Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 199 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^1] über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
Art. 1 Abzüge bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG
1 Bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG können abgezogen werden:
- a. die Unterhaltskosten nach der Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August 1992[^2];
- b. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
2 Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.
Art. 2 Ausschluss der Sozialabzüge
Sozialabzüge nach den Artikeln 35 und 213 DBG sind bei der Besteuerung nach dem Aufwand nicht zulässig.
Art. 3 Satzbestimmung
Das nicht unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG fallende Einkommen der steuerpflichtigen Person wird in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 DBG bei der Festsetzung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.
Art. 4 Besteuerung nach Artikel 14 Absatz 5 DBG
1 Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 Absatz 5 DBG (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) sind nur die Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 abziehbar.
2 Der Steuersatz für die Einkünfte nach Artikel 14 Absatz 5 DBG bestimmt sich nach dem weltweiten Gesamteinkommen nach Artikel 7 Absatz 1 DBG.
Art. 5 Veranlagungsergebnis
Die Veranlagungsbehörde eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 131 DBG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3–5 DBG berechnete Veranlagungsergebnis.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. März 1993[^3] über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer wird aufgehoben.
Art. 7 Übergangsbestimmungen
1 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 1993[^4] über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer.
2 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand besteuert werden, ist Artikel 14 Absatz 5 DBG ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 642.11
[^2]: SR 642.116
[^3]: [AS 1993 1367]
[^4]: [AS 1993 1367]