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Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)

Geltender Text a fecha 2019-06-01

gestützt auf die Artikel 59 a Absatz 2, 59 b Absatz 3 und 111 Absatz 6 des

1 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG),

2 Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 sowie

3 in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und

4 von Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die

5 Rechtsstellung der Staatenlosen, verordnet:

Art. 1 Reisedokumente und Bewilligung zur Wiedereinreise

1 6 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt folgende Reisedokumente aus:

7 … c.

8 d. Reiseersatzdokumente für ausländische Personen für den Vollzug der Wegbis oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a

9 bis des Strafgesetzbuchs oder Artikel 49 a oder 49 a des Militärstrafgesetzes

10 vom 13. Juni 1927 .

2 Das SEM kann eine Bewilligung zur Wiedereinreise in Form eines Rückreisevisums ausstellen.

Art. 2 Mit einem Datenchip ausgestattete Reisedokumente

11 (Art. 59 a Abs. 2 AIG)

1 Reisedokumente nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sind mit einem Datenchip ausgestattet.

2 Der Datenchip enthält:

3 Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur zertifiziert.

4 12 Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 findet Anwendung.

13 Art. 2 a Auslesen des Datenchips Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann mit Staaten, welche die

14 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.

15 Art. 3 Reiseausweis für Flüchtlinge

1 Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat:

16 ge nach Artikel 2 der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stattgefunden hat.

2 Im Reiseausweis für Flüchtlinge wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt.

17 Art. 4 Pass für eine ausländische Person

1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b und c AIG.

2 Ein Pass für eine ausländische Person kann abgegeben werden:

18 ber 2007 erteilten Legitimationskarte;

3 Im Pass wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt.

4 In einem nach Absatz 2 Buchstabe b abgegebenen Pass werden die Dauer der Reise und der aufenthaltsrechtliche Status der Person vermerkt. Auch der Reisegrund und das Reiseziel können vermerkt werden.

19 Art. 5

20 Reiseersatzdokument Art. 6 Einer ausländischen Person kann für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung ein Reiseersatzdokument ausgestellt werden, wenn dieses die Rückführung in den Heimatoder Herkunftsstaat ermöglicht und ein anderes Reisedokument für die fristgemässe Ausreise nicht oder nicht mehr beschafft werden kann.

21 Art. 7 Rückreisevisum

1 Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimatoder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden.

2 Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 bis Absätze 1, 3 und 4 aus.

3 Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen.

Art. 8 Reiseerleichterungen für Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler, die an einer Klassenfahrt im Schengenraum teilnehmen, benötigen weder ein Reisedokument noch ein Rückreisevisum, wenn sie sich in die

22 Liste gemäss Anhang zum Beschluss 94/795/JI, die als Reisedokument gilt, eintragen.

Art. 9 Reisegründe

1 Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen können vom SEM ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten:

2 Das SEM entscheidet über die Dauer einer Reise nach Absatz 1.

3 Als Familienangehörige im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der gesuchstellenden Person oder ihres Ehepartners. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen. 3bis Asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Pflegekinder können vom SEM zum Zweck von Reisen ins Ausland ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten, wenn sie in Begleitung reisen. Das SEM entscheidet über die Dauer der

23 Reise.

4 Eine vorläufig aufgenommene Person kann ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum für eine Reise von höchstens 30 Tagen pro Jahr erhalten:

5 Das SEM berücksichtigt bei der Prüfung des Gesuchs nach Absatz 4 den Grad der Integration der betroffenen Person. Für Reisen nach Absatz 4 Buchstabe b kann das SEM die Ausstellung eines Reisedokumentes oder eines Rückreisevisums ablehnen, wenn eine ausländische Person auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Kantone werden angehört und führen für das SEM die notwendigen Abklärungen durch.

6 Eine Reise nach Absatz 4 Buchstabe a in den Heimatoder Herkunftsstaat kann nur in begründeten Fällen ausnahmsweise erlaubt werden. Ansonsten ist eine Reise nach Absatz 4 Buchstabe b in den Heimatoder Herkunftsstaat ausgeschlossen.

7 Für schutzbedürftige Personen gelten die Absätze 1–6 sinngemäss.

Art. 10 Schriftenlosigkeit

1 Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimatoder Herkunftsstaates besitzt, und:

2 Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht.

3 Die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden.

4 Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt.

Art. 11 Hinterlegung ausländischer Reisedokumente

1 Die ausländische Person, die ein Reisedokument verlangt, muss allfällig vorhandene, von ausländischen Behörden ausgestellte Reisedokumente und Passersatzpapiere beim SEM hinterlegen.

2 Das SEM kann der ausländischen Person die hinterlegten Reisedokumente gegen Rückgabe des schweizerischen Reisedokuments infolge Änderung des Ausländerstatus oder zwecks Verlängerung des ausländischen Reisedokuments aushändigen.

Art. 12 Rechtswirkungen

1 Die Reisedokumente nach Artikel 1 sind fremdenpolizeiliche Ausweise. Mit ihnen kann weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der ausländischen Person nachgewiesen werden.

2 Wer einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder einen Pass für eine ausländische Person besitzt, ist während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments zur Rückkehr in die Schweiz berechtigt, sofern die vor Reiseantritt bestehende Aufenthaltsbewilligung bzw. vorläufige Aufnahme nicht zwischenzeitlich erloschen ist.

3 Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht zur Reise in den Heimatoder Herkunftsstaat.

4 24

Art. 13 Gültigkeitsdauer

1 Die Reisedokumente sind gültig:

25 e. Reiseersatzdokument: für eine einmalige Aus-, Rückoder Einreise.

2 Das Rückreisevisum wird für die Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Monaten ausgestellt.

3 Das SEM kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, insbesondere wenn die ausländische Person eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzt oder in einem andern Staat Wohnsitz nehmen will.

4 Die Gültigkeitsdauer eines Reisedokuments kann nicht verlängert werden.

5 26

Art. 14 Verfahren für die Ausstellung eines Reisedokuments

1 Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. Wird ein Gesuch um Ersatz für ein abgelaufenes Reisedokument gestellt, so muss die antragstellende Person dieses der kantonalen Ausländerbehörde zuhanden des SEM abgeben.

2 Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Dokuments beziehungsweise vor Antritt der beabsichtigten Reise einzureichen.

3 Die zuständige kantonale Behörde erfasst das Gesuch in der Datenbank des Informationssystems zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und von Bewilligungen zur Wiedereinreise an Ausländerinnen und Ausländer (ISR). Sie übernimmt zu diesem Zweck aus der Datenbank ZEMIS die persönlichen Daten der gesuchstellenden Person nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe a AIG mit Ausnahme der Fotografie und der Fingerabdrücke. Sie leitet das Gesuch, die erhobenen Daten und allfällige Gesuchsunterlagen an das SEM weiter.

4 Die gesuchstellende Person oder die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder entmündigten ausländischen Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.

5 Das SEM stellt die Reisedokumente aus. Es kann in Einzelfällen schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, ein Reiseersatzdokument für die Rückoder Einreise in die Schweiz auszustellen.

6 Nach Entrichtung der Gebühren für die Erfassung der Fotografie und der Fingerabdrücke sowie für die Materialund Produktionskosten fordert das SEM die gesuchstellende Person auf, für Reisedokumente nach Artikel 2 bei der für ihren Wohnort zuständigen Behörde ihre Fotografie und ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen. Die zuständige Behörde des Wohnortes leitet die erfassten Reisedokumentendaten nach Anhang 1 an die Ausfertigungsstelle weiter.

7 Die Ausfertigungsstelle stellt das Reisedokument direkt an die von der gesuchstellenden Person angegebene Zustelladresse zu. Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Reisedokumente werden dem SEM übergeben. Dieses bewahrt sie zwölf Monate ab Ausstellungsdatum auf und vernichtet sie anschliessend.

8 Der Kanton wird für den Aufwand, der ihm bei der biometrischen Erfassung entstanden ist, entschädigt.

Art. 15 Verfahren für die Ausstellung eines Rückreisevisums

1 Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Rückreisevisums stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen.

2 Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor der beabsichtigten Reise einzureichen.

3 Artikel 14 Absätze 3 und 4 ist sinngemäss anwendbar.

4 Das SEM entscheidet über die Erteilung eines Rückreisevisums und informiert die

27 gesuchstellende Person darüber.

5 Nach Entrichtung der Gebühr muss die gesuchstellende Person bei der für ihren Wohnort zuständigen Behörde vorsprechen, um ihre Fotografie und Fingerabdrücke gemäss Artikel 6 der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember

28 29 2013 erfassen zu lassen.

6 Das SEM wird über die Erfassung der Daten unterrichtet und stellt das Rückreisevisum aus. Es stellt das mit dem Rückreisevisum versehene Reisedokument der

30 gesuchstellenden Person zu.

7 Der Kanton wird für den Aufwand, der ihm bei der biometrischen Erfassung ent-

31 standen ist, entschädigt.

Art. 16 Erfassung von Fotografie und Fingerabdrücken

32 für die Reisedokumente

1 Die zuständige kantonale Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine

33 digitale Fotografie.

2 Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.

3 Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die gesuchstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

4 Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Reisedokument ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer maximal zwölf Monate beträgt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.

Art. 17 Rückgabe und Annullierung von Reisedokumenten

1 Zurückgegebene Reisedokumente werden vom SEM unbrauchbar gemacht.

2 Sie können der Inhaberin oder dem Inhaber oder, falls diese oder dieser verstorben ist, den Angehörigen auf Wunsch überlassen werden.

Art. 18 Behandlung

Die Reisedokumente sind sorgfältig zu behandeln.

Art. 19 Verweigerung

1 Das SEM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, wenn:

2 Geht aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervor, dass die ausländische Person ihr altes Reisedokument gefälscht, verfälscht oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat, so verweigert das SEM die Ausstellung eines neuen Reisedokuments oder eines neuen Rückreisevisums während höchstens zwei Jahren.

Art. 20 Verlust

1 Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen eines Reisedokuments, auch jenes durch Diebstahl oder vollständige Zerstörung.

2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments hat den Verlust des Reisedokuments sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet die Verlustmeldung an das SEM weiter.

3 Die ausländische Person hat das Reisedokument, dessen Verlust sie gemeldet hat, unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie wieder in dessen Besitz gelangt ist.

4 Das Reisedokument wird mit der Verlustmeldung ungültig. Wiedergefundene Reisedokumente werden der Inhaberin oder dem Inhaber nicht zurückgegeben, sondern dem SEM übergeben, das sie unbrauchbar macht.

5 Der Verlust des Reisedokuments wird in das RIPOL eingegeben:

Art. 21 Ersatz

1 Im Falle eines Verlustes wird ein Reisedokument nur ersetzt, wenn die ausländische Person eine polizeiliche Anzeige vorlegt und keine Entzugsgründe nach Artikel 22 vorliegen.

2 Unbrauchbar gewordene Reisedokumente werden nur gegen deren Rückgabe ersetzt.

Art. 22 Entzug

1 Das SEM entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn:

2 Entzogene Reisedokumente sind dem SEM innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Reisedokumente als verloren. Das SEM meldet sie dem Bundesamt für Polizei zur Ausschreibung in das RIPOL.

Art. 23 Gebühren

1 Die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums ist gebührenpflichtig. Ausgenommen von der Gebührenpflicht ist die Ausstellung eines Reisedokuments für die Vorbereitung der Ausreise aus der Schweiz oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat, wenn diese aufgrund der Gebührenerhebung verzögert werden könnte.

2 Geht ein Reisedokument verloren oder ist es unbrauchbar geworden oder wurde es fahrlässig beschädigt, kann das SEM eine Gebühr nach Anhang 2 erheben.

3 Die Gebührensätze sind im Anhang 2 geregelt.

4 Die zuständige kantonale Behörde erhebt die Gebühr für die Entgegennahme des Gesuchs im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 direkt bei der gesuchstellenden Person. Die Gebühren für die Erfassung der Fotografie und der Fingerabdrücke sowie für die Materialund Produktionskosten werden vom SEM bei der gesuchstellenden Person erhoben. Das SEM rechnet mit den Kantonen und der Ausfertigungsstelle ab. Die Aufteilung der Gebühren ist im Anhang 3 geregelt.

Art. 24 Besondere Gebühr

Findet Artikel 19 Absatz 2 Anwendung, so kann das SEM für die erfolgten notwendigen Abklärungen eine Gebühr bis zu 300 Franken erheben.

Art. 25 Abklärungen im Ausland

Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden vom SEM nach Aufwand in Rech-

35 nung gestellt. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 29. November 2006 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.

Art. 26 Inkasso

Mit Ausnahme der vom Kanton erhobenen Gebühr für die Entgegennahme des Gesuchs nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 3 werden Gebühren und Auslagen bei Gutheissung des Gesuches zusammen erhoben.

Art. 27 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

36 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

37 Art. 28 Informationssysteme für Reisedokumente Die Berechtigung zur Abfrage und zur Bearbeitung von Daten des ISR nach Artikel 111 AIG sind im Anhang 1 geregelt.

Art. 29 Archivierung der Daten

1 Nicht mehr ständig benötigte Daten werden dem Schweizerischen Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bewerteten Daten werden vom SEM gelöscht.

2 Die im ISR gespeicherten Daten zu einem Ausweis werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet, soweit sie nicht im Bundesarchiv aufzubewahren sind. Über die Archivwürdigkeit der Personendaten entscheidet das Bundesarchiv.

Art. 30 Datenschutz

1 Jede ausländische Person kann beim SEM schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über sie im ISR bearbeitet werden.

2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im ISR gespeicherten Daten über die Auskunft verlangende Person.

3 Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt

38 Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

4 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.

5 Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

Art. 31 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 39 Die Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.

Art. 32 Übergangsbestimmung

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments gilt das neue Recht.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 142.20

[^2]: SR 142.31

[^3]: SR 0.142.30

[^4]: SR 0.142.40

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1475).

[^6]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^9]: SR 311.0

[^10]: SR 321.0

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1475).

[^12]: Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dez. 2004 über Normen für Sicher- heitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch die Ver- ordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1.

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).

[^14]: Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestell- ten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1.

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

[^16]: SR 0.142.305

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

[^18]: SR 192.121

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan- desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

[^22]: Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. Nov. 1994 über die vom Rat aufgrund von Arti- kel K.3 Abs. 2 Bst. b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemein- same Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, ABI. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 2015 4237).

[^28]: SR 142.512

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 2015 4237).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 2015 4237).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 2015 4237).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 2015 4237).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan- desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^35]: [AS 2006 5321. AS 2015 3849 Art. 17]. Siehe heute: die Gebührenverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 191.11 ).

[^36]: SR 172.041.1

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^38]: SR 235.1

[^39]: [AS 2010 621]