Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Gesetz)
1 , gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 26. August 2009 und
3 vom 20. Januar 2010 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO - Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger (Brennund Treibstoffe) zurückzuführen sind, vermindert werden mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken.
2 Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.
Art. 2 Begriffe
1 Brennstoffe sind fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb
4 von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden.
2 Treibstoffe sind fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden.
3 Emissionsrechte sind handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen zugeteilt werden.
4 Emissionsminderungszertifikate sind international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen.
Art. 3 Reduktionsziel
1 Die Treibhausgasemissionen im Inland sind bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele festlegen.
2 Der Bundesrat kann das Reduktionsziel in Einklang mit internationalen Vereinbarungen auf 40 Prozent erhöhen. Diese zusätzlichen Reduktionen der Treibhausgasemissionen dürfen maximal zu 75 Prozent durch im Ausland durchgeführte Massnahmen erfolgen.
3 Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase. Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge werden nicht berücksichtigt.
4 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.
5 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Reduktionszielen für die Zeit nach 2020. Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an.
Art. 4 Mittel
1 Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden.
2 Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern, namentlich in den Bereichen Umwelt, Energie, Land-, Waldund Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen.
3 Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brennund Treibstoffen freiwillig verpflichten, die CO -Emissionen zu begrenzen.
4 Der Bundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen.
Art. 5 Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland
Der Bundesrat kann Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Ausland erzielt wurden, bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichtigen.
Art. 6 Qualitätsanforderungen für Emissionsverminderungen im Ausland
1 Der Bundesrat legt Qualitätsanforderungen für im Ausland durchgeführte Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen fest. Massnahmen, die diesen nicht entsprechen, werden nicht als Emissionsreduktionen berücksichtigt.
2 Die Qualitätsanforderungen müssen insbesondere folgenden Qualitätskriterien genügen:
- a. Verminderungen dürfen nur angerechnet werden, wenn sie ohne die Unterstützung durch die Schweiz nicht zustande gekommen wären;
- b. Verminderungen in wenig entwickelten Ländern müssen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen weder negative soziale noch negative ökologische Folgen bewirken.
Art. 7 Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland
1 Der Bundesrat beziehungsweise das zuständige Departement hat für Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Inland freiwillig erzielt wurden, Bescheinigungen auszustellen.
2 Der Bundesrat legt fest, inwieweit diese Bescheinigungen Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten gleichgestellt werden.
Art. 8 Koordination der Anpassungsmassnahmen
1 Der Bund koordiniert die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können
2 Er sorgt für die Erarbeitung und die Beschaffung von Grundlagen, die für die Ergreifung dieser Massnahmen notwendig sind. 2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO -Emissionen
1. Abschnitt: Bei Gebäuden
Art. 9
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO -Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform vermindert werden. Dafür erlassen sie Gebäudestandards für Neuund Altbauten aufgrund des aktuellen Stands der Technik.
2 Die Kantone erstatten dem Bund jährlich Bericht über die getroffenen Massnahmen.
2. Abschnitt: 5
Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
Art. 10 Grundsatz
1 Die CO -Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO /km und bis Ende 2020 auf durchschnittlich 95 g CO /km zu vermindern.
2 Die CO -Emissionen von Lieferwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2020 auf durchschnittlich 147 g CO /km zu vermindern.
3 Zu diesem Zweck hat jeder Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen nach den Absätzen 1 und 2 (nachfolgend Fahrzeuge) die durchschnittlichen CO -Emissionen der von ihm eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden, gemäss seiner individuellen Zielvorgabe (Art. 11) zu vermindern.
Art. 10 a Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen
1 Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Zielwerten nach Artikel 10 verpflichtende Zwischenziele vorsehen.
2 Er kann beim Übergang zu neuen Zielen besondere Bestimmungen vorsehen, die das Erreichen der Ziele während einer begrenzten Zeit erleichtern.
3 Er kann bestimmte Fahrzeuge vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Verminderung der CO -Emissionen ausschliessen.
4 Er berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.
Art. 10 b Berichterstattung und Vorschläge zu einer weitergehenden
-Emissionen Verminderung der CO
1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit die Zielwerte nach Artikel 10 sowie die Zwischenziele nach Artikel 10 a Absatz 1 erreicht worden sind.
2 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO -Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach dem Jahr 2020. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.
Art. 11 Individuelle Zielvorgabe
1 Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge des Importeurs oder Herstellers (Neuwagenflotte). Dabei bilden die Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits je eine eigene Neuwagenflotte.
2 Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere:
- a. die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen;
- b. die Vorschriften der Europäischen Union.
3 Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller.
4 Werden von den eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeugen eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt.
Art. 12 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und
der durchschnittlichen CO -Emissionen
1 Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller:
- a. die individuelle Zielvorgabe;
- b. die durchschnittlichen CO -Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Fahrzeugen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.
3 Der Bundesrat kann festlegen, inwieweit Fahrzeuge mit sehr tiefen CO -Emissionen bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b besonders berücksichtigt werden.
Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1 Überschreiten die durchschnittlichen CO -Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgende Beträge entrichten:
- a. für die Jahre 2017–2018: 1. für das erste Gramm CO /km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 5.00 und 8.00 Franken, /km über der individuellen Zielvorgabe: 2. für das zweite Gramm CO zwischen 15.00 und 24.00 Franken, 3. für das dritte Gramm CO /km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 25.00 und 40.00 Franken, 4. für das vierte und jedes weitere Gramm CO /km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 95.00 und 152.00 Franken;
- b. ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO /km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 95.00 und 152.00 Franken.
2 Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.
3 Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO -Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen gewisse nach Artikel 10 a erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern.
4 Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.
5 Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni
6 1996 sinngemäss.
6 Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1–3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO -Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.
3. Kapitel: Senkenleistungen
Art. 14
Die Leistung der Senken von verbautem Holz ist anrechenbar.
4. Kapitel: Emissionshandel und Kompensation
1. Abschnitt: Emissionshandelssystem
Art. 15 Teilnahme auf Gesuch
1 Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, die Anlagen mit hohen oder mittleren Treibhausgasemissionen betreiben, können auf Gesuch am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen.
2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionsminderungszertifikate abgegeben werden können. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige und berücksichtigt dabei:
- a. wie sich die Belastung durch die CO -Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten;
- b. wie stark die CO -Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt.
Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme
1 Unternehmen bestimmter Kategorien, die Anlagen mit hohen Treibhausgasemissionen betreiben, kann der Bundesrat zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichten.
2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate abgeben.
3 Der Bundesrat legt die Unternehmenskategorien fest. -Abgabe Art. 17 Befreiung von der CO Unternehmen nach den Artikeln 15 und 16 (EHS-Unternehmen) wird die CO - Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet.
Art. 18 Festlegung der Menge der Emissionsrechte
1 Der Bundesrat legt die bis im Jahr 2020 jährlich zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte im Voraus fest. Er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3.
2 Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten zurück, um diese neuen Marktteilnehmern zugänglich zu machen.
Art. 19 Vergabe von Emissionsrechten
1 Die Emissionsrechte werden jährlich vergeben.
2 Sie werden kostenlos zugeteilt, soweit sie für den treibhausgaseffizienten Betrieb der EHS-Unternehmen notwendig sind. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.
Art. 20 Berichterstattung
Die EHS-Unternehmen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten.
Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten und
Emissionsminderungszertifikaten
1 Die EHS-Unternehmen müssen dem Bund für Emissionen, die weder durch Emissionsrechte noch, soweit zulässig, durch Emissionsminderungszertifikate gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO -Äquivalente (CO eq) entrichten.
2 2
2 Die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.
2. Abschnitt: Kompensation bei fossil-thermischen Kraftwerken
Art. 22 Grundsatz
1 Fossil-thermische Kraftwerke (Kraftwerke) dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sich deren Betreiber dem Bund gegenüber verpflichten:
- a. die verursachten CO -Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und
- b. das Kraftwerk nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben; der Bundesrat legt den zu gewährleistenden minimalen Gesamtwirkungsgrad fest.
2 Höchstens 50 Prozent der CO -Emissionen dürfen durch Emissionsminderungszertifikate kompensiert werden.
3 Der Bundesrat kann Investitionen in erneuerbare Energien im Inland als Kompensationsmassnahmen anrechnen.
4 Als Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren. Anlagen der zweiten Kategorie sind erfasst, wenn sie:
- a. primär auf die Produktion von Strom ausgelegt sind; oder
7 primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind und eine Feuerungsb. wärmeleistung von mehr als 125 Megawatt aufweisen.
Art. 23 Kompensationsvertrag
1 Die Einzelheiten der Verpflichtung nach Artikel 22 werden in einem Vertrag zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt.
2 Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft werden.
Art. 24 Konventionalstrafe bei Nichteinhalten der Verpflichtung
1 Wer die Kompensationsverpflichtung nicht einhält, schuldet dem Bund eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe.
2 Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach den geschätzten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen.
Art. 25 Befreiung von der CO -Abgabe
Den Kraftwerken wird die CO -Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet.
3. Abschnitt: Kompensation bei Treibstoffen
Art. 26 Grundsatz
1 8 Wer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO -Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren.
2 Der Bundesrat legt den Kompensationssatz, nach Anhörung der Branche, nach Massgabe der Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel 3 zwischen 5 und
40 Prozent fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompensationsmassnahmen.
3 Der zulässige Kompensations-Aufschlag auf Treibstoffe beträgt maximal 5 Rappen pro Liter.
4 Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen Treibstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen.
Art. 27 Kompensationspflicht
Kompensationspflichtig sind die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni
9 1996 steuerpflichtigen Personen. Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen.
Art. 28 Sanktion bei fehlender Kompensation
1 Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, muss dem Bund pro nicht kompensierte Tonne CO einen Betrag von 160 Franken entrichten.
2 Die fehlenden Emissionsminderungszertifikate sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.
5. Kapitel: CO -Abgabe
1. Abschnitt: Abgabeerhebung 10
Art. 29 CO -Abgabe auf Brennstoffen
1 Der Bund erhebt eine CO -Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen.
2 Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden.
Art. 30 Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind:
- a. für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom
11 18. März 2005 anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
- b. für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mine-
12 ralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 steuerpflichtigen Personen. 2. Abschnitt: Rückerstattung der CO -Abgabe an Unternehmen mit Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen 13
14 Art. 31 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
1 Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige wird die CO -Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern
15 (Verminderungsverpflichtung) und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.
2 Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige und berücksichtigt dabei: -Abgabe und die Wertschöpfung des a. wie sich die Belastung durch die CO betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten; -Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des beb. wie stark die CO treffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt.
3 16 Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich namentlich:
- a. an den im Durchschnitt der Jahre 2008–2012 zugestandenen Treibhausgasemissionen;
- b. am Reduktionsziel nach Artikel 3.
4 Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Unternehmen ihre Verminderungsverpflichtung durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten erfüllen kön-
17 nen.
5 Auf Gesuch des Unternehmens kann der Bund auch Emissionsreduktionen berücksichtigen, welche aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen realisiert werden.
6 Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
18 Art. 31 a Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben
1 Die Verminderungsverpflichtung wird auf Gesuch hin angepasst für Unternehmen, die:
- a. eine WKK-Anlage betreiben, welche die Anforderungen nach Artikel 32 a erfüllt; und
- b. gegenüber dem Referenzjahr 2012 in einem vom Bundesrat bestimmten Mass zusätzlich Strom produzieren, der ausserhalb des Unternehmens verwendet wird.
2 40 Prozent der CO -Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Produktion des Stroms nach Absatz 1 eingesetzt werden, werden in diesem Fall nur zurückerstattet, sofern das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, dass es im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
- a. welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen;
- b. den Zeitraum für die Ergreifung der Effizienzmassnahmen; und
- c. die Berichterstattung.
4 Abgabebeträge, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht zurückerstattet werden, werden nach Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.
Art. 32 Sanktion bei Nichteinhalten der Verpflichtung
1 Unternehmen nach Artikel 31, die ihre gegenüber dem Bund eingegangene Verminderungsverpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel emittierte
19 Tonne CO eq einen Betrag von 125 Franken entrichten.
2 Für die zu viel emittierten Tonnen CO eq sind dem Bund im Folgejahr Emissionsminderungszertifikate abzugeben.
3. Abschnitt: 20
-Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen, Rückerstattung der CO die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind
Art. 32 a Berechtigte Betreiber von WKK-Anlagen
1 Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, wird die CO -Abgabe nach Massgabe von Artikel 32 b teilweise zurückerstattet, sofern die Anlage:
- a. primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt ist;
- b. die energetischen, ökologischen oder anderen Mindestanforderungen erfüllt .
2 Der Bundesrat legt die Leistungsgrenzen sowie die Mindestanforderungen fest.
Art. 32 b Umfang und Voraussetzungen der teilweisen Rückerstattung
1 Zurückerstattet werden auf Gesuch hin in jedem Fall 60 Prozent der CO -Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Stromproduktion eingesetzt wurden.
2 Die restlichen 40 Prozent werden nur zurückerstattet, sofern der Betreiber gegenüber dem Bund nachweist, dass er im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten analog zu Artikel 31 a Absatz 3. Für die Abgabebeträge, die nicht zurückerstattet werden können, gilt Artikel 31 a Absatz 4.
4. Abschnitt: 21
Rückerstattung der CO -Abgabe bei nicht energetischer Nutzung
Art. 32 c
Personen, die nachweisen, dass sie Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO -Abgabe auf diesen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.
5. Abschnitt: Verfahren 22
23 Art. 33 ...
1 Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO -Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Bei der Einund Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.
6. Kapitel: Verwendung der Erträge
24 Art. 34 Verminderung der CO -Emissionen bei Gebäuden
1 Ein Drittel des Ertrags aus der CO -Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr wird für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO -Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 des Energiegesetzes vom 30. Septem-
25 ber 2016 (EnG).
2 Der Bund unterstützt zur langfristigen Verminderung der CO -Emissionen bei Gebäuden Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung. Er setzt dafür einen kleinen Teil der in Absatz 1 vorgesehenen Mittel ein, höchstens aber 30 Millionen Franken. Der Bundesrat legt die Kriterien und Einzelheiten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest.
3 Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 52 EnG unter Beachtung der folgenden Besonderheiten:
- a. In Ergänzung der Voraussetzungen von Artikel 52 EnG werden Globalbeiträge nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllenund Gebäudetechniksanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.
- b. In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 EnG werden die Globalbeiträge in einen Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner und in einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt. Der Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner beträgt maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel. Der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits.
4 Werden die nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft, so werden sie nach Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.
Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase
1 Vom Ertrag der CO -Abgabe werden pro Jahr höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.
2 Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3 Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
- a. die Treibhausgasemissionen vermindern;
- b. den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
- c. den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4 Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
Art. 36 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft
1 Der übrige Ertrag aus der CO -Abgabe wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt.
2 Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen.
3 Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 5 des BG vom
26 über die Altersund Hinterlassenenversicherung) über die AHV- 20. Dez. 1946 Ausgleichskassen ausgerichtet. Diese werden angemessen entschädigt.
27 Art. 37 Zuweisung des Ertrags aus der Sanktion Der Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 wird dem Infrastrukturfonds zugewiesen.
Art. 38 Berechnung der Erträge
Die Erträge berechnen sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten.
7. Kapitel: Vollzug und Förderung
Art. 39 Vollzug
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.
2 Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen.
3 Er regelt das Sanktionsverfahren.
4 Das Bundesamt für Umwelt ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.
Art. 40 Evaluation
1 Der Bundesrat überprüft periodisch:
- a. die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz;
- b. die Notwendigkeit weiterer Massnahmen.
2 Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs-, Wirtschaftsund Verkehrswachstum.
3 Er stützt sich bei der Evaluation auf statistische Erhebungen.
4 Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht.
Art. 41 Ausund Weiterbildung
1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Ausund Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.
2 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über Vorsorgemassnahmen im Klimaschutz und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten über Massnahmen zur Verminderung der CO -Emissionen.
8. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 42 Hinterziehung der CO -Abgabe
1 Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht, oder eine Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
Art. 43 Gefährdung der CO -Abgabe
1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a. sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet;
- b. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;
- c. in einem Antrag auf Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;
- d. für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;
- e. in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO -Abgabe ausweist; oder
- f. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.
2 In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.
28 Art. 44 Falschangaben über Fahrzeuge
1 Wer für die Berechnungen nach Artikel 12 vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 45 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
1 29 Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.
3 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Artikel 42 oder 43 und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
30 Das CO -Gesetz vom 8. Oktober 1999 wird aufgehoben.
Art. 47 Änderung bisherigen Rechts
31 …
Art. 48 Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und
Emissionsminderungszertifikate
1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden.
2 Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, können in beschränktem Umfang in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 49 Übergangsbestimmung für die Erhebung und Rückerstattung
der CO -Abgabe und die Verteilung des Ertrags
1 Auf fossilen Energieträgern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den zollund steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO -Abgabe nach bisherigem Recht erhoben oder zurückerstattet.
2 Der Ertrag aus der CO -Abgabe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurde, wird nach bisherigem Recht an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.
32 Art. 49 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016
1 Für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper erfolgt die Berichterstattung nach Artikel 10 b Absatz 1 erstmals im Jahr 2019.
2 33 Der nach Artikel 34 in der Fassung vom 23. Dezember 2011 gebundene Ertrag aus der bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 erhobenen, aber nicht verwendeten CO -Abgabe wird nach neuem Recht verwendet.
3 Der nach Artikel 34 gebundene Ertrag des Jahres 2017 kann bis zu einer Höhe von 100 Millionen Franken im Rahmen des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe a in der Fassung vom 23. Dezember 2011 verwendet werden. Zusätzlich können den Kantonen Vollzugskosten erstattet werden, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung der Programmvereinbarungen durch Globalbeiträge verbleiben.
Art. 50 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2009 7433
[^3]: BBl 2010 973
[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^6]: SR 641.61
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^8]: SR 641.61
[^9]: SR 641.61
[^10]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^11]: SR 631.0
[^12]: SR 641.61
[^13]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^18]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^20]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^21]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^22]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^23]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^25]: SR 730.0
[^26]: SR 831.10
[^27]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).
[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^29]: SR 313.0
[^30]: [AS 2000 979, 2007 1411 Anhang Ziff. 10, 2009 5043 Art. 10, 2010 951, 2011 13, 2012 351]
[^31]: Die Änderung kann unter AS 2012 6989 konsultiert werden.
[^34]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2013
[^32]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[^33]: AS 2012 6989
[^34]: BRB vom 20. Nov. 2012