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Verordnung vom 30. November 2012 über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser (Liquiditätsverordnung, LiqV)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 10 Absatz 4 Buchstabe a und 56

1 (BankG), des Bankengesetzes vom 8. November 1934 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt qualitative und quantitative Liquiditätsanforderungen für Banken nach dem BankG.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.

Art. 2 Grundsätze

1 Jede Bank muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann.

2 Sie hält eine ausreichend bemessene, nachhaltige Liquiditätsreserve gegen kurzfristig eintretende Verschlechterungen der Liquidität.

2. Kapitel: Berichterstattung

Art. 3 Datenerhebungen

1 Die FINMA kann von den Banken verlangen, über die Liquidität nach den Vorga-

2 ben des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht Bericht zu erstatten.

2 Sie ist namentlich befugt, Daten zur Berechnung der kurzfristigen Liquiditätsquote ( Liquidity Coverage Ratio, LCR ), der strukturellen Liquiditätsquote ( Net Stable Funding Ratio, NSFR ) und weiterer Beobachtungskennzahlen auf Stufe Finanzgruppe und Einzelinstitut zu erheben.

Art. 4 Aufgaben der Prüfgesellschaft

Die Prüfgesellschaft hat die Richtigkeit der Berichterstattung zur kurzfristigen Liquiditätsquote, der strukturellen Liquiditätsquote und weiterer Beobachtungskennzahlen gemäss den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu bestätigen.

3. Kapitel: Liquiditätsanforderungen

1. Abschnitt: Qualitative Anforderungen

Art. 5 Proportionalitätsprinzip

Die Banken sind abgestimmt auf ihre Grösse sowie auf Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ihrer Geschäftsaktivitäten zu einer angemessenen Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken auf Stufe Finanzgruppe und Einzelinstitut verpflichtet.

Art. 6 Leitungs-, Kontrollund Steuerungsfunktionen

1 Die Banken definieren, in welchem Umfang sie bereit sind, Liquiditätsrisiken einzugehen (Liquiditätsrisikotoleranz).

2 Sie legen die Strategien zur Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos in Übereinstimmung mit der Liquiditätsrisikotoleranz fest.

3 Sie berücksichtigen ihre Liquiditätskosten und -risiken für alle wesentlichen bilanziellen und ausserbilanziellen Geschäftsaktivitäten namentlich bei der Festsetzung der Preise, der Einführung neuer Produkte und bei der Messung des Ertrags. Sie sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risikoanreizen und eingegangenen Liquiditätsrisiken gemäss der festgelegten Liquiditätsrisikotoleranz.

Art. 7 Risikomessund Steuerungssysteme

1 Die Banken richten angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken ein. Insbesondere müssen sie für unterschiedlich lange Zeiträume eine Liquiditätsübersicht erstellen mit einer Gegenüberstellung der voraussichtlichen Zahlungsmittelzuflüsse und -abflüsse aus Bilanzund Ausserbilanzpositionen.

2 Sie identifizieren, steuern und überwachen die Liquiditätsrisiken sowie die Finanzierungsbedürfnisse der Finanzgruppe und der für das Liquiditätsrisiko wesentlichen Rechtseinheiten, Geschäftsfelder und Währungen. Dabei berücksichtigen sie rechtliche, regulatorische oder operationelle Beschränkungen für die Übertragbarkeit von Liquidität.

3 Sie identifizieren, steuern und überwachen die untertägigen Liquiditätsrisiken. Die eingegangenen Liquiditätsrisiken dürfen die Zahlungsund Abwicklungsverpflichtungen und -systeme nicht beeinträchtigen.

4 Sie überwachen die Vermögenswerte, die der Liquiditätsgenerierung dienen, und unterscheiden dabei zwischen belasteten und lastenfreien Vermögenswerten. Sie müssen jederzeit darlegen können, wo Vermögenswerte gehalten werden und wie diese zeitnah mobilisiert werden können.

Art. 8 Risikominderung

Die Banken treffen Massnahmen zur Minderung ihrer Liquiditätsrisiken. Sie haben namentlich über ein Limitensystem und über eine Finanzierungsstruktur zu verfügen, die nach Finanzierungsquellen und Laufzeiten angemessen diversifiziert ist.

Art. 9 Stresstests

1 Jede Bank muss für Liquiditätsrisiken verschiedene Stressszenarien aufstellen und darauf basierend Stresstests zu ihrer Liquiditätslage durchführen. Sie berücksichtigt dabei Zahlungsströme aus Ausserbilanzpositionen und anderen Eventualverbindlichkeiten, einschliesslich derjenigen aus Verbriefungszweckgesellschaften und anderen Zweckgesellschaften, bei denen sie als Liquiditätsgeberin auftritt oder aus vertraglichen oder Reputationsgründen materielle Liquiditätshilfe leisten muss.

2 Bei der Auswahl der Stressszenarien sind zu berücksichtigen:

3 Die Annahmen zu den Szenarien wie insbesondere diejenigen über Zahlungsmittelzuflüsse und -abflüsse und den Liquiditätswert der Vermögenswerte im Falle eines Stressereignisses sind regelmässig sowie nach Eintritt eines Stressereignisses zu überprüfen.

4 In der Auswertung der Stresstests sind die Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung zu analysieren.

Art. 10 Notfallkonzept

1 Jede Bank stellt ein Notfallkonzept auf, das wirksame Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen enthält. Sie legt die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die notwendigen Massnahmen in geeigneter Form in internen Richtlinien und Weisungen fest.

2 Bei der Ausarbeitung des Notfallkonzepts sind insbesondere die Stressszenarien nach Artikel 9 Absatz 1 und die Ergebnisse der Stresstests zu berücksichtigen.

Art. 11 Aufgaben der Prüfgesellschaft

Die Prüfgesellschaft hat die Erfüllung der qualitativen Anforderungen gemäss den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu den Artikeln 5–10 zu bestätigen.

2. Abschnitt: Quantitative Anforderungen («Gesamtliquidität»)

Art. 12 Liquide Aktiven

1 Als Liquidität im Sinne von Artikel 4 BankG gelten folgende liquide Aktiven zum Buchwert:

2 Liquide Aktiven, die Forderungen gegenüber einem ausländischen Schuldner darstellen, können nur angerechnet werden, wenn entweder die Zahlung in Schweizerfranken oder der Transfer der in der fremden Währung zu leistenden Zahlung in die Schweiz gesichert ist.

3 Verpfändete liquide Aktiven müssen abgezogen werden, soweit sie einschliesslich der Deckungsmarge für bestehende Verpflichtungen haften.

Art. 13 Zu verrechnende liquide Aktiven

Zu verrechnen sind folgende liquide Aktiven, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden:

Art. 14 Zu unterlegende kurzfristige Verbindlichkeiten

Zu unterlegen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten:

Art. 15 Zu verrechnende kurzfristige Verbindlichkeiten

1 Zu verrechnen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden:

2 Die gegen Verpfändung liquider Aktiven eingegangenen kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 12 Abs. 3) dürfen vorweg abgezogen werden und fallen nicht in die Verrechnung.

Art. 16 Unterlegungssatz, Meldepflicht und Konsolidierung

1 Die liquiden Aktiven (Art. 12) müssen ständig mindestens 33 Prozent der kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 14) betragen. Für die Berechnung sind vorgängig liquide Aktiven nach Artikel 13 und kurzfristige Verbindlichkeiten nach Artikel 15 zu verrechnen. Der Saldo ergibt den Überschuss gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i oder gemäss Artikel 14 Buchstabe a.

2 Die Bank hat die Prüfgesellschaft zu unterrichten, wenn ihre auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verpflichtungen gegenüber einer Kundin, einem Kunden oder einer Bank 10 Prozent der gesamten unverrechneten, auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verbindlichkeiten übersteigen. Einlagen nach Artikel 14 Buchstabe c sind dabei nur zum dort vorgesehenen Prozentsatz einzubeziehen. Verpflichtungen gegenüber rechtlich selbstständigen Gesellschaften und Personen, die über das Beteiligungskapital zu mehr als 50 Prozent miteinander verflochten sind, werden als Einheit behandelt.

3 Die Banken haben für eine angemessene Liquidität auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerates entsprechend den Artikeln 6–12 der Eigenmittelverord-

3 nung vom 29. September 2006 zu sorgen.

Art. 17 Liquiditätsausweis

Die Banken haben vierteljährlich einen Liquiditätsausweis zu erstellen. Die FINMA legt ein entsprechendes Formular fest.

3. Abschnitt: Quantitative Anforderung für privilegierte Einlagen

Art. 18 Zusatzliquidität

1 Banken, die privilegierte Einlagen nach Artikel 37 a BankG besitzen, müssen neben der Liquidität nach Artikel 16 im Umfang ihrer Sicherstellungspflicht nach Artikel 37 h Absatz 3 BankG zusätzliche liquide Aktiven nach Artikel 12 halten.

2 Diese Banken melden der FINMA im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die Summe:

4 kel 25 Absatz 1 Ziffern 2.3–2.5 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 ausgewiesenen Einlagen;

5 privilegiert der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom 30. August 2012 sind;

3 Die FINMA berechnet gestützt auf die nach Absatz 2 Buchstabe c gemeldeten Angaben die erforderliche Zusatzliquidität und teilt diese den einzelnen Banken mit.

4 Die Zusatzliquidität ist jeweils ab 1. Juli anteilsmässig sicherzustellen.

5 Die FINMA kann ausnahmsweise verlangen, dass einzelne Banken den nach Absatz 2 Buchstabe c zu meldenden Betrag in geeigneter Weise offenlegen, wenn dies zum Schutz der nicht privilegierten Gläubigerinnen und Gläubiger als notwendig erscheint.

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 19 Zweck

1 Systemrelevante Banken müssen in der Lage sein, ihre Zahlungsverpflichtungen auch in aussergewöhnlichen Belastungssituationen zu erfüllen

2 Sie haben neben den für alle Banken geltenden Anforderungen, ausgenommen die Artikel 12–17 dieser Verordnung (Gesamtliquidität), besondere quantitative Liquiditätsanforderungen nach diesem Kapitel zu erfüllen.

Art. 20 Konsolidierungskreis

Systemrelevante Banken erfüllen die Anforderungen auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut unter Einschluss aller Niederlassungen.

2. Abschnitt: Quantitative Anforderungen

Art. 21 Besondere Liquiditätsanforderungen

1 Systemrelevante Banken müssen während mindestens 30 Tagen jederzeit sämtliche Liquiditätsabflüsse, die bei Eintreten des Stressszenarios gemäss Artikel 22 zu erwarten sind, decken können.

2 Sie dürfen in einem 7-Tage-Horizont sowie in einem 30-Tage-Horizont zu keiner Zeit eine Liquiditätslücke aufweisen.

Art. 22 Stressszenario

1 Dem Stressszenario ist gleichzeitig ein bankspezifisches und ein marktweites Stressereignis zugrunde zu legen.

2 Das Stressszenario muss auf der Annahme beruhen, dass:

3 Die FINMA konkretisiert das Stressszenario.

Art. 23 Liquiditätslücke

1 Im 7-Tage-Horizont liegt eine Liquiditätslücke vor, wenn die Liquiditätsabflüsse gemäss Artikel 24 Absatz 2 grösser sind als die Summe der folgenden Positionen:

2 Im 30-Tage-Horizont darf die Bank zur Deckung der Liquiditätsabflüsse zusätzlich zu den in Absatz 1 erwähnten drei Positionen die ausserordentliche Liquiditätsfazilität der SNB bis zu dem noch verfügbaren Betrag berücksichtigen, für den Vorbereitungen getroffen wurden.

Art. 24 Liquiditätszuund Liquiditätsabflüsse

1 Im Stressszenario werden die Liquiditätszuflüsse berechnet, indem verschiedene Klassen von bilanziellen Forderungen mit den jeweiligen Zuflussraten multipliziert werden. Nicht als Liquiditätszuflüsse gezählt werden dürfen Vermögenswerte, die dem Wertschriftenbestand des regulatorischen Liquiditätspuffers nach Artikel 25 zugerechnet werden.

2 Die Liquiditätsabflüsse werden berechnet, indem verschiedene Klassen von bilanziellen oder ausserbilanziellen Verbindlichkeiten mit den jeweiligen Abflussraten multipliziert werden.

3 Die FINMA legt die Klassifizierung der Forderungen und Verpflichtungen sowie die minimalen Abund die maximalen Zuflussraten fest.

4 Zuund Abflussraten, die nicht von der FINMA vorgegeben sind, hat die Bank konsistent mit dem Stressszenario nach Artikel 22 zu bestimmen.

Art. 25 Regulatorischer Liquiditätspuffer

1 Systemrelevante Banken halten einen Liquiditätspuffer aus liquiden, lastenfreien, frei verfügbaren und unter dem Stressszenario unverzüglich veräusserbaren Vermögenswerten. Der Liquiditätspuffer besteht aus einem primären und aus einem sekundären Teil.

2 Der primäre Teil setzt sich zusammen aus:

3 Im sekundären Teil können folgende marktgängigen Vermögenswerte angerechnet werden:

4 Die FINMA kann die Anrechnung von Vermögenswerten zum primären und sekundären Teil des Liquiditätspuffers erweitern oder beschränken.

5 Sie legt für die Vermögenswerte des primären und sekundären Teils des Liquiditätspuffers Mindestabschlagsraten zur Berechnung des Veräusserungswertes fest. Diese gelten für ein gut diversifiziertes Portfolio der Vermögenswerte.

6 Im 7-Tage-Horizont muss die Liquidität, die durch die Veräusserung der Vermögenswerte des regulatorischen Liquiditätspuffers entstünde, zu mindestens

75 Prozent aus Vermögenswerten des primären Teils bestehen.

7 Im 30-Tage-Horizont muss diese Liquidität zu mindestens 50 Prozent aus Vermögenswerten des primären Teils bestehen.

3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 26 Temporäre Erleichterungen

1 Im Falle eines Liquiditätsschocks dürfen die Liquiditätsanforderungen nach Artikel 21 vorübergehend unterschritten werden.

2 Eine Unterschreitung der Anforderungen nach Artikel 21 oder eine absehbare Unterschreitung aufgrund ausserordentlicher Liquiditätsabflüsse sind der FINMA und der SNB unverzüglich zu melden.

3 Nach der Meldung setzt die FINMA der Bank eine Frist, um einen Plan zur Schliessung der Liquiditätslücken zur Genehmigung vorzulegen.

4 Ist der Plan ungenügend, so ergreift die FINMA geeignete Massnahmen.

Art. 27 Ungenügendes Liquiditätsrisikomanagement

Werden die Vorgaben nach den Artikeln 5–10 von den Banken nicht umgesetzt, so ordnet die FINMA an, dass die Liquiditätsabflüsse von Bilanzund Ausserbilanzpositionen der systemrelevanten Bank um einen Zuschlag erhöht werden, der dem fehlenden Grad der Umsetzung entspricht, höchstens aber 10 Prozent dieser Abflüsse ausmacht.

Art. 28 Berichterstattungspflichten

1 Systemrelevante Banken weisen ihre Liquiditätssituation nach den Artikeln 23–25 monatlich aus. Sie reichen der FINMA und der SNB jeweils bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats Angaben ein zur:

2 Systemrelevante Banken reichen der FINMA und der SNB zusätzlich monatlich, jeweils spätestens am letzten Kalendertag des Folgemonats, einen Bericht ein, der die wichtigsten Änderungen der Liquiditätssituation im Vergleich zum Vormonat beschreibt und die Gründe dafür aufzeigt.

3 Die FINMA bestimmt die Form der Berichterstattung.

Art. 29 Aufgaben der Prüfgesellschaft

Die Prüfgesellschaft bestätigt gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen die Berichterstattung zu den quantitativen Liquiditätsanforderungen systemrelevanter Banken und zu deren Einhaltung.

5. Kapitel: Beizug der SNB

Art. 30

Die FINMA zieht die SNB beim Vollzug dieser Verordnung beratend bei.

6. Kapitel: Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 31 Übergangsbestimmungen

1 In den vom Basler Ausschuss vorgesehenen Beobachtungsperioden kann die FINMA von allen Banken eine darauf abgestimmte Berichterstattung verlangen.

2 Die Beobachtungsperioden enden gemäss den Vorgaben des Basler Ausschusses, spätestens aber mit Einführung der LCR und der NSFR.

Art. 32 Änderung bisherigen Rechts

6

Art. 33 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.

2 Die Bestimmungen der Artikel 5–10 treten für die nicht systemrelevanten Banken am 1. Januar 2014 in Kraft.

3 Die Bestimmungen des 4. Kapitels treten am fünfzehnten Tag des der Genehmigung durch die Bundesversammlung folgenden Monats in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 952.0

[^2]: Basler Ausschuss für Bankenaufsicht – Basel III: International framework for liquidity risk measurement, standards and monitoring, Dezember 2010, abrufbar unter www.bis.org/bcbs/basel3.htm

[^3]: SR 952.03

[^4]: SR 952.02

[^5]: SR 952.05

[^6]: Die Änderung kann unter AS 2012 7251 konsultiert werden.