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Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

Geltender Text a fecha 2012-10-31

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 144 Absatz 2, 146, 147a Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1],[^2]

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung der Züchterinnen

und Züchter

1 Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Beiträge für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt.

2 Züchterinnen und Züchter müssen sich am Gesamtaufwand der züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.

Art. 4 Fristen, Stichtage und Referenzperioden

1 Die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge sowie die Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 festgelegt.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Anhang 1 ändern.

2. Abschnitt: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen[^3]

Art. 5 Voraussetzungen

1 Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation anerkannt, die:

über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann:

2 Eine Organisation wird nicht als Zuchtorganisation für eine bestimmte Rasse anerkannt, wenn für die Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte.

3 Als Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen wird eine Organisation anerkannt, die:

Art. 6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private

Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine

1 Als Zuchtorganisation oder privates Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine wird eine Organisation anerkannt, die:

2 Die Statuten einer Zuchtorganisation müssen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft ermöglichen für:

3 Für eine Zuchtorganisation, die in einem Herdebuch neben reinrassigen auch hybride Zuchtschweine führt, gilt Artikel 5.

Art. 7 Herdebuchführung

1 Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifikation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Exterieur der Zuchttiere einzutragen.

2 In das Herdebuch können neben reinrassigen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, eingetragen werden.

3 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt eingetragen werden.

4 Erkannte Erbfehlerträger sind als solche zu bezeichnen.

5 Die Zuchtorganisationen haben in einem Reglement festzulegen, wie das Herdebuch zu führen ist. Das Reglement muss mindestens Bestimmungen enthalten über:

Art. 8 Leistungsprüfungen

1 Mit den Leistungsprüfungen sind Leistung, Gesundheit und Morphologie der Tiere zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie aus züchterischen, betriebswirtschaftlichen und tiergesundheitlichen Aspekten von Bedeutung sind.

2 Die Leistungsprüfungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.

3 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:

Art. 9 Zuchtwertschätzungen

1 Die Zuchtwertschätzungen müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein.

2 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:

Art. 10 Genetische Bewertungen

1 Die genetischen Bewertungen der Tiere müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht vertretbar sein.

2 Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Abweichung zu einem Vergleichsdurchschnitt auszudrücken.

3 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:

Art. 11 Verfahren

1 Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem BLW einzureichen.

2 Die Anerkennung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.

3 Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.

Art. 12 Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten

Zuchtorganisation

Eine schweizerische Zuchtorganisation, die ihr Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausdehnen will, muss dem BLW ein entsprechendes Gesuch stellen. Das BLW lädt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zur Stellungnahme ein und gibt ihr eine Frist von zwei Monaten.

Art. 13 Anerkennung und Tätigkeit von Zuchtorganisationen mit Sitz

in der EU

1 Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der EU haben und durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der EU anerkannt sind, bedürfen keiner Anerkennung in der Schweiz.

2 Sie können in der Schweiz tätig werden, wenn das BLW dem Antrag der dafür zuständigen Behörde des Mitgliedstaates auf Ausdehnung des Tätigkeitgebietes zustimmt.

3 Der Antrag wird abgelehnt, wenn:

4 Das BLW veröffentlicht die Liste der ausländischen Zuchtorganisationen, die in der Schweiz tätig sind.

3. Abschnitt: Förderung der Tierzucht

Art. 14

1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden die anerkannten Zuchtorganisationen für züchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Wasserbüffeln, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen mit folgenden Beiträgen zugunsten der Züchterinnen und Züchter unterstützt:

Beiträge für die Tierzucht (4. Abschnitt) für:

2 Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, sowie ausländische Zuchtorganisationen.

3 Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Zuchtorganisation und je Massnahme.

4. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht

Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht

1 …[^6]

2 Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:

die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 12.00 Franken
je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung 9.00 Franken
je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 / je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 / oder ATM4 / je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 5.00 Franken / 3.50 Franken / 2.20 Franken
je Fleischleistungsprüfung nach ICAR 26.00 Franken
je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung / nach ICAR 1.00 Franken.[^7] / Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

3 Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet.

4 Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben:

5 Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft.

6 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs nach Abschluss der Laktation ausgerichtet.

7 …[^8]

8 Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.[^9]

Art. 16 Beiträge für die Equidenzucht

1 …[^10]

2 Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:

die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen 400 Franken
je Hengstleistungsprüfung in der Station / je Hengstleistungsprüfung im Feld 650 / 50 Franken / Franken.[^11] / Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

3 Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen wird ein Beitrag ausgerichtet, sofern sie:

4 Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet.

5 Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausgerichtet.

6 Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn:

7 Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn:

Art. 17 Beiträge für die Schweinezucht

1 …[^12]

2 Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für:

die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 150 150 Franken
je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichtsermittlung je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichtsermittlung 4 Franken
je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung 4 Franken
je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung 6 Franken
je Stationsprüfung je Stationsprüfung 450 Franken
je Feldprüfung für Ebergeruch je Feldprüfung für Ebergeruch 70 Franken.[^13] / Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

3 Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, die Typisierung genetischer Marker und die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.

4 Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je Herdebuchtier ausgerichtet.

5 Der Beitrag für Stationsprüfungen wird ausgerichtet, sofern die Erhebung der Gewichtszunahme, die Futterverwertung, die Fleischigkeit sowie mindestens drei Fleisch- und Fettqualitätsmerkmale während einer praxisüblichen Mastperiode geprüft werden. Für folgende Prüfungen werden Beiträge ausgerichtet:

6 Der halbe Beitrag je Stationsprüfung wird ausgerichtet für freie Prüfgruppen mit einem definierten Prüfprogramm.

7 Die Feldprüfung für Ebergeruch umfasst mindestens die Bestimmung von Androstenon und Skatol.

Art. 18[^14] Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht

1 Der Beitrag für die Schafzucht ohne Milchschafzucht beträgt für:

die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 21 Franken
die Leistungsprüfung: je Aufzuchtleistungsprüfung 12 Franken

2 Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.

Art. 19 Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht

1 …[^15]

2 Der Beitrag für die Ziegen- und Milchschafzucht beträgt für:

die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 35.00 Franken
je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 / je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 / oder ATM4 / je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C / je Aufzuchtleistungsprüfung 6.00 / 4.50 / 3.20
26.00 Franken / Franken / Franken / Franken.[^16] / Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

3 Der halbe Beitrag je Milchprobe wird für Ziegen und Milchschafe in Herdebuchbetrieben ausgerichtet:

4 Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Ziegen und Milchschafe, für die Absatz 3 Buchstaben a und b zutrifft.

5 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Ziege und jedes Milchschaf eines Herdebuchbetriebs nach Abschluss der Laktation ausgerichtet.

6 Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.

Art. 20[^17] Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht

Der Beitrag für die Neuweltkamelidenzucht beträgt für die Herdebuchführung je Herdebuchtier 18.00 Franken.

Art. 21 Beiträge für die Honigbienenzucht

1 …[^18]

2 Der Beitrag für die Honigbienenzucht beträgt für:

je Königin / je Bestimmung der Rassenreinheit mit DNA-Analyse / je Bestimmung der Rassenreinheit mit Flügelbestimmung (Kubitalindex) / je Belegstation A / je Belegstation B 50 / 90 / 8 / 3000 / 500 Franken / Franken / Franken / Franken / Franken
je Leistungsprüfung im Prüfstand mit verdeckter Ringprüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung / je Leistungsprüfung im Prüfstand mit offener Ringprüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung 440 / 180 Franken / Franken.[^19] / Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

3 Der Beitrag je Königin wird ausgerichtet, wenn sie eine offene oder verdeckte Ringprüfung abgeschlossen hat und im Herdebuch eingetragen ist.

4 Der Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit wird ausgerichtet für Königinnen, die eine Leistungsprüfung abgeschlossen haben, und Vatervölker auf A‑Belegstationen.

5 Für ein und dieselbe Königin und für ein Vatervolk wird nur einmal ein Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit ausgerichtet.

6 Der Beitrag für eine Belegstation wird ausgerichtet, wenn im Beitragsjahr mindestens 100 Jungköniginnen auf die Belegstation aufgeführt werden.[^20]

Art. 22 Gemeinsame Bestimmungen

1 Beiträge nach den Artikeln 15–21 unter 50 000 Franken pro Jahr an eine anerkannte Zuchtorganisation werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen. Führen Organisationen oder Unternehmen Zuchtmassnahmen im Auftrag einer oder mehrerer anerkannten Zuchtorganisationen aus, so gilt die Mindestbeitragsgrenze 50 000 Franken für jede einzelne anerkannte Zuchtorganisation.

2 …[^21]

3 Die anerkannten Zuchtorganisationen melden dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl Herdebuchtiere, Leistungsprüfungen sowie identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen für die Beiträge nach den Artikeln 15–21. Das BLW veröffentlicht die gemeldeten Zahlen.

4 Züchterische Massnahmen dürfen nur für Tiere abgerechnet werden, deren Eigentümerin oder Eigentümer im Beitragsjahr Aktivmitglied (Einzelmitgliedschaft oder Kollektivmitgliedschaft) der anerkannten Zuchtorganisation ist und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hat.[^22]

5 Eine züchterische Massnahme darf je Tier und je Jahr nur einmal abgerechnet werden.

6 Die Beiträge je Herdebuchtier nach den Artikeln 15 und 17–20 werden für Herdebuchtiere ausgerichtet:

7 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 6 müssen:

8 Herdebuchtiere, welche die Anforderungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht erfüllen, erhalten den halben Beitrag:

9 Ist für ein Herdebuchtier während der vergangenen zwei Jahre vor dem Stichtag keine züchterische Tätigkeit, keine Geburt oder keine Belegung oder Besamung ausgewiesen ist, so wird kein Beitrag je Herdebuchtier ausgerichtet.

Art. 22a[^23] Ausrichtung der Beiträge

1 Die für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt aufgeteilt:

Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel 72 %
Equidenzucht 4 %
Schweinezucht 10,75 %
Schafzucht ohne Milchschafzucht 6,5 %
Ziegen- und Milchschafzucht 5,75 %
Neuweltkamelidenzucht 0,2 %
Honigbienenzucht 0,8 %

2 Reichen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Beiträge gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 nicht aus, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der entsprechenden Zuchtkategorie nach Absatz 4 gekürzt.

3 Übersteigen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden Mittel die Beiträge, die gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 für eine Zuchtkategorie auszuzahlen sind, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der entsprechenden Zuchtkategorie nach Absatz 4 erhöht.

4 Massgebend für die Kürzung und Erhöhung der auszuzahlenden Beiträge ist das Verhältnis der Kosten für die einzelnen züchterischen Massnahmen zueinander. Für die Berechnung des Verhältnisses stützt sich das BLW auf die von den anerkannten Zuchtorganisationen ausgewiesenen Kosten der Vorvorjahresperiode des Beitragsjahres ab.

5. Abschnitt: Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen

Art. 23 Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen

1 Für die Erhaltung der Schweizer Rassen werden höchstens 900 000 Franken pro Jahr ausgerichtet. Zusätzlich können nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 25 verwendet werden.

1bis An anerkannte Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b werden pro Jahr höchstens 150 000 Franken ausgerichtet.[^24]

2 Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:

3 Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen können auf Gesuch hin für zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung ausgerichtet werden:

4 Für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) können Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen ausgerichtet werden. Das BLW schliesst mit den Organisationen Vereinbarungen ab.

Art. 24 Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse

1 Für die Erhaltung der Freibergerrasse werden zusätzlich zu Artikel 23 höchstens 1 160 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2 Der Beitrag beträgt 500 Franken je Stute mit Fohlen bei Fuss. Genügt der Höchstbeitrag von 1 160 000 Franken pro Jahr nicht, so wird der Beitrag je Stute mit Fohlen bei Fuss vom Schweizerischen Freibergerverband[^25] entsprechend gekürzt.

3 Zu Beiträgen berechtigen im Herdebuch eingetragene, tierschutzkonform gehaltene Stuten mit einem im Beitragsjahr identifizierten und im Herdebuch eingetragenen sowie in der Tierverkehrsdatenbank registrierten Fohlen, das von einem im Herdebuch der Freibergerrasse eingetragenen Hengst abstammt.[^26]

4 Züchterinnen und Züchter müssen die Gesuche beim Schweizerischen Freibergerverband einreichen.

5 Der Schweizerische Freibergerverband entscheidet über die Beitragsberechtigung und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferdezuchtgenossenschaft an die Züchterin oder den Züchter aus. Die Pferdezuchtgenossenschaft muss die Beiträge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Anhand einer Liste der beitragsberechtigten Stuten mit Fohlen bei Fuss stellt der Verband dem BLW die Beiträge in Rechnung. Der Verband zieht für die Kontrolle der tierschutzkonformen Haltung die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen bei; die Kontrolle richtet sich nach der Verordnung vom 31. Oktober 2018[^27] über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.[^28]

6 Der Schweizerische Freibergerverband meldet dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl Stuten, für die Beiträge ausgerichtet werden sollen.

6. Abschnitt: Beiträge für Forschungsprojekte

Art. 25

Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden insgesamt höchstens 100 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

7. Abschnitt: Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen von Zuchttieren

sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen

Art. 26 Erfordernis von Abstammungsausweisen

1 Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und von Equiden sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Inverkehrbringen von einem Abstammungsausweis begleitet sein.

2 Weibliche Zuchttiere sowie unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Wechsel der Besitzerin oder des Besitzers im Inland nur auf Verlangen der Abnehmerin oder des Abnehmers von einem Abstammungsausweis begleitet sein.

Art. 27 Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-,

Schaf- und Ziegengattung

Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung muss folgende Angaben enthalten:

Art. 28 Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden

Der Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden ist Teil des Equidenpasses. Er muss zusätzlich zu den Angaben im Equidenpass nach Artikel 15d der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[^29] folgende Daten enthalten:

Art. 29 Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden

Der Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden muss folgende Angaben enthalten:

Art. 30 Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren

der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden

1 Der Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden muss folgende Angaben enthalten:

2 Befinden sich mehrere Embryonen im selben Behälter (kleinste Lagereinheit), so muss dies klar aus der Bescheinigung hervorgehen. Alle Embryonen in einem Behälter müssen vom selben Muttertier stammen.

8. Abschnitt: Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren

im Rahmen der Zollkontingente

Art. 31 Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligung

Tiere aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut nach den Artikeln 14–16 der Zollverordnung vom 1. November 2006[^31] können ohne Generaleinfuhrbewilligung eingeführt werden.

Art. 32 Zuteilung der Kontingentsanteile

1 Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt.[^32]

2 Das Zollkontingent für Tiere der Rindviehgattung wird versteigert. 70 Prozent der Kontingentsanteile werden vor Beginn der Kontingentsperiode und 30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.

Art. 33[^33] Einfuhr von Samen von Stieren

Beim Zollkontingent Nr. 12 (Samen von Stieren) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

Art. 34 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung

der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung

1 Kontingentsanteile werden nur zugeteilt für:

2 Gitzi und Lämmer bei Fuss bis zum Alter von 14 Tagen können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.

3 Mit dem Gesuch um einen Kontingentsanteil müssen beim BLW eingereicht werden:

4 Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und teilt einen Kontingentsanteil zu.

Art. 35 Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen

der Kontingentsanteile für Tiere der Rindviehgattung

1 Im Rahmen von Kontingentsanteilen dürfen nur Tiere, welche die Voraussetzungen nach Artikel 34 Absatz 1 erfüllen, eingeführt werden.

2 Kälber der Fleischrinderrassen bei Fuss bis zum Alter von sechs Monaten können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.

3 Die Unterlagen nach Artikel 34 Absatz 3 müssen mindestens sieben Tage vor der Einfuhranmeldung dem BLW zugestellt werden.

4 Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und stellt dem Kontingentanteilsberechtigten eine Bestätigung für den Import von Tieren der Rindviehgattung im Zollkontingent zu.

5 Zucht- und Nutztiere können nur innerhalb des Zollkontingents eingeführt werden, wenn die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^34] der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren eine Bestätigung des BLW nach Absatz 4 vorweist.

6 Die Zollstelle kontrolliert die Bestätigung.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 36 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 37 Aufsicht über die Organisationen

1 Die Geschäfts- und Rechnungsführung der nach dieser Verordnung mit Beiträgen unterstützten Zuchtorganisationen untersteht, soweit sie mit der Durchführung dieser Verordnung im Zusammenhang steht, der Aufsicht des BLW.

2 Die Zuchtorganisationen haben dem BLW jährlich innerhalb von 90 Tagen nach der ordentlichen Versammlung schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.

Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 14. November 2007[^35] über die Tierzucht wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 39[^36]
Art. 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1687).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1687).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1687).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2014 (AS 2014 1687). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1687).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1687).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1687).

[^25]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3975). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3975).

[^27]: SR 910.15

[^28]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 31. Okt. 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4171).

[^29]: SR 916.401

[^30]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

[^31]: SR 631.01

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3975).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3975).

[^34]: SR 631.0

[^35]: [AS 2007 6411, 2008 2275 Ziff. II 1 5871, 2009 6365, 2010 2525 Ziff. II, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 7]

[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1821).