenn diese aufgrund der Gebührenerhebung verzögert werden könnte.
2 Geht ein Reisedokument verloren oder ist es unbrauchbar geworden oder wurde es fahrlässig beschädigt, kann das BFM eine Gebühr nach Anhang 2 erheben.
3 Die Gebührensätze sind im Anhang 2 geregelt.
4 Die zuständige kantonale Behörde erhebt die Gebühr für die Entgegennahme des Gesuchs im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 direkt bei der gesuchstellenden Person. Die Gebühren für die Erfassung der Fotografie und der Fingerabdrücke sowie für die Materialund Produktionskosten werden vom BFM bei der gesuchstellenden Person erhoben. Das BFM rechnet mit den Kantonen und der Ausfertigungsstelle ab. Die Aufteilung der Gebühren ist im Anhang 3 geregelt.
Art. 24 Besondere Gebühr
Findet Artikel 19 Absatz 2 Anwendung, so kann das BFM für die erfolgten notwendigen Abklärungen eine Gebühr bis zu 300 Franken erheben.
Art. 25 Abklärungen im Ausland
Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden vom BFM nach Aufwand in Rech-
11 nung gestellt. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 29. November 2006 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.
Art. 26 Inkasso
Mit Ausnahme der vom Kanton erhobenen Gebühr für die Entgegennahme des Gesuchs nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 3 werden Gebühren und Auslagen bei Gutheissung des Gesuches zusammen erhoben.
Art. 27 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
12 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
Art. 28 Informationssystem für Reisepapiere
Die Berechtigung zur Abfrage und zur Bearbeitung von Daten des ISR nach Artikel 111 AuG sind im Anhang 1 geregelt.
Art. 29 Archivierung der Daten
1 Nicht mehr ständig benötigte Daten werden dem Schweizerischen Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bewerteten Daten werden vom BFM gelöscht.
2 Die im ISR gespeicherten Daten zu einem Ausweis werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet, soweit sie nicht im Bundesarchiv aufzubewahren sind. Über die Archivwürdigkeit der Personendaten entscheidet das Bundesarchiv.
Art. 30 Datenschutz
1 Jede ausländische Person kann beim BFM schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über sie im ISR bearbeitet werden.
2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im ISR gespeicherten Daten über die Auskunft verlangende Person.
3 Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt
13 Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
4 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.
5 Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
Art. 31 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 14 Die Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen wird aufgehoben.
2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.
Art. 32 Übergangsbestimmung
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments gilt das neue Recht.
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 142.20
[^2]: SR 142.31
[^3]: SR 0.142.30
[^4]: SR 0.142.40
[^5]: Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dez. 2004 über Normen für Sicher- heitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch die Ver- ordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1.
[^6]: SR 0.142.305
[^7]: SR 192.121
[^8]: SR 142.204
[^9]: Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. Nov. 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Abs. 2 Bst. b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, ABI. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.
[^10]: SR 143.11
[^11]: SR 191.11
[^12]: SR 172.041.1
[^13]: SR 235.1
[^14]: [AS 2010 621]