← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV)

Geltender Text a fecha 2012-10-31

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 20 Absatz 3 und 24 Absatz 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 2015[^1], die Artikel 30 Absatz 5, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[^2], die Artikel 46a und 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^3] und Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[^4] über die Produktesicherheit sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^5] über die technischen Handelshemmnisse (THG),[^6]

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen:

2 Sie gilt für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die:

3 Sie gilt nicht für Gefahrgutumschliessungen, die verwendet werden für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) nach:

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

Gefahrgutumschliessungen: Druckgefässe, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, Verpackungen, Grosspackmittel, Grossverpackungen, Tanks, Schüttgutcontainer und mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die:

ortsbewegliche Druckgeräte: folgende Gefahrgutumschliessungen:

Art. 3 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Art. 4 Anhänge

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Anhänge den neuen Verhältnissen anpassen.

2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Konformitätsbewertungsverfahren

Art. 5 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Gefahrgutumschliessungen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

Art. 6 Verfahren für ortsbewegliche Druckgeräte

1 Ortsbewegliche Druckgeräte, die erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen einer Konformitätsbewertung unterzogen werden. Es gelten:

2 Die Verfahren nach Absatz 1 gelten auch für die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten.

Art. 7 Verfahren für andere Gefahrgutumschliessungen

Für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, gelten für die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, die Zwischenprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen die Verfahren nach Anhang 1.

Art. 8 Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte

1 Ortsbewegliche Druckgeräte sowie abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, die den Verfahren nach Artikel 6 unterliegen, sind nach Abschluss der Verfahren mit der Pi-Kennzeichnung nach Anhang 2 zu versehen.

2 Ortsbewegliche Druckgeräte, die eine Konformitätskennzeichnung nach der Richtlinie 84/525/EWG[^17], 84/526/EWG[^18] oder 84/527/EWG[^19] tragen, sind bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung mit der Pi-Kennzeichnung nach Anhang 2 zu versehen.

3 Die Pi-Kennzeichnung ist im Fall:

4 Wer die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bestätigt die Konformität des ortsbeweglichen Druckgeräts mit den Vorschriften des RID oder des ADR.

Art. 9 Sorgfaltspflicht

Bevor ein Importeur oder ein Vertreiber eine Gefahrgutumschliessung in Verkehr bringt, stellt er sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigtem durchgeführt wurde.

Art. 10 Ausnahmen für Ausstellungen und Vorführungen

Gefahrgutumschliessungen, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt und in diesem Zusammenhang gefüllt transportiert werden, wenn:

Art. 11 Abweichungen

1 Ersucht ein Gesuchsteller die zuständige Behörde um eine Abweichung von Vorschriften nach Artikel 5, so muss er zusammen mit dem Gesuch einen Sachverständigenprüfbericht einreichen.

2 Der Prüfbericht muss von Sachverständigen erstellt werden, die die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen.

3. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen

Art. 12 Voraussetzungen

1 Konformitätsbewertungsstellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen, müssen:

2 Konformitätsbewertungsstellen für andere Gefahrgutumschliessungen müssen:

3 Wer sich auf Unterlagen einer Konformitätsbewertungsstelle beruft, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Konformitätsbewertungsstelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

Art. 13 Pflichten

Die Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen sind in Anhang 4 festgehalten.

Art. 14 Beendigung oder Änderung der Tätigkeit

1 Beendet oder ändert eine Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit, so muss sie vorgängig sicherstellen, dass ihre Unterlagen über Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen für die zuständige Behörde verfügbar bleiben.

2 Die Verfügbarkeit der Unterlagen richtet sich nach den Aufbewahrungsfristen des RID oder des ADR.

Art. 15[^21] Bezeichnung

1 Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:

2 Es bestimmt die zugelassenen technischen Bereiche und Verfahren der Konformitätsbewertungsstellen.

3 Es weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kennnummern zu.

Art. 16 Aufsicht

1 Das BAV beaufsichtigt die bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen.

2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Aufsichtstätigkeiten der SAS.

4. Abschnitt: Marktüberwachung

Art. 17 Mitwirkung anderer Behörden oder Organisationen

1 Das UVEK kann andere Behörden oder Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

2 Das BAV kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Gefahrgutumschliessungen verlangen.

Art. 18 Aufgaben und Befugnisse des BAV

1 Das BAV verfolgt begründete Hinweise, wonach Gefahrgutumschliessungen den Vorschriften nicht entsprechen. Es kann die Einhaltung der Vorschriften stichprobenweise kontrollieren.

2 Die Kontrolle umfasst:

die formelle Überprüfung, ob:

3 Im Rahmen der Kontrolle kann das BAV insbesondere:

4 Es kann eine technische Überprüfung der Gefahrgutumschliessung anordnen, wenn:

5 Es ordnet die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit an, wenn:

6 Vor der Anordnung der Massnahmen gibt es dem betroffenen Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem, dem Importeur oder dem Vertreiber Gelegenheit zur Stellungnahme.

7 Es veröffentlicht regelmässig Berichte über die Ergebnisse der Marktüberwachung.

Art. 19 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

1 Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Eigentümer und Betreiber sowie Personen, die in deren Auftrag handeln, müssen:

2 Die Hersteller, deren Bevollmächtigte, die Importeure, Vertreiber, Eigentümer und Betreiber müssen dem BAV auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren alle Personen nennen, von denen sie Gefahrgutumschliessungen bezogen haben oder an die sie Gefahrgutumschliessungen abgegeben haben.

Art. 20 Sprache der Unterlagen

Die Unterlagen und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind dem BAV in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.

Art. 21 Nicht konforme Gefahrgutumschliessungen

1 Ein Hersteller, dessen Bevollmächtigter, ein Importeur, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber, der der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte, verwendete oder betriebene Gefahrgutumschliessungen nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, muss unverzüglich angemessene Korrekturmassnahmen ergreifen.

2 Sind mit den Gefahrgutumschliessungen Gefahren verbunden, so unterrichtet der Hersteller, dessen Bevollmächtigter, der Importeur, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber ausserdem unverzüglich das BAV. Dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.

3 Alle Fälle von nichtkonformen Umschliessungen und die ergriffenen Korrekturmassnahmen sind zu dokumentieren.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 22 Gebühren für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen

1 Das UVEK erhebt Gebühren für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen.

2 Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^23].

Art. 23 Gebühren für die Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung

1 Das BAV erhebt Gebühren für:

die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung:

2 Die Gebühren für die Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung richten sich nach der Verordnung vom 25. November 1998[^24] über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 24 Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse

Mit Busse wird bestraft, wer bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse:

Art. 25 Strafbestimmungen für die Bereiche Eisenbahn und Seilbahn

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen oder Seilbahnen:

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug

1 Das BAV vollzieht diese Verordnung.

2 Es erlässt Richtlinien über die Ausführung und Umsetzung dieser Verordnung.[^25]

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1 Für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und die kein Konformitätskennzeichen nach der Richtlinie 2010/35/EU[^26], 1999/36/EG[^27], 84/525/EWG[^28], 84/526/EWG[^29] oder 84/527/EWG[^30] tragen, gilt für die Neubewertung der Konformität das Verfahren nach Anhang 6.

2 Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden für:

3 und 4 …[^31]

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 742.41

[^2]: SR 741.01

[^3]: SR 172.010

[^4]: SR 930.11

[^5]: SR 946.51

[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

[^7]: Das RID wird nicht in der AS veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org, bezogen werden.

[^8]: SR 0.742.403.1

[^9]: SR 0.742.403.12

[^10]: SR 0.741.621

[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

[^12]: SR 742.412

[^13]: SR 741.621

[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

[^16]: Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, Fassung gemäss ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1.

[^17]: Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. Sept. 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 1 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

[^18]: Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. Sept. 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 20 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

[^19]: Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. Sept. 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 48 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

[^20]: SR 0.946.526.81

[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

[^22]: Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

[^23]: SR 172.041.1

[^24]: SR 742.102

[^25]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

[^26]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b Ziff. 1.

[^27]: Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte, ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20; zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/50/EG, ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 28 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

[^28]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 2.

[^29]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 2.

[^30]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 2.

[^31]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).